Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 30. Juli 2003 gemäß § 25 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (SchUG), in Verbindung mit § 66 Abs. 1 und 4 AVG abgewiesen und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die
5. Klasse eines Gymnasiums nicht berechtigt sei. Die Jahresbeurteilung aus Englisch werde auf Grund der bestandenen Wiederholungsprüfung vom September 2003 auf "Genügend" abgeändert.
Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2002/2003 die 4. Klasse des Gymnasiums am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Krems, Piaristengasse, besucht. Auf Grund der Entscheidung der Klassenkonferenz habe sie in den Pflichtgegenständen Englisch und Latein negative Jahresbeurteilungen erhalten, weshalb ihr daher die Berechtigung zum Aufsteigen nicht erteilt worden sei. Gegen diese Entscheidung habe sie vertreten durch ihren Erziehungsberechtigten das Rechtsmittel der Berufung an den Landesschulrat für Niederösterreich als Schulbehörde erster Instanz eingebracht. In dieser Berufung habe sie sich nur gegen die negative Jahresbeurteilung in Englisch, nicht aber gegen die zweite negative Jahresbeurteilung in Latein ausgesprochen. Mit Bescheid vom 30. Juli habe der Landesschulrat die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass sich im Hinblick auf die durchgeführte Überprüfung die Richtigkeit der negativen Jahresbeurteilung aus Englisch herausgestellt habe. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe die belangte Behörde die pädagogische Fachabteilung des Bundesministeriums um ein pädagogisches Gutachten zur Überprüfung der Richtigkeit der angefochtenen Jahresbeurteilung ersucht. Die pädagogische Fachabteilung habe dazu mitgeteilt, dass ihrer Einschätzung nach die Abwicklung des Berufungsverfahrens beim Landesschulrat für Niederösterreich umfassend und präzise erfolgt und die negative Jahresbeurteilung richtig gewesen sei. Ein pädagogisches Gutachten, in dem diese Einschätzung detailliert dargestellt worden wäre, sei nicht mehr erstellt worden, da die Beschwerdeführerin (vorher) gemäß § 23 SchUG zur Wiederholungsprüfung aus Englisch (beim Oberstufenrealgymnasium der Englischen Fräulein in Krems) angetreten sei, die sie auch bestanden habe. Da die Beschwerdeführerin die Wiederholungsprüfung aus Englisch erfolgreich abgelegt habe, sei unter Berücksichtigung dieses Aspekts die Änderung der Jahresbeurteilung ins Positive festzustellen und die Berufung auf Grund der verbleibenden negativen Jahresbeurteilung aus Latein abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Die Beschwerdeführerin hat dazu einen ergänzenden Schriftsatz erstattet.
Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26. Februar 2008 mit, dass die von ihr in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren "gegenstandslos geworden" seien. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei sie damit einverstanden, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren "für gegenstandslos erklärt" werde, wenn ihr daraus nicht negative Konsequenzen in kostenmäßiger Hinsicht erwüchsen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. den Beschluss vom 30. September 2002, Zl. 2001/10/0232, mit Hinweis auf Vorjudikatur). So verneint der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat (vgl. etwa den Beschluss vom 22. November 2006, Zl. 2005/10/0205). Von einer solche Konstellation ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen.
Wegen des Wegfalls des rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war das vorliegende Beschwerdeverfahren daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG gebildeten Senat in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Von einem Kostenzuspruch konnte gemäß § 58 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 14. März 2008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)