Normen
SHG Tir 1973 §1 Abs3;
SHG Tir 1973 §4 Abs1;
SHG Tir 1973 §7 Abs1;
SHG Tir 1973 §7 Abs6;
SHV Tir 1974 §1;
SHG Tir 1973 §1 Abs3;
SHG Tir 1973 §4 Abs1;
SHG Tir 1973 §7 Abs1;
SHG Tir 1973 §7 Abs6;
SHV Tir 1974 §1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2002 beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Mitteilung des Arbeitsmarktservices Innsbruck die Auszahlung von Sozialhilfe "für meinen Lebensunterhalt, für die Miete, für die Alimente, Heizkosten etc." und verwies auf seine Forderung nach Auszahlung via Postanweisung an seine Adresse.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 2. Dezember 2002 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 31. Oktober 2002 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von EUR 254,84 bewilligt; dieser Betrag wurde an die Gebäudeverwaltung der Stadt Innsbruck überwiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine einmalige Sonderzahlung im Monat Oktober 2002 in der Höhe von EUR 391,10 bewilligt und ausgesprochen, dass ihm dieser Betrag in bar ausbezahlt werde. Begründend wurde unter Hinweis auf § 58 Abs. 2 AVG dargelegt, es sei dem Antrag des Beschwerdeführers auf "Zuerkennung von Miete, Lebensunterhalt und Sonderzahlung" vollinhaltlich stattgegeben worden. Über den Antrag auf Zuerkennung von Sozialhilfe für die vom Beschwerdeführer an seine mj. Kinder Peter und Jakob H. zu leistenden Unterhaltsbeiträge könne allerdings zurzeit nicht entschieden werden; das Sozialhilfeverfahren werde in dieser Angelegenheit gemäß § 38 AVG ausgesetzt. Der Beschwerdeführer begehre nämlich derzeit beim Bezirksgericht Innsbruck und beim Bezirksgericht Schwaz die Herabsetzung seiner Unterhaltsbeiträge, die er für die beiden mj. Kinder zu leisten habe. In erster Instanz sei dieses Begehren vorerst vom Bezirksgericht Schwaz mit Beschluss vom 5. August 2002 abgewiesen worden. Es bleibe jedoch die Entscheidung des Rekursgerichts abzuwarten. Erst nach endgültiger Festlegung der Unterhaltsleistungen sei eine Entscheidung der Sozialhilfebehörde möglich. Die begehrte Zuerkennung eines Zuschusses zu den Stromkosten (Heizkostenanteil) erfordere einen Lokalaugenschein durch die Behörde. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert, sich mit dem Amt zwecks Festlegung eines Termins für die Wohnungsbesichtigung bis 31. Dezember 2002 in Verbindung zu setzen. Er werde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Vereitelung einer Wohnungsbesichtigung zur Abweisung des Antrages in dieser Angelegenheit führe. Im Übrigen könne über eine allfällige Sozialhilfe ab November 2002 erst abgesprochen werden, wenn die Lohnunterlagen vorgelegt würden.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, seinem Antrag sei nicht vollinhaltlich entsprochen worden. Weder seien ihm die zuerkannten Beträge direkt an seine Adresse ausbezahlt worden - eine persönliche Behebung im Amt für Soziales erscheine nicht zumutbar - noch sei berücksichtigt worden, dass er unterhaltspflichtiger Vater dreier Kinder sei und alle Anträge des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der Unterhaltsleistung mittlerweile rechtskräftig abgelehnt worden seien. Was die Besichtigung seiner Wohnung anlange, gestehe er drei namentlich genannten Mitarbeitern des Amtes für Soziales ein Betreten seiner Wohnung nicht zu, weil er den Eindruck habe, von diesen nicht korrekt behandelt worden zu sein. Die Unterstellung, eine Wohnungsbesichtigung zu vereiteln, weise er aber ausdrücklich von sich. Schließlich habe er am 5. Dezember 2002 sämtliche Unterlagen über etwaige Lohneinkünfte offen gelegt. Er verlange daher eine unverzügliche Korrektur der Begründung und eine entsprechende Entscheidung. Soweit gegen den erstinstanzlichen Bescheid eine Berufung nicht zulässig sei, könne die Behörde seine Berufung "zusätzlich als Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG per 19. April 2003" wegen Nichtentscheidung verstehen.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. März 2003 wurde die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe abgewiesen, dass dem Antrag auf Zuerkennung von Sozialhilfe für Lebensunterhalt und Miete für den Monat Oktober 2002 nicht stattgegeben werde; der in eventu gestellte Devolutionsantrag wurde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer seien in der Vergangenheit bereits zahlreiche (im Einzelnen genannte) Sozialhilfeleistungen gewährt worden. Im Oktober 2002 seien dem Beschwerdeführer an Einkünften der AMS-Bezug bis 20. Oktober 2002 in Höhe von EUR 401,20, der Lohn in Höhe von EUR 396,05 sowie eine Mietzinsbeihilfe in Höhe von EUR 100,-- zur Verfügung gestanden. Gleichzeitig habe im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung für Oktober ein Mietrückstand bei der Gebäudeverwaltung der Stadtgemeinde Innsbruck in Höhe von EUR 235,45 nach Abzug der Mietzinsbeihilfe bestanden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsverpflichtung für den mj. Peter H. von EUR 188,94 auf EUR 75,-- und für den mj. Jakob H. von EUR 174,81 auf EUR 67,-- sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Schwaz vom 5. August 2002 mit der Begründung abgewiesen worden, dass der Beschwerdeführer unter Anspannung seiner Kräfte durchaus ein monatliches Durchschnittseinkommen von EUR 1.150,-- ins Verdienen bringen könnte; die festgesetzten Unterhaltsbeiträge seien daher angemessen und dem Beschwerdeführer zumutbar. Der Beschwerdeführer habe dagegen kein Rechtsmittel erhoben. Der Beschluss sei daher rechtskräftig geworden. Der vom Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Innsbruck gestellte Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages in Höhe von EUR 145,50 für seine Tochter Lea A. sei mit Beschluss vom 4. November 2002 ebenfalls abgewiesen worden. Die dem Beschwerdeführer zustehenden Sozialhilfeleistungen zur Deckung seines Aufwandes für Lebensunterhalt errechneten sich durch eine Gegenüberstellung seiner finanziellen Mittel und seines konkreten Lebensbedarfes. Das Einkommen des Beschwerdeführers habe im Monat Oktober 2002 EUR 797,25 betragen. Der erforderliche durchschnittliche Lebensunterhalt sei demgegenüber durch den in § 4 Abs. 1 lit. a Tiroler Sozialhilfeverordnung (TSHV) normierten Sozialhilferichtsatz für Alleinstehende in Höhe von EUR 398,90 schematisiert. Der Bedarf für Unterkunft sei vom Richtsatz nicht erfasst und stelle daher neben dem Aufwand nach lit. a einen gesondert zu veranschlagenden Bedarf dar. Zur Deckung des Aufwandes für Unterkunft sei gemäß § 4 Abs. 1 lit. b TSHV eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Kosten zu gewähren, wobei allerdings die vom Beschwerdeführer bezogene Mietzinsbeihilfe in Abschlag zu bringen sei. Insgesamt seien jedoch auch die Mietkosten durch das Einkommen des Beschwerdeführers gedeckt gewesen. Ziehe man nämlich vom Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 797,25 den Richtsatz in Höhe von EUR 398,90 sowie den Mietzinsrückstand in Höhe von EUR 235,45 ab, verbleibe ein Überschuss von EUR 162,90. Da der Beschwerdeführer im Oktober 2002 somit keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe, sei ihm auch keine Sonderzahlung gemäß § 4 Abs. 2 TSHV zuzuerkennen gewesen. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltsverpflichtungen anlange, so würde deren Berücksichtigung die Intentionen des Gerichts unterlaufen. Das TSHG gebe für die Anrechenbarkeit solcher unter Anwendung der Anspannungstheorie festgesetzten Unterhaltszahlungen keine Grundlage. Die laufenden Unterhaltsverpflichtungen fänden insofern Berücksichtigung, als der Kinderzuschlag des Arbeitsamtes in der Höhe von EUR 19,40 bei der Berechnung der Sozialhilfeleistungen außer Ansatz bleibe. Darüber hinausgehende Forderungen des Beschwerdeführers betreffend zusätzliche Aushilfen zur Erfüllung von Unterhaltspflichten seien nicht aus dem Titel der Sozialhilfe zu decken. Im Übrigen bestehe eine das verwertbare Einkommen mindernde Unterhaltsverpflichtung nur nach Maßgabe der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse. Wenn ein Unterhaltsverpflichteter nicht in der Lage sei, seine eigene Existenz wirtschaftlich zu sichern, so erlösche oder mindere sich seine Unterhaltspflicht für die Dauer dieser Notlage. Sollte der Betroffene aber kraft eines vollstreckbaren Titels zur Unterhaltsleistung in bestimmter Höhe verpflichtet sein, so habe die Behörde zu prüfen, ob es ihm möglich und zumutbar gewesen sei, dem Gericht gegenüber auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht zu dringen, oder ob er vom Gericht dessen ungeachtet zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden sei, deren Exekution (bis zum so genannten Existenzminimum) ihn in eine Notlage im Sinne des TSHG führen könnte. Die Auffassung der Erstbehörde, es seien in Ansehung der Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG erfüllt, sei angesichts des Vorliegens rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zwar unzutreffend. Mangels einer erstinstanzlichen Entscheidung in dieser speziellen Sache sei die Berufungsbehörde im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens aber nicht zuständig, darüber zu entscheiden, ob die Exekution der Unterhaltsverpflichtungen bis zum Existenzminimum den Beschwerdeführer in eine Notlage im Sinne des TSHG führen könnte. Im Übrigen sei die von der Erstbehörde gewählte Art der Auszahlung der Sozialhilfe ebenso wenig zu beanstanden wie die von der Erstbehörde gewählte Form des Lokalaugenscheins.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden Tiroler Sozialhilfegesetzes (TSHG) ist Sozialhilfe staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
Sozialhilfe ist gemäß § 1 Abs. 2 TSHG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
In einer Notlage im Sinne des Gesetzes befindet sich gemäß § 1 Abs. 3 TSHG,
a) wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält, bzw.
b) wer außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (in besonderen Lebenslagen) nicht selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen bewältigen kann.
Gemäß § 3 TSHG umfasst die Sozialhilfe
- a) die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,
- b) die Hilfe in besonderen Lebenslagen,
- c) die Übernahme der Kosten einer einfachen Bestattung.
Der Lebensunterhalt umfasst gemäß § 4 Abs. 1 TSHG den Aufwand für die gewöhnlichen Bedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, sowie den Aufwand für die persönlichen Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.
Die Sozialhilfe kann gemäß § 7 Abs. 1 TSHG in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gewährt werden.
Die Landesregierung hat gemäß § 7 Abs. 6 TSHG durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form und das Ausmaß der Sozialhilfe zu erlassen. Hiebei sind unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Tirol für die Bemessung des Lebensunterhaltes Richtsätze festzusetzen.
Gemäß § 1 der Tiroler Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 68/1974, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 133/2001 (TSHV) umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes Maßnahmen zur Deckung des Aufwandes für
a) Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege, Instandhaltung der Bekleidung, Beleuchtung, Kleinhausrat, Reinigung, Bildung und Erholung in einem für den Hilfe Suchenden angemessenen Ausmaß, Benützung von Verkehrsmitteln und sonstige kleinere Bedürfnisse des täglichen Lebens,
- b) Unterkunft,
- c) Bekleidung und Beheizung.
Soweit die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind gemäß § 4 Abs. 1 TSHV unter Anrechnung der nach § 7 TSHG einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren:
a) Zur Deckung des Aufwandes im Sinne des § 1 lit. a monatliche Leistungen bis zu folgenden Höchstbeträgen (Richtsätze):
a. für Alleinstehende | ............................................ | EUR 391,10 |
... |
b) Zur Deckung des Aufwandes für Unterkunft, Beheizung und Bekleidung eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.
Leistungen nach Abs. 1 lit. a sind gemäß § 4 Abs. 2 TSHV im Mai und Oktober eines jeden Jahres doppelt zu gewähren.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe sich angesichts eines Einkommens von EUR 797,25 im Monat Oktober 2002 nicht in einer Notlage im Sinne des TSHG befunden. Nach Deckung seines Aufwandes im Sinne des § 1 lit. a TSHV (in Höhe des Richtsatzes gemäß § 4 Abs. 1 lit. a Z. 1 TSHV) sowie der ausständigen Miete sei dem Beschwerdeführer vielmehr ein Überschuss von EUR 162,90 verblieben. Er habe daher für Oktober 2002 keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
Der Beschwerdeführer, der sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht, Sozialhilfe im Sinne des § 1 TSHG zu erhalten, verletzt erachtet, hält dagegen, es hätten bei der Ermittlung seines Bedarfes seine Unterhaltspflichten berücksichtigt werden müssen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 4. November 2002 sei sein Antrag auf Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber Lea A. auf EUR 55,-- abgewiesen worden, mit Beschluss des Bezirksgerichtes Schwaz vom 5. August 2002 sei sein Antrag, den monatlichen Unterhalt für Peter H. auf EUR 75,-- und den monatlichen Unterhalt für Jakob H. auf EUR 67,-- herabzusetzen, abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe daher im Oktober 2002 vorrangig seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen gehabt, widrigenfalls exekutive Schritte gegen ihn gesetzt worden wären. Außerdem hätte er sich wegen Verletzung der Unterhaltspflicht strafbar gemacht. Diese Situation hätte nicht nur zu einer Notlage im Sinne des TSHG führen können, sondern habe tatsächlich dazu geführt, zumal es sein vorrangiges Bestreben gewesen sei, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Bei Verletzung der Unterhaltspflicht würden die Strafgerichte zumeist unbedingte Freiheitsstrafen verhängen. Dies hätte für den Beschwerdeführer weit reichende Folgen, wahrscheinlich den Verlust seiner Wohnung, eine Gefährdung des Wohles der Kinder, eine dramatische Verschlechterung seiner Chancen am Arbeitsmarkt etc. nach sich gezogen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, seinen Unterhaltspflichten nicht nachzukommen und solcherart eine Haftstrafe und die Vernichtung seiner bürgerlichen Existenz zu riskieren. Die Unterhaltspflichten hätten daher berücksichtigt werden und dem Beschwerdeführer Sozialhilfe für Lebensunterhalt und Miete für Oktober 2002 zuerkannt werden müssen. Aus welchen Gründen die belangte Behörde für die Beurteilung nicht zuständig sei, ob die Exekution der Unterhaltsverpflichtungen den Beschwerdeführer in eine Notlage im Sinne des TSHG führen könne, bleibe im Dunkeln. Der belangten Behörde seien die entsprechenden Exekutionstitel vorgelegen und sie wäre zu einer entsprechenden Prüfung auch verpflichtet gewesen. Im Übrigen sei auch die Auffassung der Behörde unzutreffend, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Überweisung der Sozialhilfe. Geldschulden seien nämlich keine Holsondern Schickschulden.
Mit der Geltendmachung seiner Unterhaltsverpflichtungen behauptet der Beschwerdeführer, er habe einen höheren als den von der belangten Behörde angenommenen Bedarf. Durch diesen Bedarf sei sein Einkommen im Oktober 2002 unvermeidlich geschmälert worden. Es wäre daher geboten gewesen, sein Einkommen in einem geringeren Ausmaß anzunehmen, als dies im angefochtenen Bescheid erfolgt sei.
Nun hat die belangte Behörde zwar dargelegt, sie könne über eine Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers erst entscheiden, wenn hierüber zuvor von der Erstbehörde entschieden worden sei. Im Ergebnis hat sie jedoch das Erfordernis einer Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers bei der Beurteilung, ob bei ihm eine Notlage vorliege, verneint. Ob Unterhaltsverpflichtungen in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind, kann nämlich nicht gesondert entschieden werden. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt daher davon ab, ob es geboten war, die Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers bei der Ermittlung seines Lebensbedarfes zu berücksichtigen. Dies ist aber nicht der Fall:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2002/10/0219, und die dort zitierte Vorjudikatur), bestehen Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich nur nach Maßgabe der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse. Ist ein Unterhaltsverpflichteter nicht in der Lage, seine eigene Existenz wirtschaftlich zu sichern, bedarf er also hiezu der Hilfe der Gemeinschaft, so erlischt oder mindert sich seine Unterhaltspflicht für die Dauer dieser Notlage.
Besteht die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung kraft eines vollstreckbaren Titels, ist - abgesehen davon, ob es dem Unterhaltsverpflichteten möglich und zumutbar ist, dem Gericht gegenüber auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht zu dringen - entscheidend, ob deren Exekution ihn in eine Notlage im Sinne des Sozialhilfegesetzes führen könnte (vgl. nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 2004 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Nun stimmen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darin überein, dass in den Beschlüssen der Bezirksgerichte Innsbruck und Schwaz vom 5. August 2002 bzw. vom 4. November 2002 vollstreckbare Titel betreffend die Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers bestehen. Der Beschwerdeführer hat allerdings weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde konkret behauptet, es sei auf Grund dieser Titel eine Forderungsexekution in seine Einkünfte geführt worden, die dadurch im Oktober 2002 unvermeidlich und zwar in einem eine Notlage im Sinne des TSHG begründenden Ausmaß geschmälert worden seien. Vielmehr hat er sich auf den Hinweis beschränkt, er sei durch die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten "tatsächlich" in eine Notlage geführt worden. Mit diesem Vorbringen wird das Vorliegen eines Bedarfes, der im Sinne des § 4 TSHG gedeckt werden müsste, jedoch nicht aufgezeigt. Es ist - wie dargelegt - nämlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, die Verpflichtung des Sozialhilfeempfängers, Unterhaltsleistungen zu erbringen, zu erfüllen.
Die Nichtberücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers bei der Beurteilung des Vorliegens einer Notlage im Sinne des TSHG im Oktober 2002 ist daher im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Es verletzen aber auch die Darlegungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, es könne über die Frage der Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers (noch) in einem weiteren Verfahren durch die Erstbehörde entschieden und die Unterhaltsverpflichtungen gegebenenfalls berücksichtigt werden, den Beschwerdeführer nicht im geltend gemachten Beschwerdepunkt.
Hatte der Beschwerdeführer aber keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen im Oktober 2002, so erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, auf welche Art und Weise Sozialhilfeleistungen rechtens zu erbringen sind.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Oktober 2006
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