VwGH 2003/10/0239

VwGH2003/10/023922.11.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. CA in N, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger, Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner und Mag. Thomas Laherstorfer, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. Juli 2003, Zl. N-105109/5-2003-Pin/Atz, betreffend Feststellung nach Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrags auf bescheidmäßige Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129 (Oö NatSchG 2001), dass durch die beantragte Errichtung einer Badehütte auf dem Grundstück Nr. 165/3, KG L, solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, abgewiesen. Das genannte Grundstück liegt zwischen der Attersee-Bundesstraße und dem Attersee und ist nach Mitteilung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee im Flächenwidmungsplan als Grünland-Erholungsfläche gewidmet.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Wortlauts eines im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz sowie des wesentlichen Inhalts der anwendbaren Rechtsvorschriften aus, dass das Grundstück Nr. 165/3, KG L, nach den schlüssigen Gutachten, die in erster und zweiter Instanz eingeholt worden seien, in einem "Übergangsbereich mit einem Nebeneinander von künstlichen und natürlichen bzw. naturnahen Strukturen" liege, in dem "vor allem der zum Teil mächtige, überwiegend standortgerechte Baumbestand, der parkähnliche Charakter sowie die aufgelockerte Bebauung landschaftsbestimmend" seien. Im Anschluss an die Wasserfläche des Attersees, in der vor Ort zahlreiche Bojen verankert seien, folge die unmittelbare, mittels verfugtem Blocksteinwurf hart gesicherte Uferlinie. Abgesehen von einer dem gegenständlichen Grundstück vorgelagerten Holzplattform seien im nördlichen Sichtbereich fünf Stege sowie in weiterer Folge eine Badehütte situiert. Der südliche Uferabschnitt weise drei Bootshütten und vier Stege auf. Trotz der hart gesicherten Uferlinie seien Reste des standortgerechten Uferbegleitgehölzes in Form von diversen Weiden, Hainbuche, Hasel, Esche, Schwarzerle, Eiche, Birke vorhanden, die diesen Übergangsbereich strukturierten. Im Hinblick auf die Dominanz kulturräumlicher Gestaltungselemente des vorliegenden Uferbereiches (Wasserfläche, Uferbegleitgehölz, Laubgehölzbestockung) bewirke die Badehütte trotz bereits vorhandener Eingriffe (lockere Verbauung durch Wohnhäuser, straßenseitige Garagen, Nebengebäude) eine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaftsgestaltung, welche in der Intensivierung der sichtbaren Erholungsinfrastruktur sowie Verringerung des grünlanddominierten Charakters begründet sei.

Auch wenn das Umfeld des gegenständlichen Standortes auf Grund der Anforderungen der Freizeit- und Erholungsnutzung nicht mehr dem eines ursprünglichen natürlichen Uferabschnittes entspreche, müsse dennoch von einem grünlanddominierten Bereich mit parkähnlichem Charakter ausgegangen werden.

Die belangte Behörde zog aus diesen Feststellungen den Schluss, es könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass es sich bei der beantragten Badehütte um einen Eingriff in das Landschaftsbild gemäß § 9 Oö NatSchG 2001 handle, der geeignet sei, das Landschaftsbild maßgeblich zu verändern. Nach Auseinandersetzung mit Argumenten in der Berufung unter Zitierung verschiedener hg. Erkenntnisse zur Frage der Einsehbarkeit und zur jahreszeitlich bedingten Schwankung der Einsehbarkeit bei grundsätzlich gegebenem Sichtschutz durch Bäume wird festgehalten, dass die eingeholten Gutachten auch nach der hg. Rechtsprechung zu den Anforderungen an Sachverständigengutachten der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnten.

Nach Vorliegen der Bejahung des Eingriffs sei in weiterer Folge abzuwägen gewesen, ob durch den Eingriff öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt würden, die höher zu bewerten seien als alle anderen Interessen. Dabei wird mit näherer Begründung von einem hohen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes ausgegangen und - auch unter Anerkennung der Übereinstimmung des Projekts mit der Flächenwidmung und dem sich daraus ergebenden öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens - die diesem Erhaltungsinteresse gegenüber stehenden "privaten und öffentlichen Interessen des Berufungswerbers" als nicht geeignet qualifiziert, "den in diesem Fall besonders hohen öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes auch nur gleichwertig zu sein".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 des am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 (Oö NatSchG 2001), ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Gemäß § 3 Z 2 Oö NatSchG 2001 ist unter einem Eingriff in das Landschaftsbild (§ 3 Z 8 Oö NatSchG 2001) eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert, zu verstehen.

Der angefochtene Bescheid geht davon aus, dass die beantragte Badehütte einen Eingriff in das Landschaftsbild gemäß § 3 Z 2 Oö NatSchG 2001 darstelle, der geeignet ist, das Landschaftsbild maßgeblich zu verändern, und dass eine Abwägung im Sinne des § 9 Oö NatSchG ergebe, dass die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechenden Interessen nicht geeignet seien, dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes auch nur gleichwertig zu sein.

Die Beschwerde hält dem insbesondere entgegen, dass das von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Gutachten nicht schlüssig sei und dass die Annahme einer relevanten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eine Beschreibung der Landschaft im Eingriffsbereich vor der Ausführung der Maßnahme und des Landschaftsbildes nach ihrer Ausführung voraussetze. Erst dadurch, dass die unterschiedlichen Landschaftsbilder zueinander in Beziehung gesetzt werden könnten, eröffne sich die Möglichkeit, eine sachverhaltsmäßig gesicherte Aussage darüber, ob eine maßgebliche Veränderung vorliege, zu treffen.

Die Beschwerde ist im Ergebnis mit ihrer Auffassung im Recht, die dem angefochtenen Bescheid beigegebene Begründung könne die Annahme der Behörde, die beantragte Badehütte bewirke eine maßgebliche Veränderung des optischen Eindruckes der Landschaft im Sinne des § 3 Z 2 Oö NatSchG, nicht tragen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 9 in Verbindung mit § 3 Z 2 Oö NatSchG 2001 ausgesprochen hat, ist für die Bejahung einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in einem Bereich, der schon durch verschiedene anthropogene Objekte belastet ist, von ausschlaggebender Bedeutung, ob durch die beantragte Maßnahme (hier: die Badehütte) eine derartige "zusätzliche Verdichtung" künstlicher Faktoren in der Landschaft bewirkt werde, die zu einer "neuen Prägung des Landschaftsbildes" führen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2005, Zl. 2003/10/0004, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. November 2003, Zl. 2002/10/0077).

Die Annahme eines nach § 9 Oö NatSchG 2001 unzulässigen Eingriffes in das Landschaftsbild setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass durch die betreffende Maßnahme der optische Eindruck des Bildes der Landschaft maßgebend verändert wird. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von (der Entfernung nicht oder nicht mehr unterliegenden) Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch verändert wird. Um hier von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es notwendig, dass die Maßnahme im "neuen" Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. November 2003, Zl. 2002/10/0077, und vom 12. September 2005, Zl. 2003/10/0004).

In diesem Sinne ist dem angefochtenen Bescheid zunächst nicht eindeutig zu entnehmen, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten ausgegangen ist bzw. was mit der Feststellung zum Ausdruck gebracht werden soll, das verfahrensgegenständliche Grundstück liege in einem "Übergangsbereich mit einem Nebeneinander von künstlichen und natürlichen bzw. naturnahen Strukturen". Sofern mit dieser Feststellung gemeint sein sollte, dass das Grundstück in einem Übergangsbereich zwischen anthropogen überformter Landschaft und unberührter Landschaft liege, wäre dies nicht mit den (auch durch die im Akt befindlichen Ausdrucke aus dem Digitalen Oberösterreichischen Raum-Informations-System belegten) weiteren Feststellungen der belangten Behörde vereinbar, dass etwa im nördlichen Sichtbereich fünf Stege sowie eine Badehütte situiert seien und sich im südlichen Uferabschnitt drei Bootshütten sowie vier Stege befänden (ganz zu schweigen von der detaillierten Darstellung einer bestehenden Bebauung in der Umgebung des betroffenen Grundstücks im Gutachten der Sachverständigen). Die Feststellung kann somit nicht so verstanden werden, dass das Grundstück derart in einem Übergangsbereich liege, dass in einer Richtung ein unberührter Uferabschnitt bzw. Landschaftsteil vorhanden sei. Demnach verstand die belangte Behörde unter "Übergangsbereich" offenbar einen bestimmten Landschaftstypus, der die von ihr genannten Charakteristika, nämlich insbesondere das Nebeneinander von künstlichen und natürlichen bzw. naturnahen Strukturen, aufweist.

Auf dem Boden dieser Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde ist aber im Beschwerdefall für die Bejahung einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach der wiedergegebenen Rechtsprechung von ausschlaggebender Bedeutung, ob durch die beantragte Badehütte eine derartige "zusätzliche Verdichtung" künstlicher Faktoren in der Landschaft bewirkt werde, die zu einer "neuen Prägung des Landschaftsbildes" führen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2005, Zl. 2003/10/0004). Mit dieser Frage haben sich weder die von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Gutachten, noch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auseinandergesetzt.

Wenn die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides den bestehenden Charakter der Uferlandschaft hervorhebt und betont, die Dominanz kulturräumlicher Gestaltungselemente des vorliegenden Uferbereiches (Wasserfläche, Uferbegleitgehölz, Laubgehölzbestockung) bewirke, dass die beantragte Hütte eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hervorrufe, und durch die Hütte eine weitere Verdichtung künstlicher Faktoren erfolge, so wird damit zwar die als Voraussetzung für eine allfällige Versagung der positiven Feststellung erforderliche Auswirkung des Vorhabens, das Landschaftsbild zu verändern, festgestellt, aber noch nicht die im Sinne der genannten Rechtsprechung notwendige Intensität des Eingriffs begründet.

Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, es könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass es sich bei der beantragten Badehütte um einen Eingriff in das Landschaftsbild gemäß § 9 Oö NatSchG 2001 handle, der geeignet sei, das Landschaftsbild maßgeblich zu verändern, ist durch die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und insbesondere auch das Gutachten der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz nicht gedeckt. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde beruht daher nicht auf einer mängelfreien Sachverhaltsfeststellung und ist nicht ausreichend begründet.

Ob die beantragte Hütte als Teil dieser vielfältigen existierenden anthropogenen Überformung der Landschaft (dann) eine solche Veränderung hervorrufen würde, die als "prägend" im Sinn der Vorjudikatur zu bezeichnen wäre, wurde jedoch nicht dargetan.

Dies auch vor dem Hintergrund des Inhalts des von der belangten Behörde eingeholten (und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen) Sachverständigengutachtens. Wenngleich in diesem die Sachverständige detaillierter als dies die belangte Behörde in den von ihr im angefochtenen Bescheid dezidiert getroffenen Feststellungen getan hat, eine Begründung für die getroffene Wertung gibt, dass eine maßgebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 9 Abs. 1 Oö NatSchG gegeben sei, sind die darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht derart, dass davon gesprochen werden könnte, dass auch ungeachtet des Umstandes, dass von der belangten Behörde nicht alle diese Feststellungen und Begründungen für die Wertung dezidiert aus dem Gutachten übernommen wurden, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde jedenfalls gedeckt sei und somit der festgestellte Verfahrensmangel nicht wesentlich wäre.

So ist es insbesondere nicht nachvollziehbar, wieso die Sachverständige trotz der von ihr genau beschriebenen Ist-Situation mit einer schon derzeit bestehenden - wenn auch lockeren - Verbauung (mit Wohnhäusern, Gartenhäusern, Ferienhäusern) auch auf dem Uferstreifen entlang des Sees und der teilweise bestehenden schmalen Parzellierung sowie den zusätzlich vorhandenen anthropogenen Elementen (Holzkisten, Sitzgruppen, Griller, gelagerte Boote) zur Beurteilung kommen konnte, dass durch die beantragte Hütte eine maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hervorgerufen würde. Die Sachverständige hat in diesem Zusammenhang nicht konkret die sich aus der Errichtung der Hütte ergebende Veränderung des Landschaftsbildes beschrieben (welche Grundlage für die rechtliche Beurteilung sein müsste), sondern ausgehend von der Prämisse, dass eine Verdichtung der bebauten Fläche, "geometrischer, räumlich und damit im örtlichen Landschaftsbild wirksamer Elemente" eintreten werde und weitere Verdichtungen vermieden werden sollten, eine negative Beurteilung im Lichte der anwendbaren Rechtsvorschrift abgegeben (und dabei im Ergebnis die Rechtsfrage beurteilt, ohne eine ausreichende befundmäßige Grundlage für die hier maßgebliche Frage, ob sich das Projekt prägend auf das Landschaftsbild auswirken werde, geliefert zu haben).

Wie sich aus dem oben genannten Erkenntnis vom 12. September 2005 ergibt, ist die Sachverständige dabei von der nicht näher begründeten Prämisse ausgegangen, dass nämlich jegliche weitere Verdichtung in einem Bereich, der schon durch diverse anthropogene Objekte belastet ist, zu vermeiden sei. Eine solche Rechtsauffassung ergibt sich auch nicht aus dem von der Sachverständigen genannten hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2001, Zl. 99/10/0200, in dem der Verwaltungsgerichtshof vielmehr (unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 99/10/0162, und die dort zitierte Vorjudikatur) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild mitprägender anthropogener Eingriffe maßgeblich sei, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasse.

Auch unter Berücksichtigung des von der belangten Behörde dem Bescheid zu Grunde gelegten Sachverständigengutachtens kann daher die Relevanz des Feststellungs- und Begründungsmangels des angefochtenen Bescheides nicht verneint werden.

Die Beurteilung, die beantragte Badehütte stelle einen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 3 Z 2 Oö NatSchG 2001 dar, beruht somit nicht auf einer mängelfreien Grundlage. Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem im Ergebnis anderen Bescheid gelangt wäre, erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund als rechtswidrig im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG. Er war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 22. November 2006

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