VwGH 2003/10/0213

VwGH2003/10/02132.5.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der MA in B, vertreten durch Dr. Claudia Schoßleitner, Rechtsanwältin in 4910 Ried im Innkreis, Molkereistraße 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24. Juni 2003, Zl. 3/01-S/28.893/2- 2003, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Slbg 1975 §10 Abs1;
SHG Slbg 1975 §17 Abs1;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;
SHG Slbg 1975 §7;
SHG Slbg 1975 §8 Abs1;
SHG Slbg 1975 §10 Abs1;
SHG Slbg 1975 §17 Abs1;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;
SHG Slbg 1975 §7;
SHG Slbg 1975 §8 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 14. Mai 2003 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Sozialhilfe abgewiesen. Die Kosten für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Seniorenheim B seien ab Juli 2002 bis zur Antragstellung aus ihrem vorhandenen Vermögen bezahlt worden. Ab Dezember 2003 stehe lediglich das Pflegegeld und der Unterhalt, den die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten habe, zur Verfügung. Die Gesamteigenleistungen der Beschwerdeführerin machten monatlich EUR 1.032,27 aus, dem stünden durchschnittliche Seniorenheimkosten von EUR 2.337,78 gegenüber, sodass Restkosten von EUR 1.305,51 pro Monat verblieben. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe sich im Übergabsvertrag vom 29. März 1995 dazu verpflichtet, die nicht durch Pensionszahlungen und Pflegegeld gedeckten Altenheimbeiträge zu bezahlen. Die verbleibenden Restkosten müssten daher von der Tochter der Beschwerdeführerin getragen werden. Auf Grund dieser im Übergabsvertrag festgelegten vertraglichen Verpflichtung der Tochter der Beschwerdeführerin, diese Kosten zu übernehmen, könne der Beschwerdeführerin die beantragte Sozialhilfe nicht gewährt werden. Zum Vorbringen, diese Belastung stelle eine akute Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Tochter der Beschwerdeführerin dar, sei festzuhalten, dass die in Rede stehenden Kosten anteilsmäßig anfielen, weil der Ehegatte der Tochter der Beschwerdeführerin über ein eigenes Einkommen (Pension und geringfügige Beschäftigung) verfüge. Überdies verfüge die Tochter der Beschwerdeführerin über die übernommene Liegenschaft. Der dort lebende Ehegatte der Beschwerdeführerin könnte zur Tochter übersiedeln und das Wohnhaus dann vermietet werden, oder das Grundstück könnte belastet werden, um die Seniorenheimkosten zu decken.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und brachte vor, sie könnte durchaus im Übergabshaus bzw. im Haus ihrer Tochter betreut werden, habe jedoch eine Betreuung im Seniorenheim vorgezogen. Es liege keine "andauernde Pflegebedürftigkeit" im Sinne des Übergabsvertrages vor. Sie habe auch niemals vertragliche Ansprüche gegen ihre Tochter geltend gemacht, sondern auf diese rechtswirksam verzichtet und zwar wegen der finanziellen Situation ihrer Tochter. Im Zuge des Abschlusses des Übergabsvertrages habe der Vertragsverfasser, Notar Dr. P. den Vertragsparteien erläutert, dass die Übernehmerin einen monatlichen Zuschuss zu den Seniorenheimkosten in Höhe von maximal EUR 36,34 (S 500,--) tragen müsse. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe ein Jahreseinkommen von ca. EUR 10.000,--; davon könne sie nicht jährlich Pflegeheimkosten von EUR 15.666,-- bezahlen. Der entsprechende Passus des Übergabsvertrages sei - bei richtiger Interpretation - nicht so gemeint, dass anfallende Pflege- bzw. Seniorenheimkosten in beliebiger Höhe aufzuwenden wären. Es habe zwischen den Vertragsparteien vielmehr Übereinstimmung geherrscht, dass nur ein Zuschuss in finanziell verkraftbarer Höhe von der Übernehmerin zu erbringen sei. Jede andere Vertragsauslegung wäre unrealistisch und widerspreche den Intentionen und Vorstellungen der Vertragsparteien. Die Behörde hätte die Vertragsparteien ausführlich einvernehmen müssen, um den tatsächlichen Parteiwillen festzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung der Tochter der Beschwerdeführerin, die Kosten des Lebensbedarfes der Beschwerdeführerin zu decken, bestehe nicht. Nicht stichhaltig sei auch die Auffassung, die Tochter der Beschwerdeführerin verfüge über die übernommene Liegenschaft und könne daraus die anfallenden Kosten begleichen. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin in dem Übergabshaus ein verbüchertes Wohnrecht besitze, sei eine Belastung unrealistisch und eine Veräußerung undenkbar. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin könne auch nicht gezwungen werden, zu seiner Tochter zu ziehen. Die Vorschläge der Behörde würden den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes auch insofern zuwiderlaufen, als dadurch eben die Tochter der Beschwerdeführerin in jene Notlage gebracht werde, in der sich die Beschwerdeführerin befinde.

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24. Juni 2003 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Übergabsvertrag vom 29. März 1995 enthalte folgende Bestimmungen:

"Für den Fall, dass ein Übergeberteil pflegebedürftig werden sollte, verpflichtet sich die Übernehmerin, denselben bzw. auf Wunsch beide Elternteile zu sich nach D zu übersiedeln und ihnen mit Zustimmung ihres Ehegatten PK im Haus M Nr. 76 ein Schlafzimmer im 1. (ersten) Stock des Hauses mit entsprechender Zimmereinrichtung samt der freien Beleuchtung und Beheizung sowie der bedürfnisgemäßen Mitbenützung des Bades und WCs zur weiteren Ausübung des vorvereinbarten Wohnungsrechtes kostenfrei zur Verfügung zu stellen." (Punkt 3. A. Satz 3)

"Die Übergeber behalten sich das Recht vor, Aufenthalt in einem Gasteiner Altenheim nehmen zu können, wenn ihnen weder im Übergabshaus noch im Haus M 76 wegen andauernder Pflegebedürftigkeit notwendige Wartung und Pflege nicht geleistet werden könnte. In diesem Fall ist die Übernehmerin verpflichtet, jene Beträge auf die anfallenden Altenheimbeträge samt Pflegegebühren monatlich zu bezahlen, welche unter Berücksichtigung eines den Übergebern verbleibenden, üblichen monatlichen Taschengeldes nicht durch Pensionszahlungen und eines bewilligten Pflegegeldes gedeckt erscheinen." (Punkt 3. B. Satz 3 und 4)

Eine Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin sei zwar in der Berufung (erstmals) behauptet, nicht aber nachgewiesen worden; das Vorliegen einer mündlich abgegebenen Verzichtserklärung werde als nicht glaubwürdig erachtet. Was den Inhalt des Übergabsvertrages angehe, so habe die Beschwerdeführerin ein Begehren, diesen einer weiterführenden Interpretation - etwa durch ergänzende Zeugenbefragungen - zuzuführen, nicht geltend gemacht. Angesichts der klaren und unmissverständlichen Formulierungen sehe die Berufungsbehörde keinen (weiteren) Interpretationsbedarf. Auf Grund der - den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sozialhilfebedarf abdeckenden - vertraglichen Regelung im Übergabsvertrag habe gemäß § 7 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nicht zu erfolgen. Die Auffassung, dass eine Verweigerung der Sozialhilfe nur bei vorrangigen gesetzlichen Ansprüchen Platz zu greifen habe, entspreche nicht dem Gesetz, das den Subsidiaritätscharakter der Sozialhilfe unmissverständlich auch bei vertraglichen Ansprüchen vorsehe. Eine betragsmäßige Beschränkung der Verpflichtung der Tochter der Beschwerdeführerin bei Leistung des Kostenbeitrages sei aus dem Vertrag nicht erkennbar. Die behaupteten Erläuterungen hätten im Vertragstext keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr habe der Tochter der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass die eingegangene Leistungsverpflichtung zu einer vergleichsweise starken finanziellen Anspannung führen könne. Im Übrigen weise das Lastenblatt des Übergabeobjektes kein Belastungs- oder Veräußerungsverbot auf. Das Wohnrecht des 1914 geborenen Ehegatten der Beschwerdeführerin möge zwar einer hypothekarischen Besicherung der Liegenschaft oder einer allfälligen Verwertung mehr oder weniger erschwerend entgegenstehen. Rein rechtlich bestehe allerdings kein Hindernis einer Belastung oder Verwertung der Liegenschaft. Schließlich sei es auch "nicht entscheidungsrelevant", ob die Beschwerdeführerin nicht "andauernd pflegebedürftig" im Sinne des Übergabsvertrages sei, weil in diesem von der Beschwerdeführerin behaupteten Fall die erforderliche Pflege und Betreuung gemäß dem Vertrag durch bzw. bei ihrer Tochter zu erfolgen habe. Die hiefür erforderliche Pflegebedürftigkeit liege auf Grund des Bezuges von Pflegegeld der Stufe 5 vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) hat ein Hilfe Suchender, der sich im Land Salzburg aufhält, Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Zum Lebensbedarf gehört gemäß § 10 Abs. 1 SSHG u.a. die Pflege (Z. 2). Die Pflege umfasst gemäß § 13 SSHG die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht in der Lage sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.

Der Lebensbedarf kann gemäß § 17 Abs. 1 SSHG mit Zustimmung des Hilfe Suchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfe Suchende auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht im Stande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf.

Die Hilfe ist gemäß § 8 Abs. 1 SSHG nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfe Suchenden nicht ausreichte, um den Lebensbedarf zu sichern.

Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist gemäß § 7 SSHG nicht zu gewähren, soweit andere Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung Hilfe leisten. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienförderung des Landes sind dabei aber nicht zu berücksichtigen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Beschwerdeführerin sei zwar pflegebedürftig - laut dem verwiesenen Pflegegeldbescheid der Salzburger Landesregierung vom 2. September 2002 besteht bei ihr ein monatlicher Pflegebedarf von 190 Stunden und ist die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson erforderlich -, die beantragte Sozialhilfe sei ihr aber nicht zu gewähren, weil sie den Pflegebedarf gegenüber ihrer Tochter auf Grund der von dieser im Übergabsvertrag eingegangenen Verpflichtung geltend machen könne.

Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung ihrer Tochter mit dem von der belangten Behörde angenommenen Inhalt. Zwischen den Vertragsparteien habe nämlich Konsens darüber geherrscht, dass die Übernehmerin (die Tochter der Beschwerdeführerin) einen monatlichen Zuschuss zu den Kosten der Seniorenheimunterbringung in Höhe von maximal S 500,-- (EUR 36,34) leisten müsse. Dies sei schon wegen des Jahreseinkommens der Tochter der Beschwerdeführerin von ca. EUR 10.000,-- allen Beteiligten klar gewesen und hätte auch durch eine Einvernahme des Vertragsverfassers, des Notars Dr. P. erwiesen werden können. Bei richtiger Interpretation hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis kommen müssen, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin nicht zur Tragung anfallender Pflege- und Seniorenheimkosten in jeder beliebigen Höhe verpflichtet habe, zumal sie diese auf Grund ihrer finanziellen Verhältnisse gar nicht aufbringen könnte. Im Übrigen sei von der belangten Behörde auch nicht festgestellt worden, ob die Beschwerdeführerin von und bei ihrer Tochter betreut werden könne. Auch habe die Beschwerdeführerin auf ihre Ansprüche aus dem Übergabsvertrag rechtswirksam verzichtet.

Gemäß § 7 SSHG schließt ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Sicherung des Lebensbedarfes den Anspruch auf entsprechende Sozialhilfeleistungen dann aus, wenn die Hilfe im erforderlichen Ausmaß tatsächlich geleistet wird ("soweit andere Personen oder Einrichtungen ... Hilfe leisten"). Die Annahme, dass der - unbestrittener Maßen hilfsbedürftigen - Beschwerdeführerin Hilfe im erforderlichen Ausmaß tatsächlich geleistet würde, liegt dem angefochtenen Bescheid allerdings nicht zu Grunde.

Der tatsächlichen Hilfeleistung durch andere Personen oder Einrichtungen wird in der hg. Judikatur der Fall gleichgehalten, dass die Hilfe auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung gefordert werden kann und diese Forderung im erforderlichen Umfang leicht, d.h. bezogen auf die erforderliche Hilfeleistung rechtzeitig realisierbar ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 94/08/0239). Die bloße Existenz einer Verpflichtungserklärung ohne Rücksicht auf die Realisierbarkeit der Verpflichtung ist für sich allein aber nicht bereits ausreichend, um einen Anspruch auf Sozialhilfe gemäß § 7 SSHG auszuschließen.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin beachtliche Argumente gegen die Annahme vorgebracht, ihre Tochter habe sich vertraglich zur Übernahme von Seniorenheimkosten in unbegrenzter Höhe verpflichtet. Selbst wenn man aber davon ausgehen könnte, diese Annahme entspreche dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, so wäre damit für den Standpunkt der belangten Behörde, ein Sozialhilfeanspruch der Beschwerdeführerin sei ausgeschlossen, noch nichts gewonnen. Denn es mangelt dem angefochtenen Bescheid an nachvollziehbaren Feststellungen, inwieweit eine solche vertragliche Verpflichtung überhaupt, und wenn ja, rechtzeitig im dargelegten Sinne realisiert werden könnte.

Obwohl die Beschwerdeführerin im Verfahren wiederholt darauf hingewiesen hat, dass ihre Tochter bei einem jährlichen Einkommen von EUR 10.000,-- nicht in der Lage sei, jährliche Unterbringungskosten von EUR 15.666,-- zu bezahlen, zumal auch eine hypothekarische Belastung der übergebenen Liegenschaft ebenso wie eine Veräußerung wegen des verbücherten Wohnrechtes des Ehegatten der Beschwerdeführerin unrealistisch sei, hat die belangte Behörde hiezu lediglich ausgeführt, der Tochter der Beschwerdeführerin habe bei Eingehen der vertraglichen Verpflichtung bewusst sein müssen, dass diese zu einer vergleichsweise starken finanziellen Anspannung führen könne und dass der Möglichkeit der Belastung oder Veräußerung der übergebenen Liegenschaft "rein rechtlich" keine Hindernisse entgegenstünden. Diese Darlegungen zeigen, dass die belangte Behörde die für die Annahme des Ausschlusses von Sozialhilfe gemäß § 7 SSHG erforderlichen Feststellungen in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat; hat sie sich doch mit dem Vorliegen einer vertraglichen Hilfeleistungspflicht begnügt und sich nicht veranlasst gesehen, auf die Frage deren - zur Abwehr einer Notlage - rechtzeitiger Realisierung einzugehen.

Soweit die belangte Behörde unter Hinweis auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne durchaus von ihrer Tochter betreut werden und bedürfe der Unterbringung im Pensionistenheim nicht, weil bei ihr keine andauernde Pflegebedürftigkeit vorliege, meint, diesfalls würde die vertragliche Verpflichtung der Tochter zur Erbringung von Pflegeleistungen schlagend, sodass kein Raum für die Leistung von Sozialhilfe verbleibe, mag dies wohl zutreffen. Es ist in diesem Zusammenhang allerdings zu sagen, dass Feststellungen, die der Annahme eine taugliche Grundlage gäben, die Voraussetzungen für eine notwendige Heimunterbringung der Beschwerdeführerin gemäß § 17 SSHG lägen ungeachtet der Darlegungen im erwähnten Pflegegeldbescheid nicht vor, die Beschwerdeführerin bedürfe daher aus diesem Grunde der beantragten Sozialhilfe nicht, nicht ersichtlich sind. Auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin alleine, das auch nicht ohne weiteres als Zurückziehung des Sozialhilfeantrages verstanden werden kann, könnte eine Abweisung des Sozialhilfeantrages daher rechtens nicht gestützt werden.

Der angefochtene Bescheid war aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Mai 2005

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