VwGH 2003/10/0211

VwGH2003/10/021131.5.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der S Seilbahn AG in I, vertreten durch Dr. Hermann Holzmann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 17/P, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. Juni 2003, Zl. U- 13.578/18, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG Tir 1997 §1 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs1 lita;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs6;
NatSchG Tir 1997 §6 litj;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs1 lita;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs6;
NatSchG Tir 1997 §6 litj;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. Juni 2003 wurde der beschwerdeführenden Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung für die beantragte Durchführung von Personentransporten mit maximal 8 Pistengeräten an höchstens 4 Tagen pro Saison, jeweils in der Zeit zwischen 1. April und Einstellung des Saisonbetriebes, spätestens jedoch 4. Mai, in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr, versagt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei beabsichtige, während der Wintersaison, beginnend ab 1. April, Fahrten mit Pistengeräten zum Piz Val Gronda durchzuführen, um Kunden Schiabfahrten über die nordwestexponierten Hanglagen in das Fimbatal zu ermöglichen. Derartige Fahrten seien - auf Grund einer Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Landeck aus 1997 - in den vergangenen Jahren insgesamt achtmal durchgeführt worden; die Fahrten fänden bei günstigen "Firnbedingungen" statt. Die Zufahrt der Pistengeräte weise eine Länge von ca. 1,3 km auf und führe über die "Abfahrt 40" und das hintere Vesiltal bis zur so genannten Hirtenhütte auf einer Höhe von 2.290 m und von dort auf einen ebenen Boden in ca. 2.400 m Seehöhe westlich des Zeblasjoches. Dort würden die von den Schipisten im Bereich des Zeblasjoches abfahrenden Schifahrer aufgenommen. Sie würden an einem ca. 25 m langen Seil mit fünf bis sechs festgeklemmten Schleppliftbügeln auf den Gipfel des Piz Val Gronda hinaufgezogen. Die Fahrtroute verlaufe über ein kleines Seitental zu einem Joch etwas unterhalb bzw. östlich des Piz Val Gronda. Von hier führe die Fahrtroute in einem runden Bogen auf den Gipfel, den Beginn der Schiabfahrten. Die Fahrtstrecke vom ebenen Boden in 2.400 m Seehöhe bis zum Gipfel des Piz Val Gronda weise eine Länge von ca. 2,1 km und einen Höhenunterschied von ca. 450 m auf. Bei guten Firnverhältnissen sei mit einer Beförderung von ca. 500 Personen pro Tag zu rechnen (8 Pistengeräte mit je 6 Fahrten und 10 bis 12 Personen pro Fahrt). Vom Ausgangspunkt seien drei Abfahrtsvarianten möglich, u.a. Abfahrten über die nordwestexponierten Hanglagen in das Fimbatal. Der Auffahrtsbereich der Pistengeräte sei auf Grund der Exposition und der Schneelage jedenfalls nicht als bevorzugter Winterlebensraum der Schneehühner einzustufen. Lediglich im unmittelbaren Gipfelbereich kämen die Pistengeräte in die Nähe von bevorzugten Winteraufenthaltsbereichen des Schneehuhns. Eine lokale Bestandsgefährdung könne - aus näher dargelegten Gründen - ausgeschlossen werden. Andere Rauhfußhühner, wie Birkwild und Auerwild kämen wegen der Höhenlage und der dadurch fehlenden Lebensraumausstattung nicht vor. Die geplanten Fahrten mit den Pistengeräten seien allerdings mit Lärm- und Geruchsbelästigungen für die übrigen, in diesem Gebiet Erholung Suchenden verbunden. Diese Belästigungen würden als besonders störend empfunden, zumal es sich um Fahrten durch ein technisch nicht erschlossenes, weitgehend unberührt gebliebenes Gebiet handle. Die bis zu 500 Schifahrern pro Tag eingeräumte Möglichkeit, Hänge des Fimbatales zu befahren, die durch Lifte oder Seilbahnen nicht erreicht werden könnten, würden im Gelände auch deutlich wahrnehmbare Spuren hinterlassen. Insgesamt würden die geplanten Fahrten daher - wenn auch nur befristete - Beeinträchtigungen der Schutzgüter "Erholungswert" aber auch "Landschaftsbild" bewirken. Auf der Alpenvereinskarte Nr. 26 "Silvrettagruppe - Schirouten" seien Schirouten zum Piz Val Gronda eingezeichnet, zumindest eine führe auch durch das Vesiltal. Insbesondere der Bereich um die Heidelberger Hütte zähle zu einem viel begangenen, mit einem dichten Tourenroutennetz ausgestatteten Hochgebirgserholungsgebiet. Dies werde auch durch vom Österreichischen Alpenverein vorgelegte Lichtbilder bestätigt, auf denen das Vesiltal mit der Spur von Tourengehern zu sehen sei. Der Bereich um den Piz Val Gronda und das Vesiltal könnten als Schitourengebiet angesprochen werden. Es sei daher zu erwarten, dass die von den Pistengeräten ausgehende Lärm- und Geruchsbelästigung zu einer Beeinträchtigung des Erholungswertes dieses von der Natur geprägten Erholungsraumes insbesondere für Schitourengeher führen werde. Zu berücksichtigen sei auch das Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention aus 1991 im Bereich Tourismus, gemäß dessen Art. 6 Abs. 3 die Vertragspartner darauf zu achten hätten, dass in Gebieten mit starker touristischer Nutzung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen intensiven und extensiven Tourismusformen angestrebt werde. Das Schigebiet "Ischgl - Idalpe" zähle zu den hochwertigsten und bestfrequentierten Schigroßräumen Tirols und Österreichs. Mit Stand Winter 2002 belaufe sich die Zahl der Fremdenbetten in der Gemeinde Ischgl auf 9.187. Dass die Auslastung dieser hohen Anzahl von Fremdenbetten von den gegenständlichen Pistenabfahrten, die einer im Verhältnis zur Gesamtzahl nur relativ kleinen Gruppe von Schifahrern Abfahrten abseits präparierter Pisten ermöglichen, abhängig sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Andere öffentliche Interessen am beantragten Vorhaben ließen sich nicht feststellen. Mangels Vorliegens eines öffentlichen Interesses am beantragten Vorhaben sei die naturschutzrechtliche Bewilligung daher zu versagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Stellungnahme, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 lit. j Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 89/2002 (Tir NatSchG), bedarf die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach § 45 Abs. 1 als Gesetz geltenden Vorschrift eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.

Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist gemäß § 27 Abs. 1 Tir NatSchG zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur übersteigen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Tir NatSchG hat dieses Gesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

  1. a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b) ihr Erholungswert,
  3. c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

    d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

    bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstreckt sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet oder durch die Menschen gestaltet wurde. Der ökologisch gestalteten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur soweit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

    Gemäß § 27 Abs. 6 Tir NatSchG ist eine Bewilligung zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.

    Im Verfahren über eine Bewilligung nach § 27 Abs. 1 Tir NatSchG hat nach hg. Judikatur die Behörde in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir NatSchG durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens nach dem Vorbringen des Antragstellers dienen soll (§ 43 Abs. 3 Tir NatSchG), gegenüberzustellen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs. 1 Tir NatSchG abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2004, Zl. 2002/10/0210, und die dort zitierte Vorjudikatur).

    Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Durchführung der beantragten, gemäß § 6 lit. j Tir NatSchG bewilligungspflichtigen Fahrten habe - wenn auch befristete - Beeinträchtigungen des Erholungswertes sowie des Landschaftsbildes zur Folge. Der Bewilligungstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. a Tir NatSchG sei somit nicht erfüllt. An der Verwirklichung des beantragten Vorhabens bestehe auch kein öffentliches Interesse; der Bewilligungstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG sei somit gleichfalls nicht erfüllt. Die beantragte Bewilligung sei daher zu versagen gewesen.

    Die beschwerdeführende Partei hält dagegen, eine Beeinträchtigung naturschutzgesetzlich geschützter Interessen sei, wenn überhaupt, in einem verschwindend geringen Ausmaß zu erwarten. Im Bewilligungszeitraum vom 1. April 1997 bis 31. Mai 2002 seien Firnabfahrten von der beschwerdeführenden Partei insgesamt lediglich an 8 Tagen angeboten worden, nämlich am 24. April 1997, am 24. April 1998, am 25. April 1998, am 2. Mai 1999, am 26. April 2000, am 18. April 2002, am 19. April 2002 und am 23. Mai 2002, jeweils für einen Zeitraum von nur 3 Stunden täglich. Die beschwerdeführende Partei habe im Zuge des Verwaltungsverfahrens ihren Bewilligungsantrag auf höchstens 4 Tage pro Saison eingeschränkt. Von einer mittleren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes könne keine Rede sein, weil Spuren von Pistenfahrzeugen bereits nach wenigen Tagen nicht mehr sichtbar seien. Gerade Gegenden mit einer Vielzahl von Tourengehern seien wesentlich stärker verspurt als dies einzelne Fahrten mit Pistengeräten bewirken könnten. Auch eine Störung der Schitourengeher und somit des Erholungswertes könne im verfahrensgegenständlichen hochalpinen Gelände nur schwer nachvollzogen werden. Auch diese Störung sei allenfalls als verschwindend gering zu erachten. Von einer Strapazierung des Naturhaushaltes bzw. von einer relevanten Beeinträchtigung der Schutzgüter des Tir NatSchG könne nicht ausgegangen werden. Das Schigebiet "Ischgl - Idalpe" zähle auf Grund intensiver Bemühungen zu den qualitativ hochwertigsten Schigroßräumen Tirols und Österreichs. Die beschwerdeführende Partei habe in den letzten Jahren große Anstrengungen unternommen, um das Schigebiet mit modernsten Anlagen auszustatten. Dadurch sei ein wesentlicher Beitrag zur Arbeitsplatzsicherheit in einer sonst strukturschwachen, hochalpinen Region geleistet worden. Über Jahrzehnte seien weiters große Anstrengungen unternommen worden, um eine bessere Auslastung des Tourismusgebietes im Monat April zu erreichen. Die Auslastung hänge von einer Vielzahl von Faktoren ab, wobei insbesondere auch die Möglichkeit des Schilaufes außerhalb der Pisten gerade im April von besonderer Bedeutung sei, weil durch den "Frost-Tauwechsel" die Pisten insbesondere in den Vormittagsstunden hart und eisig seien und der Pistenschilauf daher wenig attraktiv. Die Möglichkeit des Variantenschilaufes sei daher gerade zu dieser Jahreszeit von besonderer Bedeutung und ein wesentlicher Baustein für einen florierenden Tourismus. Die moderne Gesellschaft erlaube keinen Stillstand, sondern es müssten "ständig Neuheiten" geboten werden. Im Übrigen habe es in der Vergangenheit keinerlei Beanstandungen betreffend die Personentransporte mit Pistengeräten gegeben. In den Stellungnahmen der Gemeinde, des Tourismusverbandes, der Schischule Ischgl und des Alpenvereins sei das öffentliche Interesse an den Fahrten dokumentiert worden. Dennoch habe die belangte Behörde dieses zu Unrecht als sehr gering erachtet. Im Übrigen sei auch nicht einzusehen, aus welchen Gründen derselbe Sachverhalt, der im Jahre 1997 bewilligt worden sei, nunmehr einer negativen Entscheidung zugeführt werde. Die beschwerdeführende Partei habe berechtigtes Vertrauen in die positive Behandlung des gestellten Antrages gesetzt. Die Versagung der Bewilligung stehe in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden Beeinträchtigungen. Soweit die belangte Behörde jedoch auf Lichtbilder des Österreichischen Alpenvereins verweise, übersehe sie, dass der Österreichische Alpenverein im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung besitze und daher auch nicht berechtigt sei, "Eingaben an die erkennende Behörde zu erstatten". Die Lichtbilder seien zudem erst nach Verstreichen der Berufungsfrist vorgelegt worden. Die belangte Behörde habe somit ihre Auffassung, der Bereich um den Piz Val Gronda und das Vesiltal seien als Schitourengebiet anzusprechen, auf ein unzulässiges Beweismittel gestützt. Da auch die Alpenvereinskarte Nr. 26 nur darlege, dass es theoretisch möglich sei, diese Route als Schitourengeher zu besteigen, hätte die belangte Behörde zu "einer Negativfeststellung betreffend des Vorhandenseins von allfälligen Schitourengehern auf dieser Strecke gelangen müssen". Darüber hinaus habe die belangte Behörde das unzulässige Beweismittel der beschwerdeführenden Partei auch nicht zur Äußerung vorgehalten und sie somit im rechtlichen Gehör verletzt.

    Der Normierung des Bewilligungstatbestandes gemäß § 6 lit. j Tir NatSchG liegt u.a. die Zielsetzung zu Grunde, die mit der Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen verbundenen Belästigungen der Ruhe und Erholung suchenden Bevölkerung durch Abgase und Lärm hintanzuhalten (vgl. RV, Ltg Zl 113/90, S. 45f). Dass die beantragten Personentransporte mit Pistengeräten geeignet sind, das Interesse an der Bewahrung des Erholungswertes (§ 1 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG) in diesem Sinne zu beeinträchtigen, bestreitet auch die beschwerdeführende Partei nicht. Sie meint vielmehr, es sei die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Erholungswertes kommen werde. Es sei nämlich nicht in einem mängelfreien Verfahren nachgewiesen worden, ob das fragliche Gebiet auch tatsächlich von Erholung Suchenden benützt werde, die durch Lärm und Abgase gestört werden könnten.

    Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Beeinträchtigung des Erholungswertes eines Gebietes durch ein Vorhaben nicht davon abhängt, ob sich Erholung Suchende tatsächlich hier aufhalten und durch diese Maßnahme in ihrer Erholung tatsächlich gestört werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Eignung des Gebietes, Erholung Suchenden Erholung zu bieten, durch das Vorhaben beeinträchtigt wird, d.h. ob das Vorhaben in einem Gebiet, das geeignet ist, Erholung zu bieten, Erholung Suchende in ihrer Erholung beeinträchtigen würde.

    Dass das fragliche Gebiet durch Erholung Suchende (Tourengeher) benützt werden könne, hat die beschwerdeführende Partei selbst eingeräumt. Sie hat im Übrigen aber auch keine Gründe genannt, aus denen eine solche Nutzung dennoch nicht in Betracht gezogen werden könne und eine "Negativfeststellung" getroffen werden müsse.

    Unzutreffend ist jedenfalls die Auffassung, nur von Parteien des Verfahrens vorgelegte Beweismittel seien als zulässige Beweismittel anzusehen. Vielmehr kommt gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch wird mit dem Vorwurf, es sei Parteiengehör nicht gewährt worden, ohne gleichzeitig darzulegen, was andernfalls vorgebracht worden wäre, kein im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt.

    Die Auffassung der belangten Behörde, eine Beeinträchtigung des Interesses an der Bewahrung des Erholungswertes des betroffenen Gebietes sei durch die beantragten Personentransporte zu erwarten, ist daher nicht rechtswidrig; dass es um maximal 4 Tage pro Saison geht, an denen die Transporte durchgeführt werden sollen, ändert daran nichts.

    Was die weiters angenommene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die beantragten Personentransporte anlangt, lässt der angefochtene Bescheid zwar die nach hg. Judikatur (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. September 2002, Zl. 2000/10/0065, und die dort zitierte Vorjudikatur) gebotenen Darlegungen darüber vermissen, welche das Bild der Landschaft prägenden Merkmale durch das beantragte Vorhaben optisch nachteilig verändert würden.

    Dieser Mangel in der Bescheidbegründung stellt allerdings angesichts des Umstandes, dass die belangte Behörde in Ansehung der zu erwartenden Lärm- und Geruchsbelästigung zutreffend von einer Beeinträchtigung der durch den Bewilligungstatbestand gemäß § 6 lit. j Tir NatSchG geschützten Interessen an der Bewahrung des Erholungswertes gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG ausgehen konnte, keinen wesentlichen Mangel im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG dar. Ausgehend vom Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist die belangte Behörde nämlich zutreffend zur Auffassung gelangt, es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Ausführung des beantragten Vorhabens liege im öffentlichen Interesse. Im Gegensatz zur Auffassung der beschwerdeführenden Partei liegt nämlich keineswegs jede Maßnahme zur Verbesserung der touristischen Auslastung, wie sie die beschwerdeführende Partei ihrem Vorbringen zufolge anstrebt, für sich bereits im öffentlichen und nicht bloß im wirtschaftlichen Interesse der beschwerdeführenden Partei. Wesentlich ist vielmehr, dass die Maßnahme einen entscheidenden Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung leistet, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre. Davon kann nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei jedoch keine Rede sein.

    Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 31. Mai 2006

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