VwGH 2003/10/0150

VwGH2003/10/015015.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Naturschutzbeirates gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 9. November 2000, Zl. 5-WA-415/5-2000, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Dr. K, Klagenfurt), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Krnt 2002 §54 Abs1;
NatSchG Krnt 2002 §61 Abs3;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Krnt 2002 §54 Abs1;
NatSchG Krnt 2002 §61 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 9. November 2000 wurde der mitbeteiligten Partei unter anderem die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Platte im Ausmaß von 5,2 m2 im Längsee, ausgehend von der Uferparzelle Nr. 297/1, KG St. Georgen am Längsee, gemäß § 5 Abs. 1 lit. d Kärntner Naturschutzgesetz (KNatSchG) erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe um nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die schon seit längerer Zeit bestehende Platte angesucht. Diese habe auf Grund des durchgeführten Ortsaugenscheins erteilt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemäß § 61 Abs. 3 KNatSchG erhobene Beschwerde des beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Naturschutzbeirates.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 3 Kärntner Naturschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 79/2002, darf der Naturschutzbeirat gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder nach § 54 Abs. 1 zu hören sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde.

Die Beschwerdebefugnis des Naturschutzbeirates erstreckt sich somit zum einen nur auf solche Bescheide, die auf den im § 54 Abs. 1 KNatSchG genannten Bewilligungstatbeständen beruhen. Zum anderen ist der Naturschutzbeirat auf die Geltendmachung jener Gründe beschränkt, die Gegenstand der im Rahmen der Anhörung nach § 54 Abs. 1 KNatSchG vorgebrachten Einwendungen waren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2001/10/0109, und die dort zitierte Vorjudikatur), und denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde.

Gemäß § 54 Abs. 1 des im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986, idF. LGBl. Nr. 44/2000, war der Naturschutzbeirat vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen Bewilligungen nach § 4 lit. b oder c, § 5 Abs. 1 lit. a oder c, Ausnahmebewilligungen nach § 10 erteilt werden oder Gelände zur Ausübung der im § 5 Abs. 1 lit. f genannten Sportarten festgelegt wird, zu hören.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Errichtung einer Platte in den Längsee erteilt. Die belangte Behörde hat als Rechtsgrundlage ihrer Entscheidung zwar lediglich § 5 Abs. 1 lit. d KNatSchG genannt, durch die Erteilung dieser Bewilligung aber die Zulässigkeit des von der mitbeteiligten Partei beantragten Vorhabens nach dem KNatSchG ausgesprochen; auf Grund des angefochtenen Bescheides ist die mitbeteiligte Partei naturschutzgesetzlich berechtigt, das beantragte Vorhaben auszuführen. Der angefochtene Bescheid bringt solcherart auch zum Ausdruck, es liege kein Fall des § 8 KNatSchG, d. h. keine Maßnahme im Schilf- und Röhrichtbereich, die den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig beeinträchtigt, vor; die Platte der mitbeteiligten Partei bedürfe daher keiner Ausnahmebewilligung gemäß § 10 Abs. 3 KNatSchG.

Insoweit es um die Anwendbarkeit der §§ 8 und 10 KNatSchG ging, war der Naturschutzbeirat gemäß § 54 Abs. 1 KNatSchG im Verfahren zu hören. Insoweit ist er auch berechtigt, gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Die Beschwerde ist auch berechtigt. Die belangte Behörde hat der mitbeteiligten Partei die Errichtung der Platte in den Längsee naturschutzrechtlich nämlich bewilligt, ohne jene Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung, welche Bewilligungsvoraussetzungen in Betracht kommen, überhaupt erst ermöglichen. Weder lässt der angefochtene Bescheid eine Beurteilung zu, ob ein Fall des § 4 lit. a, des § 5 Abs. 1 lit. d oder (auch) des § 8 KNatSchG vorliegt, noch, ob die jeweils normierten Bewilligungsvoraussetzungen sachverhaltsmäßig erfüllt sind.

Die belangte Behörde hat daher Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie zu einem anderen Bescheid gelangt wäre. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Wien, am 15. September 2003

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