Normen
StudFG 1992 §18 Abs1 Z2 idF 2000/I/076;
StudFG 1992 §18 Abs1 Z4 idF 2000/I/076;
StudFG 1992 §19 Abs1;
StudFG 1992 §19 Abs10 idF 1997/I/098;
StudFG 1992 §19 Abs2;
StudFG 1992 §19 Abs6 idF 2000/I/076;
StudFG 1992 §6 Z3 idF 1996/201;
StudFG 1992 §18 Abs1 Z2 idF 2000/I/076;
StudFG 1992 §18 Abs1 Z4 idF 2000/I/076;
StudFG 1992 §19 Abs1;
StudFG 1992 §19 Abs10 idF 1997/I/098;
StudFG 1992 §19 Abs2;
StudFG 1992 §19 Abs6 idF 2000/I/076;
StudFG 1992 §6 Z3 idF 1996/201;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Die Beschwerdeführerin studierte ab dem Wintersemester 1995/96 an der Universität Graz zunächst die kombinationspflichtigen Studienrichtungen Anglistik/ Amerikanistik sowie Französisch (jeweils Lehramt an höheren Schulen). Im Sommersemester 1996 wechselte sie von der die Studienrichtung Französisch (Lehramt) zur Studienrichtung Chemie (Lehramt). Die erste Diplomprüfung in der Studienrichtung Anglistik/Amerikanistik legte sie am 26. September 1997 ab, die erste Diplomprüfung der Studienrichtung Chemie am 19. Juni 1998.
Am 9. April 2001 (Sommersemester 2001) stellte die Beschwerdeführerin einen (Folge-)Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe. Die Beschwerdeführerin befand sich dabei in der ersten Studienrichtung (Anglistik/Amerikanistik) im insgesamt achten Semester nach Ablegung der ersten Diplomprüfung, in der zweiten Studienrichtung (Chemie) im sechsten Semester nach Ablegung der ersten Diplomprüfung. Zum Abschluss der ersten Studienrichtung fehlten der Beschwerdeführerin noch die Diplomarbeit sowie der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2001 wies die Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Graz) den Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe wegen Überschreitung der Anspruchsdauer für den zweiten Studienabschnitt in der ersten Studienrichtung ab, da für die Überschreitung kein wichtiger Grund vorliege.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung. Begründend führte sie an, die von der Studienbeihilfenbehörde verlangte Vorlage einer approbierten Diplomarbeit sei auf Grund der Prüfungsordnung der Universität Graz nicht möglich, da die Diplomarbeit erst nach Ablegung der letzten Prüfung auch des Zweitstudiums eingereicht werden könne. Darauf habe sie schon in der Beilage zu ihrem Antrag vom 9. April 2001 hingewiesen, was auch auf Grund eines Telefonats der Referatsleiterin mit der Leiterin des Prüfungsamtes bestätigt worden sei.
Mit Vorstellungsvorentscheidung vom 5. Juni 2001 wies die Stipendienstelle Graz die Vorstellung der Beschwerdeführerin ab. In der Begründung ihrer Entscheidung vertrat sie im Wesentlichen die Auffassung, dass nur unter der Voraussetzung, dass in der ersten Studienrichtung bis zum Ende der Anspruchsdauer die Diplomarbeit approbiert und der erste Teil der zweiten Diplomprüfung vollständig abgelegt sei, die Anspruchsdauer in dieser Studienrichtung maximal bis zu jenem Zeitpunkt verlängert werden könne, in welchem der Studienbeihilfenbezieher die Anspruchsdauer für die zweite Studienrichtung überschreite. Die Beschwerdeführerin habe den Nachweis nicht erbracht, dass die Diplomarbeit approbiert worden sei.
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2001 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage ihrer Vorstellung an den Senat der Studienbeihilfenbehörde. Sie führte dabei an, dass die von der Studienbeihilfenbehörde gestellte Bedingung der Vorlage der approbierten Diplomarbeit durch die Handhabung der Prüfungsordnung seitens des Prüfungsamtes der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz unerfüllbar sei. Diese Tatsache sei der zuständigen Sachbearbeiterin durch das bereits erwähnte Telefonat auch bekannt gewesen.
Ihrem Antrag auf Vorlage der Vorstellung legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Studiendekans vom 18. Juni 2001 bei, in der dieser angab, dass "die Einreichung von Diplomarbeiten im Prüfungsreferat der Geisteswissenschaftlichen Fakultät in der Regel nur möglich ist, wenn die beiden Studienrichtungen - respektive Studienrichtung und Fächerbündel -, was die erforderlichen Prüfungen anlange, vollständig abgeschlossen sind."
Mit Bescheid vom 5. April 2002 gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung keine Folge.
Nach der Begründung müsse bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen der günstige Studienerfolg in beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden. Beginne die Anspruchsdauer für die zweite Studienrichtung infolge eines Studienwechsels zu einem späteren Zeitpunkt, könne dies bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen dazu führen, dass die Anspruchsdauer für den zweiten Abschnitt in der zweiten Studienrichtung noch nicht, in der ersten Studienrichtung aber bereits überschritten sei. In diesem Fall könne der abschließende zweite Teil der Diplomprüfung in der ersten Studienrichtung nicht absolviert werden. Nur unter der Voraussetzung, dass in der ersten Studienrichtung bis zum Ende der Anspruchsdauer die Diplomarbeit approbiert und der erste Teil der zweiten Diplomprüfung vollständig abgelegt worden sei, könne die Anspruchsdauer in dieser Studienrichtung maximal bis zu jenem Zeitpunkt verlängert werden, in welchem der Studienbeihilfenbezieher die Anspruchsdauer für die zweite Studienrichtung überschreite. Eine Verlängerung der Anspruchsdauer sei an die Bedingung geknüpft, dass beide Voraussetzungen (Ablegung des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung sowie die approbierte Diplomarbeit) erfüllt seien. Von der Vorlage eines Nachweises über die approbierte Diplomarbeit könne - aus welchen Gründen auch immer diese nicht erbracht werde - nicht abgesehen werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie kritisierte dabei, dass der Umstand, dass sie das Studienjahr 1998/99 an der Montclair State University in New York verbracht habe, bei ihrem Ansuchen bisher noch nicht berücksichtigt worden sei. Der Senat der Studienbeihilfenbehörde habe im Übrigen die Unmöglichkeit des in ihrem Fall zu erbringenden Nachweises (Vorlage einer approbierten Diplomarbeit aus Englisch vor Ablegung der letzten Prüfung aus dem Zweitfach) bestätigt, aber ihre Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass sie das "Unmögliche nicht erbracht" habe.
Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde zu diesem Vorbringen eine Stellungnahme des Studiendekans ein.
Dieser teilte mit Schreiben vom 18. November 2002 mit, im Jahre 2001 von der Beschwerdeführerin um eine Bestätigung ersucht worden zu sein, dass es ihr als Lehramtsstudentin der Fächer Englisch und Chemie nicht gestattet gewesen wäre, ihre Diplomarbeit vor Ablegung der letzten Prüfung im Erstfach und Zweitfach einzureichen. Nach den handschriftlichen Aufzeichnungen der inzwischen pensionierten Leiterin des Prüfungsamtes sei die Einreichung der Diplomarbeit aber deshalb nicht möglich gewesen, weil nach Aussage der Beschwerdeführerin die Diplomarbeit am Ende des Wintersemesters 2000/2001 erst zu 80 % fertiggestellt gewesen sei. Die Ausstellung der gewünschten Bestätigung sei damit von der Sache her offenkundig nicht möglich gewesen. Ob die Begutachtung der Diplomarbeit mit der Begründung zurückgewiesen worden sei, dass eine solche Begutachtung erst nach Abschluss der zweiten kombinationspflichtigen Studienrichtung zulässig sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Ihm sei nicht bekannt, dass ein Begutachter bzw. eine Begutachterin eine solche Zurückweisung vorzunehmen in der Lage sei.
Die Beschwerdeführerin nahm dazu im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 29. Dezember 2002 Stellung. Sie verwies zunächst auf den Umstand, dass der Studiendekan in seiner Bestätigung vom 18. Juni 2001 klar festgestellt habe, dass die von ihm so bezeichneten "Usancen" des ihm unterstehenden Prüfungsreferates eine Einreichung einer Diplomarbeit vor Absolvierung aller Prüfungen des zweiten Studienabschnitts (auch im Kombinationsfach) nicht zugelassen hätten. Dies sei auch von der Leiterin der Stipendienstelle in einem Telefongespräch mit der Leiterin des Prüfungsamtes bestätigt worden. Es erscheine merkwürdig, dass der Studiendekan die von ihm schriftlich bestätigte Regelung in seiner Äußerung nicht erwähnt habe. Wenn der Studiendekan unter Hinweis auf angeblich handschriftliche Aufzeichnungen der Leiterin des Prüfungsamtes behaupte, die Diplomarbeit der Beschwerdeführerin sei am Ende des Wintersemesters 2000/2001 (erst) zu 80 % fertiggestellt gewesen, so sei darauf zu erwidern, dass im Jahre 2001 die erste wie auch immer geartete Kontaktaufnahme zwischen ihr und der Leiterin des Prüfungsamtes erst Mitte Juni bei der Einreichung ihrer Diplomarbeit stattgefunden habe. Der Inhalt der angeblichen Aufzeichnungen entbehre daher jeglicher faktischen Grundlage. Rätselhaft erscheine weiters die Darstellung des Studiendekans, wonach ein Begutachter einer Diplomarbeit eine Zurückweisung bei der Einreichung nicht hätte vornehmen können. Nachweislich sei ein Begutachter mit der Einreichung der Diplomarbeit nicht befasst, da er die akademische Begutachtung überhaupt erst vornehmen dürfe, wenn er die Arbeit auf dem Dienstweg nach der offiziellen Einreichung im Prüfungsreferat der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz erhalten habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. April 2003 wies die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (belangte Behörde) die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 6 Z 3, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 und 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG), idF BGBl. I Nr. 76/2000, ab.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der zitierten Rechtsvorschriften legte die belangte Behörde begründend dar, nach Auskunft des Studiendekans sei davon auszugehen, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Einreichung ihrer Diplomarbeit sei wegen nicht abgeschlossener zweiter Studienrichtung zurückgewiesen worden, keine Stichhaltigkeit zukomme. Vielmehr sei ihre Diplomarbeit zu Ende des Wintersemesters 2000/2001 noch nicht abgeschlossen gewesen. In ihrer Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin hiezu lediglich geäußert, dass die Angaben des Studiendekans unzutreffend seien, ohne näher darauf einzugehen, dass sie tatsächlich die Diplomarbeit mit Ende des Wintersemesters 2000/2001 noch nicht abgeschlossen hätte. Sie habe lediglich auf die Bestätigung des Studiendekans vom 18. Juni 2001 verwiesen, aus der sich ihrer Ansicht nach ergebe, dass sie aus studienrechtlichen Gründen nicht in der Lage gewesen seien, die Diplomarbeit im letzten Semester der Anspruchsdauer einzureichen. Auf Grund dieser "sehr differenten Aussagen" sei folgender Sachverhalt zu rekonstruieren:
Nach Auffassung der belangten Behörde sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Diplomarbeit, deren Thema erst am 23. November 2000 studienrechtlich verbindlich festgelegt worden sei, nicht so zeitgerecht fertiggestellt habe, dass sie diese bis Ende Februar 2001 zur Approbation hätte einreichen können. Davon sei deshalb auszugehen, weil die Beschwerdeführerin zu den Angaben des Studiendekans eine bewusst unklare Stellungnahme abgegeben habe, die einerseits den Eindruck erwecken solle, dies treffe nicht zu, andererseits aber bewusst die Festlegung über den tatsächlichen Fertigstellungsgrad ihrer Diplomarbeit vermieden habe. Auch die Stellungnahme des Studiendekans vom 18. Juni 2001, wonach die Einreichung von Diplomarbeiten in der Regel nur möglich sei, wenn beide Studienrichtungen abgeschlossen seien, lasse den Schluss darauf zu, dass diese Vorgangsweise im konkreten Fall nicht die Ursache für die nicht zeitgerecht erfolgte Einreichung der Diplomarbeit gewesen sei. Rechtlich sei dieser Sachverhalt folgendermaßen zu beurteilen:
Die Beschwerdeführerin habe im Sommersemester 2001 die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik überschritten. Eine Verlängerung der Anspruchsdauer sei nur möglich, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliege. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Einreichung der Diplomarbeit sei "unmöglich" gewesen, sei studienrechtlich nicht gedeckt, da die Diplomarbeit dann eingereicht werden könne, wenn sämtliche Prüfungen des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung in der ersten Studienrichtung absolviert worden seien, unabhängig vom allfälligen Abschluss der zweiten Studienrichtung. Der Beleg für die von der Beschwerdeführerin behauptete Unmöglichkeit der Einreichung sei von ihr nicht erbracht worden. Es hätte auch nicht festgestellt werden können, dass sie tatsächlich versucht habe, die Diplomarbeit einzureichen. Andere Gründe für die Überschreitung der Studienzeit, die als wichtiger Grund eine Verlängerung der Anspruchsdauer in der Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik rechtfertigen könnten, habe die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen bzw. habe sie das Vorliegen solcher Gründe gar nicht geltend gemacht. Allfällige Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe bestünden ebenfalls nicht. Da die Beschwerdeführerin die Anspruchsdauer für den Bezug der Studienbeihilfe in der Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik im Sommersemester 2001 überschritten habe, ohne dass dafür wichtige Gründe im Sinne des § 19 StudFG vorgelegen seien, habe ihre Berufung abgewiesen werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2003/10/0148 protokollierte Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2. Am 20. Dezember 2001 stellte die Beschwerdeführerin beim Leiter der Studienbeihilfenbehörde einen Antrag auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit im zweiten Studienabschnitt. Dafür machte sie Studien an der Montclair State University in New York im Studienjahr 1998/99 und an der University of Queensland in Australien im Sommersemester 2000 sowie eine außergewöhnliche Studienbelastung geltend. Da sie das Kombinationsfach Chemie erst ein Semester später begonnen habe, sei der rechtzeitige Abschluss des Lehramtsstudiums wesentlich erschwert gewesen.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2002 wies der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Antrag gemäß § 19 Abs. 6 Z 2 StudFG ab. In der Begründung wurde zunächst dargelegt, dass die Beschwerdeführerin seit dem Wintersemester 2000/2001 das Doktoratsstudium in der ersten Studienrichtung betreibe. Da die vorgesehene Studienzeit in dieser Studienrichtung an der Universität Graz im zweiten Studienabschnitt fünf Semester betrage und die Beschwerdeführerin die zweite Diplomprüfung erst nach dem siebenten Semester dieses Studienabschnittes absolviert habe, habe sie die Studienzeit im Sinne des § 15 Abs. 4 StudFG überschritten. Die Absolvierung von Studien im Ausland stelle einen wichtigen Grund im Sinne des Studienförderungsgesetzes dar, wofür ein Semester der Studienzeitüberschreitung nachzusehen sei. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Erschwerung des Studienabschlusses stelle aber keinen wichtigen Grund im Sinne des Studienförderungsgesetzes dar. So sei den einschlägigen studienrechtlichen Vorschriften nicht zu entnehmen, dass zur Einreichung der Diplomarbeit der Abschluss der zweiten Studienrichtung erforderlich wäre. Außerdem liege kein Nachweis darüber vor, dass eine solche Vorgangsweise an der Universität Graz tatsächlich gepflogen werde. Der fehlende Abschluss der zweiten kombinationspflichtigen Studienrichtung könne zwar die Ablegung des zweiten Teils der zweiten Diplomprüfung in der ersten Studienrichtung ausschließen, nicht aber die Einreichung der Diplomarbeit. Das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung sei somit nicht auf wichtige Gründe im Sinne des Studienförderungsgesetzes zurückzuführen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie brachte im Wesentlichen vor, den ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Anglistik/Amerikanistik innerhalb der vorgesehenen Studienzeit abgeschlossen zu haben. Daher stehe ihr für den zweiten Studienabschnitt ein zusätzliches Semester ("Transportsemester") für die Anspruchsdauer zu. Außerdem habe sie durch ihr Auslandsstudium Anspruch auf ein weiteres Semester an Studienbeihilfe. Weiters machte sie geltend, dass sie wegen des unterschiedlichen Beginns der Anspruchsdauer in den beiden kombinationspflichtigen Studienrichtungen die erste Studienrichtung ohne ihr Verschulden nicht zeitgerecht habe abschließen können. Erst nach Ablegung aller Prüfungen auch in der kombinationspflichtigen zweiten Studienrichtung sei es an der Universität Graz möglich, die Diplomarbeit in der ersten Studienrichtung einzureichen. Die offizielle Übernahme der Diplomarbeit im November 2000 sage nichts über die inhaltliche Arbeit an dieser Diplomarbeit aus, mit der sie sich bereits seit Juni 2000 beschäftigt habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. April 2003 wurde der Berufung gemäß § 19 Abs. 6 Z 2 StudFG keine Folge gegeben.
Begründend legte die belangte Behörde dar, dass nach der Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik sowie Chemie (jeweils Lehramt) die (vorgesehene) Studienzeit des zweiten Studienabschnitts fünf Semester betrage. Die von der Beschwerdeführerin absolvierten Auslandsstudien seien insgesamt im Ausmaß von einem Semester für die vorliegende Studienzeitüberschreitung zu berücksichtigen, da § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG für die Absolvierung von Auslandsstudien nur ein Semester als Rechtfertigung für eine Studienzeitüberschreitung anerkenne. Die von der Beschwerdeführerin als außergewöhnliche Studienbelastung geltend gemachte Verzögerung bei der Einreichung ihrer Diplomarbeit zur Approbation stelle keinen wichtigen Grund im Sinne des Studienförderungsgesetzes dar, der eine Studienzeitüberschreitung rechtfertigen könne, da ein Zusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten (studienrechtswidrigen) Praxis und der tatsächlich erst im Sommersemester 2001 erfolgten Einreichung der Diplomarbeit nicht herstellbar sei. Die Frage des sogenannten Transportsemesters ändere nichts daran, dass die Beschwerdeführerin für den zweiten Studienabschnitt (gerechnet ab dem Wintersemester 1997/98) mehr als sieben Semester benötigt habe. Somit sei von der vorliegenden Studienzeitüberschreitung von insgesamt zwei Semestern, vier Monaten und elf Tagen lediglich ein Semester für die von ihr geltend gemachten Auslandsaufenthalte zu berücksichtigen. Dies ergebe nicht das überwiegende Ausmaß der vorliegenden Studienzeitüberschreitung. Die Berufung sei daher abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2003/10/0147 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. In den Beschwerdefällen sind folgende Rechtsgrundlagen relevant:
§ 6 Z 3 StudFG idF BGBl. Nr. 201/1996:
"§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
...
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25)," § 13 Abs. 2 StudFG idF BGBl. Nr. 305/1992:
"(2) Unter der vorgesehenen Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist."
§ 14 Abs. 2 StudFG idF BGBl. Nr. 619/1994:
"(2) Bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen ist für den Bezug von Studienbeihilfe der günstige Studienerfolg aus jeder der beiden kombinierten Studienrichtungen nachzuweisen."
§ 18 Abs. 1 (idF BGBl. I Nr. 76/2000), 2 und 4 (jeweils idF BGBl. Nr. 305/1992) StudFG:
"§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).
(2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung absolviert wird.
...
(4) Für Studierende an Universitäten und Kunsthochschulen, die die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) in der vorgesehenen Studienzeit abgelegt haben, verlängert sich in dieser Studienrichtung die Anspruchsdauer im zweiten Studienabschnitt um ein Semester. Entsprechendes gilt bei Studienrichtungen, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für die zweite Diplomprüfung (das zweite Rigorosum)."
§ 19 Abs. 1 und 2 (jeweils idF BGBl. Nr. 305/1992) sowie 6 (idF BGBl. I Nr. 76/2000) und 10 (idF BGBl. I Nr. 98/1997) StudFG:
"§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
- 2. Schwangerschaft der Studierenden und
- 3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
...
(6) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat auf Antrag des Studierenden
1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bakkalaureatsstudiums oder des Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen,
wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.
...
(10) Gegen Bescheide des Leiters der Studienbeihilfenbehörde ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden."
§ 20 Abs. 1 Z 3 StudFG idF BGBl. I Nr. 76/2000:
"§ 20. (1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen:
...
3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung oder des jeweiligen Rigorosums."
Nach § 2 Abs. 2 der Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik, BGBl. Nr. 545/1976, umfasst der zweite Studienabschnitt im Studienzweig Anglistik und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen) fünf Semester.
Gemäß § 9 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, besteht die zweite Diplomprüfung aus zwei Teilen. Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt gemäß § 9 Abs. 3 u. a. die Approbation der Diplomarbeit voraus.
2. Studienbeihilfe (Zl. 2003/10/0148)
Im Beschwerdefall ist entscheidend, ob die Beschwerdeführerin durch das Vorliegen eines wichtigen Grundes an der zeitgerechten Absolvierung der zweiten Diplomprüfung in der ersten Studienrichtung gehindert war.
Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin im antragsgegenständlichen Sommersemester 2001 in der ersten Studienrichtung im achten Semester nach Ablegung der ersten Diplomprüfung befand. Da die Beschwerdeführerin den ersten Studienabschnitt in der ersten Studienrichtung innerhalb von vier Semestern abgeschlossen hat, verlängerte sich gemäß § 18 Abs. 4 StudFG die Anspruchsdauer für den zweiten Studienabschnitt um ein Semester. Da die vorgesehene Studienzeit im zweiten Studienabschnitt der Studienrichtung Anglistik/Amerikanistik fünf Semester umfasst, beträgt die Anspruchsdauer gemäß § 18 Abs. 1 StudFG sechs Semester, unter Berücksichtigung der Verlängerung gemäß § 18 Abs. 4 StudFG sieben Semester.
Ein Anspruch auf Studienbeihilfe der Beschwerdeführerin hätte daher unter Berücksichtigung der Anspruchsdauer nur dann bestanden, wenn diese wegen Vorliegen eines wichtigen Grundes, der zu einer Studienzeitüberschreitung führte, zu verlängern gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich vorgebracht, die Vorlage ihrer approbierten Diplomarbeit in der ersten Studienrichtung wäre ihr auf Grund der Handhabung der Prüfungsordnung seitens des Prüfungsamtes der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz nicht möglich gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Vorliegen eines wichtigen Grundes verneint. Für ihre Auffassung hat die belangte Behörde zunächst ins Treffen geführt, dass sich für die Bestätigung des Studiendekans der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz vom 18. Juni 2001, wonach die Einreichung von Diplomarbeiten im Prüfungsreferat der Geisteswissenschaftlichen Fakultät in der Regel nur möglich sei, wenn die beiden Studienrichtungen - respektive Studienrichtung und Fächerbündel -, was die erforderlichen Prüfungen anlange, vollständig abgeschlossen seien, keinerlei Rechtsgrundlagen in den studienrechtlichen Bestimmungen fänden. Ferner hat sich die belangte Behörde diesbezüglich auf die Sachverhaltdarstellung des Studiendekans vom 18. November 2002 zur Berufung der Beschwerdeführerin gestützt, wonach die Einreichung der Diplomarbeit der Beschwerdeführerin vor dem Sommersemester 2001 deshalb nicht möglich gewesen sei, weil sich aus den handschriftlichen Aufzeichnungen der inzwischen pensionierten Leiterin des Prüfungsamtes ergebe, dass die Beschwerdeführerin am Ende des Wintersemesters 2000/2001 die Diplomarbeit erst zu 80 % fertiggestellt habe. Da die Beschwerdeführerin tatsächlich erst am 23. November 2000 das Thema ihrer Diplomarbeit studienrechtlich festgelegt habe, spräche einiges dafür, dass sie bis Ende Februar 2001, also binnen drei Monaten, die Diplomarbeit tatsächlich nicht fertiggestellt habe. Da die Beschwerdeführerin auch eine Aussage bezüglich der Fertigstellung ihrer Diplomarbeit nicht abgegeben habe, sei der Schluss zu ziehen, dass die Einreichung der Diplomarbeit erst im Sommersemester 2001 nicht wegen behaupteter studienrechtlicher Unmöglichkeit, sondern wegen verspäteter Fertigstellung erfolgt sei.
Vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Prüfungsbefugnis kann diese Auffassung nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkret vorgebracht hat, worin eigentlich das "Ereignis" bestanden haben sollte, das sie an der Überreichung der Diplomarbeit gehindert hätte, und dass sie ohne dieses "Ereignis" die (bereits) fertiggestellte Diplomarbeit überreicht hätte. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an die belangte Behörde vom 29. Dezember 2002 selbst angegeben hat, dass "die erste wie auch immer geartete Kontaktaufnahme zwischen Fr. K. (der Leiterin des Prüfungsamtes) und mir Mitte Juni (2001) bei der Einreichung meiner Diplomarbeit stattfand, ..."
Dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, die belangte Behörde habe im gegebenen Zusammenhang die Auslandsaufenthalte der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.
Die wichtigen Gründe, die zu einer im Verfahren über die Gewährung von Studienförderung zu berücksichtigenden "Verlängerung der Anspruchsdauer" führen, sind im § 19 Abs. 2 und 3 StudFG genannt; Studien im Ausland zählen nicht zu diesen Gründen. Studien im Ausland führen vielmehr - gegebenenfalls - zu einer vom Leiter der Studienbeihilfenbehörde auszusprechenden "Verlängerung der Anspruchsdauer" nach § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG bzw. (unter Hinzutreten weiterer Voraussetzungen) einer "Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit" nach § 19 Abs. 6 Z. 2 (iVm Z. 1) StudFG. Ein solches Verfahren wurde im vorliegenden Fall auch durchgeführt und durch den Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2003 (den hier erstangefochtenen Bescheid) abweislich erledigt. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre Auslandsstudien ist somit ebenfalls nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des über den Antrag auf Studienförderung ergangenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
3. Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit (Zl. 2003/10/0147)
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, von der Studienzeitüberschreitung der Beschwerdeführerin von insgesamt zwei Semestern, vier Monaten und elf Tagen könne lediglich ein Semester für die von ihr geltend gemachten Auslandsaufenthalte berücksichtigt werden. Dies ergebe nicht das überwiegende Ausmaß der vorliegenden Studienzeitüberschreitung im Sinne des § 19 Abs. 6 Z 2 StudFG. Die von der Beschwerdeführerin als außergewöhnliche Studienbelastung geltend gemachte Verzögerung bei der Einreichung ihrer Diplomarbeit zur Approbation stelle keinen wichtigen Grund im Sinne des Studienförderungsgesetzes dar, der eine Studienzeitüberschreitung rechtfertigen könne, da ein Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten (studienrechtswidrigen) Praxis und der tatsächlich erst im Sommersemester 2001 erfolgten Einreichung der Diplomarbeit nicht herstellbar sei. Auch die Frage eines sogenannten Transportsemesters ändere nichts daran, dass die Beschwerdeführerin für den zweiten Studienabschnitt mehr als sieben Semester, gerechnet ab Wintersemester 1997/98, benötigt habe.
Dass die Auffassung der belangten Behörde, die Verzögerung bei der Einreichung der Diplomarbeit zur Approbation stelle keinen wichtigen Grund im Sinne des Studienförderungsgesetzes dar, der eine Studienzeitüberschreitung rechtfertigen könne, nicht zu beanstanden ist, wurde bereits unter Punkt II.2. der Entscheidungsgründe dargelegt.
Soweit in der Beschwerde für die vorliegende Studienzeitüberschreitung darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerdeführerin in der ersten Studienrichtung im ersten Studienabschnitt ihre Studien innerhalb von vier Semestern abgeschlossen hat und ihr daher gemäß § 18 Abs. 4 StudFG die Anspruchsdauer für den zweiten Studienabschnitt um ein Semester zu verlängern sei, ist ihr zu erwidern, dass mit Studienzeitüberschreitung in § 19 Abs. 6 StudFG die Überschreitung der gesetzlichen Studienzeit im Sinne des § 13 Abs. 2 StudFG gemeint ist, das heißt der in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnitts oder eines Studiums festgelegten Zeit (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2000/12/0009, mwH; ferner zuletzt das Erkenntnis vom 3. November 2008, Zl. 2007/10/0052). Es ist nicht strittig, dass diese im vorliegenden Fall fünf Semester betragen hat. Davon ausgehend gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit der Beurteilung aufzuzeigen, wonach die Studienzeit um zwei Semester, vier Monate und elf Tage überschritten wurde. Ebenso wenig zeigt die Beschwerde auf, dass das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung im Sinne des § 19 Abs. 6 StudFG auf Studien im Ausland zurückzuführen gewesen wäre.
Auch die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
4. Die Kostenentscheidung der Beschwerdefälle gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 15. Dezember 2008
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