Normen
DO Wr 1994 §94 Abs1;
DO Wr 1994 §94 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
DO Wr 1994 §94 Abs1;
DO Wr 1994 §94 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Den Kostenanträgen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. November 2003 wurde der Beschwerdeführer, welcher als Werkmeister der Magistratsabteilung X in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien steht, vorläufig vom Dienst suspendiert, weil er im Verdacht stehe, er habe es als Beamter unterlassen, die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen sowie im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte, indem er näher bezeichnete Dienstpflichtverletzungen begangen habe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die am 22. Dezember 2003 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde.
In dem vom Verwaltungsgerichtshof daraufhin eingeleiteten Vorverfahren legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
In ihrer Gegenschrift weist die belangte Behörde darauf hin, dass mit dem dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2004 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid der Disziplinarkommission - Senat 3 vom 17. Dezember 2003, Zl. MA 2/625257 B, der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom Tag der Zustellung des Bescheides an gemäß § 94 Abs. 2 der Wiener Dienstordnung 1994 (DO 1994) vom Dienst suspendiert wurde.
Gemäß § 94 Abs. 2 letzter Satz der Wiener Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56/1994 (im Folgenden: DO 1994) endet die vorläufige Suspendierung mit dem Tag der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa dazu die hg. Beschlüsse vom 18. Juli 2002, Zl. 2001/09/0011, und vom 26. Juni 2003, Zl. 2002/09/0184) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich daher im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiven öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission vom 17. Dezember 2003 (am 9. Jänner 2004) hat gemäß § 94 Abs. 2 DO 1994 die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers geendet. Damit ist von Gesetzes wegen eben jene Maßnahme weggefallen, die Inhalt der Beschwerde ist. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken; sie hätte daher bloß theoretische Bedeutung (vgl. dazu die bereits oben zitierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes).
Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 58 Abs. 2 VwGG. Nach dieser Gesetzesstelle in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997 ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass es im Rahmen der Entscheidung über die Zuerkennung von Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, zu beurteilen, ob die Beschwerde zum Erfolg geführt haben würde, weshalb im Sinn des Abs. 1 leg. cit. mit Kostenaufhebung vorzugehen war.
Wien, am 15. Dezember 2004
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