Normen
AuslBG §4 Abs3 Z7;
AuslBG §4 Abs6;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
AuslBG §4 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 22. Jänner 2003 beantragte der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle Schwechat des Arbeitsmarktservice die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die jugoslawische Staatsangehörige P für die berufliche Tätigkeit als Verkäuferin. Nach den Antragsangaben hielt sich die Mitbeteiligte 13 Jahre in Österreich auf, verfügte über eine Aufenthaltsberechtigung und war auch vorher schon in Österreich beschäftigt.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat vom 12. Februar 2003 wurde dieser Antrag gemäß § 4 Abs. 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgelehnt.
In seiner dagegen erhobenen Berufung (einschließlich der Berufungsergänzung) machte der Beschwerdeführer geltend, die beantragte Ausländerin sei seit 12 Jahren in seinem Unternehmen beschäftigt und eine zuverlässige korrekte Dienstnehmerin. Die Arbeitsgenehmigungen seien immer nur für einen beschränkten Zeitraum erteilt worden, weshalb die Ausländerin seit 1992 wiederholt in Österreich aufhältig gewesen sei, wobei sie in den ersten beiden Jahren ab Beginn der Saisonarbeit über ein Visum verfügt habe und nach Wegfall der Arbeitsgenehmigung daher immer wieder habe ausreisen müssen. Sie spreche deutsch, ihr gesamter Freundeskreis befinde sich in Österreich, außer ihrem Sohn habe sie keine Verwandten. Sie verfüge über eine Wohnung in W, die sie allein benütze. Die Mutter der beantragten Ausländerin sei vor der Pensionierung 1992 fünfzehn Jahre in Österreich beschäftigt gewesen. Eine Integration sei daher gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 20 Abs. 3 und § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, nach der letzten statistischen Zählung des AMS Österreich Ende Mai 2003 seien auf die Landeshöchstzahl für Niederösterreich 39.706 ausländische Arbeitskräfte anzurechnen gewesen, sohin um 12.106 mehr als die ab 1. Jänner 2003 mit Bundesgesetzblatt II Nr. 432/2002 festgesetzte Landeshöchstzahl für Niederösterreich von 27.600. Damit sei eindeutig die Landeshöchstzahl für Niederösterreich überschritten gewesen. Die Tatsache der Überschreitung der Landeshöchstzahl sei vom Beschwerdeführer auch nicht bezweifelt worden. Dies bedinge aber für die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG. Zu § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG sei festzuhalten, dass der Regionalbeirat bzw. der Ausländerausschuss des Regionalbeirates angehört worden sei, die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung jedoch nicht einhellig befürwortet worden sei. Dazu sei nichts vorgebracht worden. Zu § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG sei festzuhalten, dass Ausländer dann als fortgeschritten integriert gälten, wenn sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung nach dem Fremdengesetz 2002 seien und die Integrationsvereinbarung gemäß § 50a Fremdengesetz erfüllten. Die durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass die beantragte Ausländerin derzeit über keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Fremdengesetz verfüge, weshalb sie nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als auf Dauer in Österreich niedergelassen angesehen werden könne. Die in der Berufung angeführten Aufenthaltszeiten der Ausländerin in Österreich von 1991 bis 2002 seien auf Grund der - durch Saisonbeschäftigung bedingten - Unterbrechungen des Aufenthaltes in Österreich und mangels einer derzeit gültigen Niederlassungsbewilligung nach dem Fremdengesetz nicht geeignet gewesen, eine fortgeschrittene Integration der beantragten Ausländerin in Österreich zu beweisen. Dieser Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom 23. April 2003 zur Kenntnis gebracht worden, dennoch seien weder eine gültige Niederlassungsbewilligung der Ausländerin vorgelegt, noch für die Entscheidung neue maßgebliche Argumente vorgebracht worden. Tatsache sei, dass die beantragte Ausländerin keine Niederlassungsbewilligung nach dem Fremdengesetz besitze und deshalb nicht als fortgeschritten integriert im Sinn des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG angesehen werden könnte. Zu den Bestimmungen des § 4 Abs. 6 Z. 3 bis 6 AuslBG sei nichts vorgebracht worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, unrichtigerweise sei die belangte Behörde von einem Mangel einer fortgeschrittenen Integration der beantragten Ausländerin ausgegangen, weil die (legalen) Aufenthaltszeiten der beantragten Ausländerin lediglich in Unterbrechungen vorgelegen seien. § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG enthalte keine derartigen restriktiven Bedingungen. Vielmehr liege eine fortgeschrittene Integration der beantragten Ausländerin in Österreich vor, auch wenn keine durchgehende Beschäftigung seit 1991 bestanden habe. Auf Grund der Berufstätigkeit in Österreich und des hier befindlichen Freundeskreises der Ausländerin liege trotz der Unterbrechungen ein "überwiegender Aufenthalt" in Österreich vor.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, es sei kein gesetzeskonformes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Die belangte Behörde habe es insbesondere unterlassen, ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der von ihm aufgestellten Behauptung einer fortgeschrittenen Integration der beantragten Ausländerin durchzuführen. Auf sein Vorbringen hinsichtlich der - trotz Unterbrechung des Aufenthaltes in Österreich gegebenen - fortgeschrittenen Integration der beantragten Ausländerin sei nicht entsprechend eingegangen worden. Die belangte Behörde habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, was sie im gegebenen Falle nicht getan habe.
Dieses Vorbringen erweist sich als nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Die belangte Behörde hat die Versagung der vom Beschwerdeführer beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 6 AuslBG im Zusammenhalt mit der Landeshöchstzahlverordnung für 2003 des Bundesministers für Arbeit und Soziales (BGBl. II Nr. 432/2002) gestützt.
Nach dieser Gesetzesbestimmung in ihrer im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 126/2002 dürfen nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und
1. der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder
2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder
3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll ("Branchenkontingent") oder
4. der Ausländer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 erfüllt ("Schlüsselkraft") oder
5. die Beschäftigung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgeübt werden soll oder
6. der Ausländer einer Personengruppe angehört, die auch nach Überziehung der Bundeshöchstzahl zu einer Beschäftigung zugelassen werden darf (§ 12a Abs. 2).
Liegt eine der kumulativ genannten Voraussetzungen (Abs. 1 bis 3 leg. cit. und eine der Fälle der Z. 1 bis 6 leg. cit.) nicht vor, ist auf das Vorhandensein einer der anderen Voraussetzungen nicht mehr einzugehen.
Die bloße Tatsache der Überschreitung der Landeshöchstzahl für Niederösterreich im Jahr 2003 hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat (§ 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG). Dass einer der Fälle der Z. 3 bis 6 dieser Bestimmung im Beschwerdefall vorläge, hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch ergibt sich dies aus den Verwaltungsakten.
Unabhängig von der Frage der tatsächlichen fortgeschrittenen Integration der beantragten Ausländerin im Sinn des § 4 Abs. 6 Z. 2 erweist sich der angefochtene Bescheid aber schon aus dem Grunde im Ergebnis als nicht rechtswidrig, weil die beantragte Ausländerin - ebenfalls unbestritten - sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über kein Aufenthaltsrecht nach dem Fremdengesetz 1997 verfügte, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz mit einschloss, oder eine Niederlassungsbewilligung im Bundesgebiet besaß. Damit war aber bereits eine der in § 4 Abs. 3 AuslBG angeführten Voraussetzungen, auf welche in Abs. 6 leg. cit. Bezug genommen wird, nämlich § 4 Abs. 3 Z. 7 leg. cit., nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage kam es nicht mehr darauf an, ob die beantragte Ausländerin auch die - weitere - Voraussetzung des § 4 Abs. 6 Z. 2 leg. cit. erfüllte oder nicht.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. Dezember 2004
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