Normen
GSVG 1978 §25 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
GSVG 1978 §25 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 331,75 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für das Jahr 1996 EUR 1.224,61, für das Jahr 1997 EUR 2.238,32 sowie für das Jahr 1998 EUR 2.496,31 betrage. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als Gewerbetreibende bis zur Ruhendmeldung per 31. Dezember 2000 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG unterlegen sei. Der Einkommensteuerbescheid 1997 der Beschwerdeführerin weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 23.967,50 sowie einen Investitionsfreibetrag von EUR 103,49 auf, jener des Jahres 1998 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 27.278,84 auf. Auf Grund dieser "rechtskräftigen Einkommensdaten" sei von der erstinstanzlichen Behörde die endgültige Beitragsgrundlage für die Jahre 1997 und 1998 gebildet worden. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass ihr das Finanzamt Provisionseinkünfte ihres Ehemannes zu Unrecht zugerechnet habe und daher das Einkommen, das zur Beitragsgrundlagenbildung herangezogen worden sei, zu hoch sei. Diese Provisionseinkünfte seien bei der Beitragsgrundlagenbildung für die Jahre 1997 und 1998 auszuscheiden. Dieser Sachverhalt sei bereits vor der Erstellung des erstinstanzlichen Bescheides von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt auf schriftlichem Wege mit dem Finanzamt Salzburg abgeklärt worden, wobei vom Finanzamt bestätigt worden sei, dass Provisionsverschiebungen stattgefunden hätten, diese jedoch in den Einkommensteuerbescheiden der Einspruchswerberin für die Jahre 1997 und 1998 bereits Berücksichtigung gefunden hätten. Nach den Bestimmungen des GSVG seien die Sozialversicherungsanstalten bei der Beitragsgrundlagenbildung an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden. Die beantragte Ausscheidung bestimmter Einkommensteile sei daher nicht möglich gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Der Beschwerdepunkt wird dabei folgendermaßen ausgeführt:
"Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid in meinem Recht auf gesetzmäßige Feststellung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem § 194 iVm § 410 GSVG (gemeint wohl: § 194 GSVG iVm § 410 ASVG) verletzt."
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht der Beschwerdeführerin, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt von der Beschwerdeführerin ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11283/A).
Mit dem oben wörtlich wiedergegebenen Beschwerdepunkt hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich nur die Verletzung des "Rechts auf gesetzmäßige Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage" geltend gemacht. Ob die belangte Behörde zu Recht einen Feststellungsbescheid erlassen hat oder ob sie einen Leistungsbescheid zu erlassen gehabt hätte, muss daher im vorliegenden Fall offen bleiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, Zl. 91/08/0042).
2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung der Beitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin in den Jahren 1997 und 1998. Nach dem diesbezüglich unstrittigen Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin ihre die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit im Jahre 1996 begonnen, sodass sowohl für das Jahr 1997 (gemäß § 25a Abs. 3 GSVG in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995) als auch für das Jahr 1998 (gemäß § 25 Abs. 1 GSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 139/1998) für die Ermittlung der (endgültigen) Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen sind.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sich die im angefochtenen Bescheid angegebenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Jahren 1997 und 1998 aus ihren (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1997 und 1998 ergeben. Sie macht jedoch geltend, dass die belangte Behörde bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen gemäß § 25 GSVG nicht in jeder Hinsicht an den Inhalt des Einkommensteuerbescheides gebunden sei. Die Behörde treffe eine Pflicht zur Feststellung des zurechenbaren Einkommens und somit zur inhaltlichen Überprüfung der Einkommensteuerbescheide, falls deren Richtigkeit bestritten werde. Einkünfte, die nicht der Pflichtversicherten, sondern ihrem Ehemann zuzurechnen seien, seien somit auch dann, wenn sie im Einkommensteuerbescheid unzutreffend der Pflichtversicherten zugerechnet worden seien, in die Beitragsgrundlage nicht einzubeziehen. Es handle sich dabei zwangsläufig nicht um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit.
3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte (also gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 der Gewinn) des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Grundlage für die Bemessung der Beiträge bilden die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, Zl. 98/08/0325). Dies gilt auch, wenn - wie im vorliegenden Fall hinsichtlich des Jahres 1997 - die Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 3 und 4 i.V.m.
§ 25 Abs. 2 GSVG festzusetzen ist.
4. Wenn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0115, ausführt, dass allein maßgeblich sei, ob die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren, so ist hiezu Folgendes zu entgegnen: Dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis lag die Rechtslage für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 1998 zu Grunde, nach der im Regelfall gemäß § 25 Abs. 1 GSVG für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen waren. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 16. März 1993, ebenso wie in dem von der Beschwerdeführerin ebenfalls zitierten Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0296, ausgesprochen, dass für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften maßgeblich ist, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren. Dabei handelt es sich nicht um eine neuerliche Entscheidung über Umstände, über die mit dem Einkommensteuerbescheid rechtskräftig abgesprochen wurde, sondern um die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Beurteilung, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus der durch den Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte im Sinne des EStG resultieren, die Versicherungspflicht begründet.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie - auf Grund ihres Gewerbescheins und des Erreichens der Versicherungsgrenzen - der Pflichtversicherung nach dem GSVG in den verfahrensgegenständlichen Jahren 1997 und 1998 unterlag. Es steht nicht in Frage, dass die Beschwerdeführerin eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet hat, aus der in den verfahrensgegenständlichen Jahren Einkünfte in einer über der Versicherungsgrenze liegenden Höhe erzielt wurden. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Einkünfte (teilweise) aus einer nicht die Versicherungspflicht begründenden Tätigkeit resultierten. Das Vorbringen, ein wesentlicher Teil dieser Einkünfte sei ihr von den Finanzbehörden zu Unrecht zugerechnet worden, zieht vielmehr die Richtigkeit des Einkommensteuerbescheides in Zweifel, über die ausschließlich die Finanzbehörden zu entscheiden haben. Mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage nach § 25 bzw. § 25a GSVG zu entscheiden hat, bindend fest, dass die Beschwerdeführerin die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat. Die belangte Behörde durfte daher die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Berechnung der Beitragsgrundlage zu Grunde legen.
5. Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass die belangte Behörde die von ihr vorgelegten Urkunden - einen Auszug aus einem Betriebsprüfungsbericht sowie einen Auszug aus einem Streitverhandlungsprotokoll des LG Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht - außer Acht gelassen habe. Die belangte Behörde hätte sich nicht mit der von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt eingeholten Auskunft des Finanzamtes, wonach "die Provisionsverschiebungen berücksichtigt worden" seien, begnügen dürfen.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, da die Frage, ob "Provisionsverschiebungen" steuerlich berücksichtigt wurden oder nicht, für die entscheidungswesentliche Frage, welche Einkünfte im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind, keine Bedeutung hat.
6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 7. September 2005
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