Normen
AVG §62 Abs4 impl;
AVG §62 Abs4;
VwGG §43 Abs7;
AVG §62 Abs4 impl;
AVG §62 Abs4;
VwGG §43 Abs7;
Spruch:
Der "Berichtigungsantrag" wird zurückgewiesen
Begründung
Mit Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 99/08/0035-11, hat der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde des Bundes gegen den angefochtenen Bescheid insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid zum Teil aufgehoben wurde. Dem Bund wurden jedoch Kosten mit der Begründung nicht zugesprochen, dass der beschwerdeführende Bund zugleich Rechtsträger der belangten Behörde sei.
Mit einem am 20. Juni 2003 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten "Berichtigungsantrag" wird der Antrag gestellt, der "Beschwerdeführerin" (darunter ist in der Diktion dieses Schriftsatzes die "Republik Österreich (Bund)" zu verstehen) "bzw ihrer Rechtsnachfolgerin" (als diese bezeichnet der Antrag die Volksoper Wien Gesellschaft m.b.H.) Kostenersatz zuzuerkennen.
Aus welchen Gründen für zeitraumbezogene Rechtssachen aus der Zeit vor der Ausgliederung der Bundestheater (BGBl. I Nr. 108/1998) der Bund (und nicht eine in das Verfahren im Übrigen zu keinem Zeitpunkt eingetretene Nachfolgegesellschaft) weiterhin beschwerdelegitimiert (und daher ausschließlich Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur im vorzitierten Erkenntnis (Seite 5f der Ausfertigung), sondern auch schon in dem demselben Beschwerdevertreter zugestellten Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 98/08/0397, ausführlich begründet.
Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, wobei diese Gesetzesstelle den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung nicht einräumt (vgl. z. B. den Beschluss vom 6. August 1996, Zl. 94/17/0315, mit weiteren Nachweisen). Ein förmlicher Berichtigungsantrag ist daher unzulässig. Dies steht aber einer amtswegigen Berichtigung nicht im Wege.
Der vorliegende Antrag strebt aber ungeachtet seiner Bezeichnung als "Berichtigungsantrag" nicht die Richtigstellung eines Schreib- oder Rechnungsfehlers an und er behauptet auch nicht eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, von der nämlich nur dann gesprochen werden könnte, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Gerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtshofes offensichtlich nicht entsprochen hätte (vgl. das Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 92/17/0133). Der Antrag bekämpft vielmehr - gleich einem Rechtsmittel - die vom Verwaltungsgerichtshof in der Begründung der angegriffenen Kostenentscheidung vertretene Rechtsauffassung als unzutreffend. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist aber insoweit auch hinsichtlich der Kostenentscheidung ein weiterer Rechtsbehelf nicht eingeräumt.
Der Vollständigkeit halber sei dem Hinweis des Bundes auf den Beschluss eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1966, Slg. Nr. 3506/F, der Hinweis auf die davon abgegangene, ständige Rechtsprechung mehrerer Senate, darunter auch des erkennenden Senates, entgegengehalten (vgl. hinsichtlich der gleich gelagerten Problematik der szt. Österreichischen Bundesforste die Erkenntnisse vom 31. Jänner 1992, Slg. Nr. 13572/A, vom 19. Oktober 1992, Zl. 89/10/0183, vom 29. Oktober 1992, Zl. 90/10/0044, vom 15. September 1994, Slg. Nr. 14114/A, und vom 20. Februar 1998, Zl. 96/15/0146, alle unter ausdrücklicher Ablehnung der im Erkenntnis VwSlg. Nr. 3506/F vertretenen Rechtsauffassung, sowie unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 VwGG, dieser Rechtsprechung folgend die Erkenntnisse vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0226, vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0172, vom 20. Februar 1997, Zl. 96/07/0204, und vom 10. November 1998, Slg. Nr. 15006/A, betreffend die szt. Post- und Telegrafendirektion, sowie das Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 97/08/0442, betreffend eine Beschwerde des Bundes gegen den Bescheid eines im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig gewesenen Landeshauptmannes).
Der Antrag war gemäß § 43 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2003
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