VwGH 2003/07/0121

VwGH2003/07/012129.1.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. Hansjörg Mader und Mag. Robert Mader, Rechtsanwälte in Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 5. August 2003, Zl. U- 30.054/2, betreffend einen abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh2A;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art4;
31975L0442 Abfallrahmen-RL;
62000CJ0006 ASA Abfall Service VORAB;
62000CJ0228 Kommission / Deutschland;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs2;
AWG 1990 §2 Abs3;
AWG 1990;
AWG 2002 §15 Abs3;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §2 Abs5;
AWG 2002 §2 Abs7 Z4;
AWG 2002 §73 Abs1 Z1;
AWG 2002 §89 Z1 lita;
AWG 2002 Anh1 Q16;
AWG 2002 Anh2 D12;
AWG 2002 Anh2 D15;
AWG 2002 Anh2;
AWG 2002;
AWG Tir 1990 §10 Abs2 litb;
AWG Tir 1990 idF 1998/76;
EURallg;
VwRallg;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh2A;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art4;
31975L0442 Abfallrahmen-RL;
62000CJ0006 ASA Abfall Service VORAB;
62000CJ0228 Kommission / Deutschland;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs2;
AWG 1990 §2 Abs3;
AWG 1990;
AWG 2002 §15 Abs3;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §2 Abs5;
AWG 2002 §2 Abs7 Z4;
AWG 2002 §73 Abs1 Z1;
AWG 2002 §89 Z1 lita;
AWG 2002 Anh1 Q16;
AWG 2002 Anh2 D12;
AWG 2002 Anh2 D15;
AWG 2002 Anh2;
AWG 2002;
AWG Tir 1990 §10 Abs2 litb;
AWG Tir 1990 idF 1998/76;
EURallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der BH vom 2. Juli 2003 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 (AWG 2002), der Auftrag erteilt, die im Herbst 2002 auf der Grundparzelle 162, KG M, entlang der Grenze zur Grundparzelle 155, KG M, errichtete Stützmauer ("Krainerwand") mit einer Länge von 47,80 m und einer Höhe von ca. 1 m bis 2 m, "deren Balken aus ausrangierten imprägnierten Eisenbahnschwellen aus Holz (mit Kreosot behandelte Eisenbahnholzschwellen) bestehen, welche somit einen nicht gefährlichen Abfall im Sinne des AWG 2002 darstellt", bis längstens 1. Oktober 2003 ordnungsgemäß zu beseitigen.

In der Begründung heißt es, der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 31. Oktober 2002, Abl. L 308 vom 9. November 2002, S. 30, RNr. 50, sei hinsichtlich Kreosot Folgendes zu entnehmen:

Kreosot sei ein komplexes Gemisch von über 200 chemischen Verbindungen, zumeist aromatischen Kohlenwasserstoffen, aber auch stickstoff- und schwefelhaltigen Phenolverbindungen und aromatischen Verbindungen. Es sei ein mittelschweres Kohlenteerdestillat (Siedepunkt etwa 200-400 Grad C). Kreosot könne über 30 verschiedene polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) enthalten, wobei der PAK-Gesamtgehalt 85 % erreichen könne. Die wichtigsten Merkmale der PAK in der Umwelt seien:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat das AWG 2002 angewendet. Der Beschwerdeführer bestreitet die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf den vorliegenden Fall.

Das AWG 2002 ist mit 2. November 2002 in Kraft getreten.

Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Krainerwand nach dem 5. November 2002 errichtet hat. Sie stützt sich dabei auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. November 2002 an die Gemeinde K, in welchem davon die Rede ist, dass der Beschwerdeführer die Errichtung einer Krainerwand "beabsichtige".

Dem gegenüber hat der Beschwerdeführer in der Berufung ausdrücklich erklärt, die Krainerwand sei im September/Oktober 2002 bereits fertig gestellt gewesen. Es wäre daher Sache der belangten Behörde gewesen, entsprechende Ermittlungen zum Errichtungszeitpunkt vorzunehmen. Allein der Umstand, dass in dem besagten Schreiben von einer beabsichtigten Errichtung die Rede ist, kann angesichts der Behauptung in der Berufung, die Krainerwand sei im September/Oktober 2002 bereits fertig gestellt gewesen, ohne weitere Ermittlungen nicht die Annahme rechtfertigen, die Errichtung sei erst nach dem 5. November 2002 erfolgt.

Aber auch dann, wenn die Krainerwand vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 errichtet worden sein sollte, bedeutet dies nicht zwingend, dass jene Bestimmungen des AWG 2002, auf welche die Erstbehörde wie auch die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid gestützt haben, auf den zu beurteilenden Sachverhalt, nämlich die Verwendung von mit Kreosot behandelten Eisenbahnschwellen zur Errichtung einer Krainerwand, keine Anwendung finden.

Die Frage, welches Recht von der Behörde anzuwenden ist, ist eine Auslegungsfrage jener Bestimmungen, die den zeitlichen Anwendungsbereich zum Gegenstand haben. Eine solche Regelung kann explizit, z.B. in einer Übergangsbestimmung, erfolgen. Sie kann sich aber auch aus dem Regelungsgegenstand der Norm, um deren Anwendung es geht, implizit ergeben, etwa wenn auf einen bestimmten Zeitpunkt oder einen bestimmten Zeitraum abgestellt wird. Ergibt sich hieraus keine Lösung (im Sinne der Anwendung einer im Entscheidungszeitpunkt der Behörde nicht mehr in Geltung stehenden Rechtsnorm bzw. nicht mehr geltenden Rechtslage), gilt die Zweifelsregel, dass das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehenden Recht anzuwenden ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 1299, angeführte Rechtsprechung).

§ 77 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 enthält folgende Übergangsbestimmung für Behandlungsaufträge:

"§ 77. (3) Folgende zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften abzuschließen:

.........

4. Verfahren gemäß den §§ 32 und 45b Abs. 3 AWG 1990 und Verfahren betreffend Behandlungsaufträge gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftsgesetze der Bundesländer."

Das mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren war zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AWG 2002 noch nicht anhängig. § 77 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 ist daher nicht anwendbar.

Die von den Behörden beider Rechtsstufen angewandten §§ 15 Abs. 3 und 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 lauten:

"§ 15 (1) ........

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

  1. 1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

    nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden."

"§ 73. (1)

1. Werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen gesammelt, gelagert oder behandelt,

...........................,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersagung des rechtswidrigen Handelns, dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen."

§ 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 knüpft an ein rechtswidriges Sammeln, Lagern oder Behandeln von Abfällen an.

Im Beschwerdefall ergibt sich die von § 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 vorausgesetzte Rechtswidrigkeit nach Ansicht der belangten Behörde aus einem Verstoß gegen § 15 Abs. 3 AWG 2002.

Dem AWG 2002 lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass es mit § 73 Abs. 1 Z. 1 und § 15 Abs. 3 auch Zustände habe erfassen und als rechtswidrig einstufen wollen, die vor seinem In-Kraft-Treten nach den damals anzuwendenden abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig geschaffen wurden (vgl. zur Frage der Erfassung von rechtmäßig gesetzten Maßnahmen durch eine nachfolgende Gesetzesänderung auch das Erkenntnis vom 15. Juli 1999, 98/07/0106. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine Aufschüttung, die nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 idF vor der Novelle 1990 rechtmäßig ohne Bewilligung vorgenommen wurde, durch die mit dieser Novelle erfolgte Ausdehnung der Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 nicht nachträglich bewilligungspflichtig wurde). Voraussetzung für die Anwendung des § 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 auf den Beschwerdefall ist daher, dass die Verwendung der Eisenbahnschwellen zur Herstellung der Krainerwand und der dadurch geschaffene Zustand (auch) nach den bis zum In-Kraft-Treten des AWG 2002 geltenden abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften nicht rechtmäßig waren.

Vor dem AWG 2002 fanden sich abfallrechtliche Vorschriften (in dem hier maßgeblichen Zeitraum von September/Oktober 2002 bis zum In-Kraft-Treten des AWG 2002) im Abfallwirtschaftsgesetz 1990, BGBl. Nr. 325/1990 idF BGBl. II Nr. 90/2000 (AWG 1990) und im Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 50/1990 idF LGBl. Nr. 76/1998 und LGBl. Nr. 3/2002 (TAWG).

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 1 Abs. 3, des § 2 Abs. 1 bis 3, , des § 3, des § 29 Abs. 1 1. Satz und des § 32 Abs. 1 AWG 1990 lauteten:

"§ 1 (1) .......

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,

3. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

  1. 4. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  2. 5. Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

    6. das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,

  1. 7. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann,
  2. 8. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können."

"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(2) Eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten,

1. als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder

3. solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird.

Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten, wenn diese im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

(3) Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. Auf Altstoffe sind die §§ 16 und 28 nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies zur Erleichterung der Verwertung dienlich ist und mit den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vereinbar ist, mit Verordnung jene Stoffe bestimmen, welche jedenfalls als Altstoffe in Betracht kommen."

"§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) und für Altöle (§ 21).

(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 1a und 2, § 18 Abs. 3 bis 6, §§ 29 bis 29d, 30a bis 30f, 32 bis 40a, § 45 Abs. 6, 7, 11 und 15 bis 17 und §§ 45a bis 45c."

"§ 29. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von

1. Anlagen von Gebietskörperschaften zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen,

2. sonstigen Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlungen ist,

3. Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10 000 Tonnen,

  1. 4. Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle,
  2. 5. Untertagedeponien für gefährliche Abfälle,
    1. 6. a) Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs 18, ausgenommen Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 entspricht, sofern eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100 000 m3 liegt und für diese Anlage eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes besteht - wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muss,
    2. b) Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18,
    3. c) Reststoffdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18,
    4. d) Massenabfalldeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18

      bedarf der Genehmigung des Landeshauptmanns."

"§ 32. (1) Werden Problemstoffe nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung oder Sicherung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbringung vom Amtsplatz des Zollamtes."

Nach den Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid, die von der belangten Behörde übernommen und vom Beschwerdeführer nicht widerlegt wurden, ist Kreosot giftig für bestimmte Organismen im Boden und hochgiftig für Wasserorganismen; es können durch die Verwendung von mit Kreosot behandelten Eisenbahnschwellen zur Errichtung einer Krainerwand Gefahren für den Boden verursacht und die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund ist im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 1990 die Erfassung und Behandlung der Eisenbahnschwellen als Abfall im öffentlichen Interesse geboten. Der objektive Abfallbegriff ist somit erfüllt. Das allein genügt bereits für ihre Einstufung als Abfall.

Durch die Verwendung zur Errichtung einer Krainerwand wurde die Abfalleigenschaft nicht im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 1990 beendet, weil dies nur bei einer zulässigen Verwendung oder Verwertung der Fall ist. Eine zulässige Verwendung oder Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 1990 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn - wie im Beschwerdefall - durch diese Verwendung oder Verwertung die Beeinträchtigung von durch das Abfallwirtschaftsrecht geschützten Gütern zu besorgen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2003, 2003/07/0038).

Ob die §§ 29 und 32 AWG 1990, die als einzige von den in § 3 Abs. 2 AWG 1990 aufgezählten, für nicht gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen des AWG 1990 im Beschwerdefall in Betracht kommen, so zu verstehen sind, dass eine Lagerung oder Behandlung bestimmter (auch nicht gefährlicher) Abfälle außerhalb einer nach § 29 leg.cit. genehmigten Anlage unzulässig war und ob die in Rede stehenden Eisenbahnschwellen zu den von den §§ 29 und 32 AWG 1990 erfassten Abfällen gehören, braucht nicht geklärt zu werden.

Bejahendenfalls wäre die Verwendung der Eisenbahnschwellen zur Errichtung der Krainerwand als eine außerhalb einer genehmigten Behandlungsanlage erfolgte Abfallbehandlung unzulässig gewesen.

War hingegen auf die Verwendung der Eisenbahnschwellen das AWG 1990 nicht anzuwenden, dann kam das TAWG zum Tragen.

Das TAWG in der zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer behaupteten Errichtung der Krainerwand im September/Oktober 2002 in Geltung stehenden Fassung enthielt keine Definition des Abfalls (mehr). Diese war durch die Novelle LGBl. Nr. 76/1998 aus dem Gesetz entfernt worden, weil der Tiroler Landesgesetzgeber, wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle ergibt, die Auffassung vertrat, durch den Bundesgesetzgeber sei im AWG 1990 ein auch für die Länder verbindlicher Abfallbegriff geschaffen worden, der auch dem TAWG zugrunde zu legen sei.

Das somit der Abfallbegriff des TAWG identisch mit jenem des AWG 1990 war, waren auch bei Annahme der Anwendbarkeit des TAWG die Eisenbahnschwellen Abfall und haben diese Eigenschaft durch die Verwendung zur Errichtung der Krainerwand nicht verloren.

Für den Beschwerdefall sind § 4 Abs. 2, § 10 und § 12 Abs. 1 TAWG von Bedeutung. Diese lauten auszugsweise:

"§ 4

Grundsätze für die Abfallwirtschaft

(1).......

2) Abfälle sind so zu entsorgen, dass

a) die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird und

unzumutbare Belästigungen von Menschen nicht bewirkt werden,

b) keine Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von

Tieren und Pflanzen verursacht werden,

c) die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus

verunreinigt wird,

.............."

"§ 10

Allgemeine Pflichten

(1) Unbeschadet der bundesrechtlichen Vorschriften müssen alle Abfälle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gesammelt und abgeführt werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht

a) für Abfälle, die auf einem Grundstück des Inhabers der Abfälle kompostiert werden,

b) für betriebliche Abfälle, die einer Verwertung zugeführt oder in einer Anlage des Betriebsinhabers zulässigerweise behandelt oder abgelagert werden."

"§ 12

Sammlung und Abfuhr von betrieblichen Abfällen

(1) Die Betriebsinhaber haben die betrieblichen Abfälle, die nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegen, so zu sammeln und so rechtzeitig zu einer für die betreffende Art von Abfällen geeigneten Behandlungsanlage oder Deponie abzuführen, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 4 Abs. 2 vermieden werden. Nicht verwertbare betriebliche Abfälle, mit Ausnahme von Inertabfällen und Baurestmassen, sind zu jener öffentlichen Behandlungsanlage oder öffentlichen Deponie abzuführen, in deren Entsorgungsbereich der Betrieb liegt."

Die Verwendung der Eisenbahnschwellen zur Errichtung der Krainerwand widerspricht dem TAWG in zweifacher Hinsicht.

Diese Verwendung stellt wegen der von ihr ausgehenden Gefahren für die im § 4 Abs. 2 TAWG genannten Umweltschutzgüter eine unzulässige Entsorgung dar.

Die Eisenbahnschwellen stellen betriebliche Abfälle (der ÖBB) dar.

Eine Kompostierung scheidet ebenso aus wie eine Behandlung oder Ablagerung in einer Anlage des Betriebsinhabers.

Als Möglichkeiten der Entsorgung kamen daher die Verwertung nach § 10 Abs. 2 lit. b TAWG oder die Erfüllung der Abfuhrpflicht nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 leg.cit. in Betracht.

Eine Verwertung liegt nicht vor, weil auch unter einer Verwertung nach § 10 Abs. 2 lit. b TAWG nur eine zulässige Verwertung zu verstehen ist. Dass die Verwendung der Eisenbahnschwellen zur Errichtung der Krainerwand aber keine zulässige Verwertung war, wurde bereits im Zusammenhang mit der Einstufung der Eisenbahnschwellen als Abfall dargelegt.

Die Eisenbahnschwellen wurden auch nicht zu einer geeigneten Behandlungsanlage oder Deponie abgeführt. Ihre Entsorgung in Form einer Verwendung zur Errichtung der Krainerwand widerspricht daher auch den §§ 10 und 12 TAWG.

Die Verwendung der Eisenbahnschwellen zur Herstellung der Krainerwand und der dadurch geschaffene Zustand war daher nach den bis zum Inkrafttreten des AWG 2002 geltenden abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften nicht rechtmäßig.

Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 ist, dass einer der drei Tatbestände Sammeln, Lagern oder Behandeln erfüllt ist.

Ein Sammeln scheidet im Beschwerdefall von vornherein aus.

Was unter "Lagern" zu verstehen ist, wird im AWG 2002 nicht definiert.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AWG 1990 bedeutete dort "Lagern" etwas Vorübergehendes, "Ablagern" hingegen etwas Langfristiges (vgl. das Erkenntnis vom 25. Juli 2002, 2000/07/0255).

In diesem Sinne verwendet auch das AWG 2002 diese Begriffe. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 7 Z. 4 leg.cit. Diese Bestimmung lautet:

"§ 2. (1) ...........

(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

................................

4. "Deponien" Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten

a) Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,

b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und

c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet."

Die Attribute "langfristig" und "vorübergehend" dienen zur Definition der Begriffe "Ablagerung" und "Lagerung". Davon ist schon deswegen auszugehen, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Gesetzgeber im AWG 2002 von dem nach der Rechtsprechung den Begriffen "Lagern" und "Ablagern" im AWG 1990 zukommenden Inhalt abgehen wollte.

Bestätigt wird dies durch einen Blick auf den Anhang 2 zum AWG 2002, wo bei den Beseitigungsverfahren D 12 und D 15 zwischen "Lagerung" (D 12) und "Dauerlagerung" (D 15) unterschieden wird, was zeigt, dass der Begriff "Lagerung" allein (ohne Zusatz) den Charakter des Vorübergehenden trägt.

Die Verwendung der Eisenbahnschwellen für die Krainerwand ist ein Dauerzustand. Eine Subsumtion unter den Tatbestand "Lagern" scheidet daher aus.

Was unter "Abfallbehandlung" zu verstehen ist, wird im § 2 Abs. 5 AWG 2002 definiert. Die Bestimmung lautet:

"§ 2 (1) ..........

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. umfasst "Abfallbehandlung" die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren. Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung ist in einer Gesamtabwägung zu beurteilen, bei der die Kriterien ökologische Zweckmäßigkeit, Schonung von Ressourcen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, Eignung der Abfallart, Gefahrenminimierung, ökonomische Zweckmäßigkeit und Art der Behandlungsanlage zu berücksichtigen sind;

2. ist "stoffliche Verwertung" die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt."

Ein "Behandeln" im Sinne des § 73 Abs. 1 Z. 1 und des § 15 Abs. 3 AWG 2002 liegt also nur vor, wenn eine Maßnahme die Kriterien eines Verwertungs-oder Beseitigungsverfahrens entsprechend dem Anhang 2 zum AWG 2002 erfüllt.

Durch das AWG 2002 wird unter anderem die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (Abfall-RL) umgesetzt (§ 89 Z. 1 lit. a AWG 2002). Das AWG 2002 ist daher richtlinienkonform auszulegen.

Der Anhang 2 zum AWG 2002 ("Behandlungsverfahren"), welcher Verwertungs- und Beseitigungsverfahren auflistet, entspricht Anhang II zur Abfall-RL.

Mit der Abgrenzung zwischen Verwertungs- und Beseitigungsverfahren hat sich der EuGH in den Urteilen vom 27. Februar 2002, Rechtssache C-6/00 (ASA) und vom 13. Februar 2003, Rechtssache C-228/00 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland) auseinandergesetzt.

Nach diesen Entscheidungen liegt das entscheidende Merkmal für eine Abfallverwertungsmaßnahme darin, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können. Hingegen ist die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit der Abfälle als solche nicht entscheidend für die Frage, ob ein Verfahren der Abfallbehandlung als "Verwertung" einzustufen ist. Ebenfalls ohne Bedeutung für die Einstufung ist der Schadstoffgehalt der Abfälle.

Art. 4 der Abfall-RL lautet:

"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne daß

"§ 1. (1) ..................

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

  1. 5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  2. 6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

    7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

    8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

    9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können."

"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

  1. 1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
  2. 2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

    Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. "Altstoffe"

a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,

um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung

zuzuführen."

"Abfallende

§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden."

Der Abfallbegriff des AWG 2002 ist in dem für den Beschwerdefall relevanten Zusammenhang im Wesentlichen gleich mit jenem des AWG 1990. Dass die Eisenbahnschwellen nach dem AWG 1990 Abfall waren, wurde bereits dargelegt. Gleiches gilt daher auch für das AWG 2002. Das Erfordernis des § 2 Abs. 1 (Einleitungssatz), wonach Abfälle bewegliche Sachen sind, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen, stellt keine Einschränkung dar, da Anhang 1 mit "Q16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören" einen umfassenden Auffangtatbestand enthält.

Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Frage, ob durch die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz öffentliche Interessen beeinträchtigt würden, bestimme sich nach der Verordnung BGBl. II Nr. 416/1998, steht der eindeutige Wortlaut der §§ 1 und 2 AWG 2002 entgegen.

Ein Ende der Abfalleigenschaft der Eisenbahnschwellen ist auch im Anwendungsbereich des AWG 2002 nicht eingetreten, weil auch nach diesem Gesetz eine zulässige Verwertung Voraussetzung für das Ende der Abfalleigenschaft ist, eine solche aber nicht vorliegt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die mit Kreosot behandelten Eisenbahnschwellen nach dem TAWG, dem AWG 1990 und dem AWG 2002 als Abfall einzustufen sind, dass ihre Verwendung für die Herstellung einer Krainerwand bereits nach den vor dem In-Kraft-Treten des AWG 2002 geltenden abfallrechtlichen Vorschriften unzulässig war, der durch diese Verwendung geschaffene Zustand auch im zeitlichen Geltungsbereich des AWG 2002 andauerte und dem § 15 Abs. 3 leg.cit. widerspricht, weshalb die Entfernung zu Recht angeordnet wurde.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 29. Jänner 2004

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