Normen
AVG §68 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Pölla vom 14. September 1998, Zl. Wj 296, wurden dem Beschwerdeführer hinsichtlich einer näher genannten Baulichkeit u.a. (soweit hier noch von Relevanz) folgende baupolizeiliche Aufträge erteilt:
"1. Das Sandsteinüberlager über der Eingangstüre ist entweder auszulösen, steinmetzmäßig zu überarbeiten und zu verdübeln und wieder einzubauen oder ist ein neues Überlager einzuziehen.
2. Das Sandsteinüberlager des Fensters des Abstellraumes im Obergeschoß neben dem Stalltrakt ist in gleicher Weise wie bei der Eingangstür instandzusetzen oder durch ein neues Überlager zu ersetzen.
...
4. Das Gesimse über dem östl. Fenster des Speiseraumes bei welchem Ziegel abzustürzen drohen, ist instandzusetzen.
...
13. Herabgefallener Fugenmörtel der Platzldecke ist wieder einzubringen.
...
16. In Anbetracht der nachträgl. auf den Verputz genagelten Stromleitungen und nicht abgedeckter Kabelklemmen ist Mängelfreiheit der elektrischen Installationen durch Vorlage eines Sicherheitsprotokolles gemäß Elektrotechnikgesetzes in bundeseinheitl. Fassung, ausgestellt durch einen befugten Fachmann nachzuweisen."
Als Erfüllungsfrist wurde der 31. Dezember 1998 bestimmt.
Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 23. August 1999 erfolgte die Androhung der Ersatzvornahme.
Mit Spruchpunkt a) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26. August 2002 wurde u.a. hinsichtlich der oben genannten Maßnahmen die Ersatzvornahme angeordnet. Die im baupolizeilichen Auftrag unter Punkt 2. genannte Maßnahme erhielt dabei die Bezeichnung "1." (wobei diesbezüglich auch eine geringfügige Modifizierung des Wortlautes erfolgte), jene unter Punkt 4. die Bezeichnung "2.", jene unter Punkt 13. die Bezeichnung "9." und jene unter Punkt 16. die Bezeichnung "12."
Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26. August 2002 wurde dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufgetragen (wobei die oben genannten Maßnahmen unter Spruchpunkt a) angeführt und ebenso wie im Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme umnummeriert wurden. Die Spruchpunkte b) beider Bescheide vom 26. August 2002 hatten Aufträge der Denkmalschutzbehörde zum Gegenstand).
Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide Berufung (von ihm als "Einspruch" bezeichnet) und führte darin aus, dass die Behebung der beanstandeten Baugebrechen bereits vor der Ausfertigung der Bescheide in Auftrag gegeben worden sei. Die Arbeiten würden bis zum 31. Oktober 2002 abgeschlossen werden.
Laut im Akt befindlicher schriftlicher Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 5. Juni 2003 habe eine am 28. Mai 2003 durchgeführte Erhebung vor Ort u.a. ergeben, dass die im baupolizeilichen Auftrag vom 14. September 1998 unter 2., 4., 13. und 16. bezeichneten Vorschreibungen nicht erfüllt worden seien.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12. Juni 2003 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Überprüfung vom 28. Mai 2003 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer habe demgemäß die Punkte 1, 2, 9 und 12 des Bescheides über die Anordnung der Ersatzvornahme und jenes über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme nicht erfüllt. Dadurch ergebe sich für die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme ein Betrag von EUR 7.127,--. Nach der im Akt befindlichen Zustellverfügung wurde dem Schreiben an den Beschwerdeführer eine Kopie des Kostenvoranschlages beigeschlossen.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24. Juli 2003 legte der Beschwerdeführer dar, dass die Arbeiten zu den Punkten 1 und 2 bereits in Auftrag gegeben, die statisch labilen Teile unmittelbar nach einem ersten Augenschein durch eine statisch einwandfreie Pölzung abgesichert worden seien und die Arbeiten wie vorgeschrieben nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub (Ende August) in Angriff genommen würden. Die Sanierung hinsichtlich des Punktes 9 sei seines Erachtens ausreichend, da das Gewölbe sachgemäß verkeilt und grob verputzt worden sei. Im Übrigen ging der Beschwerdeführer auf die (hier nicht mehr verfahrensgegenständlichen) Punkte 8 und 12 ein (wobei er sich mit dem letzteren Vorbringen offenbar auf den Punkt 12 des baupolizeilichen Auftrages vom 14. September 1998 bezog).
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung hinsichtlich beider angefochtenen Bescheide teilweise Folge gegeben und die Anordnung der Ersatzvornahme sowie die Vorschreibung der voraussichtlichen Kosten hinsichtlich der in den Spruchpunkten a) der angefochtenen Bescheide enthaltenen Punkte 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 aufgehoben. Hinsichtlich der Punkte 1, 2, 9 und 12 des Spruchpunktes a) der "angeordneten Ersatzvornahme" wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, wobei Punkt 1 jedoch zu lauten habe: "Das Sandsteinlager des Fensters des Abstellraumes im Obergeschoß über dem Stalltrakt bzw. der 'Rauchkuchl' ist auszulösen, steinmetzmäßig so zu verkleben (verdübeln), dass seine Tragfähigkeit wieder hergestellt ist, und wieder einzubauen". Als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme für die Punkte 1, 2 und 9 wurde dem Beschwerdeführer der Betrag von EUR 7.127,-- vorgeschrieben. In der Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Berufung insoweit Folge zu geben gewesen sei, als der Beschwerdeführer seine Verpflichtungen erfüllt habe. Die damit verbundenen und in den Kostenvoranschlägen des Unternehmens L. vom 27. August 1999 und vom 17. Juli 2002 hiefür ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten dürften ihm somit nicht mehr auferlegt werden. Den im Spruchpunkt a) des Bescheides über die Anordnung der Ersatzvornahme unter 1, 2, 9 und 12 auferlegten Verpflichtungen sei der Beschwerdeführer hingegen bisher nicht nachgekommen. Seine Berufung sei daher insofern als unbegründet abzuweisen gewesen, zumal seine Absicht, zukünftig auch diese Punkte zu erfüllen, außer Betracht zu bleiben habe. Der Punkt 1. der angefochtenen Bescheide sei deswegen neu zu formulieren gewesen, weil lediglich der baupolizeiliche Auftrag dem Verpflichteten die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Methoden der Behebung von Baugebrechen einräumen dürfe, während der Vollstreckungsbescheid konkret zu bestimmen habe, was zu vollstrecken sei, sodass im Vollstreckungsbescheid keine Alternativaufträge zulässig seien. Die nunmehr gewählte Variante sei bereits in den genannten Kostenvoranschlägen des Unternehmens F., die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt worden seien, enthalten. Aus der Nichterfüllung der Verpflichtungen und der angeordneten Ersatzvornahme folge, dass die dem Beschwerdeführer unter den Punkten 1, 2 und 9 in den Kostenvoranschlägen des Unternehmens L. ausgewiesenen Kosten, welche insgesamt EUR 7.127,-- betrügen, vorgeschrieben werden dürften.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde bestreitet in ihrer Gegenschrift die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Dazu ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid nach dem im Akt befindlichen Rückschein dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt 1025 mit Beginn der Abholfrist am 2. September 2003 (einem Dienstag) zugestellt wurde. Die sechswöchige Beschwerdefrist hätte daher mit Ablauf von Dienstag, dem 14. Oktober 2003, geendet. Am 13. Oktober 2003 gab der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Post. Der Bescheid über seine Bestellung wurde dem Verfahrenshelfer am 3. November 2003, einem Montag, zugestellt. Die damit in Gang gesetzte sechswöchige Frist für die Beschwerde (vgl. § 26 Abs. 3 VwGG) hat mit Ablauf von Montag, dem 15. Dezember 2003, geendet. Die am 14. Dezember 2003 zur Post gegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig.
Der Beschwerdeführer führt aus, dass er "sämtliche Auflagen 1), 2), 9) und 12) des Bescheides Wj 296" erfüllt habe. Die Gemeinde habe im Übrigen ein großes Interesse, das Grundstück samt Bauwerk zu erwerben. Deshalb sei der Preis für die Ersatzvornahme relativ hoch angesetzt worden. Die belangte Behörde sei auf die vom Beschwerdeführer in der Berufung erhobenen Einwände nicht im Detail eingegangen und habe sich mit diesen nicht auseinandergesetzt. Auch seien die Fristen für die vorzunehmenden Arbeiten, welche sehr umfangreich und kostspielig seien, zu kurz bemessen worden.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat sich die belangte Behörde eingehend mit den Darlegungen des Beschwerdeführers in der Berufung, dass er die Arbeiten bereits durchgeführt habe, auseinandergesetzt. Die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht bestritten. Soweit die belangte Behörde daher davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die hier gegenständlichen Aufträge nicht erfüllt hat, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Eine allfällige Durchführung der Arbeiten nach der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat auf dessen Rechtmäßigkeit keinen Einfluss.
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Frist für die Arbeiten zu kurz bemessen gewesen wäre, wendet er sich gegen den Titelbescheid. Die Frage der Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides kann aber weder im Verfahren betreffend die Anordnung der Eratzvornahme noch in jenem über die Vorauszahlung der Kosten aufgeworfen werden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II, 2. Auflage, S. 1340 unter E 133 und E 136 sowie S. 1391 f unter E 42 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer wendet sich im Übrigen nicht substanziiert gegen die Höhe der vorgeschriebenen Kosten, sondern er bemängelt bloß, dass diese "relativ hoch" angesetzt worden seien. Die belangte Behörde ist aber nicht verpflichtet, nur das voraussichtliche Mindestausmaß des Vollstreckungsaufwandes zur Vorauszahlung aufzutragen, sondern Gegenstand der Kostenvorauszahlung ist eben der voraussichtlich erforderliche Betrag. Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer so kostengünstig als möglich zu gestalten, ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. die bei Walter/Thienel, a. a.O., S. 1345 unter E 162 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Die belangte Behörde hat die voraussichtlichen Kosten auch nachvollziehbar ermittelt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Der Beschwerdeführer ist dem Ausmaß der Kosten im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. April 2005
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