VwGH 2003/05/0232

VwGH2003/05/023228.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde 1. des Ing. Friedrich Eisler und 2. der Anna Eisler, beide in Bad Pirawarth, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Oktober 2003, Zl. RU1-V-01168/02, betreffend Einwendungen gegen eine straßenrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Bad Pirawarth, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3), zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg;
LStG NÖ 1999 §12 Abs6;
LStG NÖ 1999 §13 Abs2 Z1;
VwRallg;
BauRallg;
LStG NÖ 1999 §12 Abs6;
LStG NÖ 1999 §13 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 30. April 2001 beantragte die mitbeteiligte Marktgemeinde die Erteilung einer Bewilligung für die Neuanlage einer Gemeindestraße auf den Grundstücken Nr. 2705/1 und 4973/1, KG Pirawarth.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 7. August 2001 wurde die beantragte Bewilligung gemäß § 12 Abs. 6 des NÖ Straßengesetzes 1999 erteilt.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde hat mit Bescheid vom 4. September 2001 die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 7. August 2001 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 2002 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung keine Folge gegeben.

Mit Erkenntnis vom 30. Juli 2002, Zl. 2002/05/0730, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom 6. März 2002 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur näheren Vorgeschichte wird auf die Darlegungen in diesem Erkenntnis verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass das Unterbleiben der Beiziehung der Beschwerdeführer als Nachbarn zur mündlichen Verhandlung mit dem bautechnischen Sachverständigen einen Verfahrensmangel darstelle, der auch wesentlich sei, weil bei seiner Unterlassung allenfalls ein anderes Bescheidergebnis erzielt worden wäre. Im Übrigen sei das Vorbringen der Beschwerdeführer, der Amtsachverständige habe von außen und ohne Einsicht in die Baupläne gar nicht beurteilen können, ob die Standsicherheit ihres Gebäudes beeinträchtigt werden könnte, auch schlüssig gewesen. Ohne Kenntnis der Fundierung und der verwendeten Materialien des Gebäudes und der übrigen baulichen Anlagen (Gartenmauer, Toreinfahrt) der Beschwerdeführer könne kein ausreichender Befund erstellt werden. Darüber hinaus hätte es der Ergänzung durch ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Geologie (Bodenbeschaffenheit) bedurft. Der Umstand, dass bei den vom Bauunternehmen durchgeführten Bodenproben bzw. Schürfungen im Juni 2001 und im Oktober 2000 keine Feuchtigkeit des Grundes bemerkbar gewesen sei, sei schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil keine Feststellung hinsichtlich der vorangegangenen Niederschläge getroffen worden und nicht auszuschließen sei, dass an anderen, von den Beschwerdeführern aufgezeigten Stellen eine andere Bodenbeschaffenheit vorliege.

Mit Bescheid vom 28. August 2002 hat die belangte Behörde den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 4. September 2001 aufgehoben und die Angelegenheit zur Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zufolge werde der Gemeinderat im fortgesetzten Verfahren eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung von Sachverständigen aus den Fachgebieten der Bautechnik, der Verkehrstechnik, des Straßenbaues und der Geologie sowie unter Beiziehung der Beschwerdeführer durchzuführen haben. Im Besonderen werde auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, der Bausachverständige habe von außen und ohne Einsicht in die Baupläne gar nicht beurteilen können, ob die Standsicherheit ihres Gebäudes beeinträchtigt werden könnte, einzugehen und seitens des bautechnischen Sachverständigen eine in Befund und Gutachten gegliederte, schlüssige Beurteilung der Fundamentierung sowie der verwendeten Materialien des Gebäudes, der Gartenmauer und der Toreinfahrt einzuholen sein. Zudem werde im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Geologie (Bodenbeschaffenheit) beizuziehen sein.

Seitens der mitbeteiligten Marktgemeinde wurde am 7. November 2002 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung u. a. des Bausachverständigen Ing. R.B., des Sachverständigen für Verkehrstechnik und Straßenbau Dipl. Ing. H.M., des Sachverständigen für Geologie Dr. H.H. und der Beschwerdeführer durchgeführt. Dabei wurde laut Niederschrift festgehalten, dass sich die Einwendungen der Beschwerdeführer auf die Gutachten des Dipl. Ing. M.F. vom 17. Mai 2002, die gerichtliche Beweissicherung des Baumeisters J.H. vom 17. Mai 2002 bzw. dessen Gutachten vom 15. Juni 2002 und das landwirtschaftliche Gutachten der Dipl. Ing. V.S., ebenfalls vom 17. Mai 2002, bzw. deren Bodenprobeentnahme vom 15. Juni 2002 und Befunderstellung vom 16. Juni 2002 stützten. Seitens des ausführenden Bauunternehmens sei am Tag der Verhandlung eine Beweissicherung des Architekten Dipl. Ing. B.N. vom 31. Oktober 2001 vorgelegt worden. Der Vertreter des Unternehmens habe weiters erklärt, dass die Arbeiten an der gegenständlichen Fahrbahn am 6. November 2001 begonnen und am 2. April 2002 abgeschlossen worden seien. Vor Einsatz der Verdichtungsgeräte sei im Beisein des Dipl. Ing. B.N. und der Beschwerdeführer ein Rüttelversuch durchgeführt und die Erschütterungen am bzw. im Gebäude der Beschwerdeführer beobachtet worden. Die Rütteleinsätze seien auf Grund dieses Versuches so durchgeführt worden, dass sie nur in einem Abstand zum Wohngebäude, bei dem keine Erschütterungen mehr spürbar gewesen seien, "eingesetzt" worden seien. Im Nahebereich sei ausschließlich statisch ohne Rütteleinsatz verdichtet worden. Nach dem Versuch seien auch Erschütterungen, hervorgerufen durch eine vorbeifahrende Zugsgarnitur, wahrgenommen worden. Diese seien nach Ansicht des Vertreters des Unternehmens weit stärker spürbar gewesen als die vorher empfundenen Schwingungen durch die Rüttelwalze. Seitens der mitbeteiligten Marktgemeinde sei am Tag der Verhandlung ein geotechnisches Gutachten des Dipl. Ing. W.M. vom 15. Juli 2002 vorgelegt worden. Dieses beziehe sich auf ein unmittelbar neben der Fahrbahn befindliches Grundstück, welches bebaut werden solle, und befasse sich ebenfalls mit den Untergrundverhältnissen sowie den Grundwasserspiegeln im unmittelbaren Nahebereich zur Fahrbahn und zum Grundstück der Beschwerdeführer. Dieses Gutachten sei dem Sachverständigen zur Einsichtnahme vorgelegt worden.

Der bautechnische Sachverständige habe ausgeführt, aus den genannten Gutachten bzw. Beweissicherungen vor und nach der Bauführung gehe, soweit kurzfristig erkennbar, hervor, dass das Bauwerk geringfügige Schäden aufweise, wobei keine Aussage oder Wertung über den Zeitpunkt der Schadenseintritte und deren Ursache gemacht werden könne. Eine Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit sei jedoch aus dieser Beweissicherung, insbesondere nach der Durchführung der Baumaßnahmen für die gegenständliche Fahrbahn, nicht ableitbar. Abschließend sei jedoch festzuhalten, dass eine endgültige Stellungnahme erst nach eingehender Überprüfung und Einsichtnahme in sämtliche vorgelegten Gutachten erfolgen könne.

Der geologische Sachverständige habe zu Protokoll gegeben, das Wohnhaus der Beschwerdeführer, das Anfang der 70er-Jahre errichtet worden sei, besitze nur eine teilweise Unterkellerung. Der Untergrund bestehe aus tonreichen, etwas schluffigen Sedimenten des Jungtertiärs des Wiener Beckens, die, wie im bodenmechanischen Gutachten von Dipl. Ing. W.M. vom 15. Juli 2002 ausgeführt, durch den hohen Grundwasserstand ab einer Tiefe von ca. 1,5 Meter eine sehr weichplastische Konsistenz besäßen. Der unterkellerte Hausabschnitt reiche somit bis nahe an den weichen, sehr vermindert tragfähigen Untergrund heran. Der nichtunterkellerte Teil liege naturgemäß etwas höher, wo der Untergrund zweifellos bereits eine andere Standfestigkeit besitze. Zusammenfassend bedeute dies, dass auf Grund der verminderten Standsicherheit des Untergrundes und der darüber hinaus nur teilweisen Unterkellerung Setzungen des Baukörpers zu erwarten seien. Im gegenständlichen Fall seien daher auch ohne Baumaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Wohnhauses Schäden am Mauerwerk nicht auszuschließen. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass mehrere Meter westlich des Wohnhauses eine befahrene Gemeindestraße sowie nochmals einige Meter weiter westlich eine Eisenbahnlinie verlaufe. Es bleibe daher zu prüfen, ob die davon ausgehenden Erschütterungen eine Beeinträchtigung im Zusammenhang mit etwaigen Mauerschäden des gegenständlichen Bauwerkes bewirken würden. Eine abschließende Stellungnahme werde erst nach Prüfung der angeführten bodenmechanischen Gutachten erfolgen.

Im Akt befindet sich ferner das Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik Ing. R.B. vom 21. November 2002. Zur Beurteilung seien diesem zu Grunde gelegen

1. die Beweissicherung des Dipl. Ing. G.E. vom 16. Februar 2001 im Auftrag des Kanalbauunternehmens W., 2. die Beweissicherung des Dipl. Ing. B.N. vom 11. Oktober 2001 im Auftrag des Straßenbauunternehmens, 3. die Beweissicherung "bodenmechanisches Gutachten" des Dipl. Ing. Dr. M.F. vom 17. Mai 2002, 4. die Beweissicherung des Baumeisters J.H. vom 17. Mai 2002 und 5. das landwirtschaftliche Gutachten der Dipl. Ing. V.S.

vom 17. Mai 2002. Auf Grund dieser Gutachten und des Beweisthemas sei eine grundsätzliche Gegenüberstellung der Beweissicherungen vor dem Baubeginn der Straßenbauarbeiten am 16. November 2001 und jenen nach Abschluss derselben am 2. April 2002 erfolgt. Die Gutachten des Dipl. Ing. G.E. und des Dipl. Ing. B.N. seien daher dem Gutachten des Baumeisters J.H. gegenübergestellt worden. Diese Gegenüberstellung habe ergeben, dass die in den Gutachten angeführten Schäden (hauptsächlich Risse, Sprünge, Glasschäden bzw. Mauerwerksneigungen) nur geringfügig voneinander abwichen, wobei ein direkter Vergleich auf Grund der verschiedenen Ansichten und Messpunkte kaum möglich sei. Mit Sicherheit sei jedoch zu erkennen, dass sich das Gebäude während der Baudauer nicht negativ gefahrbringend verändert habe und daher auch kein Baugebrechen vorliege, welches eine Nutzungseinschränkung des Gebäudes zur Folge hätte. Da die Bauarbeiten an der gegenständlichen Siedlungsstraße seit dem 2. April 2002 abgeschlossen seien und auch bis zum 17. Mai 2002 (letzte Beweisaufnahme) keine gefahrbringende Verschlechterung des Bauzustandes eingetreten sei, sei aus bautechnischer Sicht nicht anzunehmen bzw. zu erwarten, dass solche Veränderungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Straße auftreten würden. Festgestellt werde daher, dass das Gebäude der Beschwerdeführer zur Zeit nicht in seinem Bestand gefährdet sei und auch die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführer nicht negativ berührt werde. Zum Gutachten des Dipl. Ing. Dr. M.F. sei auf die Ausführungen des Sachverständigen für Geologie zu verweisen. Das Gutachten der Dipl. Ing. V.S. stelle eine Beweissicherung des Pflanzen- und Baumbewuchses auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer dar. Dieses sei im Zuge eines nichtgegenständlichen Bauverfahrens zur Errichtung einer Wohnhausanlage im Nahebereich erstellt worden. Es besitze keinen Bezug zu den Parteienrechten im Sinne des § 13 NÖ Straßengesetz 1999.

In einer Stellungnahme vom 6. Dezember 2002 äußerten sich die Beschwerdeführer zum Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen insbesondere unter Hinweis auf die Gutachten des Dipl. Ing. W.M. und des Dipl. Ing. Dr. M.F. ablehnend.

Mit Schreiben vom 31. Jänner 2003 gab der geologische Amtssachverständige Dr. H.H. eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführer von Dipl. Ing. Dr. M.F. eine bodenmechanische Untersuchung durchgeführt worden sei. Die Beprobung sei neben der nördlichen Grundgrenze, ca. 15 m östlich des Wohnhauses erfolgt. Dabei sei festgestellt worden, dass ab einer Tiefe von 2 m der schluffreiche Untergrund von einer weichen in eine sehr weiche bis breiige Konsistenz übergehe. Diese Untergrundverhältnisse seien im Wesentlichen auch auf der nördlich anschließenden Fläche der künftigen Bahnhofsiedlung im Zuge einer bodenmechanischen Untersuchung eines anderen Gutachters festgestellt worden. Es handle sich hier demnach um einen Untergrund, wo tragfähige Verhältnisse bis zu einer Tiefe von etwa 2 m zu erwarten seien. Die Siedlungsfläche selbst sei durch eine Straße erschlossen worden, die Anfang 2002 hergestellt worden sei. Sie zweige von der F. Straße ab und verlaufe im Abstand von 10 m parallel zur Grundgrenze der Beschwerdeführer nach Osten, wo nach etwa 50 m eine rechtwinkelige Kurve in nördliche Richtung führe. Die noch nicht asphaltierte Straße sei etwa 70 bis 80 cm über dem Gelände errichtet worden und in einem technisch einwandfreien Zustand. Lediglich seitlich an den beiden kurzen Böschungsflächen würden zahlreiche seichte Runsen im Schottermaterial auftreten, die durch das abfließende Wasser der flächigen Fahrbahnentwässerung entstünden. Das verteilt abfließende Wasser versickere rasch im unmittelbaren Nahebereich des Dammes im dicht begrünten Wiesengelände, wodurch es zu keinen Staunässebildungen komme. Eine Gefährdung des Hauses der Beschwerdeführer durch die Versickerung dieser Oberflächenwässer sei daher nicht gegeben. Weiters bestünden auf dem Gelände bereits mehrere Einfamilienhäuser, wovon das älteste nahe am östlichen Rand der Fläche schon im April 2001 als Musterhaus errichtet worden sei. Etwaige Schäden wie Risse am Mauerwerk oder Setzungen hätten nicht festgestellt werden können. Dieses und die meisten anderen Häuser seien unterkellert, und zwar in Form einer sogenannten "dichten Wanne", wobei die maximale Baugrubentiefe 1,8 bis 2 m erreiche. Das nächstgelegene Bauobjekt zum Haus der Beschwerdeführer sei noch im Rohbau und etwa 30 m entfernt. Der Keller sei dort ebenfalls in der beschriebenen Weise hergestellt worden. Schäden wie Risse oder überhaupt eine Schrägstellung des Bauwerkes hätten im Zuge einer Besichtigung ebenfalls nicht festgestellt werden können. Zusammenfassend sei auf Grund der bodenmechanischen Gutachten und an Hand der bereits bestehenden Häuser eine Bebauung der geplanten Siedlungsfläche unter bestimmten Bedingungen möglich. Außerdem seien durch die Errichtung der Straße am Haus der Beschwerdeführer, wie die Beweissicherungen vor und nach der Fertigstellung der Straße zeigten, keine gravierenden Unterschiede zu verzeichnen, die den Bestand des Hauses gefährdeten.

In einer Stellungnahme vom 17. Februar 2003 äußerten sich die Beschwerdeführer erneut insbesondere unter Berufung auf die Gutachten des Dipl. Ing. W.M. und des Dipl. Ing. Dr. M.F. ablehnend.

Mit Bescheid vom 21. März 2003 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. In den Bescheidspruch wurden drei Auflagen aus verkehrstechnischer Sicht aufgenommen (betreffend Einhaltung bestimmter Richtlinien und Ö-Normen). Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens kam der Gemeinderat in der Bescheidbegründung zum Schluss, dass auf Grund der Aussagen des bautechnischen, des geologischen und des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, an deren Schlüssigkeit nicht zu zweifeln sei, der Berufung keine Folge gegeben werden könne. Die Beschwerdeführer seien mit ihren Vorbringen vom 7. November 2002, vom 6. Dezember 2002 und vom 17. Februar 2003 den Angaben der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten und hätten diese daher nicht entkräften können. Den Amtssachverständigen seien auch die Gutachten des Dipl. Ing. W.M. und des Dipl. Ing. Dr. M.F. zur Verfügung gestanden. Die Beschwerdeführer hätten darauf hingewiesen, dass nach dem Gutachten des Dipl. Ing. W.M. der Grund nicht tragfähig und als Baugrund nicht verwendbar sei. Dazu sei festzuhalten, dass diese Feststellung den Bauwerber der geplanten Wohnhausanlage treffe, der die im Gutachten von Dipl. Ing. W.M. angeführten Maßnahmen zur Stabilisierung des Grundes vorzunehmen habe. Die Beschwerdeführer hätten dargelegt, dass sich ihr Haus 30 Jahre lang "gut gehalten" habe. Nur ca. 7 m von diesem Haus entfernt führe die wesentlich stärker und mit Schwerfuhrwerk frequentierte F.-Straße vorbei. Die Schwingungen, die von dieser Straße ausgingen, habe also das Haus ohne Beeinträchtigung gut überstanden. Weshalb die neue Sieldungsstraße, die wesentlich geringer befahren und weiter entfernt sei, das Haus der Beschwerdeführer mehr gefährden solle als die F.-Straße, sei nicht "plausibel". Schließlich könne man davon ausgehen, dass die Bodenverhältnisse unter der F.-Straße jenen unter dem Haus der Beschwerdeführer ähnlich seien. Der Bau der neuen Sieldungsstraße sei bereits seit April 2002 im Wesentlichen bis auf die Asphaltierung abgeschlossen und habe, wie aus den Sachverständigengutachten ersichtlich sei, keine gefahrbringende Veränderung des Bauzustandes am Gebäude der Beschwerdeführer bewirkt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, zur Prüfung der Frage, ob die Standsicherheit und die Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführer gewährleistet seien, habe die Straßenbaubehörde zweiter Instanz ein verkehrstechnisches, ein bautechnisches und ein bodenmechanisches (geologisches) Gutachten eingeholt und eine Verhandlung mit Ortsaugenschein durchgeführt. Zur Schlüssigkeit sei festzustellen, dass die Gutachten eine umfangreiche Befundaufnahme enthielten, die Gutachten im engeren Sinn hinsichtlich des Inhaltes widerspruchsfrei seien und den logischen Denkgesetzen entsprächen. Den Sachverständigen mangle es nicht an Ortskenntnissen, Sachwissen und Lebenserfahrung auf Grund ihrer jahrelangen Tätigkeit und Berufserfahrung. In ihren Gutachten kämen die beigezogenen Sachverständigen abschließend übereinstimmend zum Ergebnis, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen sowie bei normaler technischer Sorgfalt keine schädlichen Einwirkungen auf Grund des Straßenbauvorhabens auf die Nachbarbauwerke zu erwarten und insbesondere die Standsicherheit und Trockenheit dieser Bauwerke gewährleistet seien. Die Gemeindebehörden hätten zu Recht diese schlüssigen Gutachten ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt, die Beschwerdeführer hätten sich nicht damit begnügen dürfen, der Auffassung der Sachverständigen mit einer bloß gegenteiligen laienhaften Behauptung entgegen zu treten, sondern sie hätten die Gutachten der Sachverständigen mit einem auf gleicher Stufe stehenden Beweismitteln (Gegengutachten von Sachverständigen einschlägiger Fachrichtungen) bekämpfen müssen. Das von den Beschwerdeführern vorgelegte bodenmechanische Gutachten, die Tragfähigkeit und die Statik betreffend, enthalte lediglich allgemeine Ausführungen über den Untergrund des Straßengrundes und des Anrainergrundstückes, aber keine konkreten Feststellungen und lasse einiges offen. Laut Aussage des Privatsachverständigen könne von ihm nur auf Grund weiterer Bodenuntersuchungen eine abschließende und aussagefähige Stellungnahme abgeben werden. Deshalb könne dieses unvollständige Gutachten von der belangten Behörde nicht "schlüssig nachvollzogen" werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Marktgemeinde

erstatteten jeweils eine Gegenschrift.

Die Beschwerdeführer replizierten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 NÖ Straßengesetz 1999 haben die Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Standsicherheit und Trockenheit ihrer Bauwerke.

Der angefochtene Bescheid erweist sich schon deshalb als rechtswidrig, weil weder die Fundierung der baulichen Anlagen der Beschwerdeführer noch die Materialien, aus denen diese bestehen, im Sinne des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juli 2002 festgestellt worden sind. Auf die außer dem Haus noch vorhandenen anderen baulichen Anlagen der Beschwerdeführer sind die Verwaltungsbehörden in ihren Bescheidbegründungen überhaupt nicht näher eingegangen.

Nach dem im Akt befindlichen geotechnischen Gutachten des Dipl. Ing. W.M. vom 15. Juli 2002, das sich auf jene im Nahebereich gelegene Liegenschaft bezieht, auf der eine Wohnhausanlage errichtet werden soll, steht das Einfamilienhaus der Beschwerdeführer "nach Mitteilung" auf Streifenfundamenten (Seite 2) bzw. sind die Nachbarhäuser (darunter jenes der Beschwerdeführer) "in nicht genau bekannter Weise auf schlechtem Baugrund fundiert" (Seite 7).

In einer Entfernung von ca. 15 m vom Haus der Beschwerdeführer wurde der Boden von jenen Untersuchungen umfasst, die dem Gutachten des Dipl. Ing. Dr. M.F. zu Grunde gelegen sind. Dazu hat dieser ausgeführt (Seite 3), dass Boden dieser Art nicht dafür geeignet sei, dass darauf direkt Gebäude mittels Flächengründungen (Streifen-, Einzel- oder Plattenfundamenten) fundiert würden. Unter derartigen Voraussetzungen müsste eine andere Bauweise bzw. Fundierungsart gewählt werden, insbesondere anstatt einer Flächengründung eine Tiefgründung, z.B. mittels Rammpfählen (Fertigteilrammpfähle).

Des weiteren führte Dipl. Ing. Dr. M.F. aus (Seite 3), aus der Tatsache, dass sich die Schwingungen des eingesetzten Tieflöffelbaggers beim unmittelbaren Vorbeifahren am gegenständlichen Wohnhaus auf den Untergrund übertrugen und für alle Anwesenden deutlich merkbar gewesen seien, ein Phänomen, das in dieser Deutlichkeit nur auf weichem, wassergesättigtem Untergrund aufträte, sei zu folgern, dass mit höchster Wahrscheinlichkeit jene Bodeneigenschaften, die in der Probeschürfung festgestellt worden seien, auch im unmittelbaren Wohnhausbereich, also auch unter den Fundamenten des Wohnhauses, vorlägen. Eine korrekte Beantwortung dieser Frage sei aber nur mit Hilfe des Ergebnisses einer Vollaufschlussbohrung möglich. Anhaltspunkte für die Tiefenlage von tragfähigen Bodenschichten würde auch eine Rammsondierung geben. Aus Gründen der Sicherheit könne die Ermittlung der Bodenschichten und Bodeneigenschaften im unmittelbaren Nahebereich des Wohnhauses nur mittels Aufschlussbohrung erfolgen.

Nicht nachvollziehbar und nicht näher durch Sachverständigenaussagen untermauert ist demgegenüber die Ausführung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde in seinem Berufungsbescheid (Seite 10), dass die Bodenverhältnisse unter der F.-Straße den Bodenverhältnissen unter dem Haus der Beschwerdeführer ähnlich seien.

Die Beantwortung der Frage, ob subjektiv öffentliche Nachbarrechte im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 NÖ Straßengesetz 1999 verletzt werden, setzt aber, wie dies der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 30. Juli 2002 ausgeführt hat und nun durch das zuletzt zitierte Sachverständigengutachten bestätigt wird, voraus, dass die Fundierung und die Baumaterialien aller Baulichkeiten der Beschwerdeführer ebenso festgestellt werden, wie die Beschaffenheit des Bodens, der sich unter diesen Baulichkeiten befindet. Erst wenn diese Umstände festgestellt sind, kann bautechnisch nachvollziehbar begründet werden, ob die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführer trotz der Errichtung der gegenständlichen Straße gewährleistet sind.

Bemerkt wird, dass die Bewilligung nach § 12 NÖ Straßengesetz 1999 ein konkretes Straßenbauvorhaben umfasst (vgl. § 12 Abs. 6 leg. cit.). Es handelt sich um eine Projektgenehmigung und nicht um eine Genehmigung der Vornahme bloß bestimmter Bauausführungsmaßnahmen. Zu beurteilen ist daher, ob die Nachbarrechte durch das Projekt bzw. durch dessen bewilligungsgemäße Benützung verletzt werden. Es ist daher, wie sich aus dem zuletzt zitierten Sachverständigengutachten ergibt, ohne Kenntnis der Baumaterialien der Baulichkeiten der Beschwerdeführer, deren Fundierung und der konkret an ihrem Standort gegebenen Bodenverhältnisse nicht möglich, bloß auf Auswirkungen der Baumaßnahmen zur Herstellung der Straße abzustellen und schon allein daraus, dass diese zu keinen Schäden geführt haben, schlüssig abzuleiten, dass auch durch den Bestand und durch die Benützung der Straße solche Schäden, die die Nachbarrechte verletzen, nicht auftreten werden. Auch können mangels der genannten erforderlichen Feststellungen keine schlüssigen Vergleiche mit anderen Gebäuden angestellt werden.

Zur Begründung des angefochtenen Bescheides ist schließlich noch festzuhalten, dass im Gutachten des Dipl. Ing. Dr. M.F. zwar ausgeführt wird, dass die Bodenschichten und Bodeneigenschaften im unmittelbaren Nahebereich des Wohnhauses der Beschwerdeführer nicht untersucht worden sind, es wird aber begründet dargelegt, dass jene Bodeneigenschaften, die in der Probeschürfung festgestellt worden seien, auch im unmittelbaren Wohnhausbereich vorliegen dürften. Es kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde dieses Gutachten daher zutreffend als unvollständig und unschlüssig bezeichnet hat. Sie hätte nämlich jedenfalls, wenn sie von dessen Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit ausgegangen ist, aufzugreifen gehabt, dass (abgesehen von den Untersuchungen des Dipl. Ing. Dr. M.F.) überhaupt keine aussagekräftigen Bodenuntersuchungen beim Haus der Beschwerdeführer vorliegen und daher eine Entscheidung über die Nachbarrechte bei dieser Aktenlage nicht getroffen werde konnte.

Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer, die sich auf Gutachten berufen haben, den von den Verwaltungsbehörden herangezogenen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, weil sich die Gutachten, auf die sich die Verwaltungsbehörden stützten, wie oben dargestellt, auch ohne ein solches Vorbringen als nicht schlüssig erweisen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 839 unter E 252 zitierte hg. Judikatur).

Da die belangte Behörde die auf Gemeindeebene vorliegenden Verfahrensmängel nicht erkannte und weder eine Verfahrensergänzung durch die Gemeindebehörde beauftragte noch die erforderlichen Ergänzungen selbst veranlasste, belastete sie ihrerseits den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 4 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, wobei Kostenersatz gemäß § 59 Abs. 1 VwGG nur im ausdrücklich beantragten Ausmaß zuzuerkennen war.

Wien, am 28. Juni 2005

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