Normen
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
UVPG 2000 §19;
UVPG 2000 §2 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
UVPG 2000 §19;
UVPG 2000 §2 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat als Bürgermeister und Baubehörde I. Instanz mit Schreiben vom 27. August 2002 bei der Niederösterreichischen Landesregierung den Antrag auf Feststellung, dass die Wiederinbetriebnahme der stillgelegten Anlage zur Hühneraufzucht auf den Liegenschaften EZ. 5 und 135, KG. 03216 St. Michael am Bruckbach, im Gemeindegebiet von St. Peter in der Au, durch die mitbeteiligte Partei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, eingebracht.
Mit Bescheid vom 26. November 2002 hat die Niederösterreichische Landesregierung festgestellt, dass im Sinne dieses Antrages des Vorhabens der mitbeteiligten Partei die mit Bescheid vom 8. Juni 1977 auf näher bezeichneten Grundstücken der KG St. Michael am Bruckbach zum Zweck der Haltung von Mastelterntieren für die Bruteiererzeugung genehmigten drei Hallen für die Haltung von 70.000 Junghennen zu adaptieren und hinkünftig zu betreiben, einer UVP nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei.
Gegen diesen Bescheid hat die mitbeteiligte Partei berufen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und im Grunde der "§§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 3 und 6 in Verbindung mit Z. 43 lit. b des Anhanges 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000)" sowie der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlicher Tierhaltung, LGBl. Nr. 4610/2-3 in der Fassung der Novelle vom 17. Dezember 2002, ausgesprochen, dass das baurechtliche Vorhaben der mitbeteiligten Partei "gemäß Betriebskonzept vom 4. Oktober 2001 an die Gemeinde St. Peter in der Au, abgeändert durch den Schriftsatz vom 3. Juni 2003 an den Umweltsenat zur Nutzung der Liegenschaft St. Michael 5 in 3352 St. Peter in der Au für die Hallen 5, 7 und 8 auf den Grundstück(en) EZ 5 Nr. 416/6 und EZ 135 Nr. 417/3, KG 03216 St. Michael am Bruckbach zur Junghennenaufzucht mit 76.000 Plätzen (…)keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen" ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht
- auf Wahrung seiner Parteistellung im Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht der Anlage der mitbeteiligten Partei auf den EZ 5, 135 KG. 03216 St. Michael
- auf rechtsrichtige Behandlung seines Antrages zur Feststellung der UVP-Pflicht der Massenhühnerhaltungsanlage der mitbeteiligten Partei auf den EZ 5, 135 KG. 03216 St. Michael verletzt".
Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Zur Zulässigkeit der Beschwerde wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur auf seine Stellung als Formalpartei gemäß § 3 Abs. 7
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, "sondern auf seine Antragslegitimation gem § 3 Abs 7, die ihm ein Recht auf eine rechtsrichtige Entscheidung als Antragsteller einräumt", beruft.
Die Beschwerde ist nicht zulässig:
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 hat folgenden Wortlaut:
"Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen."
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf diese Bestimmung gestützten Beschwerde kommt es - unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren - lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1988, Slg. Nr. 12.622/A, und die dort zitierte Rechtsprechung). Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben wird (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 13. März 1990, Slg. Nr. 13.138/A, und die dort zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung.
Vorweg ist festzuhalten, dass das UVP-G 2000 die Stellung der Standortgemeinde - ebenso wie die des Umweltanwaltes - im Feststellungsverfahren anders als im Genehmigungsverfahren regelt. Im Feststellungsverfahren wird der Standortgemeinde nur Parteistellung eingeräumt. Daraus allein aber resultiert nicht die Berechtigung zur Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1988, Slg. Nr. 12.662/A, u.a.). Demgegenüber wird der Standortgemeinde im Genehmigungsverfahren auch die Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingeräumt. Eine analoge Anwendung der die Beschwerdebefugnis einräumenden Bestimmungen des § 19 UVP-G 2000 auf das Feststellungsverfahren scheidet aus, da keine Lücke vorliegt, sondern eine vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausstattung der Standortgemeinde mit verfahrensrechtlichen Befugnissen in beiden Verfahren. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, der Standortgemeinde im Verfahren nach dem UVP-G 2000 Parteistellung einzuräumen. Wenn er ihr trotzdem Parteistellung einräumt, dann ist deren Ausgestaltung im Ermessen des Gesetzgebers gelegen. Eine Unsachlichkeit ist in der unterschiedlichen Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen Stellung der Standortgemeinde im Feststellungsverfahren auf der einen und im Genehmigungsverfahren auf der anderen Seite nicht zu erblicken (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Juli 2001, Zl. 96/07/0228).
Im hg. Erkenntnis vom 1. April 2003, Zl. 2002/03/0248, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch darauf hingewiesen, dass aus der Einräumung eines Antragsrechtes einer Partei abgeleitet werden müsse, dass ihr der Gesetzgeber insoweit ein subjektives öffentliches Recht auf Entscheidung in der Sache zuerkannt hat und ihr insoweit ein Beschwerderecht beim Verwaltungsgerichtshof zusteht.
Daraus ist jedoch für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nichts gewonnen, weil der Beschwerdeführer im Beschwerdefall seine Parteistellung im gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 abgeführten Verfahren ausdrücklich auf seine Stellung als Baubehörde erster Instanz und demnach auf seine Antragsbefugnis als mitwirkende Behörde stützt. Wem im Verfahren auf Feststellung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Parteistellung zukommt, wird im § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ausdrücklich geregelt. Die mitwirkende Behörde (siehe § 2 Abs. 1 UVP-G 2000) ist in diesem Verfahren ebenso Partei wie die Standortgemeinde und der Umweltanwalt. Diesen Parteien sind aber - ungeachtet ihrer Stellung als Formal-(Legal-)Partei - nach § 3 Abs.7 UVP-G 2000 keine subjektiven Rechte eingeräumt. § 3 Abs. 7 leg. cit. enthält auch keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu einer Beschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG. Dem Beschwerdeführer als mitwirkender Partei im Sinne des § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 fehlt es daher an der Beschwerdelegitimation (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/04/0163).
Da die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers - anders als im obzitierten hg. Erkenntnis vom 1. April 2003, Zl. 2002/03/0248, - in der Sache entschieden hat, nach dem Vorhergesagten dem Beschwerdeführer als mitwirkender Behörde aber kein subjektives Recht auf eine bestimmte Sachentscheidung zusteht,
war die Beschwerde mangels Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem subjektiv öffentlichen Recht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2004
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