Normen
AllgGAG 1930 §5;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;
Dokumentnummer
JWR_2003050097_20050920X01
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. November 1979, Zl. 1313/79, VwSlg 9980 A/1979, ergangen zum niederösterreichischen Kanalgesetz, mit ausführlichen Hinweisen (auch auf den allgemeinen Sprachgebrauch) dargelegt, dass der Begriff "Liegenschaft" sowohl mit dem Begriff "Grundbuchskörper" als auch mit dem Begriff "Grundstück" gleichgesetzt wird. In § 134 Abs. 3 vierter Satz BauO für Wien kann "Liegenschaft" aber schon deshalb nicht als "Grundbuchskörper" angesehen werden, weil ein Grundbuchskörper zwar gemäß § 5 AllgGAG auch aus mehreren Grundstücken bestehen kann, die demselben Eigentümer gehören und dieselben Belastungen aufweisen; dass diese Grundstücke räumlich zusammenhängen, wird aber nicht gefordert. Ein solcher Sachverhalt (dislozierte Grundstücke) kann aber von § 134 BauO für Wien keinesfalls erfasst sein.
Normen
AllgGAG 1930 §5;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;
JWR_2003050097_20050920X01
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