VwGH 2003/05/0097

VwGH2003/05/009720.9.2005

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. November 1979, Zl. 1313/79, VwSlg 9980 A/1979, ergangen zum niederösterreichischen Kanalgesetz, mit ausführlichen Hinweisen (auch auf den allgemeinen Sprachgebrauch) dargelegt, dass der Begriff "Liegenschaft" sowohl mit dem Begriff "Grundbuchskörper" als auch mit dem Begriff "Grundstück" gleichgesetzt wird. In § 134 Abs. 3 vierter Satz BauO für Wien kann "Liegenschaft" aber schon deshalb nicht als "Grundbuchskörper" angesehen werden, weil ein Grundbuchskörper zwar gemäß § 5 AllgGAG auch aus mehreren Grundstücken bestehen kann, die demselben Eigentümer gehören und dieselben Belastungen aufweisen; dass diese Grundstücke räumlich zusammenhängen, wird aber nicht gefordert. Ein solcher Sachverhalt (dislozierte Grundstücke) kann aber von § 134 BauO für Wien keinesfalls erfasst sein.

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag — Wien — L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien — L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien — L82000 Bauordnung — L82009 Bauordnung Wien — Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Baurecht Nachbar

 

Normen

AllgGAG 1930 §5;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;

Dokumentnummer

JWR_2003050097_20050920X01

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