Normen
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/17, vom 4. Dezember 2002 wurden den Beschwerdeführern als Eigentümer der Liegenschaft EZ 1123, KG Hernals, Wien 17, Mariengasse 4, gemäß § 129 Abs. 2, 4 und 10 der Bauordnung für Wien mehrere näher umschriebene Bauaufträge erteilt.
In der dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, die Aufträge seien nicht notwendig, weil die aufgetragenen Maßnahmen im Rahmen der über einen Fonds zu finanzierenden Sanierung ohnehin durchgeführt würden und auf Grund beabsichtigter umfangreicher Umbauarbeiten nicht mehr erforderlich sein würden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass anlässlich einer am 22. Februar 2002 an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung von einem sachverständigen Organ der Baubehörde erster Instanz bauliche Mängel festgestellt worden seien. Baugebrechen lägen dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtere, dass hiedurch öffentliche Interessen berührt würden. Als Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, die ein Einschreiten der Baubehörde rechtfertigten, seien etwa die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit und die gröbliche Störung der architektonischen Schönheit des Stadtbildes anzusehen. Ein öffentliches Interesse sei schon dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden könne. Der bauliche Zustand des Hauses der Beschwerdeführer habe sich in den letzten zehn Jahren wesentlich verschlechtert. Bei der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2002 sei festgestellt worden, dass alle Außenfenster im linken und im rechten Lichthof durch Vermorschung der Fensterrahmen schadhaft seien. Teilweise drohten Glasscheiben und ganze Fensterflügel in die Höfe zu fallen. Die Beschwerdeführer hätten zum Erhebungsbericht keine Stellungnahme abgegeben. Fest stehe auch, dass eine mangelnde Trittsicherheit der Gangpflasterung und Absturzgefahr von Fensterteilen bestehe. Auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Instandsetzung komme es nicht an. Die Verpflichtung zur Beseitigung der Baugebrechen bestehe bereits auf Grund der Bauordnung und werde nicht erst durch den Bauauftrag begründet. Die von der Baubehörde erster Instanz festgesetzte Erfüllungsfrist beginne erst mit Rechtskraft des Bescheides zu laufen. Diese trete mit der Zustellung des Berufungsbescheides ein. Im Hinblick auf die Dauer des Berufungsverfahrens hätten die Beschwerdeführer durch die bloße Einbringung der Berufung in tatsächlicher Hinsicht ohnehin eine nicht unbeträchtliche (zehn Monate) Fristverlängerung im Ausmaß der Dauer des Berufungsverfahrens erreicht. Die Beschwerdeführer hätten in keiner Weise dargelegt, warum innerhalb von acht Monaten ab Rechtskraft des Bescheides nicht die erforderliche Erfüllung der Bauaufträge möglich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht nicht mit einem Bauauftrag belastet zu werden verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer erblicken die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführer zwischenzeitig die festgestellten Mängel bereits teilweise behoben hätten.
Bei diesem Beschwerdevorbringen handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beachtliche Neuerung im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG. Die Beschwerdeführer haben weder in ihrer Berufung noch sonst im Zuge des Berufungsverfahrens die Erfüllung der aufgetragenen Baumaßnahmen behauptet.
Auch mit dem Vorbringen, die Aufträge hätten deshalb nicht erteilt werden dürfen, weil die Beschwerdeführer bereits eine Baubewilligung erwirkt hätten und die Erlassung eines Bauauftrages wäre unter diesen Voraussetzungen schikanös, vermag an der Rechtmäßigkeit der erteilten Aufträge nichts zu ändern. Zutreffend hat die belangte Behörde nämlich darauf hingewiesen, dass der baupolizeiliche Auftrag eine Vollziehungsverfügung ist, durch die der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens herzustellen (vgl. hiezu die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Aufl., E 2 und 3 zu § 129 Abs. 2 und 4 BO, 5. Bauaufträge, lit. a Allgemeines, S. 730, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die Baubehörde ist von Amts wegen verpflichtet, das Vorhandensein behaupteter Bauordnungswidrigkeiten bzw. Baugebrechen zu prüfen und mit der Erlassung entsprechender Aufträge vorzugehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. September 1992, Zl. 89/05/0030, 0031). Rechtskräftig erteilte Baubewilligungen, die sich auf von den Bauaufträgen erfasste Bauwerke beziehen, vermögen an der Verpflichtung der Baubehörde, Bauaufträge bei Vorliegen der gegebenen Voraussetzungen zu erteilen, nichts zu ändern, weil die Baubewilligung die baubehördliche Berechtigung erteilt, den bewilligten Bau auszuführen. Derjenige, der die Baubewilligung erwirkt hat, darf daher davon Gebrauch machen, er muss es jedoch nicht.
Der belangten Behörde ist auch kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn sie den Punkt 6. des Auftrages, wonach sämtliche schadhafte Außenfenster in den beiden Lichthöfen instand setzen zu lassen sind, als hinreichend konkret angesehen hat. Dem Konkretisierungsgebot wird ein Bauauftrag nämlich schon dann gerecht, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. März 1985, Slg. Nr. 11.691/A).
Ausgehend von der dargestellten Rechtslage bedurfte es daher keiner weiteren Beweisaufnahmen zur Frage, ob und welche von der Behörde erster Instanz aufgetragenen Maßnahmen bereits von den Beschwerdeführern gesetzt worden sind. Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit ebenfalls nicht vor. Auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Instandsetzungsaufträge hatte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht Bedacht zu nehmen (vgl. hiezu Geuder/Hauer, a.a.O., S. 736 f).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. März 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)