VwGH 2003/04/0202

VwGH2003/04/020226.4.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der Gemeinde T, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. November 2003, WST1-BA-0237, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (mitbeteiligte Partei: Huber Warenhandels und Transportgesellschaft m.b.H. in R, vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte in 1060 Wien, Amerlingstraße 19), zu Recht erkannt:

Normen

MinroG 1999 §116 Abs11 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §80 Abs1 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §81 Z2 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §83 Abs1 Z1 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §83 Abs2 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §116 Abs11 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §80 Abs1 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §81 Z2 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §83 Abs1 Z1 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §83 Abs2 idF 2002/I/021;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. November 2003 wurde der mitbeteiligten Partei im Instanzenzug die Genehmigung für einen Gewinnungsbetriebsplan für die obertägige Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen (Sand und Kies) auf dem Grundstück T, befristet bis 30. Dezember 2014 erteilt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie habe auf Grund des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführerin ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Im Gutachten der Abteilung Geologischer Dienst sei zur Frage des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Mineralrohstoffsicherung und Versorgung ausgeführt worden, ein Hauptziel des Regionalen Raumordnungsprogrammes Wien-Umland bzw. südliches Wiener Umland sei es, durch die Festlegung von Eignungszonen ein sinnvolles Zusammenfassen der Abbautätigkeiten an geeigneten Standorten in ausreichender Menge und mit sinnvollen, abschließenden Folgenutzungen zu erreichen sowie Nutzungskonflikte zu vermeiden. Der im gegenständlichen Abbaufeld zu gewinnende Kiessand sei nach Aufbereitung zur Herstellung von Qualitätsbeton und anderen höherwertigen Einsatzzwecken geeignet. Die geringe Abbautiefe ergebe sich durch die hydrogeologischen Verhältnisse, wobei das Problem der relativ hohen Grundwasserspiegel grundsätzlich weite Bereiche der Mitterndorfer Senke betreffe, sodass zur Wahrung der Grundversorgung mit Kiessanden auch die Nutzung derartiger Bereiche notwendig sei. Durch die gerade im Wiener Umland große Siedlungstätigkeit sei ein hoher Bedarf an Kiessanden gegeben, sodass bei nicht ausreichender Ausweisung von Abbauflächen mittelfristig ein Mangel entstehen würde.

Das ergänzende lärmtechnische Gutachten habe ausgeführt, das in erster Instanz erstattete lärmtechnische Gutachten habe als betriebliche Tätigkeiten den Abbau, die Deponierung und den Transport von Materialien berücksichtigt und die durch diese Betriebsgeräusche zu erwartenden Lärmimmissionen (bei den in einer Entfernung von ca. 1400 m südwestlich vom Abbaufeld gelegenen Wohnhäusern der Gemeinde B) mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von 27 dB und einem Spitzenpegel bis 32 dB bzw. (bei den in einer Entfernung von ca. 2000 m nordwestlich vom Abbaufeld gelegenen Wohnhäusern der beschwerdeführenden Gemeinde (Beschwerdeführerin)) mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von 24 dB und einem Spitzenpegel bis 29 dB ausgewiesen. Bei dieser lärmtechnischen Begutachtung sei sowohl der Abbaubetrieb mit Verladung und Verfuhr als auch der Einlagerbetrieb mit Anlieferung, Materialverteilung und Verdichtung berücksichtigt worden, sodass dieses Gutachten aus lärmtechnischer Sicht vollinhaltlich aufrecht erhalten werden könne.

Das ergänzende luftreinhaltetechnische Gutachten habe ausgeführt, dem Sachverständigen sei in erster Instanz ein Gutachten über die zu erwartenden Luftschadstoffemissionen und die dadurch verursachten Immissionen vorgelegen, in dem auch Schwebstaub- und PM10-Immissionen berücksichtigt worden seien.

Die Abteilung Raumordnung und Regionalpolitik habe zur Frage der Wiederverfüllung von Materialgewinnungsstätten aus raumordnungsfachlicher Sicht ausgeführt, für die Ablagerung von nicht verunreinigtem Bodenaushub sei grundsätzlich die Widmung "Grünland-Aushubdeponie" erforderlich, es sei denn, es handle sich im Bereich von Grünland-Materialgewinnungsstätten um die Ablagerung von gruppeneigenem Restmaterial sowie die Durchführung behördlich aufgetragener Rekultivierungsmaßnahmen.

Sodann führte die belangte Behörde begründend aus, der gegenständliche Bergbaubetrieb befinde sich in einer Entfernung von ca. 2000 m vom Ortsrand der Beschwerdeführerin. Nach dem lärmtechnischen Gutachten komme es durch die Abbautätigkeit selbst sowie durch die Rekultivierungsmaßnahmen zu keiner unzumutbaren Lärmbelästigung. Die Lärm- und Staub(Abgas)belästigung durch zu- und abfahrende LKW im Ortsgebiet könnten dem Betreiber der Bergbauanlage nicht mehr zugerechnet werden. Lärmemissionen, die durch ein Verkehrsgeschehen hervorgerufen würden, das sich vom bloßen Vorbeifahren unterscheide, habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Auf Grund der Stellungnahme des Geologischen Dienstes gehe die Behörde davon aus, dass ein öffentliches Interesse am gegenständlichen Abbau bestehe, da sonst die Versorgung des Siedlungsgebietes im südlichen Umland von Wien gefährdet wäre. Die im § 83 Abs. 2 MinroG angeführten anderen öffentlichen Interessen, welche von der Beschwerdeführerin in der Berufung nur wiederholt würden, seien von der Bezirkshauptmannschaft in erster Instanz berücksichtigt, gewürdigt und dem Interesse am Abbau gegenübergestellt worden. Mangels einer konkreten Bezeichnung des öffentlichen Interesses der Gemeinde, welches das Interesse am Abbau überwiegen solle, habe die Behörde hierauf nicht weiter eingehen können. Auch sei die Beschwerdeführerin als Gemeinde nur insoweit Partei, als sie konkrete subjektive Interessen geltend mache.

Die Kosten für die besondere Benützung der Straßen, für welche die Beschwerdeführerin als Straßenerhalter verantwortlich sei, könne auf Grund der straßenrechtlichen Vorschriften dem Verursacher vorgeschrieben werden. Dagegen könne eine Sicherheitsleistung gemäß § 116 Abs. 11 MinroG nur für die dort beschriebenen Zwecke, nicht jedoch für die Straßenbenutzung vorgeschrieben werden.

Lediglich in § 82 Abs. 1 MinroG angeführte Widmungen berechtigten die Behörde, ein Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes abzuweisen. Eine solche Widmung liege im vorliegenden Fall nicht vor. Bei Anwendung des § 83 Abs. 2 MinroG liege dagegen auf Grund der geltenden Flächenwidmung "Grünland-Landwirtschaft" ein Versagungsgrund nicht vor. Auch stehe der beabsichtigte Abbau im Einklang mit der Festlegung im regionalen Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland, LGBl. 8000/85-0. Inwieweit auf Grund anderer landesrechtlicher Bestimmungen eine Verpflichtung der Gemeinde bestehe, Flächen entsprechend zu widmen, könne nicht Gegenstand der Entscheidung nach dem MinroG sein. Die Behörde habe auch keinen Grund zur Annahme, die in § 3 des genannten Raumordnungsprogrammes angeführten Zielsetzungen seien bei der Abwägung öffentlicher Interessen gemäß § 83 Abs. 2 MinroG nicht berücksichtigt worden, da der beabsichtigte Abbau im Einklang mit den Festlegungen in diesem Raumordnungsprogramm stehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2002 (MinroG), lauten:

"Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Gewinnungsbetriebsplan - Inhalt

§ 80. (1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. ...

...

Parteistellung

§ 81. Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien:

...

2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

...

Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe - zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen

§ 83. (1) Neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,

...

(2) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.

....

Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

§ 116. ...

(11) Wenn es erforderlich ist, kann die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Abs. 1 Z 4) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Abs. 1 Z 8) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung o. dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. ..."

2. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Unterbleiben der Bewilligung des beantragten Gewinnungsbetriebsplanes sowie auf gesetzmäßige Interessenabwägung gemäß § 83 MinroG verletzt und macht mit diesem Beschwerdepunkt das ihr als Gemeinde gemäß § 81 Z 2 iVm § 83 Abs.1

Z 1 MinroG zukommende subjektive Recht auf Schutz der in § 83 Abs. 2 MinroG genannten Interessen geltend.

3. Sie bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe sich nicht mit den öffentlichen Interessen des Umwelt- und Naturschutzes auseinandergesetzt. Sie habe es in diesem Zusammenhang unterlassen, das Gutachten des Amtssachverständigen für Raumordnungstechnik richtig zu würdigen, welches zum Ergebnis gekommen sei, im Siedlungsgebiet der Beschwerdeführerin würden die mit der Abbau- und der Rekultivierungstätigkeit verbundenen Emissionen von Fahrzeugen (Verkehrslärm und Abgase) ansteigen. Vielmehr habe sie ihrer Entscheidung "bloß die Gutachten aller anderen Sachverständigen" zugrunde gelegt, welche nur Emissionen während der Abbauarbeiten, jedoch nicht im Zuge der Rekultivierung beträfen, ohne dies ausführlich zu begründen. Auch habe die Behörde nicht begründet, warum ein "eindeutiges öffentliches Interesse" an der Kiesgewinnung dokumentiert sei. Die Tatsache allein, dass das beantragte Projekt vom regionalen Raumordnungsprogramm und dessen Eignungszone 5 gedeckt sei, reiche für sich allein noch nicht aus, das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Rohstoffgewinnung zu begründen. Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid habe die Beschwerdeführerin jene öffentlichen Interessen, welche dem öffentlichen Interesse an der Genehmigung des vorliegenden Projektes entgegenstünden, sehr wohl konkret benannt und ausgeführt. Bei diesen handle es sich um "den Schutz der Umwelt sowie der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, sowohl im Zeitraum der Abbautätigkeit als auch danach, nach der Rekultivierung". Schließlich unterstelle die Behörde § 83 Abs. 2 MinroG einen verfassungswidrigen Inhalt, da im Rahmen des Berücksichtigungsgebotes durchaus auf Aspekte der Raumordnung Bedacht zu nehmen sei und die Beschwerdeführerin als Gemeinde im vorliegenden Fall durch die Auflage der Wiederverfüllung im angefochtenen Bescheid verhalten würde, eine Umwidmung der Fläche von einer Materialgewinnungsstätte iSd § 19 Abs. 2 Z 5 NÖ Raumordnungsgesetz (im folgenden: ROG) in Grünland-Aushubdeponie vorzunehmen. Eine solche Verpflichtung der Gemeinde sei aber bei verfassungskonformer Interpretation des § 83 MinroG ausgeschlossen.

Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - aufbauend auf das Gutachten der Abteilung Geologischer Dienst des Amtes der NÖ Landesregierung - dargelegt, dass ein öffentliches Interesse an der Genehmigung des vorliegenden Projektes bestehe, da zum einen auf Grund der großen Siedlungstätigkeit im südlichen Umland von Wien ein hoher Bedarf an dem im beantragten Abbaufeld zu gewinnenden Kiessand bestehe und zum anderen der Abbau im Einklang mit den Festlegungen im regionalen Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland, LGBl. 8000/85-0, stehe, welches durch die Festlegung von Eignungszonen aus Sicht der Raumplanung ein sinnvolles Zusammenfassen der Abbautätigkeiten an geeigneten Standorten vorsehe.

Dem tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen, sondern verweist auf den von ihr im Verfahren vorgebrachten und ihrer Meinung nach der Genehmigung entgegenstehenden "Schutz der Umwelt sowie der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, sowohl im Zeitraum der Abbautätigkeit als auch danach, nach der Rekultivierung".

Damit wird jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat - lediglich der Wortlaut des Gesetzes (vgl. § 83 Abs. 2 : "Schutz der Umwelt, ... Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr") wiederholt. Es wird jedoch nicht sachverhaltsbezogen dargetan, durch welche konkreten Belästigungen und in welchem Ausmaß die angeführten öffentlichen Interessen beeinträchtigt sind. Aufbauend auf die nicht als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen der Sachverständigen zu den vom beantragten Abbau zu erwartenden Auswirkungen konnte die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an der Genehmigung des vorliegend beantragten Gewinnungsbetriebsplanes andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiege.

Auch ist nicht zu erkennen, warum die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - durch den angefochtenen Bescheid zur Umwidmung der vom beantragten Abbau betroffenen Fläche verpflichtet wäre. Zum einen spricht der angefochtene Bescheid alleine über die Genehmigung des von der mitbeteiligten Partei beantragten Gewinnungsbetriebsplanes gemäß den Bestimmungen des MinroG und nicht über eine wie immer geartete Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Umwidmung der betroffenen Fläche ab. Zum anderen ist nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin diese Fläche bereits als Materialgewinnungsstätte iSd § 19 Abs. 2 Z 5 NÖ ROG, LGBl. 8000, gewidmet und sind nach dieser Bestimmung von einer solchen Widmung auch Flächen zur Ablagerung für jenes Material erfasst, das zur Erfüllung der behördlich aufgetragenen Rekultivierungsmaßnahmen erforderlich ist.

4. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die belangte Behörde habe nicht ausreichend begründet, warum die von der Beschwerdeführerin (offenbar gemeint als Straßenerhalterin) nach Genehmigung des beantragten Abbaues zu tragenden Kosten (offenbar gemeint der Benützung der Straßen, für deren Erhaltung die Beschwerdeführerin als Straßenerhalterin verantwortlich sei) nicht durch Vorschreibung einer Sicherheitsleistung gemäß § 116 Abs. 11 MinroG berücksichtigt worden seien.

Mit diesem Vorbringen wird eine Verletzung von subjektiven Rechten, welche der Beschwerdeführerin als Gemeinde gemäß § 81 Z 2 MinroG zukommen, nicht dargetan. Im Übrigen kommt gemäß § 116 Abs. 11 MinroG ausschließlich eine Sicherstellung der zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Abs. 1 Z 4) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Abs. 1 Z 8) in Frage.

5. Letztlich macht die Beschwerdeführerin als Verfahrensfehler geltend, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, weitere Maßnahmen vorzuschreiben, um "die massiven Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen" durch die Genehmigung des vorliegenden Abbaues hintanzuhalten sowie die eingeholten Gutachten ergänzen zu lassen bzw. neue "diesen Problemkreis betreffende" Gutachten einzuholen. Diese Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung sei relevant, da sie ursächlich für den Inhalt des angefochtenen Bescheides sei und dadurch der zu ermittelnde Sachverhalt in wesentlichen Punkten unerledigt und ergänzungsbedürftig geblieben sei.

Ohne sachverhaltsbezogen aufzuzeigen, in welchen Punkten der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben sei, gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, die gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG erforderliche Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler darzutun, sodass darauf nicht weiter einzugehen war.

6. Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 26. April 2006

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