VwGH 2003/03/0306

VwGH2003/03/030628.1.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden der DP in A, Deutschland, vertreten durch Dr. Brigitte Weirather, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 34/II, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 13. November 2003, Zlen. E 038/02/2003.025/008 (protokolliert zu Zl.2003/03/0306), E 038/02/2003.026/008 (protokolliert zu Zl.2003/03/0307), E 038/02/2003.027/011(protokolliert zu Zl.2003/03/0308), E 038/02/2003.028/008 (protokolliert zu Zl.2003/03/0309), E 038/02/2003.029/008 (protokolliert zu Zl.2003/03/0310) und E 038/02/2003.045/008 (protokolliert zu Zl.2003/03/0311), betreffend Übertretungen des GütbefG, zu Recht erkannt:

Normen

GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerden und der diesen angeschlossenen Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der näher angeführten GmbH jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) zur Last gelegt. Es wurden über sie gemäß § 23 Abs. 1 Einleitung i.V.m. Abs. 4 zweiter Satz GütbefG jeweils Geldstrafen in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 5 Tagen) verhängt.

In den dagegen erhobenen Beschwerden wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Da mit dem einen gleichartigen Beschwerdefall betreffenden hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/03/0305, über die auch in den vorliegenden Beschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen bereits entschieden wurde, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.

Auch die vorliegenden Beschwerden waren daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2004

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