VwGH 2003/02/0283

VwGH2003/02/028327.2.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des M K in S, vertreten durch Dr. Herbert Schöpf, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 34, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. Oktober 2003, Zl. uvs-2002/18/180-7, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §1 Abs2 litc;
KFG 1967 §36 lita;
StGB §7 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
KFG 1967 §1 Abs2 litc;
KFG 1967 §36 lita;
StGB §7 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - zur Last gelegt, er habe am 22. Juli 2001 zu einer näher angeführten Zeit auf einer näher bezeichneten Strecke ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 36 lit. a KFG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 218,02 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe (gemäß § 134 Abs. 1 KFG) verhängt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 36 lit. a KFG dürfen u.a. Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie (u.a.) zum Verkehr zugelassen sind. Nach § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer (u.a.) diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Die belangte Behörde folgte bei ihren Feststellungen im angefochtenen Bescheid den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 10. September 2003. Dieser führte dabei im Wesentlichen aus, dass er am 22. Juli 2001 mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug Teilnehmer an der Zillertaler Oldtimer-Rundfahrt gewesen sei. Dabei seien am Vormittag am Dorfplatz in S. die Fahrzeuge aufgestellt worden; der öffentliche Verkehr habe dazu keinen Zugang gehabt, zumal Umleitungsschilder aufgestellt worden seien und von der Gendarmerie die untere Dorfstraße den ganzen Tag gesperrt worden sei. Gegen 13.00 Uhr sei der Start der Fahrzeuge im Konvoi erfolgt; vorne hätten sich zwei Sicherheitsfahrzeuge "(Safety-Cars)" mit orangen Drehlichtern befunden. Auch am Ende des Konvois sei ein derartiges Fahrzeug gefahren. Entgegenkommende Fahrzeuge seien angehalten worden und hätten gewartet, bis der Konvoi durchgekommen sei. Die Anhaltung sei durch die "Safety-Cars" erfolgt. In A. habe eine "Sonderprüfung" stattgefunden und zwar wären dies Geschicklichkeitsbewerbe gewesen, die mit dem Lenken selber nichts zu tun gehabt hätten. In der Folge sei es nach K. gegangen, wobei wieder im Konvoi gefahren worden sei. Dort habe auf einem abgesperrten Parkplatz ein Bewerb stattgefunden, wobei immer drei Kraftfahrzeuglenker mit ihren Fahrzeugen gegeneinander gestartet seien. Es habe sich dabei um einen Geschicklichkeitswettbewerb gehandelt, wobei an Bäumen hängende Glocken zum Läuten hätten gebracht werden müssen. In der Folge sei die weitere Strecke im Konvoi gefahren worden. Für den öffentlichen Verkehr hätten "Umleitungsschilder" bestanden.

Die belangte Behörde stellte weiters fest, der Gendarmerieposten K. habe mit Schreiben vom 24. Mai 2003 mitgeteilt, dass weder auf diesem Gendarmerieposten noch bei der Gemeinde S. eine "Verordnung" aufscheine, die die fragliche Strecke als gesperrt ausgewiesen hätte; die "Tatstrecke" sei somit zur Tatzeit zum öffentlichen Verkehr zugänglich gewesen.

Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde ihre diesbezüglichen Feststellungen ausschließlich auf das erwähnte Schreiben des Gendarmeriepostens gestützt habe; sonstige "aktenkundige Beweisergebnisse" seien "gänzlich unberücksichtigt" geblieben. Dabei verweist der Beschwerdeführer insbesondere auf seine Aussage im Zuge der am 14. Oktober 2003 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen darüber getroffen, welche Aufgaben die "Safety-Cars" gehabt hätten. Nach dem Beschwerdevorbringen sei es die Aufgabe dieser Fahrzeuge gewesen "in Wirkungseinheit mit Organen der öffentlichen Sicherheit (Gendarmerie) im Laufe der gesamten Tatstrecke immer wieder den öffentlichen Verkehr" anzuhalten "bzw. sonst" zu regeln, sodass auf der Tatstrecke bis auf die Teilnehmer an der Oldtimer-Rundfahrt keine weiteren Fahrzeuge verkehrten. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei der öffentliche Verkehr somit auf der Tatstrecke zum Tatzeitpunkt "(sektorenweise) gesperrt" gewesen. Bereits in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis habe der Beschwerdeführer weiters ausgeführt, dass die Tatstrecke mit Schranken abgesperrt gewesen sei. Damit habe sich jedoch die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt. Dem Beschwerdeführer komme somit die Regelung des § 1 Abs. 2 lit. c KFG zugute.

Nach dieser Bestimmung sind von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes des KFG Kraftfahrzeuge ausgenommen, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung. § 36 KFG befindet sich in den hier erwähnten Abschnitten dieses Bundesgesetzes.

Nach Veit/Novak (Österreichisches Straßenverkehrsrecht II. Teil: Kraftfahrrecht2 zu § 1 Abs. 2 lit. c KFG) versteht man unter einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. c KFG jeden Wettbewerb, an dem Automobile oder Motorräder teilnehmen und bei welchem gewisse Voraussetzungen zu erfüllen sind, die in Form von Ausschreibungen im vorhinein festgelegt werden. Darunter fallen alle Rennen, Rekordversuche, Leistungswettbewerbe, Zuverlässigkeitsfahrten, Stern- und Zielfahrten. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Ansicht der Literatur an.

Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer angelastete Tat, nämlich das Befahren der Straße von S nach A und wieder retour (Tatort) im "Konvoi", kann sohin von einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung im dargelegten Sinne keine Rede sein. Schon deshalb kann sich der Beschwerdeführer auf die Vorschrift des § 1 Abs. 2 lit. c KFG nicht berufen. Dazu kommt, dass die dort geforderte "Sperre" der Straße nicht bloß eine "faktische" sondern eine "rechtliche" zu sein hat.

Soweit der Beschwerdeführer noch vorbringt, dass er hinsichtlich der Erfüllung des Tatbildes des § 36 lit. a KFG im Hinblick auf die geschilderten Umstände (Absicherung durch Begleitfahrzeuge etc.) "jedenfalls einem nicht vorwerfbaren Tatbildirrtum" unterlegen wäre, ist darauf zu verweisen, dass es dem Beschwerdeführer schon im Hinblick auf die Art der "Sperre" oblegen wäre, sich bei der Behörde über die Rechtslage zu erkundigen. Dem Beschwerdeführer ist daher jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen (vgl. zum "Tatbildirrtum" das hg. Erkenntnis vom 21. April 1997, Zl. 96/17/0097).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 27. Februar 2004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte