Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
I. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen a) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO in Verbindung mit § 11 Abs. 2 StVO (Spruchpunkte 2, 3 und 7), b) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO in Verbindung mit § 20 Abs. 2 StVO (Spruchpunkt 5) sowie c) gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 StVO (Spruchpunkt 6) abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen (Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO in Verbindung mit § 20 Abs. 2 StVO, Spruchpunkt 4) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes einschließlich des darauf entfallenden Kostenanteiles aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A) Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde
der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach § 11 Abs. 2 StVO zu den Spruchpunkten 2, 3 und 7, nach § 20 Abs. 2 StVO zu den Spruchpunkten 4 und 5 sowie nach § 11 Abs. 1 StVO zu Spruchpunkt 6 für schuldig befunden, wofür über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 30,-- zu den Spruchpunkten 2 bis 4, EUR 300,-- zu Spruchpunkt 5 und EUR 40,-- zu Spruchpunkt 7 sowie gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,-- zu Spruchpunkt 6 sowie jeweils Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden.
B) Zu I. (Spruchpunkte 2, 3, 5, 6 und 7):
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 726,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde in den erwähnten Spruchpunkten sind nach dieser Gesetzesstelle erfüllt. Es wurde in der Sache jeweils keine EUR 726,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
C) Zu II. (Spruchpunkt 4):
Dem Beschwerdeführer wird hier zur Last gelegt, auf der Holzhammerstraße in Fahrtrichtung Osten die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h erheblich (20 km/h) überschritten zu haben. Die belangte Behörde hat in der diesbezüglichen Bescheidbegründung jedoch ausgeführt, dass an der Kreuzung Bachlechnerstraße/Mitterweg die dort befindliche Ampel rot gezeigt habe, weshalb der Beschwerdeführer sein Fahrzeug angehalten habe. Auf den nun folgenden Streckabschnitten - Freiburger Brücke, Kreuzung Bachlechnerstraße/Innrain, über die Holzhammerstraße bis zur Kreuzung Holzhammerstraße/Egger-Lienz-Straße seien jedoch "vorerst keine weiteren Übertretungen feststellbar" (Kursivstellung durch den Verwaltungsgerichtshof) gewesen, insbesondere weil die Strecken zwischen den Ampeln bzw. den jeweiligen Abfahrts- und Endpunkten, für die Einhaltung eines ausreichend gleich bleibenden Abstandes des verfolgenden einschreitenden Beamten zu kurz gewesen seien.
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer diesen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, der den angefochtenen Bescheid insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0152).
Der angefochtene Bescheid war somit in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 27. Februar 2004
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