VwGH 2003/02/0031

VwGH2003/02/003130.10.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des HE in G, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Hauptplatz 11a/Herrenstraße 1(I), gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19. Dezember 2002, Zl. VwSen-107892/67/Le/Be, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1998/I/092;
StVO 1960 §5 Abs6 idF 1998/I/092;
StVO 1960 §99 Abs1 litc idF 1998/I/092;
VStG §3;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1998/I/092;
StVO 1960 §5 Abs6 idF 1998/I/092;
StVO 1960 §99 Abs1 litc idF 1998/I/092;
VStG §3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof verweist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf das in gegenständlicher Verwaltungsstrafsache ergangene hg. Erkenntnis vom 5. September 2002, Zl. 2002/02/0084, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 2002 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden war.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Ersatzbescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers in der Schuldfrage keine Folge gegeben, hingegen in der Straffrage die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt und die Geldbeträge von S auf EUR umgerechnet.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, sie habe in Befolgung der im genannten Erkenntnis vom 12. Februar 2002 ausgedrückten Rechtsansicht in einer weiteren mündlichen Verhandlung Ermittlungen durchgeführt, welche ergeben hätten, dass das an der Unfallstelle amtshandelnde Organ der Straßenaufsicht H. deutlichen Geruch der Atemluft des Beschwerdeführers nach Alkohol wahrgenommen habe. Es habe wegen der Verbringung des verletzten Beschwerdeführers in das Allgemeine Krankenhaus Linz (im Folgenden: AKH) die Verständigung der Linzer Polizei veranlasst, damit diese beim Beschwerdeführer die notwendigen Erhebungen in Richtung § 5 StVO durchführe. Wenngleich die Organe der Bundespolizeidirektion Linz (im Folgenden: BPD Linz), welche sodann den Beschwerdeführer mit dem Polizeiarzt, welcher die Blutabnahme hätte vornehmen wollen, in Verbindung gebracht hätten, nicht mehr ausgeforscht werden könnten, so sei die Verdachtskette betreffend Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers von dem an der Unfallstelle Symptome wahrnehmenden Organ der Straßenaufsicht bis zur Aufforderung zur und Verweigerung der Blutabnahme im AKH weiterhin gegeben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde rügt, in dem er behauptet, es habe nicht geklärt werden können, wer "tatsächlich die Alkoholisierung wahrgenommen" habe, so übersieht der Beschwerdeführer die eindeutige, nicht weiter zu kommentierende Aussage des H. in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2002:

"Bei diesem Gespräch habe ich meinen Kopf sehr nahe zu dem seinen gehalten, weil ich aus Erfahrung weiß, dass dies beruhigend wirkt auf Verletzte. Dabei ist mir der Alkoholgeruch aus dem Mund aufgefallen. Der Alkoholgeruch war deutlich."

Die weitere Aussage des H., er habe sich erkundigt, in welches Krankenhaus der Beschwerdeführer gebracht werde und "über den Journalbeamten" dann "die Kollegen in Linz davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Unfalllenker ins AKH kommen werde und dass "dort die notwendigen Erhebungen in Richtung § 5 StVO getätigt werden sollten", ist objektiv nur in dem Sinn zu verstehen, als dass H. damit seinen gewonnenen Verdacht der Alkoholbeeinträchtigung an die (für das AKH örtlich zuständigen) Organe der BPD Linz weitergeleitet hat. Wenngleich auch die beiden Organe der BPD Linz, welche den Polizeiarzt zur Untersuchung des Beschwerdeführers ins AKH begleitet hatten, nicht mehr ausgeforscht werden konnten, ist die belangte Behörde im Recht, indem sie ausführt, dass der Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol "vom Unfallort bis zur Aufforderung zur Blutabnahme vorhanden war".

Damit erweist sich aber auch als bedeutungslos, dass der "genaue Weg" der Weiterleitung des Verdachtes der Alkoholbeeinträchtigung von H. bis zur Aufforderung zur Blutabnahme nicht geklärt werden konnte, weshalb auch die damit in Verbindung stehenden Verfahrensrügen unbeachtlich sind.

Soweit der Beschwerdeführer offenbar die Feststellung seiner Zurechnungsfähigkeit (und damit im Zusammenhang Verfahrensfehler) rügt, so genügt es, diesbezüglich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis vom 5. September 2002 (gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG) zu verweisen.

Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Blutabnahme für den Zweck der Feststellung einer allfälligen Alkoholisierung erfolgen hätte sollen. Aufgrund der gegenständlich bei der Aufforderung zur Blutabnahme gegebenen Umstände (mehrmalige Aufforderung sowohl durch den Polizeiarzt als auch durch die anwesenden Organe der BPD Linz, Einwirken der Polizisten auf den Beschwerdeführer, die Blutabnahme vornehmen zu lassen, alles in Verbindung mit einem vorangegangenen Verkehrsunfall) kann kein ernsthafter Zweifel daran entstehen, dass dem zurechnungsfähigen (siehe wieder das genannte hg. Erkenntnis vom 5. September 2002) Beschwerdeführer selbst dann, wenn nicht ausdrücklich auf den Zweck der Blutabnahme hingewiesen worden sein sollte, klar sein musste, dass eine solche Aufforderung nur im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt stehen kann.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).

Wien, am 30. Oktober 2003

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