Normen
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen albanischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z 8 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen.
Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer am 20. Mai 2001 auf dem Gelände einer namentlich genannten Firma beim im Auftrag des Arbeitgebers durchgeführten Stapeln von Brettern im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Überprüfung (im Beisein eines Vertreters des Arbeitsinspektorates) betreten worden. Der Beschwerdeführer habe sich "am besagten Tag zu Probearbeiten auf dem Firmengelände" aufgehalten. Niederschriftlich habe der Beschwerdeführer dazu angegeben, der Auftraggeber hätte ihm zugesagt, eine Beschäftigungsbewilligung zu besorgen. Ein Stundenlohn wäre noch nicht vereinbart worden. Daraus folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer sei in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen. An der Verhinderung von "Schwarzarbeit" bestehe ein großes öffentliches Interesse, weshalb die vorliegende illegale Beschäftigung des Beschwerdeführers die Annahme rechtfertige, dass sein Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung, insbesondere im Hinblick auf einen geordneten Arbeitsmarkt, gefährde. Mit näherer Begründung sah sich die belangte Behörde auch außer Stande, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen "bzw. mit einem gelinderen Mittel vorzugehen".
Erkennbar mit Beziehung auf § 37 FrG stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei am 14. Oktober 1999 illegal nach Österreich eingereist und habe am 15. Oktober 1999 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Dezember 1999 gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden sei. Über die dagegen erhobene Berufung habe der unabhängige Bundesasylsenat noch nicht entschieden. Dem Beschwerdeführer sei eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG zuerkannt worden. Der belangten Behörde seien keine privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu in Österreich lebenden Personen zur Kenntnis gebracht worden. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von illegaler Beschäftigung sei jedenfalls höher zu gewichten als ein etwaiges privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Als bestimmte Tatsache im Sinne dieser Bestimmung hat unter anderem zu gelten, wenn ein Fremder von einem Organ der Arbeitsinspektorate bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen (§ 36 Abs. 2 Z 8 FrG).
Die Beschwerde bestreitet nicht die Annahme der belangten Behörde, dass vorliegend der zitierte Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 8 FrG verwirklicht ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt dagegen keine Bedenken. Der Gerichtshof hat zwar bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine unentgeltliche Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, die überdies nur kurz angedauert hat, nicht den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterfällt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. April 2001, Zl. 99/09/0180, mwN). Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein, weil der Beschwerdeführer die - ausdrückliche oder konkludente - Vereinbarung der Unentgeltlichkeit seiner Leistungen gar nicht behauptet hat, sondern nur erwähnte, ein Stundenlohn sei noch nicht vereinbart worden. Im übrigen wurde auch in keiner Weise dargetan, dass es sich bei den keine besondere Qualifikation verlangenden Hilfstätigkeiten (Stapeln von Brettern) um die "Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten" gehandelt haben soll. Die vom Beschwerdeführer ausgeführte Probearbeit wurde daher sachverhaltsbezogen zutreffend nicht als bewilligungsfreie Beschäftigung, sondern als Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG qualifiziert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 95/18/0834). Entgegen den Beschwerdeausführungen ist den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht zu entnehmen, dass die Zusage des Arbeitgebers, für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung zu besorgen, erst vom (zufriedenstellenden) Ergebnis der Probearbeiten abhängig gemacht worden wäre.
Die Beschwerde wendet sich vor allem gegen die von der belangten Behörde im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG getroffene Prognose, das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die Annahme, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde. Es sei allgemein bekannt, dass bei der Anstellung neuer Arbeitskräfte Probezeiten vereinbart würden. Diese Möglichkeit einer Probezeit sei bei Fremden nicht möglich. Es sei daher verständlich, dass "Dienstgeber" zumindest die Verrichtung einer kurzen Probearbeit verlangen, um die Leistungsfähigkeit und Verwendbarkeit eines "Dienstnehmers" überprüfen zu können, bevor um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht werde.
Diesen Ausführungen ist zunächst zu entgegnen, dass - wie bereits erwähnt - ohnehin die Möglichkeit besteht, einem potentiellen Arbeitgeber unentgeltlich die für die in Aussicht genommene Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorzuführen, ohne dass es dazu einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bedarf und eine solche unentgeltliche Probearbeit eben nicht festgestellt wurde. Diesem Beschwerdevorbringen sind aber auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche die Prognose entkräften könnten, der Beschwerdeführer werde bei einem Verbleib in Österreich neuerlich gegen arbeitsmarktrechtliche Vorschriften verstoßen und damit das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" gefährden, zumal auch ein einmaliges diesbezügliches Fehlverhalten die im § 36 Abs. 1 Z 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigen kann (vgl. etwa das schon zitierte Erkenntnis vom 2. Oktober 1997).
Gegen die im Ergebnis nicht zu beanstandende Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 37 FrG wendet sich die Beschwerde nicht. Im Hinblick auf den erst relativ kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und in Anbetracht des festgestellten Fehlens von privaten Bindungen bestehen dagegen auch keine Bedenken.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde
gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. April 2002
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