Normen
AuslBG §2 Abs2 lita;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
AuslBG §2 Abs2 lita;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. November 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 5. Jänner 1994 von Organen des Landesarbeitsamtes auf einer Baustelle in Wien bei einer Beschäftigung betreten worden - er sei in schmutziger Arbeitskleidung und in Gummistiefeln mit Schalungsarbeiten beschäftigt gewesen -, die er mangels Vorliegens einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte antreten und nicht hätte ausüben dürfen.
Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG sei daher gegeben. Daran vermöge der Einwand in der Berufung, es hätte sich nur um eine ganz kurze Aushilfsbeschäftigung gehandelt und es wäre keine längere Beschäftigung vorgesehen gewesen, nichts zu ändern. Im Hinblick auf den erheblichen Stellenwert einer geordneten Arbeitsmarktverwaltung gefährde der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch die öffentliche Ordnung. Damit seien im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 FrG gegeben. In einem solchen Fall sei ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, sofern dem nicht die Bestimmungen der §§ 19 und 20 FrG entgegenstünden.
Da der Beschwerdeführer in Österreich auf keinen längeren erlaubten Aufenthalt zurückblicken könne und offensichtlich auch keine nahen Angehörigen habe, läge ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des § 19 FrG nicht vor. In einem solchen Fall habe auch eine Interessenabwägung im Sinn des § 20 FrG nicht Platz zu greifen. Bei einer solchen Abwägung wäre überdies die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Situation in seiner Heimat dorthin zurückkehren wolle oder könne, oder wohin er sonst ausreisen könne, nicht zu berücksichtigen gewesen.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 16. März 1995, B 2613/94).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Gerichshof hegt gegen die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung, daß durch das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG verwirklicht worden sei, keine Bedenken. Die Beschwerde kann diese rechtliche Beurteilung mit dem Einwand, der Beschwerdeführer habe nur kurzfristig und probeweise bei einem näher genannten Bauunternehmen gearbeitet, um dort zu erreichen, daß dieses Unternehmen eine Beschäftigungsbewilligung für ihn beantragen würde, nicht entkräften. Die erwiesene Tätigkeit des Beschwerdeführers ist nämlich als Verwendung in einem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 2 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) zu qualifizieren, weil die dafür maßgeblichen Kriterien der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber sowie die Einordnung in den Betrieb auch dann gegeben sind, wenn es sich bloß um eine "Probearbeit" handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0135).
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist auch der Verfahrensrüge, die Behörde hätte "dahingehend" Erhebungen vorzunehmen gehabt, der Boden entzogen.
1.2. Entgegen der Beschwerde besteht gegen die Auffassung der Behörde, es sei vorliegend auch die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, kein Einwand, durfte doch die Behörde angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der "Schwarzarbeit" schon aufgrund einer einmaligen Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG die genannte Annahme als gerechtfertigt ansehen (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 17. April 1997, Zl. 97/18/0176, mwH). Daran vermag das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei "sonst in keinster Weise mit dem Gesetz in Konflikt geraten" und habe lediglich aus einer - in der Beschwerde im übrigen nicht näher dargelegten - Notlage gehandelt, nichts zu ändern.
2.1. Die Beschwerde wendet gegen den angefochtenen Bescheid auch ein, daß das Aufenthaltsverbot einen nachhaltigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstelle. Im Hinblick auf seinen dreijährigen Aufenthalt sowie den Aufenthalt seiner Schwester und deren Familie in Österreich, den Umstand, daß er keinerlei weitere Verwandte oder sonstige Bindungen zu Personen außerhalb seiner Heimat habe und in diese aufgrund der dort gegebenen Lage auch nicht zurückkehren könnte, erscheine die Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Lichte des § 20 FrG unzulässig. Auch habe es die Behörde (überhaupt) unterlassen, eine entsprechende Interessenabwägung vorzunehmen.
2.2. Selbst wenn man der Beschwerde darin folgen wollte, daß die Behörde - infolge einer (nach der Beschwerde) ihr bekannten, für den Beschwerdeführer abgegebenen Verpflichtungserklärung seines Schwagers - festzustellen und zu berücksichtigen gehabt hätte, daß sich die Schwester des Beschwerdeführers und deren Familie in Österreich aufhielten - und damit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht als unbeachtliche Neuerung nach § 41 Abs. 1 VwGG einzustufen wäre -, ist mit diesem Vorbringen für die Beschwerde nichts gewonnen. § 19 FrG stünde dem verhängten Aufenthaltsverbot nicht entgegen, da dieses wegen des großen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. Punkt II. 1.2.) gemäß § 19 FrG dringend geboten wäre. Auch die Interessenabwägung nach § 20 FrG führte die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das genannte maßgebliche öffentliche Interesse ließe nämlich die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers (geringe Dauer des Aufenthalts in Österreich von (nach der Beschwerde) etwa drei Jahren, Fehlen einer Integration durch Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit) und seiner Familie jedenfalls nicht schwerwiegender erscheinen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme. Die Ausführungen zur Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers bzw. zur Unmöglichkeit, dorthin zurückzukehren, sind nicht zielführend, weil mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder daß er (allenfalls) abgeschoben werde.
3. Die Verfahrensrüge, der Beschwerdeführer sei vor der belangten Behörde in dem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden, da seine Bemühungen, bei der Erstbehörde vorzusprechen, "in Ermangelung eines Dolmetschers nicht angenommen" worden seien, entbehrt der Relevanz, zeigt die Beschwerde doch nicht auf, welche (wesentlichen) Gesichtspunkte der Beschwerdeführer im Falle seiner Vernehmung vorgebracht hätte, die von Einfluß auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides hätten sein können. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag aufgrund des Beschwerdevorbringens und der (schon im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten) Verwaltungsakten solche Gesichtspunkte nicht zu erkennen.
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)