VwGH 2002/21/0054

VwGH2002/21/005419.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des J L in Wels, geboren am 28. Oktober 1984, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Jänner 2002, Zl. Fr-102.969, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §46;
AVG §58 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger der Republik China (Taiwan), auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 56 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten langte dieser Antrag am 5. November 2001 bei der belangten Behörde ein.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Fremder auch nach der seit 1. Jänner 1998 geltenden Rechtslage die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes längst möglich für den Zeitraumes eines Jahres, gerechnet ab Einlangen des Antrages bei der Behörde, erreichen. Da vorliegend dieser Zeitraum bereits verstrichen ist und sich die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei durch eine Aufhebung des eingangs erwähnten angefochtenen Bescheides nicht ändern würde, kommt eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr in Betracht, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen war (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. September 1999, Zl. 98/21/0332, mit dem Hinweis auf den Beschluss eines verstärkten Senates vom 27. Juni 1997, Zl. 96/21/0377, Slg. Nr. 14.711A).

Festgehalten wird, dass dieser Beschluss weder die Behörde von ihrer Verpflichtung entbindet, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 2 FrG von Amts wegen einen Abschiebungsaufschub zu erteilen, noch die beschwerdeführende Partei daran hindert, einen neuerlichen Antrag nach dieser Norm zu stellen, wobei in diesem Zusammenhang auf die nachstehenden Erwägungen im Rahmen der Kostenentscheidung hingewiesen wird.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Der in Anwendung dieser Bestimmung vorgenommene Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf folgende Überlegungen:

Die vorliegenden Beschwerdeausführungen hätten zwar keinen Anlass gegeben, von der - dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten - Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in dem Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/21/0491 (vgl. auch das daran anschließende Erkenntnis vom 12. Jänner 2000, Zl. 99/21/0261), wonach eine Abschiebung nur dann aus "tatsächlichen Gründen unmöglich" im Sinn des § 56 Abs. 2 FrG sei, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe nicht auf zumutbare Weise vom Fremden selbst beseitigt werden können, im gegenständlichen Fall abzugehen. Die Verweigerung des Abschiebungsaufschubes setzt in einem solchen Fall allerdings voraus, dass die belangte Behörde - auf Grund schlüssiger Beweiswürdigung - Feststellungen trifft, die den rechtlichen Schluss zulassen, die Gründe für die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung - hier:

Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde des Heimatstaates - können vom Beschwerdeführer selbst (zu ergänzen: jederzeit) auf zumutbare Weise beseitigt werden. Entgegen der Beschwerdeansicht handelt es sich dann aber nicht um einen Fall, in dem die Identität der abzuschiebenden Person "nicht feststellbar" ist.

Zu dieser Frage hat die belangte Behörde ausgeführt, "es liegt nun auf der Hand", dass der Beschwerdeführer "durch Verschleiern der wahren Identität eine Abschiebung verhindern und den weiteren Verbleib in Österreich erzwingen" wolle. Zur Begründung dieser Feststellung stützt sich die belangte Behörde lediglich darauf, dass die "Vertretung der Republik China in Wien" nach dem Inhalt ihrer Note vom 19. September 2001 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer abgelehnt habe, weil sie "nach Überprüfung der beigelegten Unterlagen" zu dem Ergebnis gekommen sei, der Beschwerdeführer sei kein Staatsbürger der Republik China.

Das allein lässt aber nicht in einer nachvollziehbaren und in einer der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Weise erkennen, aus welchen konkreten Gründen die Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei Staatsangehöriger der Republik China (Taiwan), als unrichtig zu qualifizieren seien, sodass angenommen werden müsste, er "verschleiere seine wahre Identität". Dieser Begründungsmangel kann aber auch nicht durch die - auf kein Tatsachensubstrat gestützte - Vermutung kompensiert werden, es "kann doch davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Adresse, wie Sie sie angegeben haben, ohne größere Schwierigkeiten auch in Taiwan ausfindig gemacht werden kann, sofern sie tatsächlich existiert."

Bei einer inhaltlichen Behandlung wäre der angefochtene Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufgehoben worden, sodass im Hinblick auf diesen hypothetischen Beschwerdeerfolg die Kostenersatzpflicht der belangten Behörde auszusprechen war, wobei sich deren Höhe nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001 richtet.

Wien, am 19. November 2002

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