VwGH 2002/21/0032

VwGH2002/21/003222.3.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des N B (geb. N), geboren am 17. April 1957, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 1. Februar 2002, Zl. Fr 5074/01, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art3 Abs1;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art3 Abs2;
61977CJ0030 Bouchereau VORAB;
AVG §59 Abs1;
EURallg;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs3;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art3 Abs1;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art3 Abs2;
61977CJ0030 Bouchereau VORAB;
AVG §59 Abs1;
EURallg;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Z 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Dazu führte die belangte Behörde begründend aus, der Beschwerdeführer, der mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, sei insgesamt vier Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Zunächst sei er mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 18. Juni 1993 wegen § 36 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz und dann mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 20. September 1995 wegen § 164 Abs. 2 StGB zu jeweils bedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von je zwei Monaten verurteilt worden. Am 7. Juli 1999 sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Neusiedl am See wegen Übertretung des § 229 Abs. 1 und des § 231 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe und zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom

5. (bzw. 9.) April 2001 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Monaten verurteilt worden, wovon ein Teil dieser Freiheitsstrafe (nämlich 12 Monate) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Der letztgenannten Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Tätern am 14. August 2000 einer näher genannten Person eine schwere Körperverletzung (knöcherne Absprengung der äußeren Knochentafel im Bereich der Scheitelbeinregion, fünf jeweils 4 cm große Rissquetschwunden am Kopf, Blutunterlaufungen an verschiedenen Stellen des linken Armes sowie eine Hautabschürfung) zugefügt habe, indem er dem Verletzten mit einer etwa 60 cm langen Schlagrute aus Metall sowie mit Holzknüppeln (Baseballschlägern) mehrere heftige Schläge gegen den Kopf, das linke Schienbein, den linken Unterarm und den Rücken versetzt habe. Der letztgenannten Verurteilung sei außerdem zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer als Mittäter in der Zeit vom 6. August 2000 bis etwa 13. August 2000 eine näher genannte Person widerrechtlich gefangen gehalten habe, indem er diese in ihrer Wohnung eingesperrt und bewacht habe. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer, wenn auch nur fahrlässig, seit einigen Jahren bis zum 24. August 2000 (widerrechtlich) Munition besessen habe. Er habe dadurch das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB sowie das Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB und weiters das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz begangen.

Dem beschriebenen Urteil, so die belangte Behörde weiter, sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über Auftrag eines Dritten zusammen mit anderen Mittätern ein äußerst brutales Verhalten an den Tag gelegt habe, das Rückschlüsse auf seine gesamte Persönlichkeit und auf sein Wesen, auch für die Zukunft, zulasse. So sei es auf Grund der massiven körperlichen Angriffe des Beschwerdeführers, bei denen er, wie dies vom Gericht umschrieben worden sei, auch in der Anwendung der Mittel unter Heranziehung von Schlagruten und Holzknüppeln "nicht zimperlich" gewesen sei, zu erheblichen Verletzungen gekommen. Auf Grund der vorangegangenen Verurteilungen aus den Jahren 1993, 1995 und 1999 (wobei darauf hinzuweisen sei, dass sich der Beschwerdeführer von 1996 bis 1998 nicht in Österreich aufgehalten habe) sei eine "nicht unwesentliche Neigung zu kriminellen Machenschaften" des Beschwerdeführers erkennbar. Abstellend auf das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers, auf das nach § 48 Abs. 1 FrG unter Berücksichtigung der Richtlinie 64/221/EWG ausschließlich Bedacht zu nehmen sei, gelange die belangte Behörde zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.

Zu seinen privaten Verhältnissen führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich erstmalig im Zeitraum 1989 bis 1993 im Bundesgebiet aufgehalten, wobei ihm für diesen Zeitraum Sichtvermerke erteilt worden seien. Nach einem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ab Juni 1994 sei er im Jahre 1996 ausgewiesen worden und halte sich seit 1998 illegal in Österreich auf. Seine beiden Kinder aus erster Ehe wohnten bei seinen Eltern in Zapluzje, seit Juni 2001 sei der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet.

Auf Grund der genannten Ehe werde durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes "natürlich" in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Dieser Eingriff werde allerdings durch die erst kurz zurückliegende Verehelichung des Beschwerdeführers relativiert. Auch sei in Anbetracht der genannten strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers von "keiner sehr tief greifenden Integration" seiner Person auszugehen. Auf Grund dieser strafbaren Handlungen, von denen vor allem die letzte als besonders schwer wiegend zu bezeichnen sei, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten. Selbst bei Berücksichtigung der genannten Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich seien die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer wiegend, als die Auswirkungen eines solchen auf den Beschwerdeführer und seine Familie. Die erste Ehegattin des Beschwerdeführers und seine beiden Kinder lebten ohnedies im Ausland, wohingegen die nunmehrige Ehegattin dem Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland folgen könne.

Unter Bezugnahme auf § 39 FrG verwies die belangte Behörde zur unbefristeten Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf die vier gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, die seine äußerst negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung dokumentierten und auf Grund welcher ein positiver Gesinnungswechsel keinesfalls prognostiziert werden könne. In Anbetracht des negativen Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers könne daher nicht vorhergesehen werden, wann die von ihm ausgehende Gefährdung ende.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer ist unstrittig mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, sodass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zufolge § 49 Abs. 1 FrG nur unter den im § 48 Abs. 1 FrG genannten Voraussetzungen, nämlich wenn das Verhalten des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, erlassen werden kann. Bei der Beurteilung nach § 48 Abs. 1 FrG sind nach der hg. Rechtsprechung die Tatbestände des § 36 Abs. 2 leg. cit. als Orientierungsmaßstab heranzuziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, Zl. 99/21/0125). Durch die im vorliegenden Fall unbestrittene Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe ist vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 zweiter Anwendungsfall FrG zweifellos erfüllt. Die Tatsache der (mehrfachen) strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers allein reicht jedoch, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, nicht aus, um ein Aufenthaltsverbot nach § 48 Abs. 1 FrG zu begründen. Vielmehr ist, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221/EWG - dessen Umsetzung § 48 Abs. 1 FrG dient - bei Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Aufenthaltsverbotes im Sinn der letztgenannten Bestimmung ausschließlich auf das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Person abzustellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2001, Zl. 99/21/0339). Ausgehend vom persönlichen Verhalten des Fremden ist für die Zulässigkeit eines auf § 48 Abs. 1 FrG gestützten Aufenthaltsverbotes aber, wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes, Rs 30/77, Bouchereau, ausgesprochen hat, neben der Störung der öffentlichen Ordnung (die jede Gesetzesverletzung darstelle) erforderlich, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein "Grundinteresse" der Gesellschaft berührt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 99/21/0125).

Vor dem Hintergrund des der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegenden strafbaren Verhaltens, das die belangte Behörde im Hinblick auf die geschilderten Tatumstände als äußerst brutal qualifizierte, und unter Einbeziehung der vorangegangenen vom Beschwerdeführer - in den Zeiträumen seiner Anwesenheit in Österreich - in regelmäßigen Abständen gesetzten Straftaten erachtete die belangte Behörde die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 48 Abs. 1 FrG durch den Beschwerdeführer gefährdet.

Dagegen wendet die Beschwerde ein, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verurteilungen aus den Jahren 1993 bis 1999 lägen schon mehrere Jahre zurück, sodass diese zur Begründung der Annahme im Sinn des § 48 Abs. 1 FrG "keinesfalls herangezogen werden können". Auch die zuletzt erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers beruhe auf einem Sachverhalt, der bereits mehr als 1 1/2 Jahre zurückliege und wofür der Beschwerdeführer zum ersten Mal das "Haftübel nachhaltig verspürt" habe. Die belangte Behörde hätte daher vielmehr davon ausgehen müssen, dass für den Beschwerdeführer, der "ein vollintegriertes Mitglied der Gesellschaft" sei, eine günstige Zukunftsprognose zu erstellen sei, weshalb die gegenteilige Ansicht der belangten Behörde eine "unstatthafte Vermutung" darstelle.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde zunächst, dass die belangte Behörde die Tatsache, dass der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2001 bereits drei frühere strafgerichtliche Verurteilungen vorausgegangen waren, bei Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers miteinbeziehen durfte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 2001, Zl. 99/21/0322).

Ausgehend von dieser Tatsache sowie unter Zugrundelegung der zutreffenden Bewertung des dem Urteil vom April 2001 zugrundeliegenden strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde (auch die Beschwerde bestreitet nicht, dass es sich bei den Schlägen des Beschwerdeführers gegen unter anderem den Kopf des Verletzten mit einer Metallrute und mit Holzknüppeln um ein äußerst brutales Verhalten des Beschwerdeführers handelte), welchem eine - einwöchige - Freiheitsentziehung gegenüber einer weiteren Person durch den Beschwerdeführer vorangegangen war, hegt der Verwaltungsgerichtshof weder gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass durch den Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet werde, noch daran Zweifel, dass es sich dabei um eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung handelt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. zur Bewertung einer ähnlichen Körperverletzung das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2002, Zl. 2001/21/0102). Unter diesen Gesichtspunkten sind daher entgegen der Beschwerdemeinung keine Umstände erkennbar, welche die belangte Behörde in Ausübung ihres Ermessens hätten veranlassen müssen, von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen.

Zu den Voraussetzungen des § 37 FrG verweist die Beschwerde auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, dessen aufrechte Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und auf den im Bundesgebiet vorhandenen Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers, wohingegen er in seiner ehemaligen Heimat "nur noch über wenige soziale Bindungen" verfüge. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass auch die belangte Behörde im Rahmen ihrer Interessenabwägung nach § 37 FrG (zutreffend) von einem relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch das vorliegende Aufenthaltsverbot ausgegangen ist. Der belangten Behörde kann aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die wiederholten Straftaten des Beschwerdeführers, seine (nicht substantiiert bestrittenen) nicht unerheblichen Unterbrechungen seines nur teilweise rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich und seine erst seit etwa einem halben Jahr bestehende Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine wesentliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet verneinte. Wenn die Beschwerde auf nur wenige soziale Bindungen des Beschwerdeführers außerhalb Österreichs verweist, so übergeht sie die unbestrittene Feststellung, dass beide Kinder des Beschwerdeführers nicht in Österreich leben. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die ihm durch § 49 Abs. 1 FrG (infolge seiner aufrechten Ehe mit einer Österreicherin) eingeräumte Niederlassungsfreiheit beruft, so übersieht er einerseits, dass er auch nach dieser Bestimmung eine Niederlassungsbewilligung benötigt, die ihm zufolge § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 leg. cit. bei Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit versagt werden kann, und andererseits, dass - wie dargelegt - ein Aufenthaltsverbot auch in solchen Fällen zulässig ist. Zusammengefasst bestehen daher im vorliegenden Fall keine Bedenken gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass gegenüber der aus dem vielfachen Fehlverhalten des Beschwerdeführers abzuleitenden Prognose einer weiteren massiven Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers nicht überwiegen.

Dass die belangte Behörde anhand des besagten wiederholten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, welches in dem der Verurteilung vom April 2001 zugrunde liegenden strafbaren Verhalten seinen (bisherigen) Höhepunkt erreichte, einen positiven Gesinnungswechsel des Beschwerdeführers nicht vorhersehen kann und damit die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbotes begründet, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Schließlich vermag der Beschwerde auch nicht zum Erfolg zu verhelfen, wenn sie einwendet, sowohl die Behörde erster Instanz als auch die belangte Behörde hätten es unterlassen, gleichzeitig mit dem Aufenthaltsverbot von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil es sich bei der Entscheidung über den Durchsetzungsaufschub (hier nach § 48 Abs. 3 FrG) um einen vom Aufenthaltsverbot trennbaren Spruchteil (§ 59 Abs. 1 AVG) handelt.

Da dem angefochtenen Bescheid nach dem Gesagten die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung nach § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. März 2002

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