VwGH 2002/20/0335

VwGH2002/20/033526.11.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des S in B, geboren 1959, vertreten durch Dr. Florian Lackner, Rechtsanwalt in 5280 Braunau/Inn, Stadtplatz 36, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. März 2002, Zl. 226.294/0- VIII/23/02, betreffend §§ 7, 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §67d idF 2001/I/137;
B-VG Art129c;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;
EMRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §67d idF 2001/I/137;
B-VG Art129c;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;
EMRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem ersten, den Asylantrag des Beschwerdeführers abweisenden Spruchteil wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und in seinem zweiten, die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien feststellenden Spruchteil wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein aus Erewan stammender Staatsangehöriger von Armenien, reiste am 13. November 2001 nach Österreich ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Asylantrag.

Diesen Asylantrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22. Jänner 2002 gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien fest (Spruchpunkt II). Nach wörtlicher Wiedergabe der Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 5. Dezember 2001 kam die Erstbehörde aus näher dargestellten Gründen beweiswürdigend zu dem Ergebnis, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Fluchtgründen sei unglaubwürdig. Zum zweiten Spruchpunkt ergänzte die Erstbehörde noch, aus der allgemeinen Lage in Armenien - zu der jedoch keine Feststellungen getroffen wurden - ergebe sich keine Gefährdung im Sinne des § 57 FrG.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer zunächst darauf, dass es bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt zu einigen "Missverständnissen in der Übersetzung" durch den Dolmetscher gekommen sei. Es habe sich um einen libanesischen Armenier gehandelt; dieser habe den Beschwerdeführer nicht ausreichend verstehen können. Diese Missverständnisse werde er "im Rahmen der vorliegenden Berufung ausräumen." Entsprechend dieser Ankündigung schilderte der Beschwerdeführer im Weiteren noch einmal seine Fluchtgründe. In dieser Darstellung machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, er sei aus näher angeführten Gründen in der Gunst des (späteren) Premierministers Vasken Sarkissian (auch: Wasgen Sarkisjan) gestanden und "als Schriftführer" einem Treffen mit Pawel Krtschow, einem hohen Vertreter des russischen Militärs, beigezogen worden, bei dem "ausnahmsweise" auch der (spätere) Verteidigungsminister Serj Sargsyan anwesend gewesen sei. Es sei um Waffengeschäfte gegangen. Nach dem tödlichen Attentat auf Vasken Sarkissian am 27. Oktober 1999 sei der Beschwerdeführer Anfang März 2000 vom Verteidigungsminister Serj Sargsyan zu zwei weiteren Gesprächen zwischen Sarkissian und Krtschow befragt worden. Dazu habe der Beschwerdeführer allerdings keine näheren Angaben machen können, weil er damals nicht Schriftführer gewesen sei, sondern den Raum jeweils nur kurz betreten habe, um Getränke zu bringen. Anschließend sei der Beschwerdeführer von Leibwächtern des Verteidigungsministers mit dem Auto weggebracht, zusammengeschlagen und "ermahnt" worden, sich "zu erinnern". Er habe die Drohungen nicht ernst genommen, doch zehn Tage später sei er von diesen Leibwächtern mit dem Auto zu einem Friedhof gebracht worden. Dort sei er mit einem "Polizeischlagstock" auf seinen damals schon gebrochenen Arm geschlagen und sexuell missbraucht worden. Von der Vergewaltigung seien Fotos gemacht und dem Beschwerdeführer gedroht worden, das Geschehene durch Verteilung der Fotos bekannt zu machen und ihn umzubringen. Die "Bekanntmachung des Analverkehrs" - so die Berufung wörtlich - sei "schlimmer als der Tod". In der Folge sei die Drohung bezüglich der Veröffentlichung der Fotos wahrgemacht worden und die Befürchtungen des Beschwerdeführers hätten sich als richtig herausgestellt. "Mein Leben wurde seit dem Bekanntsein zur Hölle. Meine Familie und meine Freunde wandten sich von mir ab." In Erwiderung der vom Bundesasylamt darauf gestützten Argumentation führte der Beschwerdeführer noch aus, er habe Armenien nicht sofort nach der Vergewaltigung verlassen, weil er einerseits gehofft habe, die Situation werde sich doch bessern, und andererseits die Finanzierung der Flucht länger gedauert habe.

Zu Spruchpunkt II. verwies die Berufung hinsichtlich der Rückkehrgefährdung auf die Aussage vor dem Bundesasylamt, wonach der Beschwerdeführer befürchte, von den Leibwächtern des Verteidigungsministers umgebracht zu werden. Er sei sich sicher, dass die Verfolger ihre Drohungen wahrmachen werden. "Nach dem sexuellen Missbrauch" - so der Beschwerdeführer - "traue ich den Leuten alles zu". Seitdem der Missbrauch auch öffentlich bekannt sei, gebe es für den Beschwerdeführer in Armenien "mit seinem kulturellen und gesellschaftlichen Kontext" keine Lebensgrundlage mehr. Außerdem verwies der Beschwerdeführer auf den der Berufung beigelegten Länderbericht. Daraus gehe hervor, dass in Armenien keine Rechtsstaatlichkeit existiere, dort "Korruption und Unrecht blühen" und er als "kleiner Mann" keine Chance habe, sich gegen die "von einer Regierungsinstanz, nämlich dem Verteidigungsminister", ausgehenden Bedrohungen zu wehren.

Mit dem angefochtenen - entgegen dem in der Berufung ausdrücklich gestellten Antrag ohne Durchführung einer Verhandlung erlassenen - Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß §§ 7, 8 AsylG ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

1.1. Die belangte Behörde pflichtete den in der Berufung vorgetragenen Einwänden hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der Übersetzung der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt bei. Für die belangte Behörde sei "schon beim oberflächlichen Lesen" der Eindruck entstanden, "dass hier Dinge durcheinander geraten" seien. Sie kam - unter Anführung von Beispielen - zu dem Schluss, "dass der Dolmetscher den Sachverhalt in seiner ganzen Deutlichkeit nicht vollständig verstanden hatte."

Seien aber Missverständnisse bei der Protokollierung "nicht gänzlich" auszuschließen, könne "die gesetzliche Vermutung des § 14 AVG nicht mehr zum Zuge kommen." Die belangte Behörde lege ihrer Entscheidung daher die in der Berufung geschilderte Version der Ereignisse zugrunde. Widersprüche zu den Angaben vor dem Bundesasylamt (betreffend die Zahl und die zeitliche Abfolge der behaupteten Übergriffe durch die Leibwächter des Verteidigungsministers) müssten nicht weiter aufgeklärt werden, weil der Berufungsschriftsatz für sich in Anspruch nehme, die im Rahmen der Ersteinvernahme entstandenen Missverständnisse auszuräumen.

1.2. Rechtlich führte die belangte Behörde fallbezogen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers stelle sich zusammengefasst so dar, dass er wegen seiner Teilnahme an einem Treffen eines früheren armenischen Premierministers mit einem russischen Militärangehörigen, bei dem es um Waffengeschäfte gegangen sei, und der unterstellten Anwesenheit während zweier weiterer Gespräche der genannten Personen vom Verteidigungsminister Armeniens mit Gewalt zur Bekanntgabe von Informationen über diese Unterredungen genötigt worden sei. Aus diesem Vorbringen sei aber nicht erkennbar, dass - was naheliegend wäre - der Beschwerdeführer aus politischen Gründen bedroht wäre. Ein solcher Zusammenhang ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei dem ehemaligen Premierminister und dem Verteidigungsminister "um Gegner" handle, weil sich dem Vorbringen nicht entnehmen lasse, dem Beschwerdeführer wäre vom Verteidigungsminister ein besonderes Naheverhältnis zum früheren Premierminister unterstellt worden. Fehle aber ein Anknüpfungspunkt an einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände, so sei die Asylgewährung schon aus diesem Grund ausgeschlossen.

1.3. Zur Feststellung nach § 8 AsylG führte die belangte Behörde einleitend aus, der Antragsteller habe das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun sei. Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 FrG ergebe sich aus den Ausführungen im Asylteil. Unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 1 FrG folgerte die belangte Behörde aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse von April 2000 (seit seiner letzten "Misshandlungssituation") bis zu seiner Ausreise aus Armenien am 28. Oktober 2001 "mehr oder weniger unbehelligt" gelebt haben. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, sich seit diesem Zeitpunkt in seinem Herkunftsland versteckt gehalten zu haben. Hatten seine Bedroher aber seit zumindest April 2000 das Interesse am Beschwerdeführer verloren, sei es - so folgerte die belangte Behörde - "nicht abwegig" anzunehmen, dass dieser Interesseverlust auch im Entscheidungszeitpunkt weiter bestehe. Wäre dem nicht so, dann hätte der Beschwerdeführer dazu in seinem Berufungsschriftsatz "wesentlich deutlichere Hinweise" vorbringen müssen. Es sei "daher vom Ergebnis her betrachtet" der nach § 8 AsylG vorgenommene Zulässigkeitsausspruch des Bundesasylamtes nicht als unrichtig zu erkennen.

2.1. Zunächst ist an dieser Begründung zu bemängeln, dass die belangte Behörde mit der zuletzt wiedergegebenen Formulierung offen gelassen hat, ob die im Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommene Feststellung der Zulässigkeit (insbesondere) der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien ihrer Ansicht nach richtig war. Eine diesbezüglich eindeutige Aussage wäre aber vor dem Hintergrund des § 66 Abs. 4 AVG Voraussetzung für eine die Berufung in diesem Punkt abweisende und damit diesen Spruchteil des Erstbescheides bestätigende Entscheidung gewesen. Sollte sich die belangte Behörde insoweit in einer - der Rolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ähnlichen - bloß kontrollierenden Funktion gesehen haben, hätte sie die Rechtslage verkannt (vgl. dazu allgemein die Ausführungen unter Punkt 2.1. im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0079, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 175 f zu § 66 AVG zitierte Rechtsprechung).

2.2. Die belangte Behörde hat diesen Spruchteil aber jedenfalls insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, als sie in der diesbezüglichen Begründung uneingeschränkt davon ausgegangen ist, dass es einer "durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung" im Zielstaat bedürfe (vgl. dazu die Nachweise in den hg. Erkenntnissen vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0419, und vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0573).

3.1. Vor allem hat die belangte Behörde aber verkannt, dass sie sich nicht über den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung hätte hinwegsetzen dürfen (zur Verhandlungspflicht nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage nach der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 siehe die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 2003, Zl. 2002/20/0533, und vom 12. Juni 2003, Zl. 2002/20/0336). Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann von einem - wie sie meint - "vollständig geklärten Sachverhalt" im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die belangte Behörde hat die Einwände in der Berufung hinsichtlich der Vernehmung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt für berechtigt angesehen, sodass ihr eine verwertbare Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen (im Sinne des § 27 Abs. 1 AsylG) nicht vorgelegen ist. Angesichts dessen hätte die belangte Behörde nicht schon daraus, dass bestimmte Umstände in der Berufung nicht ausdrücklich vorgebracht wurden, gegenteilige Schlüsse ziehen dürfen, sondern insofern eine (klarstellende) Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - vor allem durch Vernehmung des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung - vornehmen müssen.

3.2. Das trifft einerseits auf die im Rahmen der Non-Refoulement-Prüfung getroffene Schlussfolgerung zu, die Verfolger hätten (auch schon im Zeitpunkt seiner Ausreise) ein Interesse am Beschwerdeführer verloren. Dem liegt die Annahme der belangten Behörde zugrunde, der Beschwerdeführer habe seit seiner letzten "Misshandlungssituation" bis zu seiner Ausreise noch etwa eineinhalb Jahre lang in Armenien "mehr oder weniger unbehelligt" gelebt. Dabei hat die belangte Behörde aber nicht nur die - in der Berufung nicht näher zeitlich eingeordnete, aber jedenfalls der behaupteten Vergewaltigung nachfolgende - Veröffentlichung der Fotos betreffend den sexuellen Übergriff, die vor dem Bundesasylamt als "fluchtauslösender Grund" bezeichnet wurde, ausgeblendet, sondern sie ist auch den Hintergründen für die gegen den Beschwerdeführer ergriffenen Maßnahmen nicht weiter nachgegangen. Ohne Einbeziehung dieser im Einzelnen nicht geklärten Umstände erweist sich der angenommene Interessewegfall aber als nicht schlüssig begründet.

Zu kritisieren ist in diesem Zusammenhang aber auch noch, dass sich die belangte Behörde mit den in der Berufung hinsichtlich der "Bekanntmachung des Analverkehrs" geltend gemachten Konsequenzen - das Leben sei "zur Hölle" geworden und es bestehe für den Beschwerdeführer in Armenien keine Lebensgrundlage mehr - nicht auseinander gesetzt hat.

3.3. Das Erfordernis einer weiteren Sachverhaltsklärung in einer mündlichen Verhandlung hätte sich aber andererseits auch für die Einschätzung der belangten Behörde gestellt, es fehle ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund. Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung das Berufungsvorbringen zugrunde gelegt und ist demnach davon ausgegangen, der (noch im Amt befindliche) Verteidigungsminister und der ehemalige Premierminister seien (politische) Gegner gewesen, der Beschwerdeführer habe bei Letzterem insoweit eine Vertrauensstellung genossen, als er Gesprächen zwischen hochrangigen Personen über Waffengeschäfte als Schriftführer beigezogen worden sei, und der Beschwerdeführer verschweige (aus der Sicht des Verfolgers) bei der Tätigkeit für seinen "Gegner" bekannt gewordene Informationen über Waffengeschäfte mit russischen Militärangehörigen. Diese Konstellation lässt eine Verfolgung - wie die belangte Behörde (zunächst) auch erkannt hat - aus politischen Gründen naheliegend erscheinen. Dass die belangte Behörde dem Vorbringen andere, einen politischen Zusammenhang völlig in den Hintergrund verdrängende Gründe für die Verfolgung hätte entnehmen können, wurde im angefochtenen Bescheid auch nicht zum Ausdruck gebracht. Bei dieser Sachlage hätte die belangte Behörde aber nicht mit dem bloßen Hinweis auf diesbezüglich fehlendes (ausdrückliches) Vorbringen in der Berufung ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, die gegen den Beschwerdeführer gesetzten Verfolgungsmaßnahmen knüpften an dessen (ihm allenfalls auch nur unterstellte) politische Gesinnung nicht an, sondern sie hätte - vor einer allein auf das Nichtvorliegen eines Konventionsgrundes gestützten Abweisung des Asylantrages - versuchen müssen, sich durch entsprechende Befragung des Beschwerdeführers nähere Kenntnis über die Gründe für die Übergriffe auf ihn zu verschaffen.

4.1. Der angefochtene Bescheid war daher im Asylteil gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in Ansehung des nach § 8 AsylG vorgenommenen Zulässigkeitsausspruches gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen der (prävalierenden) Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

4.2. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren auf gesonderten Ersatz der Umsatzsteuer findet in der genannten Verordnung keine Deckung.

Wien, am 26. November 2004

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