VwGH 2002/18/0069

VwGH2002/18/006924.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des R in Wien, geboren 1948, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Jänner 2002, Zl. SD 1030/01, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Fremdengesetz 1997,

Normen

AVG §13a;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs5;
FrG 1997 §34 Abs1;
AVG §13a;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs5;
FrG 1997 §34 Abs1;

 

Spruch:

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. den Beschluss gefasst:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. Juni 2001, Zl. IV-619.226- FrB/01, wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. Jänner 2002 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. Juni 2001, mit welchem der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 2 Z. 3 Fremdengesetz 1997 ausgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien darauf hingewiesen worden, dass die Berufungsfrist zwei Wochen ab Zustellung betrage. Der Bescheid sei nach zwei erfolglosen Zustellversuchen beim Zustellpostamt hinterlegt worden und dort ab 25. Juni 2001 zur Abholung bereitgelegen. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelte er mit diesem Tag als zugestellt.

In der Stellungnahme vom 21. Jänner 2002 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, im fraglichen Zeitraum im Haus anwesend gewesen zu sein. Er hätte die Verständigung über die Hinterlegung am 25. Juni 2001 erhalten und die Sendung noch am selben Tag beim Postamt behoben. Nach Kenntnisnahme des Inhaltes wäre er zu tiefst enttäuscht und schockiert gewesen. Dies wäre der Grund für die Versäumung der Berufungsfrist gewesen.

Da somit der Beschwerdeführer nicht ortsabwesend gewesen sei und auch sonst kein Zustellmangel vorliege, sei der Bescheid der Behörde erster Instanz am 25. Juni 2001 ordnungsgemäß zugestellt worden und in weiterer Folge am 9. Juli 2001 in Rechtskraft erwachsen. Die erst am 11. Juli 2001 zur Post gegebene Berufung sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Weiters enthält die Beschwerde den Antrag, dem Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Ausweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer gesteht ausdrücklich zu, die Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist zur Post gegeben zu haben. Er bringt jedoch vor, sich bei Kenntnisnahme des Ausweisungsbescheides in einem psychischen Ausnahmezustand befunden zu haben. Er habe unter ständigen Panikattacken gelitten und sei durch Tage hindurch nicht in der Lage gewesen, einer geordneten Lebensführung nachzugehen. Die Rechtsmittelbelehrung sei ihm zwar aufgefallen, doch sei er durch sein psychisches Leiden außer Stande gewesen, seine Wohnung zu verlassen und sich an einen Rechtsbeistand zu wenden oder selbst die Berufung zu verfassen und zur Post zu bringen. Die Berufung habe er am 11. Juli 2001 in dem gutem Glauben abgesendet, dies rechtzeitig zu tun. Erst ab diesem Tag sei er dazu psychisch und physisch in der Lage gewesen. Die Säumnisfolgen hätten von ihm abgewendet werden können, wenn die Behörde sein Vorbringen inhaltlich als Wiedereinsetzungsantrag gewertet hätte. Da sein Vorbringen nur als Wiedereinsetzungsbegehren habe verstanden werden können, hätte die Behörde ihn zur fristgerechten Stellung eines formellen Wiedereinsetzungsantrages anleiten müssen. Wäre er anlässlich seiner Ladung zur belangten Behörde entsprechend belehrt worden, hätte er rechtzeitig und mit Aussicht auf Erfolg einen Wiedereinsetzungsantrag stellen können.

1.2. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Verfahrensgesetze die Berufungsbehörde nicht dazu verpflichten, den Berufungswerber vor Zurückweisung einer unzweifelhaft verspätet erhobenen Berufung über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages zu belehren; eine derartige Verpflichtung kann auch aus § 13a AVG nicht abgeleitet werden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 90 zu § 66 AVG zitierte hg. Judikatur).

Im Übrigen wäre für den Beschwerdeführer selbst dann nichts gewonnen, wenn sein in der an die belangte Behörde gerichteten Stellungnahme vom 21. Jänner 2002 enthaltenes Vorbringen als Wiedereinsetzungsantrag zu werten sein sollte, weil die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden und eine Zurückweisung in diesem Fall rechtmäßig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O., E 91 zu § 66 AVG wiedergegebene hg. Judikatur).

2. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

3. Der in der Beschwerde enthaltene Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird mit den Worten "Vorsichtshalber hole ich den Wiedereinsetzungsantrag hiemit nach" eingeleitet. Daraus ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bewusst ist, dass er den in der Beschwerde lediglich "nachgeholten" Wiedereinsetzungsantrag bereits vor Beschwerdeerhebung bei der Behörde hätte einbringen müssen. Dies wird durch das Beschwerdevorbringen, wonach die Behörde sein Vorbringen als Wiedereinsetzungsantrag zu werten bzw. ihn anzuleiten gehabt hätte, rechtzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, erhärtet.

Der dennoch an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Wiedereinsetzungsantrag war mangels Zuständigkeit dieses Gerichtshofes, im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde gegen die Versäumung von Fristen im Verwaltungsverfahren die Wiedereinsetzung zu bewilligen, zurückzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 24. April 2002

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