VwGH 2002/18/0066

VwGH2002/18/00665.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der T geboren 1948, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Februar 2002, Zl. SD 704/01, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. Februar 2002 wurde die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei am 31. Oktober 1999 mit einer in ihrem Reisepass ersichtlichen deutschen Aufenthaltsbefugnis in das Bundesgebiet eingereist. Dieser deutsche Aufenthaltstitel habe sich jedoch in der Folge als gefälscht erwiesen. Sie habe angegeben, dass ihr ein in Jugoslawien befindlicher Rechtsanwalt dieses Visum besorgt hätte und sie in Unkenntnis dieser Fälschung gewesen wäre. Sie wäre daher auch im diesbezüglichen Gerichtsverfahren freigesprochen worden. Am 9. November 2000 habe sie einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht. Sie hätte bis zu ihrer Ausreise aus Österreich gemeinsam mit ihrer Familie im Jahr 1994 über Sichtvermerke verfügt und bis zu ihrer erneuten Einreise nach Österreich mit ihrer Familie in Jugoslawien gelebt, bis ihr Mann nach schwerer Krankheit verstorben wäre.

Da die Beschwerdeführerin über keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel für Österreich verfüge, sei ihr Aufenthalt unrechtmäßig, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung der Ausweisung im Grund des § 33 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmung des § 37 Abs. 1 leg. cit. - erfüllt gewesen seien.

Die Beschwerdeführerin sei verwitwet und laut ihren Angaben für zwei noch minderjährige Kinder sorgepflichtig, die sich jedoch in ihrer Heimat befänden. Familiäre Bindungen zum Bundesgebiet seien nicht aktenkundig. Sofern daher überhaupt von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in ihr Privatleben ausgegangen werden könne, sei dieser Eingriff jedenfalls zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Einhaltung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse habe die Beschwerdeführerin durch ihren mittlerweile mehr als zweijährigen unrechtmäßigen Aufenthalt gravierend verstoßen. Dazu komme, dass sie rechtens nicht in der Lage sei, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei im Hinblick auf § 14 Abs. 2 FrG keinesfalls als Verlängerungsantrag (und daher auch vom Inland aus nicht zulässig einbringbar) zu qualifizieren. Dadurch, dass sie mit ihrer Familie Österreich verlassen und fünf Jahre lang in ihrer Heimat gelebt habe, habe sie zweifelsfrei ihre Niederlassung in Österreich aufgegeben. Dass sie - wie behauptet - ihren Willen, in Österreich weiter zu leben, nie aufgegeben hätte, sei angesichts dieser Tatsachen ohne Bedeutung. Auch im Hinblick auf den Mangel familiärer Bindungen in Österreich erweise sich die Erlassung der Ausweisung daher als dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG.

Da sonst keine besonderen, zu ihren Gunsten sprechen Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde von der Erlassung der Ausweisung auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können. Dass die Beschwerdeführerin über eine Witwenpension in der Höhe von etwa EUR 559,58 (inklusive Ausgleichszulage) verfüge, sei nicht dergestalt zu veranschlagen gewesen, dass dies eine zu ihren Gunsten ausfallende Ermessensentscheidung zuließe. Zum einen stehe ihr der Pensionsbezug auch im Ausland zu, zum anderen bedeute dies lediglich, dass sie nicht als mittellos im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG anzusehen sei. Die belangte Behörde habe auch berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin vor 1994 offenbar langjährig (laut Beschwerdeführerin seit 1973) im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei. Angesichts der mehrjährigen Abwesenheit vom Bundesgebiet und des zwischenzeitig zweijährigen unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich komme diesem Voraufenthalt selbst dann kein entscheidendes Gewicht zu, wenn man in ihrer Einreise mit dem - wie erwähnt - gefälschten Sichtvermerk kein ihr zurechenbares Fehlverhalten erblicken wollte. Schließlich habe sie selbst (in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2001) angegeben, umgehend nach Ausfolgung ihres Reisepasses aus Österreich auszureisen. Auch dies lasse ihr Interesse an der Abstandnahme von der Erlassung der Ausweisung als relativiert erscheinen. Einer erneuten Einreise im Rahmen der fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stehe jedoch nichts entgegen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin, die ihren Behauptungen zufolge seit dem Jahr 1973 in Österreich gelebt habe, im Jahr 1994 das Bundesgebiet verlassen habe, erst wieder am 31. Oktober 1999, und zwar auf Grund eines gefälschten deutschen Aufenthaltstitels, nach Österreich eingereist sei und über keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel verfüge. Vor diesem Hintergrund begegnet die unbekämpfte Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde bringt indes vor, dass die Beschwerdeführerin seit 1973 in Österreich niedergelassen gewesen sei, "worauf sich auch ihr Pensionsanspruch gründe". Im Hinblick auf ihre Witwenpension (einschließlich der Ausgleichszulage) sei ihr Lebensunterhalt gedeckt.

2.2. Dieses mit Blick auf § 37 Abs. 1 FrG erstattete Vorbringen ist nicht zielführend.

Die belangte Behörde hat den inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise am 31. Oktober 1999 berücksichtigt und im Hinblick auf diese Aufenthaltsdauer zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt. Ebenso zutreffend hat sie jedoch die Auffassung vertreten, dass den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich keine solche Bedeutung zukomme, dass ihre Ausweisung nicht dringend geboten wäre. Das hier maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten weist aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) einen hohen Stellenwert auf (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/18/0263, mwN). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat die Beschwerdeführerin durch ihren zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthalt von über zwei Jahren und drei Monaten bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides erheblich beeinträchtigt. Dass sie bereits in der Zeit von 1973 bis 1994 in Österreich niedergelassen gewesen sei, bewirkt keine maßgebliche Verstärkung ihrer persönlichen Interessen, hat sie doch ihren Lebensmittelpunkt in Österreich aufgegeben und - wie im angefochtenen Bescheid unbestritten festgestellt wurde - fünf Jahre in ihrem Heimatland gelebt, wo sich auch ihre beiden minderjährigen Kinder aufhalten. Auch der von der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Pensionsbezugsanspruch in Österreich habe, bewirkt keine Verstärkung dieser Interessen, zumal ihr, wie von der belangten Behörde unbestritten ausgeführt wurde, der Pensionsanspruch auch im Ausland zusteht, d. h., sie die Pension auch im Ausland beziehen kann.

3. Im Übrigen macht die Beschwerde über die schon im Rahmen der Prüfung der Abwägung nach § 37 Abs. 1 FrG dargestellten Umstände hinaus nichts geltend, was gegen die Ausweisung der Beschwerdeführerin spräche.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 5. April 2002

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