Normen
FrG 1997 §35;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1;
StPO §260;
StPO §458;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
FrG 1997 §35;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1;
StPO §260;
StPO §458;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 14. Februar 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Z 5 sowie den §§ 37 bis 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen.
Der im Oktober 1991 als Asylwerber nach Österreich gekommene Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. Oktober 2001 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 104 Abs. 1 und Abs. 3 erster Fall FrG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 134/2000) mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten (Probezeit drei Jahre) belegt worden. Nach dem Schuldspruch des genannten Urteils habe der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, dass dies gegen einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil für sich oder andere geschehe, die rechtswidrige Einreise von Fremden in einen Nachbarstaat Österreichs gewerbsmäßig gefördert, und zwar am 18. oder 25. Mai 2001 die von drei vermutlich bengalischen Asylwerbern, am 25. Mai oder 1. Juni 2001 die von drei Männern bengalischer Herkunft und am 8. Juni 2001 die einer männlichen Einzelperson, indem er die Genannten in Innsbruck übernommen und in seinem PKW über die Brennerautobahn nach Bozen in Italien verbracht habe. Das aus dem genannten Strafurteil ableitbare Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers zeige deutlich seine negative Einstellung zur Rechtsordnung. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet stelle eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die Verurteilung erfülle nicht nur den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 dritter Fall FrG, sondern auch den der Schlepperei im Sinn des § 36 Abs. 2 Z 5 FrG.
Es liege ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG vor. Er halte sich seit Oktober 1991 - zunächst als Asylwerber - erlaubt im Bundesgebiet auf. (Nach dem Beschwerdevorbringen habe er im Jahr 1993 seinen Asylantrag zurückgezogen und sodann einen befristeten Sichtvermerk bzw. durchgehend Aufenthaltsbewilligungen bzw. Niederlassungsbewilligungen erhalten, zuletzt im Jahr 1999 eine auf unbefristete Zeit). Er wohne seit ca. sieben Jahren in Innsbruck und sei seit drei Jahren Bauarbeiter der Firma S. in Innsbruck. Im Dezember 2000 habe er für einen Monat sein Heimatdorf in Nigeria besucht, habe sich dort von seiner früheren Frau scheiden lassen und eine neue Frau geheiratet. Kinder habe er nicht. Eine familiäre Bindung im Bundesgebiet sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei hier im Privat- bzw. Arbeitsleben gut integriert. Dennoch sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens; Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen) im Grund des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten. Seine privaten Interessen am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen in Anbetracht des gravierenden, die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders beeinträchtigende Fehlverhaltens (gewerbsmäßige Schlepperei) höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltesverbotes, weshalb dieses auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei.
Ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß §§ 38, 35 FrG liege nicht vor. Die Verwirklichung des für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Sachverhaltes falle auf den 18. oder 25. Mai 2001. Bezogen auf diesen Zeitpunkt erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzung des ununterbrochenen, zehnjährigen Hauptwohnsitzes nach § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz noch nicht. Dasselbe gelte für den zehnjährigen Niederlassungszeitraum iS des § 35 Abs. 3 FrG. Hinsichtlich des § 35 Abs. 2 FrG erfülle der Beschwerdeführer zwar die zeitliche Voraussetzung eines achtjährigen Niederlassungszeitraumes, er dürfe aber dennoch mit einem Aufenthaltsverbot belegt werden, weil er von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sei und auf Grund dessen sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes entspreche § 39 Abs. 1 FrG, weil bis zum Wegfall der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit das Verstreichen von sieben Jahren notwendig sei. Besondere Umstände, die eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens gemäß § 36 Abs. 1 FrG zuließen, lägen nicht vor.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Sinn des § 104 Abs. 1 und Abs. 3 erster Fall FrG nicht. Das genannte Urteil erfüllt - von der belangten Behörde richtig gesehen - einerseits den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 dritter Fall FrG und es steht andererseits - wegen der Bindung an die Tatsachenfeststellungen des genannten Urteils (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133) - fest, dass der Beschwerdeführer Schlepperei im Sinn des § 36 Abs. 2 Z 5 FrG begangen hat. Im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch das Schlepperunwesen ist auch die Ansicht der belangten Behörde, es sei im Beschwerdefall die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, nicht rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0287).
2.1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, die gemäß § 37 FrG gebotene Interessenabwägung unrichtig vorgenommen zu haben. Die richtige Einschätzung des Unrechtsgehaltes einer Schlepperei sei schwierig. Dem Gesetzgeber sei ein gravierender Fehler unterlaufen, weil er das Verbringen eines Asylwerbers von einem Schengenland in ein anderes pönalisiere, was "fast keinen Sinn" ergäbe. Die Straftat des Beschwerdeführers wiege keineswegs besonders schwer.
2.2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde zunächst zutreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Oktober 1991 sowie den Umstand berücksichtigt, dass er seit drei Jahren Bauarbeiter in Innsbruck ist. Die belangte Behörde hat aber ebenso zutreffend erkannt, dass diese Integration in ihrer sozialen Komponente durch das gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wird.
Den immer noch gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Im Hinblick auf das besonders große öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Schlepperunwesens (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. März 2001, Zl. 2000/18/0072) kann die Ansicht der belangten Behörde, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), nicht als rechtwidrig erkannt werden (vgl. nochmals das genannte Erkenntnis Zl. 2000/18/0072).
3.1. Die Beschwerde macht das Vorliegen von Aufenthaltsverbot-Verbotsgründen im Sinn des § 38 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm §§ 34 und 35 Abs. 3 FrG bzw. mit § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz mit dem Argument geltend, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur gesetzlichen Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" (§ 38 Abs. 1 Z 3 bzw. § 35 Abs. 3 iVm Abs. 2 FrG) sei verfehlt. Mit dem "maßgeblichen Sachverhalt" meine der Gesetzgeber nicht den Beginn des tatsächlichen Fehlverhaltens sondern die Tatsache der gerichtlichen Verurteilung. Von seiner gerichtlichen Verurteilung vom 15. Oktober 2001 an zurück gerechnet habe sich der am 11. Oktober 1991 nach Österreich gekommene Beschwerdeführer bereits zehn Jahre hier aufgehalten. Das Aufenthaltsverbot sei daher absolut unzulässig.
3.2. Diese Ausführungen sind verfehlt. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kommt es sowohl bei der Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 38 Abs. 1 Z 2 FrG iVm der Aufenthaltsverfestigung im Sinn des § 35 FrG als auch bei der Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 38 Abs. 1 Z 3 FrG iVm § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz auf jenen Zeitraum an, der vor dem tatsächlichen Eintritt des ersten der für das Aufenthaltsverbot in ihrer Gesamtheit maßgeblichen Umstände liegt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. November 2000, Zl. 98/18/0166). Die in der Beschwerde gegen diese Rechtsprechung vorgetragenen Argumente gehen sowohl am Wortlaut der genannten Gesetzesstellen als auch am Gesetzeszweck vorbei. Zu § 35 FrG führen die Gesetzesmaterialien (685 BlgNR 20. GP, 75) etwa aus, Fremde sollten in Österreich leben und bleiben dürfen, wenn sie durch lange Zeit hindurch bewiesen hätten, sich in Österreich zu integrieren. Dass es hiebei - anders als der Beschwerdeführer meint - auf das Gesamtverhalten des Fremden und nicht auf den (zufälligen) Zeitpunkt einer gerichtlichen Verurteilung ankommt, folgt auch daraus, dass der für ein Aufenthaltsverbot bzw. für eine Ausweisung maßgebende Sachverhalt nicht in einer gerichtlichen Verurteilung bestehen muss.
4. Schließlich macht die Beschwerde, die den angefochtenen Bescheid auch wegen fehlerhafter Ermessensübung für nicht rechtmäßig hält, keine besonderen Umstände geltend, die gegen das Aufenthaltsverbot sprächen. Darüber hinaus treten weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem übrigen Beschwerdeinhalt Aspekte hervor, die eine Ausübung des der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.
5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 5. April 2002
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