VwGH 2002/17/0334

VwGH2002/17/03348.11.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des WB in K, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs, Herrengasse 23, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Oktober 2002, Zl. RU1-V-01185/01, betreffend Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z 1 Niederösterreichische Bauordnung 1996 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Klosterneuburg, Rathausplatz 1, 3400 Klosterneuburg), zu Recht erkannt:

Normen

BauO NÖ 1976 §14 Abs1;
BauO NÖ 1976 §14 Abs2;
BauO NÖ 1976 §14;
BauO NÖ 1996 §11;
BauO NÖ 1996 §15;
BauO NÖ 1996 §38 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §38 Abs3;
BauO NÖ 1996 §38;
BauO Stmk 1968 §6a;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs4;
VwRallg;
BauO NÖ 1976 §14 Abs1;
BauO NÖ 1976 §14 Abs2;
BauO NÖ 1976 §14;
BauO NÖ 1996 §11;
BauO NÖ 1996 §15;
BauO NÖ 1996 §38 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §38 Abs3;
BauO NÖ 1996 §38;
BauO Stmk 1968 §6a;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.0. Der Beschwerdeführer beantragte am 26. Mai 1996 die Erklärung seines in der mitbeteiligten Gemeinde gelegenen Grundstückes Nr. 3037/3 zum Bauplatz.

Diesem Antrag gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei in zweiter Instanz mit Bescheid vom 3. Oktober 1997 insoferne statt, als er jenen Teil des Grundstückes Nr. 3037/3, welcher nach dem damals geltenden Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet gewidmet war (771 m2), gemäß § 12 NÖ Bauordnung 1976 zum Bauplatz erklärte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1997 Vorstellung und bekämpfte die Einschränkung der Bauplatzerklärung auf eine Teilfläche seines Grundstückes im Ausmaß von 771 m2.

Die belangte Behörde wies die Vorstellung mit Bescheid vom 17. Dezember 1997 als unbegründet ab.

Die gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. Dezember 1999, B 254/98-11, ab.

1.1. Mit Erledigung des Stadtamtes der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Jänner 1999 wurde dem Beschwerdeführer einerseits eine beantragte Grundabteilung bewilligt, andererseits aber auf Grund der Bauplatzerklärung vom 3. Oktober 1997 gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0, (im Folgenden: NÖ BauO 1996) für das mit diesem Bescheid zum Bauplatz erklärte Grundstück Nr. 3037/3 für den auf die Baulandfläche entfallenden Teil von 759 m2 eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von S 142.433,50 vorgeschrieben. (Aus dem in den Verwaltungsakten befindlichen Teilungsplan vom 7. September 1998 ergibt sich, dass dem Grundstück eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 3041/1, dessen Eigentümer Dr. S war, und eine Teilfläche der öffentlichen Verkehrsfläche Nr. 3264, deren Eigentümerin die mitbeteiligte Stadtgemeinde war, zugeschrieben wurden. In der Folge wies das Grundstück eine Fläche von insgesamt 2.223 m2 (davon 759 m2 Baufläche) auf).

Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen diese Erledigung. Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. April 2001 wurde diese Berufung als unzulässig zurückgewiesen, weil mangels Erkennbarkeit des Adressaten kein (erstinstanzlicher) Bescheid vorliege.

1.2. Mit Bescheid vom 20. Juni 2001 schrieb sodann das Stadtamt der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer für das Grundstück Nr. 3037/3 im Ausmaße des Baulandanteiles von 759 m2 gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 neuerlich eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von S 142.433,-- aus Anlass der Bauplatzerklärung vom 3. Oktober 1997 vor.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2001 wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 26. September 2001 als unbegründet ab.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. Februar 2002 statt. Sie behob den Berufungsbescheid vom 26. September 2001 wegen Unzuständigkeit des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers. In "verwaltungsökonomischen Hinweisen" stellte die belangte Behörde ihre Rechtsauffassung dar und ging dabei insbesondere davon aus, dass die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe zu Recht erfolgt sei.

1.3. Mit Bescheid vom 2. Mai 2002 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde sodann die Berufung des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2001 als unbegründet ab. In diesem Bescheid wird dargestellt, dass im Jahre 1982 den Voreigentümern des Grundstücks Aufschließungsabgabe gemäß § 14 Abs. 1 NÖ BauO 1976 vorgeschrieben worden sei. Diese Abgabe sei auch bezahlt worden. In der Folge sei jedoch der Vorschreibungsbescheid mit Bescheid vom 26. April 1991 behoben und die Rückerstattung an den Beschwerdeführer verfügt worden. Dass es nicht zur Rückzahlung gekommen sei, liege einzig und allein am Beschwerdeführer, der an Stelle der Rückzahlung eine Gutschrift beantragt habe. Die Tatsache, dass eine Aufschließungsabgabe ohne gesetzliche Grundlage (auf Grund eines aufgehobenen Abgabenbescheides) bezahlt worden sei, stelle keine "Eigenleistung" im Sinne des § 38 Abs. 7 NÖ BauO 1996 dar.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung.

1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei sowohl im Bescheid vom 6. Februar 2002 als auch durch den Gemeinderat dargelegt worden, aus welchen Gründen dem gegenständlichen Grundstück keine Bauplatzeigenschaft zukomme und der Aufschließungsbeitrag als noch nicht entrichtet zu qualifizieren sei. Eine Bedingung des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 9. Dezember 1957 sei gewesen, dass "der Teilungswerber bzw. deren Rechtsnachfolger verpflichtet sind, zu den Kosten der Fahrbahnherstellung, der Kanalanlage, der Wasserleitungsanlage und der Beleuchtungsanlage", soweit diese in den beiden Gassen noch nicht hergestellt seien, "gemäß § 14 Abs. 5 der Bauordnung für Niederösterreich Beiträge in der Höhe von 80 % zu leisten". Dieser Bescheid enthalte aber keine Ausführungen, in welcher konkreten Höhe die Aufschließungsabgaben zu leisten wären. Dieser Grundabteilungsbescheid vom 9. Dezember 1957 gebe lediglich einen Teil des Wortlautes des damals geltenden § 14 Abs. 5 der Bauordnung für Niederösterreich 1883 wieder. Der allgemeine Verweis auf 80 % der ziffernmäßig nicht festgesetzten Anrainerleistungen stelle jedoch keinen der Höhe nach bestimmten Aufschließungsbeitrag im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996 dar, der einer Abgabenvorschreibung entgegenstünde. Ein diese Voraussetzungen erfüllender späterer Bescheid, mit welchem eine ziffernmäßig konkretisierte Abgabenvorschreibung erfolgt sei, sei noch nicht erlassen worden. Ein solcher befinde sich auch weder in den Verwaltungsakten, noch sei ein solcher vom Beschwerdeführer vorgelegt worden.

Rechtsgrundlage des Grundabteilungsbescheides aus dem Jahre 1957 seien die Bestimmungen der §§ 6 und 11 der Bauordnung für Niederösterreich 1883 gewesen. Hiezu habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Grundabteilung nach § 6 der Bauordnung für Niederösterreich 1883 nicht zum Vorliegen der Bauplatzeigenschaft nach der NÖ Bauordnung geführt habe.

Nach § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996 sei Bauplatz ein Grundstück im Bauland, das durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen worden sei und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besessen habe.

Aus den genannten Ausführungen ergebe sich zusammenfassend, dass dem Grundstück Nr. 3037/3 keine Bauplatzeigenschaft zukomme (gemeint offensichtlich: vor der Bauplatzerklärung zugekommen sei) und es sich somit erübrige, ein bautechnisches Gutachten zur Klärung dieser Frage einzuholen.

Dem Vorstellungsvorbringen, wonach der Beschwerdeführer für Straßenleitschienen und -beleuchtung zusätzliche Geldmittel erbracht hätte, sei entgegenzuhalten, dass er dies erstmals in der Vorstellung und somit verspätet behauptet habe und dass er auch keine näheren Angaben über die geleisteten Mittel gemacht beziehungsweise dementsprechende Unterlagen vorgelegt habe. Dies hätte er bereits im gemeindebehördlichen Verfahren tun müssen, damit sich der Gemeinderat mit seinem Vorbringen auseinandersetzen hätte können. Die Aufsichtsbehörde habe den Bescheid eines obersten Gemeindeorgans an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu messen.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Beschwerdeführer hat eine Replik zur Gegenschrift erstattet.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 11 Abs. 1 und 2 NÖ BauO 1996, LGBl. 8200-0, lauten:

"(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

  1. 1. hiezu erklärt wurde oder
  2. 2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

    3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

    4. am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war.

(2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland mit Bescheid zum Bauplatz zu erklären, wenn es

1. a) an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder

b) mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder

c) mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder

d) die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist,

2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf,

  1. 3. nicht in einer Aufschließungszone (§ 75) liegt, und wenn
  2. 4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre (§ 74 Abs. 4 oder § 23 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz, LGBl. 8000) nicht widerspricht, oder

    5. die Aufschließung des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiete des Straßenbaues, der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung wegen seiner Entfernung von bereits aufgeschlossenem Gebiet zur Folge hat.

    Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung."

    § 38 NÖ BauO 1996 lautet auszugsweise:

    "§ 38

    Aufschließungsabgabe

(1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit rechtskräftigem Bescheid

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2 und 3, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird.

Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist.

Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, letzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.

(2) ...

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999.

Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. Die Vorauszahlung nach Abs. 2 ..."

2.2. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 ist somit dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit rechtskräftigem Bescheid ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Diese Frage wäre in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären gewesen, nicht jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2002, Zl. 2002/17/0067, und vom 8. September 2003, Zl. 2000/17/0259).

Die Vorschreibung einer Abgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 auf Grund der Bauplatzerklärung vom 3. Oktober 1997 konnte somit grundsätzlich unabhängig davon erfolgen, ob das Grundstück zuvor bereits ein Bauplatz war. Es erübrigte sich daher an sich, auf die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde näher einzugehen.

Die Frage, ob die Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich der Bauplatzeigenschaft des Grundstücks zutreffend war, könnte jedoch im Hinblick auf die im Folgenden zu behandelnde Frage der Berücksichtigung allfälliger verjährter Abgabenansprüche bei der Prüfung, ob nach dem Grundsatz der Einmaligkeit der Abgabenentrichtung gemäß § 38 Abs. 3 NÖ BauO 1996 noch eine Abgabenvorschreibung erfolgen kann, maßgeblich sein.

2.3. Zu prüfen ist nämlich, welche Bedeutung der in § 38 Abs. 3 NÖ BauO 1996 verankerte Einmaligkeitsgrundsatz hat. Gemäß § 38 Abs. 3 NÖ BauO 1996 ist die Aufschließungsabgabe eine "einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 ...".

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zu der inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung zu § 38 Abs. 3 NÖ BauO 1996, § 14 Abs. 2 NÖ BauO 1976, ausgesprochen, dass nur als Aufschließungsbeiträge zu qualifizierende Geldleistungen an die Gemeinde als Hindernis für die Entstehung des Abgabenanspruches (ganz oder zum Teil) angesehen werden könnten, während Eigenleistungen gemäß § 14 Abs. 5 NÖ BauO 1976 (nunmehr § 38 Abs. 7 NÖ BauO 1996) anteilig anzurechnen seien. Der Verwaltungsgerichtshof ging überdies davon aus, dass auch Aufschließungsleistungen nach früheren Rechtsvorschriften in diesem Sinne zu berücksichtigen seien (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 1985, Zl. 83/17/0221, vom 24. Oktober 1986, Zl. 84/17/0154, und vom 21. Juni 1999, Zl. 94/17/0277).

Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Einmaligkeitsgrundsatz nach der NÖ BauO 1976 noch betonte, es gehe dem Gesetzgeber darum, dass eine Grundfläche jedenfalls einmal, aber andererseits nur einmal zum Gegenstand einer Abgabenvorschreibung gemacht werde, und er noch im Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl. 99/17/0125, zur Rechtslage nach dem Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71, (Stmk KanalAbgG) im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1997, Slg. Nr. 14.779, die Auffassung vertrat, der Grundsatz der Einmalbesteuerung stehe nicht einer Auslegung entgegen, nach der die Reduzierung der Abgabe nur in Fällen eingreife, in denen tatsächlich eine entsprechende Abgabe entrichtet wurde, nicht jedoch, wenn ein Abgabenanspruch zwar entstanden, aber verjährt gewesen sei, hat der Verfassungsgerichtshof nunmehr klargestellt, dass sich eine solche Auslegung des genannten Erkenntnisses vom 4. März 1997 aus verfassungsrechtlichen Gründen verbiete.

Nach der nunmehr vom Verfassungsgerichtshof zu Bestimmungen, die den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe normieren, vertretenen Auffassung (vgl. das Erkenntnis vom 11. März 2004, B 1528/01) ist sogar eine Anordnung, der zu Folge (wie in der vom Verfassungsgerichtshof beurteilten Regelung des § 4 Abs. 4 Stmk KanalAbgG 1955) nach ihrem Wortlaut (nur) bereits "entrichtete" Beiträge zu berücksichtigen seien, nicht so zu verstehen, dass nur tatsächlich entrichtete Beiträge erfasst wären. Der Verfassungsgerichtshof vertritt vielmehr nun die Auffassung, dass solche Regelungen auch Beiträge erfassen, die nicht entrichtet worden sind, weil sie verjährt sind. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis im Hinblick auf sein Erkenntnis vom 4. März 1997, Slg. Nr. 14.779, lediglich die Einschränkung gemacht, dass diese Berücksichtigung von verjährten Abgabenansprüchen im Zusammenhang mit dem positivierten Grundsatz der Einmaligkeit nur insofern zu erfolgen habe, als es sich nicht um einen neuen Abgabentatbestand handle (im Erkenntnis VfSlg. 14.779/1997 hatte der Verfassungsgerichtshof Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen eine gesetzliche Regelung, die die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages nach § 6a Stmk Bauordnung 1968 auch aus Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes ermöglichte, ungeachtet des Umstandes, ob die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages schon früher möglich gewesen wäre, aber Verjährung eingetreten war, nicht geteilt; da es sich um einen neuen Abgabentatbestand gehandelt habe, war es "aus der Sicht des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen - aus welchen Gründen immer - bisher noch kein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, die Abgabe gestützt auf den neuen Abgabentatbestand in vollem Umfang vorgeschrieben wird").

Diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bedeutet, dass nur dann, wenn die Abgabenvorschreibung auf Grund eines nach dem allfälligen Eintritt der Verjährung neu geschaffenen Abgabentatbestandes erfolgt (zu diesem Begriff des "neuen Abgabentatbestandes" siehe die folgenden Erwägungen), trotz des Grundsatzes der Einmalbesteuerung eine Abgabenvorschreibung erfolgen kann, obwohl allenfalls für dasselbe Grundstück früher bereits ein Abgabenanspruch betreffend dieselbe Abgabe (aber auf Grund eines anderen, die Abgabepflicht auslösenden Sachverhalts, insofern also auf Grund eines "anderen Tatbestands") entstanden war, jedoch infolge Nichtvorschreibung und damit eingetretener Verjährung es nicht zu einer Abgabenentrichtung gekommen ist. Handelt es sich um einen "neuen Abgabentatbestand", kommt die Berücksichtigung solcher früher entstandener, aber verjährter Abgabenansprüche nicht in Betracht.

Im Beschwerdefall erfolgte die Vorschreibung der Abgabe gemäß § 38 Abs. 1 NÖ BauO 1996 aus Anlass der Erklärung des Grundstücks zum Bauplatz. Dieser Tatbestand war jedoch bereits in § 14 NÖ BauO 1976 enthalten. Es handelt sich somit nicht um einen "neuen Abgabentatbestand" im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes.

Von einem "neuen Abgabentatbestand" spricht der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Zusammenhang dann, wenn eine bestimmte Abgabe bei Vorliegen verschiedener Tatbestände vorgeschrieben werden kann und einer dieser Tatbestände, der die Abgabenpflicht auslöst, "neu" ist (VfSlg. 14.779/1997: "..., weil durch die Neuregelung im Verhältnis zur Vorläuferfassung ein neuer Abgabentatbestand geschaffen worden war"). In einem solchen Fall steht nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes eine Verjährung der Abgabe der Vorschreibung auf Grund der Verwirklichung jenes Sachverhaltes, der nach der neuen Fassung des Gesetzes (zusätzlich) die Abgabenpflicht auslöst, nicht entgegen. Diese Differenzierung hat zur Folge, dass es nicht schlechthin darauf ankommt, ob Verjährung hinsichtlich der in Rede stehenden Abgabe eingetreten ist, sondern darauf, ob zu den früher schon geregelten Tatbeständen, die die Abgabenpflicht (hinsichtlich ein und derselben Abgabe) auslösten, ein weiterer Tatbestand, bei dessen Vorliegen diese (selbe) Abgabe vorgeschrieben werden kann, hinzugetreten ist.

Der vorliegende Beschwerdefall ist nun dadurch gekennzeichnet, dass einerseits zwar kein neuer, die Abgabenpflicht auslösender Tatbestand geschaffen wurde, auf Grund dessen die Abgabe (die Aufschließungsabgabe nach § 38 NÖ BauO 1996) vorgeschrieben wurde, dass aber andererseits - sofern die Auffassung der belangten Behörde zutrifft, dass das in Rede stehende Grundstück vor 1997 keinen Bauplatz gebildet habe - auf Grund jenes Tatbestandes, der die Abgabenpflicht für die aktuelle Vorschreibung ausgelöst hat, früher keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben werden konnte. Eine Verjährung konnte im Beschwerdefall bei Zutreffen der Beurteilung der belangten Behörde daher allenfalls hinsichtlich der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe aus Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO 1976 eingetreten sein.

Es stellt sich daher die Frage, ob in einem solchen Fall ebenfalls eine allenfalls früher eingetretene Verjährung des auf Grund der Verwirklichung eines der die Abgabepflicht auslösenden Tatbestände entstandenen Abgabenanspruches zu berücksichtigen ist.

Dies ist im Hinblick auf das oben genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2004, B 1528/01, zu bejahen. Zum einen lag diesem Erkenntnis der Fall zu Grunde, dass die aktuelle Vorschreibung auf Grund eines Umbaues erfolgt war, und die strittige allfällige frühere Vorschreibung offenbar auf Grund der erstmaligen Errichtung des Gebäudes vorgenommen worden wäre; wenngleich sich dies aus der Sachverhaltsdarstellung in diesem Erkenntnis nicht mit absoluter Sicherheit ableiten lässt (es ist nicht ersichtlich, ob das in Rede stehende Gebäude schon früher einmal umgebaut worden war), lag somit möglicherweise auch diesem Erkenntnis der Fall zu Grunde, dass auf Grund jenes Sachverhaltes, der aktuell die Abgabepflicht ausgelöst hatte (der Umbau des Gebäudes), keine Verjährung eingetreten sein konnte. Der Verfassungsgerichtshof ist jedenfalls in diesem Erkenntnis nicht näher auf die Frage eingegangen, ob eine Verjährung auf Grund des aktuell herangezogenen, die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes möglich gewesen sein musste. Auch unabhängig davon, ob man davon ausgehen kann, dass der vom Verfassungsgerichtshof zu beurteilende Sachverhalt exakt dem hier vorliegenden geglichen hat, zeigt jedoch die Begründung des Verfassungsgerichtshofes, dass es nicht darauf ankommen kann, auf Grund welchen Tatbestandes die seinerzeitige Verjährung eingetreten war (soferne nur die vom Verfassungsgerichtshof nach wie vor aufrecht erhaltene Ausnahme bei neu geschaffenen abgabeauslösenden Tatbeständen nicht vorliegt). Die gleichheitsrechtliche Überlegung, die zur ausdehnenden Interpretation der einfachgesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 4 Stmk KanalAbgG 1955 führte, greift nämlich auch in Fällen wie dem vorliegenden ein. Der Verfassungsgerichtshof sieht es in dem genannten Erkenntnis als verfassungswidrig an, wollte man einen Abgabepflichtigen, der einen Umbau vorgenommen hat, und daher einen Tatbestand verwirklicht hat, auf Grund dessen die Abgabe (wenn auch unter Anrechnung dessen, was früher entrichtet worden war) vorgeschrieben werden kann, anders behandeln als einen Abgabepflichtigen, der keinen Umbau vorgenommen hat. Wollte man die Anrechnungsbestimmung in § 4 Abs. 4 Stmk KanalAbgG 1955 so lesen, dass eine Verjährung nicht zu berücksichtigen sei, so hätte der den Umbau vornehmende Abgabepflichtige uU trotz gleich bleibender Berechnungsfläche den gesamten Abgabenbetrag trotz der eingetretenen Verjährung zu entrichten, jener Abgabepflichtige, der keinen Umbau vorgenommen habe, hätte keine Abgabe zu entrichten (es bliebe bei der eingetretenen Verjährung). Ein "Wiederaufleben" verjährter Abgabenschulden dürfe jedoch nur unter Umständen vorgesehen werden, die dies sachlich rechtfertigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu § 14 Abs. 2 NÖ BauO 1976 vertreten hat, bezieht sich der Grundsatz der Einmaligkeit, wie er seinerzeit in § 14 Abs. 2 NÖ BauO 1976 normiert war und nunmehr in § 38 Abs. 3 NÖ BauO 1996 verankert ist, auf "Aufschließungsleistungen" schlechthin (vgl. die oben wiedergegebenen Erkenntnisse vom 13. Dezember 1985, vom 24. Oktober 1986 und vom 21. Juni 1999). Der Einmaligkeitsgrundsatz nach § 38 Abs. 3 der NÖ BauO 1996 erfasst daher alle Aufschließungsleistungen, wie sie früher u.a. in den §§ 14 und 15 NÖ BauO 1976 vorgesehen waren. Es ist insofern unerheblich, ob die Entrichtung der Abgabe auf Grund einer Vorschreibung wegen des ersten oder wegen des zweiten Tatbestandes in § 14 Abs. 1 NÖ BauO 1976 erfolgte. Die Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt der Einmaligkeit hat in beiden Fällen zu erfolgen.

Bei der nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen Berücksichtigung einer allenfalls eingetretenen Verjährung bewirkt dies, dass eine eingetretene Verjährung jedenfalls zu berücksichtigen ist, gleichgültig, ob die Abgabenpflicht seinerzeit auf Grund der Verwirklichung desselben Sachverhaltes, der aktuell die Abgabepflicht auslöste (im Beschwerdefall: die Bauplatzerklärung) oder auf Grund eines anderen Sachverhaltes eingetreten ist.

2.4. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass es im Beschwerdefall nicht allein ausschlaggebend ist, ob das in Rede stehende Grundstück schon früher einen Bauplatz darstellte (sodass etwa auch die Möglichkeit bestünde, dass eine Verjährung auch deshalb eingetreten sein könnte, weil anlässlich einer früheren Bauplatzerklärung keine Abgabenvorschreibung erfolgt war). Auch wenn die Überlegungen der belangten Behörde zur Frage, ob das in Rede stehende Grundstück schon vor der Erklärung zum Bauplatz im Jahre 1997 einen Bauplatz dargestellt hat oder nicht (die belangte Behörde verneint die Bauplatzeigenschaft), zutreffend sein sollten, folgte daraus noch nicht, dass keine im Beschwerdefall zu berücksichtigende Verjährung vorliegen könne.

Die Prüfung, ob allenfalls eine Verjährung eines früher entstandenen Abgabenanspruches hinsichtlich Aufschließungsleistungen eingetreten ist, die im Rahmen der Prüfung nach § 38 Abs. 3 NÖ BauO 1996 zu berücksichtigen wäre, hat sich nicht auf den Tatbestand "Bauplatzerklärung" zu beschränken.

2.5. Nach dem Vorgesagten wäre eine allfällige Verjährung des Abgabenanspruches gemäß § 38 Abs. 3 NÖ BauO 1996 bei der Abgabenvorschreibung ganz generell zu berücksichtigen gewesen.

Die Abgabenbehörden hätten daher entsprechende Feststellungen auch hinsichtlich des Tatbestandes der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes zu treffen gehabt, die die Beurteilung ermöglichen, ob eine Verjährung eingetreten ist, und ihren Bescheid auch insoweit begründen müssen.

2.6. Die belangte Behörde hat im Ergebnis (durch die Übernahme der Rechtsauffassung der Gemeindebehörde) die Auffassung vertreten, dass bei der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 lediglich die Berücksichtigung von Eigenleistungen im Sinne des § 38 Abs. 7 NÖ BauO 1996 in Betracht käme. Sie hat aber weiters geprüft, ob bereits eine ziffernmäßig konkretisierte Aufschließungsabgabe als "Aufschließungsbeitrag im Sinne des derzeit geltenden § 38 Abs. 1 Z 2 der NÖ Bauordnung 1996" vorgeschrieben worden sei.

Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, dass der Bescheid vom 9. Dezember 1981, mit welchem die Aufschließungsabgabe seinem Rechtsvorgänger vorgeschrieben worden sei, nach wie vor dem Rechtsbestand angehöre. Wie sich aus der auch von der belangten Behörde ihrem Bescheid ausdrücklich zu Grunde gelegten Sachverhaltsdarstellung im Bescheid des Gemeinderates vom 2. Mai 2002 ergebe, habe er gegen den Aufhebungsbescheid vom 26. April 1991 Berufung erhoben; der Aufhebungsbescheid sei somit noch nicht rechtskräftig.

Hiezu genügt es darauf zu verweisen, dass die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 198 NÖ AO 1977 keine aufschiebende Wirkung hatte und somit nichts an der Tatsache änderte, dass die Aufhebung des erwähnten Abgabenbescheides vom 9. Dezember 1981 rechtswirksam geworden ist.

2.7. Wenngleich der belangten Behörde somit dahin gehend zu folgen ist, nach dem von ihr festgestellten Sachverhalt sei keine bescheidmäßige Vorschreibung von Aufschließungsleistungen erfolgt, ergibt sich daraus nach den Ausführungen unter Punkt 2.3. und 2.5. jedoch noch nicht, dass es zulässig war, daraus den Schluss zu ziehen, dass die Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 jedenfalls in der sich nach § 38 Abs. 3 NÖ BauO 1996 ergebenden Höhe vorgeschrieben werden könne.

Die belangte Behörde hätte die von den Gemeindebehörden vorgenommene Abgabenvorschreibung nicht ohne Durchführung ergänzender eigener Erhebungen und entsprechender Feststellungen zur Frage der Verjährung bestätigen dürfen, zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt Anhaltspunkte ergaben (Abgabenvorschreibung gegenüber den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers), dass der Abgabentatbestand bereits im Jahre 1981 verwirklicht worden sein könnte. Der bloße Umstand, dass die Abgabenvorschreibung gegenüber den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers später aufgehoben wurde, belegt noch nicht, dass der Abgabentatbestand tatsächlich nicht verwirklicht war. Insoweit erweist sich der mit Vorstellung angefochtene Abgabenbescheid des Gemeinderates als nicht ausreichend begründet; die belangte Behörde hätte diesen Begründungsmangel wahrzunehmen gehabt oder selbst begründen müssen, weshalb eine Verjährung des Abgabenanspruches nicht eingetreten ist.

Die Gemeindebehörden haben jedenfalls keine Feststellungen zu einer allfälligen früheren Verwirklichung des Abgabentatbestandes nach den §§ 14 und 15 NÖ BauO 1976 getroffen.

Der insofern auf Gemeindeebene unterlaufene Verfahrensmangel war auch wesentlich, weil nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht auszuschließen ist, dass bereits nach der Bauordnung für Niederösterreich 1883 oder nach § 14 NÖ BauO 1976 ein Abgabenanspruch entstanden war, der aber verjährte.

2.8. Dadurch, dass die belangte Behörde den auf Ebene der Gemeindebehörden unterlaufenen Verfahrensmangel nicht wahrgenommen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen zur Qualifizierung der nach den Angaben des Beschwerdeführers von seinen Rechtsvorgängern bereits in den Jahren nach dem Bescheid vom 9. Dezember 1957 erbrachten Leistungen als Leistungen gemäß § 38 Abs. 7 NÖ BauO 1996 einzugehen war.

2.9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 8. November 2005

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