VwGH 2002/17/0301

VwGH2002/17/030125.11.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der A GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Börsegasse 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat II der Region Linz) vom 8. März 2001, Zl. ZRV 368/1-L2/2001, betreffend Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:

Normen

31968R0805 GMO Rindfleisch Art15 Abs1 idF 31994R3290;
31987R2658 Kombinierte Nomenklatur Art1 Abs1;
31987R2658 Kombinierte Nomenklatur Art1 Abs2 lita;
31987R2658 Kombinierte Nomenklatur Art2;
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art1;
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art11 idF 31997R0495;
31987R3846 AusfErstLwErz Nomenklatur Art1;
31987R3846 AusfErstLwErz Nomenklatur Art3;
31994R3290 Übergangsmassnahmen Agrarsektor Uruguay-Runde Anh8;
31997R0495 Nov-31987R3665/31988R3719;
31998R2742 Nov-31987R3846 Anh;
31999R0565 Nov-31987R3846 Anh1;
31999R0565 Nov-31987R3846 Art1;
62000CJ0210 Käserei Champignon Hofmeister VORAB;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2003:2002170301.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit der Anmeldung vom 29. April 1999 beim Hauptzollamt Wien die Ausfuhr von "Fleisch

v. Rindern, gefroren ohne Knochen, and einschl.

Hackfl./Faschiertes m. einem Gehalt an magerem Rindfleisch von 78 GHT oder mehr" mit einer Eigenmasse von insgesamt 19.841 kg und gab die Warennummer 02023090 9500 an. Mit der Anmeldung wurde eine Vorausfestsetzungsbescheinigung für "Fleisch von Rindern, gefroren, o. Knochen, anderes; andere, einschließlich Hackfl./Faschiertes mit einem Gehalt an magerem Rindfleisch von 78 GHT oder mehr" mit dem KN-Code 0202 30 90 9500 vorgelegt. Die Abfertigung erfolgte antragsgemäß. Aus der Ausfuhrsendung wurden Muster gezogen.

Diese Anmeldung samt Unterlagen wurde nach erfolgter Ausfuhr über das Zollamt Berg dem Zollamt Salzburg/Erstattungen als Antrag zur Zahlung der Ausfuhrerstattung übermittelt.

In einem Untersuchungsbefund der Technischen Untersuchungsanstalt der FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurde hinsichtlich eines aus dieser Sendung gezogenen und untersuchten Musters Folgendes festgehalten:

"Warenbezeichnung: Fleisch von Rindern, gefroren ohne

Knochen... (lt. Antrag)

...

Beschaffenheit: unterschiedlich große, gefrorene, entbeinte, rohe Fleischstücke vom Rinderkopf, teilweise mit anhaftendem Drüsengewebe und Zahnfleisch.

Anderes, genießbares, gefrorenes Schlachtnebenerzeugnis vom Rind (gem. Erläuterung zum HS, 0206)."

In einem weiteren Untersuchungsbefund der Technischen Untersuchungsanstalt der FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurde hinsichtlich auch eines aus dieser Sendung gezogenen und untersuchten Musters Folgendes festgehalten:

"Warenbezeichnung: Fleisch von Rindern, gefroren ohne Knochen (lt. Antrag)

...

Beschaffenheit: unterschiedlich große, rohe, gefrorene Rinderfleischstücke ohne Knochen, mit sehr geringem Kopffleischanteil.

Das Erzeugnis ist nach dem Aussehen und Geruch verkehrs- und verzehrfähig.

Entbeinte Teilstücke vom Rind, gefroren, mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von mehr als 78 GHT (gefunden: 83,7 GHT)."

Mit Bescheid vom 10. Jänner 2000 wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Ausfuhrerstattung ab und schrieb gemäß Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 als Sanktion einen Betrag in Höhe von S 69.620,-- zur Entrichtung vor.

Dies mit der Begründung, es seien aus der Palette Nr. 12 zwei Blöcke des auszuführenden Erzeugnisses als Probe und Gegenprobe entnommen worden. Ein Block sei an die Technische Untersuchungsanstalt der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland weitergeleitet worden. Das Gegenmuster sei bei der Beschwerdeführerin verblieben. Die genannte Anstalt habe das erste Muster als gefrorenes, genießbares Schlachtnebenerzeugnis vom Rind in den KN-Code 20062999 eingereiht. Für das untersuchte Gegenmuster sei der Tarifvorschlag 0202 30. 90. 9500 abgegeben worden. Bei der gegenständlichen Sendung handle es sich, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung an das Zollamt vom 27. September festhielt, um zum Verzehr vorgesehenes, gefrorenes Rinderkopffleisch. Der Sendung sei eine Rechnung beigelegt, worin Rinderkopffleisch berechnet werde. Für die Einreihung der Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur sei der Österreichische Gebrauchszolltarif, der auf dem integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (Taric) basiere, maßgeblich. Ergänzend dazu sei der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden. Der Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung sei abzuweisen gewesen, weil für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 - darunter falle Rinderkopffleisch - keine Ausfuhrerstattung vorgesehen sei. Die Zahlung eines Negativbetrages ergebe sich aus Art. 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 .

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bekämpfte die Beschwerdeführerin die Ansicht des Zollamtes Salzburg/Erstattungen, die Fleischstücke vom Rinderkopf seien als "anderes genießbares Schlachtnebenerzeugnis" in die Position 0206 des Harmonisierten Systems einzureihen. Als Verfahrensmangel rügte die Beschwerdeführerin, das genannte Zollamt habe es infolge vorgreifender, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und voreilender Einstufung des Rinderkopffleisches als Schlachtnebenerzeugnis unterlassen, die beantragte Untersuchung der Proben auf ihren Fleischgehalt durchzuführen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Oktober 2000 wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides wurden die Einreihung der ausgeführten Waren in den KN-Code 0206 2999 sowie die Vorschreibung des Negativbetrages dargestellt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Administrativbeschwerde an den Berufungssenat bekämpfte die Beschwerdeführerin die Auffassung der belangten Behörde, Rinderkopffleisch sei in die Position 0206 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Als Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften machte die Beschwerdeführerin die Verletzung des Parteiengehörs geltend. Dieser Verfahrensfehler sei zwar saniert worden, die Nichteröffnung der Gegenprobe vor Fällung der Entscheidung in erster Instanz habe die Beschwerdeführerin aber um eine Tatsacheninstanz verkürzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung bzw. für deren Höhe seien u.a. die Art und Eigenschaft der Exportware und somit die Einreihung der Ware in die Kombinierte Nomenklatur maßgebend. Grundlage für die Kombinierte Nomenklatur und in weiterer Folge für einen gemeinsamen Zolltarif sei die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates. Mit der Ausfuhranmeldung vom 29. April 1999 seien 22 Paletten gefrorenes Rindfleisch mit einer Eigenmasse von 19.841 kg zur Ausfuhr aus dem freien Verkehr unter Beantragung der Ausfuhrerstattung abgefertigt worden. Im Feld 31 des Einheitspapiers sei folgende Warenbezeichnung angegeben worden: "Fleisch v. Rindern, gefroren, ohne Knochen, and einschließlich Hackfl./Faschiertes mit einem Gehalt an magerem Rindfleisch von 78 GHT oder mehr". Dem Käufer der Ware sei "Rinderkopffleisch" in Rechnung gestellt worden. Auch der Beschwerdeschrift an den Berufungssenat sei zu entnehmen, dass Fleisch vom Rinderkopf Gegenstand der Ausfuhr gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe somit selbst eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Exportware um Rinderkopffleisch gehandelt habe.

Aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellten, sei ersichtlich, dass Köpfe und Teile davon als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse anzusehen seien. Bei der Exportware handle es sich um Teile des Rinderkopfes, also um ein Schlachtnebenerzeugnis. Sie sei daher in die Position 0206 2999 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Der Wortlaut der Position 0206 des Harmonisierten Systems besage, dass genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren dieser Position zuzuordnen seien. Unter Berücksichtigung der Allgemeinen Vorschrift 1, die besage, dass für die Einreihung der Wortlaut der Positionen maßgebend sei, sei die Exportware, bei der es sich um genießbare Schlachtnebenerzeugnisse handle, in die Position 0206 des Harmonisierten Systems einzureihen.

Für die Exportware der Position 0206 2999 der Kombinierten Nomenklatur sei weder eine Ausfuhrerstattung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3846 /87 des Rates vorgesehen noch eine Analyse im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission erforderlich. Der in einem Untersuchungsbefund festgestellte Rindfleischgehalt von 83,7 GHT besage nicht, es habe sich bei der Exportware tatsächlich um Fleisch im Sinne der Position 0202 gehandelt. Berücksichtige man sämtliche im Rahmen des Ausfuhrerstattungsverfahrens getroffenen Feststellungen, dann stehe eindeutig fest, dass es sich bei der ausgeführten Ware um Fleischstücke des Rinderkopfes und somit um Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne der Position 0206 des Harmonisierten Systems gehandelt habe. Es handle sich um vom Rinderkopf abgelöstes Fleisch und damit im Sinne der genannten Nomenklatur um "Schlachtnebenerzeugnisse" der Position 0206 und nicht um "Fleisch" der Position 0202.

Die Auszahlung einer Ausfuhrerstattung sei nach Art. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission abhängig von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung. Da zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung keine gültige Ausfuhrlizenz für die Position 0206 des Harmonisierten Systems vorgelegt worden sei, bestehe generell kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung. Zusätzlich sei festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung für die tatsächlich exportierte Ware der Position 0206 2999 der Kombinierten Nomenklatur keine Ausfuhrerstattung vorgesehen gewesen sei.

Die zusätzliche Anmerkung 2 C zu Kapitel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission stelle eine über die Erläuterungen zum Harmonisierten System hinausgehende Feststellung hinsichtlich der Einreihung von "Schweineköpfen und Teile davon" dar.

Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der abweisende Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vor der Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses des Gegenmusters erlassen worden sei, sei nicht gegeben. Die Verletzung des Parteiengehörs stelle keinen absoluten Verfahrensmangel dar und würde nur dann zu einer Aufhebung durch die Oberbehörde oder durch ein Höchstgericht führen, wenn ein solcher Verfahrensmangel "wesentlich" sei. Als wesentlich könne ein Verfahrensmangel nur angesehen werden, wenn bei seiner Vermeidung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Die Untersuchung des Gegenmusters habe zwar zu einem anders lautenden Tarifierungsvorschlag geführt, der jedoch in der Gesamtbetrachtung des Falles kein anderes Ergebnis zu bewirken vermag. Es sei eindeutig erwiesen, dass es sich bei der ausgeführten Ware um Rinderkopffleisch gehandelt habe. Die Nichtbekanntgabe des Untersuchungsergebnisses des Gegenmusters vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides stelle keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Da im Beschwerdefall für die Exportware eine höhere als die zustehende Erstattung beantragt worden sei und nicht festgestellt werden könne, dass die Angaben vorsätzlich gemacht worden seien, sei eine Sanktion in der Höhe des halben Unterschiedes zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung vorzuschreiben gewesen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2002, B 653/01-4, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gewährung der Ausfuhrerstattung und Nichtfestsetzung einer Sanktion verletzt und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Art. 54 erster Anstrich und Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurde die Verordnung (EGW) Nr. 3665/87 mit Geltung ab 1. Juli 1999 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Ausfuhren, für die die Ausfuhranmeldungen vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind.

Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen verweist betreffend die Ausfuhrerstattung von Rindfleisch auf die im Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung am 29. April 1999 in Kraft gestandene Verordnung (EWG) Nr. 805/68 .

Nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (in der Folge: GMO Rindfleisch) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte kann, um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

Artikel 1 Absatz 1 der GMO Rindfleisch, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3661/92 des Rates vom 18. Dezember 1992 lautet auszugsweise:

"(1) Die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch umfasst eine Preis- und Handelsregelung und gilt für die nachstehenden Erzeugnisse:

"KN- Code

Warenbezeichnung

a)

01029005 bis

Hausrinder, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere

 

01029079

 
 

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

   
 

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

 

02061095

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt

 

02062991

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren

 

021020

Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

...

  

b)

  

...

  
 

02062100

genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern,

 

02062290

ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und

 

02062999

Saumfleisch, gefroren, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen"

   

Nach Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung EWG Nr. 3665/87 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission ist der Erstattungsanspruch von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig, außer bei Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von nicht unter Anhang II des Vertrags fallenden Waren.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen lautet auszugsweise:

"Artikel 1

Unter Zugrundelegung der Kombinierten Nomenklatur wird eine Nomenklatur für erstattungsfähige landwirtschaftliche Erzeugnisse, nachstehend 'Erstattungsnomenklatur' genannt, eingeführt. Diese Erstattungsnomenklatur ist im Anhang enthalten....

Artikel 3

Die Kommission und die Mitgliedstaaten benutzen die Erstattungsnomenklatur zur Anwendung der Gemeinschaftsmaßnahmen bezüglich der für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen..."

Der Anhang der am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 2742/98 der Kommission vom 16. Dezember 1998 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"5. Rindfleisch

KN- Code

Warenbezeichnung

Produktcode

...

  

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 
 

von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen,

 
 

Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln,

 
 

frisch, gekühlt oder gefroren:

 

...

  
 

- von Rindern, gefroren:

 

0206 29

- - andere:

 
 

- - - andere:

 

0206 29 91

- - - -Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und

 
 

Saumfleisch

0206 29. 91. 9000

ex 0210 ..."

  
   

Die am 17. März 1999 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 565/1999 der Kommission vom 16. März 1999 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen lautet auszugsweise:

"Artikel 1

(1) Die Erzeugnisse, bei deren Ausfuhr die in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannte Erstattung gewährt wird, und die jeweiligen Erstattungsbeträge sind in Anhang I dieser Verordnung angegeben."

Im Anhang I dieser Verordnung sind der "Erzeugniscode" (dieser entspricht dem Produktcode) 0206 2991 9000 und die entsprechenden Erstattungsbeträge, nicht aber der Code 0206 2999 angeführt.

Im Beschwerdefall wurde - von der Beschwerdeführerin nicht bestritten - Rinderkopffleisch ausgeführt. Strittig ist jedoch die tarifliche Einreihung des Rinderkopffleisches in die Position 0206.

Nach Art. 15 Abs. 1 der GMO Rindfleisch in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates finden die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif wird eine Warennomenklatur - nachstehend "Kombinierten Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt - eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs als auch der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft genügt.

Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a der zitierten Verordnung umfasst die Kombinierte Nomenklatur die Nomenklatur des Harmonisierten Systems.

Nach Art. 2 der zitierten Verordnung erstellt die Kommission auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur einen Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend "Taric" genannt.

Die Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur lauten auszugsweise:

AV 1: Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden allgemeinen Vorschriften.

AV 3 : Kommen für die Einreihung von Waren bei der Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b) Mischungen, Waren die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für deren Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3a nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3a und 3b nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

Der Taric-Code und die dazu gehörende Warenbezeichnung der Warennummern 0202 und 0206 lauten auszugsweise:

"Taric-Code

Warenbezeichnung

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

...

 

0202 30

- ohne Knochen

...

 

0202 30

- ohne Knochen

0202 30 90

- - anderes

...

 

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0206 10

- von Rindern, frisch oder gekühlt

0206 21

- von Rindern, gefroren

0206 21

- - Zungen

0206 22

- - Lebern

0206 29

- - andere

0206 29 10

- - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

0206 29 91

- - - andere

0206 29 91

- - - - Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

0206 29 99

- - - - andere."

  

Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und zum Harmonisierten System sind Verwaltungsanweisungen für die Zollverwaltung, die auch für die Auslegung der Ausfuhrerstattungsregeln maßgeblich sind.

Nach Punkt 2. der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zum Kapitel 2 wird zu den Begriffen "Fleisch" und "Schlachtnebenerzeugnisse" im Sinne dieses Kapitels auf die Erläuterungen zu Kapitel 2 des Harmonisierten Systems, Abschnitt "Allgemeines" hingewiesen.

Die Erläuterungen zum Harmonisierten System, Allgemeines, zu Kapitel 2 lauten auszugsweise:

"Zu diesem Kapitel gehören Fleisch in Form von ganzen Tierkörpern (das heißt Tierkörper mit oder ohne Kopf), halben Tierkörpern (erhalten durch Spalten des ganzen Tierkörpers in der Längsrichtung), Vierteln, anderen Teilen usw., Schlachtnebenerzeugnisse, Mehl und Pulver von Fleisch und von Schlachtnebenerzeugnissen aller Tiere (ausgenommen Fische oder Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere - Kapitel 3), soweit zur menschlichen Ernährung geeignet. Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse zur menschlichen Ernährung nicht geeignet, sind ausgenommen (Position 0511). Pulver, Mehl und Pellets von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen zur menschlichen Ernährung nicht geeignet, sind ebenfalls ausgenommen (Position 2301).

Schlachtnebenerzeugnisse können allgemein in vier Gruppen eingeteilt werden:

1) Solche, die hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendet werden (z.B. Köpfe und Teile davon - einschließlich Ohren -, Füße, Schwänze, Herzen, Zungen, Nierenzapfen, Saumfleisch, Bauchnetz, Schlunde, Thymusdrüsen).

2) Solche, die nur zur Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse verwendet werden (z.B. Gallenblasen, Nebennieren, Placenta)

3) Solche, die zur menschlichen Ernährung oder zur Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse verwendet werden können (z.B. Lebern, Nieren, Lungen, Hirn, Bauchspeicheldrüsen, Milz, Rückenmark, Eierstöcke, Gebärmutter, Hoden, Euter, Schilddrüsen, Hirnanhangdrüsen).

4) Solche wie Häute, die zur menschlichen Ernährung oder zu anderen Zwecken (z.B. Herstellen von Leder) verwendet werden können."

Nach den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zur Position 0206 gehören hierher Schlachtnebenerzeugnisse von den in den Positionen 0101 bis 0104 erfassten Tieren (Position 0102 sind Rinder, lebend). Die zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnisse bestimmten Schlachtnebenerzeugnisse gehören nur dann zu den betreffenden Unterpositionen, wenn die von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zur Position 0206 des Harmonisierten Systems hingewiesen.

Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System der Position 0206 gehören zu dieser Position genießbare Schlachtnebenerzeugnisse wie: Köpfe und Teile davon (einschließlich Ohren), Füße, Schwänze, Herzen, Euter, Lebern, Nieren, Thymusdrüsen (Bries), Bauchspeicheldrüsen, Hirn, Lungen, Schlünde, Nierenzapfen, Saumfleisch, Milz, Zungen, Bauchnetz, Rückenmark, genießbare Haut, Geschlechtsorgane (z.B. Gebärmutter, Eierstöcke, Hoden), Schilddrüsen, Hirnanhangdrüsen. Wegen der auf Schlachtnebenerzeugnisse anzuwendenden Einreihungsgrundsätze siehe "Allgemeines" zu diesem Kapitel.

Zu der Position 0206 gibt es eine zusätzliche Anmerkung 2 C zu den Unterpositionen 0206 3030 und 0206 4920. Zu den Unterpositionen 0206 3030, 0206 4920 und 0210 9949 gehören nach dieser zusätzlichen Anmerkung auch Köpfe, das heißt ganze oder halbe Köpfe von Hausschweinen, mit oder ohne Gehirn, Wange oder Zunge, sowie Teile davon. Als Teile des Kopfes gelten auch Wangen, Rüssel und Ohren sowie das am Kopf verbleibende Fleisch insbesondere des Hinterhauptes. Die knochenlosen Teile des Vorderteils, die allein gestellt werden (Brustspitze, Fettbacke oder Fettbacke und Brustspitze zusammen) gehören jedoch je nach Beschaffenheit zu den Unterpositionen 0203 1955, 0203 2955, 0210 1951 oder 0210 1981.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1998, Glob-Sped AG, C-328/97 , Slg. 1998, I- 08357) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position der Kombinierten Nomenklatur festgelegt seien. Außerdem gebe es Erläuterungen, die bezüglich der Kombinierten Nomenklatur von der Kommission und bezüglich des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet worden seien und ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellten.

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass es sich bei der ausgeführten Ware um unterschiedlich große, gefrorene und entbeinte rohe Fleischstücke vom Rinderkopf gehandelt hat.

Die Kapitelüberschrift des Kapitels 2 des Harmonisierten Systems lautet "Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse". Damit ist darauf hingewiesen, dass eine unterschiedliche Einreihung in den Tarif für (das "Schlachthaupterzeugnis") Fleisch und (den Nebenprodukten) genießbare Schlachtnebenerzeugnisse zu erfolgen hat. Entsprechend dieser grundsätzlichen Differenzierung sind die genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern in die Position 0206 des Harmonisierten Systems eingereiht worden. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Position ("von Rindern, Schweinen .....") sind damit auch genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nur von Schweinen in diese Position einzureihen. Bei der Anmerkung 2 C handelt es sich um eine zusätzliche Anmerkung, die sich auf bestimmte genießbare Schlachtnebenerzeugnisse des Schweins bezieht. Welche Erzeugnisse als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse im Harmonisierten System anzusehen sind, ist den Erläuterungen bzw. Anmerkungen zu den Kapiteln und Positionen der Kombinierten Nomenklatur und des Harmonisierten Systems zu entnehmen. In diesen Erläuterungen sind als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern Köpfe und Teile davon angeführt. Alle genießbaren Teile des Kopfes eines Rindes sind danach Schlachtnebenerzeugnisse und fallen in die Tarifposition 0206. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht das gesamte gefrorene Fleisch eines Rindes, unabhängig von welchen Teilen des Tieres es genommen wird, in die Position 0202 einzureihen, sondern bestimmte genießbare Körperteile des Tieres, wie auch das an den Füßen und Schwänzen befindliche (Muskel‑)Fleisch, sind Schlachtnebenerzeugnisse. Die Position 0206 ist eine gegenüber der Position 0202 speziellere Position, in die genießbare Teile bestimmter Körperteile, hier:

des Kopfes, der in der Position genannten Tiere einzureihen sind.

Wenn die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Erläuterungen Kombinierten Nomenklatur und zum Harmonisierten System "Kopffleisch" als Schlachtnebenerzeugnis in die Position 0206 einreihte, dann kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Auszahlung einer Ausfuhrerstattung ist nach Art. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung abhängig. Da zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung keine gültige Ausfuhrlizenz für die Position 0206 des Harmonisierten Systems vorgelegt wurde, bestand kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung.

Zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung für die tatsächlich exportierte Ware der Position 0206 2999 der Kombinierten Nomenklatur war nach der Erstattungsverordnung, Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2742/98 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 565/1999 der Kommission vom 16. März 1999 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen, überdies für diese tatsächlich ausgeführte Ware keine Ausfuhrerstattung vorgesehen.

Die belangte Behörde versagte daher mit Recht die Zahlung einer Ausfuhrerstattung.

Die von der Beschwerdeführerin angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Frage, ob es im Beschwerdefall auf einen bestimmten Gehalt an magerem Rindfleisch ankommt, kann unterbleiben. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend feststellte, ist die ausgeführte Ware nicht in die Position 0202 des Harmonisierten Systems einzureihen. Der Gehalt an magerem Rindfleisch ist bei einer Einreihung der Ware in die Position 0206 des Harmonisierten Systems ohne Bedeutung, weil diese, in der Erstattungsnomenklatur geforderte Zusatzvoraussetzung nur für die Erstattung beim beantragten Produktcode 0202 maßgeblich gewesen wäre, nicht jedoch bei der Position 0206 des Harmonisierten Systems. Es besteht demnach kein vernünftiger Zweifel, dass es bei der Einreihung des Rinderkopffleisches in die Position 0206 nicht auf einen bestimmten Anteil an magerem Rindfleisch ankommt und daher diesbezügliche Untersuchungen und Analysen für die getroffene Entscheidung unerheblich waren.

Der Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission eine Sanktion in der Höhe von S 69.620,-- vorgeschrieben. Artikel 11 Abs. 1 dieser Verordnung in der genannten Fassung lautet auszugsweise:

"(1) Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe

a) des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,

b) des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 25 Absatz 2 berechnet wird. Richtet sich die Höhe des Erstattungssatzes nach der jeweiligen Bestimmung, so ist der differenzierte Teil der Erstattung anhand der Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung gemäß Artikel 47 zu berechnen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannte Sanktion entfällt

  1. a) im Falle höherer Gewalt,
  2. b) für Ausnahmefälle, in denen der Ausführer die zuständige Behörde unverzüglich, nachdem er festgestellt hat, dass er eine zu hohe Erstattung beantragt hat, von sich aus schriftlich unterrichtet, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Ausführer mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, seinen Antrag zu prüfen, oder der Ausführer hat anderweitig von dieser Absicht Kenntnis erlangt oder die zuständige Behörde hat bereits festgestellt, dass die beantragte Erstattung nicht zutrifft,

    c) im Falle eines offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten Irrtums im Zusammenhang mit der beantragten Erstattung,

    d) sofern die beantragte Erstattung der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission, insbesondere Artikel 3 Absatz 2, entspricht und unter Zugrundelegung des Durchschnitts, der in einem vorgegebenen Zeitraum verwendeten Mengen berechnet wurde,

    e) in Fällen der Korrektur des Gewichts insoweit, als die Abweichung des Gewichts auf unterschiedlichen Wiegemethoden beruht.

Ergibt sich aus der in Unterabsatz 1 Buchstabe a) oder b) genannten Verminderung ein Negativbetrag, so hat der Ausführer diesen Betrag zu zahlen.

Haben die zuständigen Behörden festgestellt, dass die beantragte Erstattung unrichtig war und die betreffende Ausfuhr nicht erfolgt ist, also eine Kürzung der Erstattung nicht möglich ist, so zahlt der Ausführer den der Sanktion gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a) bzw. b) entsprechenden Betrag, der gelten würde, wenn die Ausfuhr erfolgt wäre. Ist die Erstattung je nach Bestimmung unterschiedlich, so wird bei der Berechnung der beantragten und der geltenden Erstattung der niedrigste positive Satz oder, wenn höher, der Satz zu Grunde gelegt, der sich aus der gemäß

Artikel 22 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 4 angegebenen Bestimmung ergibt. Dies gilt nicht für den Fall der vorgeschriebenen Bestimmung.

Die Zahlung gemäß den Unterabsätzen 4 und 5 hat innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so muss der Ausführer Zinsen führ den Zeitraum zahlen, der 30 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung beginnt und an dem Tag vor dem Tag endet, an dem der zurückgeforderte Betrag zu dem in Absatz 3 genannten Zinssatz gezahlt wird.

Ist die beantragte Erstattung nur wegen Anwendung von

Artikel 2a Absatz 2, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 2 und/oder Artikel 48 höher als die geltende Erstattung, so werden keine Sanktionen angewandt.

Die Sanktionen finden unbeschadet zusätzlicher Sanktionen Anwendung, die nach dem nationalen Recht gelten.

Die Mitgliedstaaten können auf die Anwendung der Sanktion verzichten, wenn sie sich auf 60 ECU oder weniger je Ausfuhranmeldung beläuft. Entspricht das in der Ausfuhranmeldung bzw. in der Zahlungserklärung angegebene Erzeugnis nicht den Angaben in der Lizenz, so wird keine Erstattung gewährt und ist Unterabsatz 1 nicht anwendbar.

Wurde die Erstattung im Voraus festgesetzt, so wird die Sanktion nach den Erstattungssätzen vom Tag der Antragstellung der Lizenz berechnet, ohne Berücksichtigung des Verlusts der Erstattung gemäß Artikel 2a Absatz 1 oder der Verringerung der Erstattung gemäß Artikel 2a Absatz 2 bzw. Artikel 20 Absatz 3. Diese Sätze werden erforderlichenfalls am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung bzw. der Zahlungserklärung angepasst."

Der Europäische Gerichtshofes hat in seinem Urteil vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister GmbH & Co. KG, RS C-210/00 , Slg. 2002, I-06453, folgendes entschieden:

"1. Die Prüfung der ersten Vorlageanfrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994, soweit er eine Sanktion für den Ausführer vorsieht, der ohne eigenes Verschulden eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, in Frage stellen könne."

Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin die Ausfuhrerstattung für Fleisch von Rindern, gefroren mit der Warennummer 020230909500 beantragt. Für die Gewährung der Ausfuhrerstattung war weiters die Vorlage der Ausfuhrlizenz bzw. Vorausfestsetzungsbescheinigung erforderlich. Auch in dieser war "Fleisch von Rindern, gefroren" mit der Warennummer 020230909500 angegeben und für die Ware mit dieser Warennummer wurde die Berechtigung erteilt. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Antrag die Ausfuhrerstattung für Fleisch von Rindern, gefroren, und nicht für Schlachtnebenerzeugnisse und somit eine höhere als die zustehende Ausfuhrerstattung beantragt, weil tatsächlich Schlachtnebenerzeugnisse (Rinderkopffleisch) ausgeführt wurden, für die eine Ausfuhrerstattung nach der Erstattungsverordnung, Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 2742/98 und Nr. 565/1999 der Kommission, nicht vorgesehen ist.

Soweit behauptet wird, es liege ein Subsumtionsfehler der Antragstellerin vor, der nicht unter "Strafe" gestellt werden dürfe, ist zunächst klar zu stellen, dass die Vorschreibung einer Sanktion nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 keine Verhängung einer Strafe ist, sondern eine in der genannten Verordnung vorgesehene objektive Unrechtsfolge darstellt (vgl. hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl. 98/17/0257), und der Europäische Gerichtshof selbst bei fehlendem eigenen Verschulden des Antragstellers keine Bedenken gegen die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 hat (vgl. das bereits zitierte Urteil des EuGH).

Selbst im Falle fehlenden Verschuldens ist bei Beantragung einer höheren als der zustehenden Ausfuhrerstattung die Sanktion vorzuschreiben. Die in Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 geregelten Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der Vorschreibung der Sanktion liegen im Beschwerdefall nicht vor.

Somit erfolgte die Vorschreibung der Sanktion nach Artikel 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 495/97 mit Recht, weil die Beschwerdeführerin eine höhere als die ihr zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, nämlich für Fleisch von Rindern an Stelle von Rinderkopffleisch, welches tatsächlich ausgeführt wurde und für das - wie bereits dargestellt - keine Ausfuhrerstattung vorgesehen ist.

Nach dem Wortlaut der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 setzt die Vorschreibung der Sanktion nicht voraus, dass eine beantragte Ausfuhrerstattung auch bereits ausbezahlt wurde. Bereits die Antragstellung einer höheren als der zustehenden Ausfuhrerstattung lässt den Sanktionsanspruch entstehen. Das Argument der Beschwerdeführerin, die beantragte Ausfuhrerstattung sei ihr noch nicht ausbezahlt worden und deswegen sei eine Sanktionsvorschreibung unzulässig, ist unbegründet.

Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur Kombinierten Nomenklatur seien nicht leicht zugänglich, genügt es darauf hinzuweisen, dass diese Erläuterungen Grundlage für die Einreihung von Waren in eine Warennummer des Harmonisierten System und der Kombinierten Nomenklatur sind und dass sich ein im Import und Export tätiger Unternehmer, um Verletzungen von Sorgfaltspflichten zu vermeiden, die auch im Fachbuchhandel erhältlichen Erläuterungen beschaffen wird (vgl. z.B. Baldasty/Fasching/Praschak, Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, Verlag Österreich).

Die Beschwerdeführerin regt weiters die Einholung einer Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof mit dem Inhalt an, ob bei Anführung eines rechtlich unrichtigen Produktcodes, aber bei sonst "wahrheitsgemäßer" Warenbezeichnung in der Ausfuhranmeldung und im Antrag auf Gewährung der Ausfuhrerstattung eine Sanktion nach Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vorgeschrieben werden könne. Da im Beschwerdefall nicht nur die Verwendung einer objektiv unzutreffenden Warennummer, sondern auch hinsichtlich der verbalen Kennzeichnung der zur Ausfuhr bestimmten Ware keine "wahrheitsgemäße" Warenbezeichnung in der Ausfuhranmeldung und im Antrag auf Gewährung der Ausfuhrerstattung angegeben wurde, besteht auch kein Grund für eine solche Anfrage.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes

nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 25. November 2003

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