VwGH 2002/17/0048

VwGH2002/17/004825.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der U in A, vertreten durch Dr. Karl Haas, Dr. Georg Lugert, Mag. Andreas Friedl und Mag. Hannes Huber, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner-Promenade 10, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Februar 2002, Zl. IVW3-BE-3154001/003-2002, betreffend Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde St. Martin-Karlsbach, St. Martin 79, 3371 Neumarkt an der Ybbs), zu Recht erkannt:

Normen

BAO §4;
KanalG NÖ 1977 §1a Z7 idF 8230-5;
KanalG NÖ 1977 §3 Abs2 idF 8230-5;
KanalG NÖ 1977 §3 Abs2;
KanalG NÖ 1977 §3 idF 8230-5;
LAO NÖ 1977 §3;
VwRallg;
BAO §4;
KanalG NÖ 1977 §1a Z7 idF 8230-5;
KanalG NÖ 1977 §3 Abs2 idF 8230-5;
KanalG NÖ 1977 §3 Abs2;
KanalG NÖ 1977 §3 idF 8230-5;
LAO NÖ 1977 §3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 4. April 2000 wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung zur Änderung ihrer Betriebsanlage durch Errichtung u. a. einer Geräteservicehalle und eines Bürogebäudes erteilt.

Aus Anlass der Errichtung dieses Bauwerkes wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 22. August 2001 gemäß §§ 2 und 3 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes, LGBl. 8230-0 (im Folgenden: NÖ KanalG), eine Kanaleinmündungsgebühr in Höhe von S 598.213,44 vorgeschrieben. Die erstinstanzliche Behörde ging in diesem Zusammenhang von einer verbauten Fläche des Sozialtraktes von 345,72 m2 und einer solchen der Werkshalle von 2675,56 m2 sowie vom Vorliegen zweier angeschlossener Geschoße aus.

Die Berechnungsfläche errechne sich daher wie folgt:

 

verbauteFläche

Flächenhälfte

 

angeschlosseneGeschoße

  

Sozialtrakt

345,72 m2

172,86 m2

x

(2 + 1)

=

518,58 m2

Werkshalle

2.675,56 m2

1.337,78 m2

x

(2 + 1)

=

4.013,34 m2

Insgesamt betrage die Berechnungsfläche 4531,92 m2, was vervielfacht um den Einheitssatz von S 120,-- und unter Hinzurechnung der 10 %igen Umsatzsteuer den vorgeschriebenen Gesamtbetrag von S 598.213,44 ergebe.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie brachte vor, die Werkshalle (Geräteservice- und Lagerhalle) sei nicht an das Kanalnetz angeschlossen. Ihre Fläche könne daher bei Ermittlung der Kanaleinmündungsabgabe nicht berücksichtigt werden. Ebenso wenig könne diese Fläche zur Fläche des "Sozialtraktes" (Bürogebäudes) hinzugezählt werden, weil es sich hiebei um zwei verschiedene Gebäude handle. Die eingeschoßige Geräteservice- und Lagerhalle sei in Stahlbetonskelettbauweise errichtet, das zweigeschoßige Bürogebäude hingegen in massiver Bauweise aus Stahlbeton hergestellt. Das bedeute, dass beide Gebäude sowohl konstruktiv als auch der Funktion nach als eigenständige Bauwerke anzusehen seien. Insbesondere seien die Gebäude durch eine Brandwand getrennt und wiesen eigene Gebäudenummern auf. Auch im Bau- und Gewerbeverfahren seien diesen Gebäude als eigenständig behandelt worden. Eine gleiche Beurteilung ergebe sich aus einem Sachverständigengutachten des Dr. S.

In diesem unter einem vorgelegten Gutachten bestätigt Dr. S im Wesentlichen das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung und führt aus, das Bürogebäude sei zwecks statischer und konstruktiver Trennung von der Halle unabhängig auf einer Stahlbetonplatte fundiert worden. Beide auch funktional unabhängigen Gebäude seien durch eine Brandmauer getrennt und bildeten jeweils einen eigenen Brandabschnitt. Dr. S gelangte zum Schluss, es handle sich um eigenständige Gebäude.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2001 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Im Vorspruch dieses Bescheides wird ausdrücklich ausgeführt, dass dieser auf einem Beschluss des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde in dessen Sitzung vom 3. Dezember 2001 beruhe. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, bei der Ermittlung der bebauten Fläche sei § 1a Z 1 NÖ KanalG angewendet worden. Bei Prüfung, ob ein einheitliches Bauwerk vorliege, seien funktionelle und wirtschaftliche Kriterien herangezogen worden. Weiters sei eine ineinander greifende betriebliche Nutzung beider Trakte festgestellt worden, weil diese Trakte durch Öffnungen (Durchgänge) miteinander in Verbindung stünden. Vorliegendenfalls seien vier (richtig: fünf) jeweils 90 cm breite Türen zwischen diesen beiden Trakten vorhanden. Auch aus der im Einreichplan enthaltenen Widmung gehe hervor, dass die im Erdgeschoß des Bürotraktes situierten sanitären Anlagen, die Garderobe und der Aufenthaltsraum offensichtlich auch den in der Servicehalle beschäftigten Mitarbeitern dienten. Es liege somit eine funktionelle und wirtschaftliche Einheit der beiden Gebäudetrakte vor. Auch sei die Geräteservice- und Lagerhalle nicht als "Gebäudeteil" im Verständnis des § 1a Z 7 NÖ KanalG zu qualifizieren, weil sie zu Service- und Reparaturarbeiten von Schalungsteilen diene und daher nicht bloß ein gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum sei.

Die Fertigung dieses Bescheides des Gemeindevorstandes erfolgte durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde ohne Beifügung eines Vertretungsverhältnisses.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung. Sie wendete sich zunächst dagegen, dass über ihre Berufung auch in zweiter Instanz der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde entschieden habe.

Im Übrigen behauptete sie, die Werkshalle sei nicht an das Kanalsystem angeschlossen, weil diese eine eigene Recyclinganlage aufweise. Sie wiederholte ihr Vorbringen, es lägen zwei getrennte Bauwerke, nämlich zum einen die Geräteservice- und Lagerhalle, zum anderen das Bürogebäude, vor. Die Annahme der Berufungsbehörde, die sanitären Anlagen des Bürotraktes würden von den in der Geräteservice- und Lagerhalle beschäftigten Mitarbeitern der Beschwerdeführerin benutzt, sei rein spekulativ. Sie beruhe nicht auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren. Überdies handle es sich bei der Werkshalle um ein eingeschoßiges Gebäude. Lediglich das Bürogebäude sei zweigeschoßig. Keinesfalls hätte die Werkshalle daher bei Ermittlung der Berechnungsfläche als zweigeschoßig behandelt werden dürfen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2002 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid vom 27. Dezember 2001 als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, bei

Berufungsbescheiden des Gemeinderates bzw. des Gemeindevorstandes

handle es sich regelmäßig um Intimationsbescheide. Unter

"Intimierung" sei die Ausfertigung durch eine andere als die

willensbildende Behörde zu verstehen. Der Bescheid des

Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom

27. Dezember 2001 beruhe auf einem Beschluss dieser Behörde vom

3. Dezember 2001. Es sei zulässig, dass der Bürgermeister

Bescheide des Gemeindevorstandes unterfertige und ausfertige. Für

die Zurechnung eines Bescheides zum Gemeindevorstand sei es jedoch

nicht ausschlaggebend, wenn nach Beschlussfassung durch den

Gemeindevorstand die Fertigungsklausel nicht, wie dies

wünschenswert wäre, laute: "für den Gemeindevorstand, der

Bürgermeister", sondern - wie dies hier erfolgt sei - der

Bürgermeister nur unter Angabe seiner Funktion unterzeichne. Es

genüge, wenn aus dem Bescheid sonst ersichtlich sei, dass er auf

der Willensbildung des Gemeindevorstandes beruhe, wie der

Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall in seinem

Erkenntnis vom 3. Oktober 1996, Zl. 96/06/0111, ausgesprochen

habe. Vorliegendenfalls gehe aus dem Spruchvorsatz des bekämpften

Bescheides "Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde ... hat in

seiner Sitzung vom ... wie folgt entschieden" eindeutig hervor,

dass der Bescheid auf einer Willensbildung im Gemeindevorstand beruhe.

Sodann führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 3 Abs. 1 und 2 NÖ KanalG sowie des § 1a Z 1 leg. cit. aus, die bebaute Fläche sei für selbstständige Gebäude getrennt zu ermitteln. Ob im konkreten Fall ein einheitliches Bauwerk oder zwei verschiedene Gebäude vorlägen, sei in einem ersten Prüfungsschritt an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen. Bilde eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entstehe dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könne, so liege ein einheitliches Gebäude vor. Auch aus der Dachkonstruktion seien Schlüsse auf das Bestehen zweier Gebäude oder eines einheitlichen Gebäudes möglich. Neben der baulichen Gestaltung seien jedoch in einem zweiten Prüfungsschritt auch funktionelle und wirtschaftliche Kriterien heranzuziehen. Ermöglichten insbesondere Verbindungen oder Öffnungen (Durchgänge) eine einheitliche private oder betriebliche Nutzung beider Trakte, so sei in der Beurteilung dennoch von einem Gebäude auszugehen, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 27. Mai 1983, Zl. 81/17/0208, und vom 23. Mai 1986, Zl. 86/17/0026, ausgeführt habe. Dabei genüge es, wenn in nur einem von mehreren Geschoßen eine Verbindung (ein Durchgang) bestehe. Aus diesen Überlegungen folge, dass hier ein einheitliches Bauwerk vorliege. Dies ergebe sich auf Grund der vorhandenen fünf 90 cm breiten Türen, welche einen Durchgang von der Geräteservice- und Lagerhalle in den Bürotrakt und damit eine ineinander greifende betriebliche Nutzung ermöglichten. Dies werde auch durch die im Einreichplan dargestellten Widmungen untermauert, wonach im Erdgeschoß des Bürotraktes sanitäre Anlagen, die Garderobe und der Aufenthaltsraum situiert seien. In diesem Zusammenhang komme es bei der Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbstständige Gebäude vorlägen, nicht auf die konkrete Nutzung, sondern auf die abstrakte Nutzungsmöglichkeit an. Dass mehrere Durchgänge diese gemeinsame betriebliche Nutzungsmöglichkeit gewährleisteten, sei den Einreichplänen zu entnehmen und werde auch nicht in Abrede gestellt. Ob die Sanitäranlagen bzw. die Aufenthaltsräume im Bürotrakt tatsächlich von den in der Servicehalle tätigen Mitarbeitern benutzt würden, sei im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der abstrakten Nutzungsmöglichkeit bedeutungslos.

Bei der Geräteservice- und Lagerhalle handle es sich auch nicht um einen Gebäudeteil im Verständnis des § 1a Z 7 NÖ KanalG. Zwar stehe die bauliche Gestaltung der zwischen der Geräteservice- und Lagerhalle einerseits und dem Bürotrakt andererseits errichteten Wand der Qualifikation der erstgenannten Halle als selbstständiger Gebäudeteil nicht entgegen, müsse es sich bei der in § 1a Z 7 NÖ KanalG erwähnten durchgehenden Wand doch weder um eine Brandwand handeln, noch schade es, dass diese an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge) aufweise. Freilich liege einer der in § 1a Z 7 NÖ KanalG genannten Fälle einer privilegierten Nutzung nicht vor. Nach Maßgabe der Planunterlagen und der Betriebsbeschreibung diene die Halle überwiegend als Schweißplatz, Profilschnittplatz, Reinigungsanlage etc. Nach der Baubeschreibung diene sie zu Service- und Reparaturarbeiten von Schalungsteilen. Eine (durchgehend) privilegierte Nutzung liege somit nicht vor. Die Gemeindebehörden hätten auch zutreffend die Anzahl der angeschlossenen Geschoße mit 2 festgelegt und die bebaute Fläche rechtsrichtig ermittelt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1a Z 1 und 7, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 2 NÖ KanalG in der Fassung dieser Gesetzesbestimmungen nach der Novelle LGBl. 8230-5 lauten (auszugsweise):

"§ 1a

Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. bebaute Fläche:

Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der

lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird.

...

7. Gebäudeteil:

ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.

...

§ 2

Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe

(1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

...

§ 3

(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre."

Unter Wiederholung der im Verwaltungsverfahren gebrauchten Argumente und unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. S vertritt die Beschwerdeführerin auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Auffassung, die Geräteservice- und Lagerhalle sowie der Büroteil stellten jeweils selbstständige Gebäude dar. Dem ist Folgendes zu erwidern:

Die Frage, nach welchen Kriterien sich die Selbstständigkeit eines Gebäudes beurteilt, ist eine Rechtsfrage, die als solche nicht den Gegenstand eines Sachverständigenbeweises bildet.

Die belangte Behörde hat die oben wiedergegebene Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1983, Zl. 81/17/0208, und vom 23. Mai 1986, Zl. 86/17/0026, nicht geteilt. In diesen Erkenntnissen hatte der Verwaltungsgerichtshof jeweils ausgesprochen, dass die bauliche Gestaltung dafür entscheidend ist, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbstständige Gebäude vorliegen. Ein einheitliches Gebäude ist nach dieser Rechtsprechung jedenfalls dann anzunehmen, wenn die einzelnen Teile durch gemeinsame Wände verbunden sind, welche überdies Öffnungen aufweisen, wodurch eine funktionelle Einheit dieser Teile hergestellt wird.

Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich - bei gleicher Rechtslage - von jenen Fällen, die den von der belangten Behörde zitierten Erkenntnissen zu Grunde lagen, freilich dadurch, dass vorliegendenfalls der Bürotrakt nach Maßgabe der Einreichpläne auch in jenem Bereich, in welchem er an die Geräteservice- und Lagerhalle grenzt, über eine eigene, aus Ziegelmauerwerk bestehende Außenmauer verfügt, während die Halle ihrerseits eine eigene aus Gasbeton (Ytong) bestehende angrenzende Außenwand besitzt.

Dessen ungeachtet geht der Verwaltungsgerichtshof aber davon aus, dass die durch die Verbindungstüren zwischen diesen Trakten geschaffene funktionelle Einheit ausreicht, um die Beurteilung der belangten Behörde zu rechtfertigen, es liege ein einheitliches Gebäude vor, zumal im Hinblick auf die solcherart geschaffene funktionale Einheit bei typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die im Bürotrakt vorhandenen Sanitäranlagen auch jenen Beschäftigten zu Gute kommen, die ihre Arbeit sonst (teilweise) in der Servicehalle verrichten (vgl. in diesem Zusammenhang auch einen als "WC LKW" bezeichneten, unmittelbar von der Geräteservice- und Lagerhalle aus zugänglichen Raum des Bürotraktes auf diesem Einreichplan).

Schließlich ist der belangten Behörde im Ergebnis auch nicht entgegen zu treten, wenn sie die Qualifikation der Geräteservice- und Lagerhalle als Gebäudeteil im Sinne des § 1a Z 7 NÖ KanalG verneinte. Voraussetzung für das Vorliegen eines Gebäudeteils ist dessen Trennung vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde schließen die zwischen den beiden in Rede stehenden Trakten vorhandenen Durchgänge bereits das Vorliegen eines Gebäudeteils im Verständnis des § 1a Z 7 NÖ KanalG aus. So verneinte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. April 2000, Zl. 99/17/0262, den Charakter einer Garage als Gebäudeteil, weil über den Kellertrakt des Hauses eine Verbindung zum Kellertrakt der Garage bestand, sodass von einer Trennung der beiden Bereiche durch eine bis zur obersten Decke durchgehende Wand nicht die Rede sein könne. Auch vorliegendenfalls kann im Hinblick auf die Durchbrüche in den Verbindungswänden zwischen dem Bürotrakt einerseits und dem Geräteservice- und Lagertrakt andererseits nicht vom Vorliegen einer solchen durchgehenden Wand gesprochen werden.

Aus diesen Erwägungen kann es dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde vorliegendenfalls zu Recht und auf Grund eines mängelfreien Verfahrens davon ausging, dass eine Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Verständnis des § 1a Z 7 NÖ KanalG gleichfalls nicht vorlag.

Zutreffend sind die Verwaltungsbehörden auch von einer verbauten Fläche von insgesamt 3021,28 m2 sowie von zwei angeschlossenen Geschoßen ausgegangen, auch wenn der Geräteservice- und Lagertrakt, anders als beide Geschoße des Bürotraktes, keine Verbindung zum öffentlichen Kanalnetz aufweisen mag. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 23. Mai 1986, Zl. 86/17/0026, ausführte, bilden die in einer Ebene gelegenen Räume eines Gebäudes ein Geschoß im Sinne des § 3 Abs. 2 NÖ KanalG. Steht ein Geschoß mit der öffentlichen Kanalanlage solcherart in Verbindung, dass auch nur an einer Stelle, gleich in welchem Raum, ein Rohr mündet, welches schließlich zur öffentlichen Kanalanlage führt, so handelt es sich um ein angeschlossenes Geschoß. Es ist ohne Bedeutung, ob die Fläche des jeweiligen Geschoßes nur einen Teil der verbauten Fläche des Gebäudes ausmacht. Es war daher vorliegendenfalls ungeachtet des Umstandes, dass lediglich der Bürotrakt zweigeschoßig ausgeführt wurde, von einem zweigeschoßigen Gebäude auszugehen, dessen bebaute Fläche gemäß § 1a Z 1 NÖ KanalG zu ermitteln war.

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich vor dem Verwaltungsgerichtshof erstmals vorbringt, sie habe mit der mitbeteiligten Marktgemeinde im Zuge der Planung des Bauvorhabens Abmachungen betreffend die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe getroffen, so ist ihr zunächst entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verstößt. Im Übrigen wären aber Vereinbarungen über Abgabenansprüche mangels gesetzlicher Ermächtigung unzulässig (vgl. hiezu näher Stoll, BAO I, S. 65 f). Eine Ermächtigung zum Abschluss von Vereinbarungen über die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe enthält das NÖ KanalG aber nicht.

Der nicht zu beanstandenden Beurteilung der Zurechnung des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde tritt die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr entgegen.

Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen, weil er auf die vorliegende Abgabenangelegenheit keine Anwendung findet.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 25. Juni 2002

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