Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die H Betriebsgesellschaft m.b.H. (in der Folge: H-GmbH) in Wien und der Beschwerdeführer schlossen am 29. Dezember 2000 einen Schenkungsvertrag mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"1.
Die (H-GmbH) ist Alleineigentümerin der Liegenschaft Einlagezahl ...
mit dem Grundstück ... ---------------------------------------
----------------380 m2, ... die sie im Jahre 1990 um ATS 1,000.000,-- (Schilling eine Million) käuflich erworben hat.
2.
Die (H-GmbH) hat (dem Beschwerdeführer) mit notariell beglaubigtem Anbot vom 21.12.1990, mit dem die (H-GmbH) (dem Beschwerdeführer) und dessen Erben und Rechtsnachfolger bis 31.12.2005 im Wort zu bleiben hat, obige Liegenschaft zum Fixpreis von ATS 1,000.000,-- (Schilling eine Million) zum Kauf angeboten.
3.
Die (H-GmbH) hat in ihrer Generalversammlung vom 29.12.2000 beschlossen das Eigentumsrecht an der gegenständlichen Liegenschaft samt darauf befindlichem Gebäude im Wege der Schenkung an (den Beschwerdeführer) in Würdigung seiner langjährigen Verdienste um die Gesellschaft und deren Ziele mit Stichtag 31.12.2000 zu übertragen und Herrn RA Dr. ... bevollmächtigt, den Schenkungsvertrag für die (H-GmbH) vollmachtlich zu unterfertigen.
4.
Die (H-GmbH) schenkt sohin und übergibt an (den Beschwerdeführer) und dieser nimmt die Schenkung an und übernimmt von der (H-GmbH) die Letzterer allein gehörige Liegenschaft
Einlagezahl ...
mit dem Grundstück -------------------------------------------
-------------380 m2, Grundstücksadresse: ... samt dem darauf befindlichen Haus, samt allem, was hiemit erd- mauer-, niet- und nagelfest verbunden ist, überhaupt so, wie alles liegt und steht, und zwar mit allen Rechten, mit denen die verkaufende Partei das Objekt bisher besessen und benützt hat oder zu besitzen und zu benützen berechtigt war.
....
5.
Die Parteien vereinbaren jedoch, dass das Bestandentgelt des Bestandnehmers dieser Liegenschaft für das Jahr 2001 - in der Höhe von ATS 500.000,-- (Schilling Fünfhunderttausend) - ungeachtet der zum 31.12.2000 zu erfolgenden Eigentumsübertragung der (H-GmbH) zuzukommen hat, sodass der Anspruch auf das Bestandentgelt für diese Liegenschaft für das Jahr 2001 bei der (H-GmbH) verbleibt und ihr dieses zufließt.
...
9.
Zum Zwecke der Gebührenbemessung und insbesondere der Schenkungssteuer wird festgehalten, dass in Ansehung des gültigen Anbotes der (H-GmbH) vom 21.12.1990 an (den Beschwerdeführer), die gegenständliche Liegenschaft um den Betrag von ATS 1,000.000,-- (Schilling eine Million) käuflich zu erwerben (gem. Pkt. 2. dieses Vertrages) sowie des bei der (H-GmbH) verbleibenden Bestandentgeltes für diese Liegenschaft für das Jahr 2001 in Höhe von ATS 500.000,-- (Schilling fünfhunderttausend), (gem. Pkt. 5. dieses Vertrages) der Wert dieser Schenkung mit
ATS 500.000,-- (Schilling fünfhunderttausend) bemessen wird."
Mit Bescheid vom 8. November 2001 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien dem Beschwerdeführer ausgehend vom Einheitswert des Grundstückes mit S 2,053.000,-- abzüglich der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung von S 500.000,-- und einem Freibetrag gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG von 1.500.--, somit vom steuerpflichtigen Erwerb von 1,551.500,-- Schenkungssteuer von S 563.620,-- vor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, bei der Berechnung der Schenkungssteuer sei nicht vom Einheitswert des Grundstückes auszugehen, sondern vom im Schenkungsvertrag festgesetzten und ermittelten Wert der Schenkung. Der Wert der Schenkung könne keinesfalls den Betrag übersteigen, um den der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Schenkung das Grundstück auf Grund des bestehenden unwiderruflichen Kaufanbotes erwerben hätte können. Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer sei lediglich S 1,000.000,--.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab; dies mit der Begründung, dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers sei entgegenzuhalten, dass weder das Schenkungsversprechen noch das nicht angenommene Kaufanbot für die Bemessung der Schenkungssteuer ausschlaggebend gewesen sei, sondern die der Schenkungssteuer unterliegende Ausführung der Schenkung. Mit der Übergabe der Liegenschaft sei dem Beschwerdeführer als Geschenknehmer ein sich aus der Differenz des Wertes der Liegenschaft und der Auflage ergebender vermögensrechtlicher Vorteil zugeflossen. Maßgebend für die Besteuerung der Zuwendung einer Liegenschaft sei gemäß § 19 Abs. 2 ErbStG der Einheitswert, der auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt worden sei. Für die Festsetzung der Schenkungssteuer bestehe eine Bindung an den in Rechtskraft erwachsenen Einheitswertbescheid. Vom Wert der Liegenschaft sei daher lediglich die vereinbarte Auflage im Wert von S 500.000,-- in Abzug zu bringen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem Recht auf Bemessung der Schenkungssteuer von einem S 1,000.000,-- nicht übersteigenden Betrag verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Schenkungssteuer strittig.
Gemäß § 19 Abs. 2 ErbStG, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 142 /2000, ist für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke der Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Für die Festsetzung der Schenkungssteuer besteht eine Bindung an den an Rechtskraft erwachsenen Einheitswertbescheid (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1991, Zl. 90/16/0197).
Der zuletzt festgesetzte Einheitswert hat unbestritten S 2,053.000,-- betragen. Bei der Berechnung der Schenkungssteuer wurde davon ausgehend die grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung von S 500.000,-- sowie der Freibetrag gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG abgezogen, sodass der steuerpflichtige Erwerb im Betrag von 1,551.500,-- Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erbschaftsteuer war.
Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid mit dem Argument, die belangte Behörde gehe fälschlich davon aus, dass sich der vom Geschenknehmer erlangte Übertragungsanspruch auf ein Grundstück bezogen habe. Die Geschenkgeberin sei lediglich über die im unwiderruflichen Kaufanbot vereinbarte Gegenleistung im Betrag von S 1,000.000,-- verfügungsberechtigt gewesen. Die unentgeltliche Zuwendung betreffe somit eine weggefallene Forderung im Ausmaß von S 1,000.000,--, der in der Erstfassung des Schenkungsvertrages eine Gegenleistung von S 500.000,-- gegenüberstehe.
Nach dem Schenkungsvertrag vom 29. Dezember 2000 war Gegenstand der Schenkung eine Liegenschaft und der Beschwerdeführer wurde mit dieser Schenkung mit der gesamten Liegenschaft bereichert. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vertretene Auffassung findet im Schenkungsvertrag keine Grundlage.
Bei der Wertermittlung für die Bemessung der Schenkungssteuer ist nach § 19 Abs. 2 ErbStG zwingend von dem dort bestimmten Einheitswert auszugehen. Die Bewertung der geschenkten Liegenschaft ist daher einer Parteidisposition entzogen.
Die Bemessung der Schenkungssteuer erweist sich als nicht rechtswidrig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG im Hinblick auf die einfache Rechtsfrage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art 6 MRK geboten, da Abgabenangelegenheiten nicht "civil rights" betreffen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 25. März 2004
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