Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie dem der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 1999 mit ihrer Gesellschafterin, der O. Bank, eine als "Vorvertrag über die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens" bezeichnete Vereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung hat folgenden auszugsweisen Inhalt:
§ 1 Darlehenszweck
Zweck des Darlehens ist die Finanzierung der Maschinenausstattung der G. (=Beschwerdeführerin). Das Darlehen ist ausschließlich dem genannten Zweck entsprechend zu verwenden.
§ 2 Darlehenshöhe
Die O. Bank verpflichtet sich der G. nach beidseitiger Unterfertigung dieser Vereinbarung ein Darlehen bis zu einer Gesamthöhe von 275,0 Mio ATS ... einzuräumen, welches einmalig zur Gänze oder in Teilbeträgen - spätestens jedoch Ende des Jahres 2003 - ausbezahlt werden kann. Nach diesem Zeitpunkt ist keine Auszahlung mehr möglich. Ob das Darlehen einmalig zur Gänze oder in Teilbeträgen ausbezahlt, bzw welche Höhe die einzelnen Teilbeträge aufweisen, ist im Einvernehmen mit der O. Bank festzulegen.
§ 3 Inanspruchnahme von Teilbeträgen
Bei einer geplanten Inanspruchnahme des Darlehensbetrages ist der O. Bank mindestens zwei Wochen vorher die Höhe des erwünschten Betrages sowie der angestrebte Auszahlungszeitpunkt schriftlich bekannt zu geben.
Das Finanzamt beurteilte die Vereinbarung als Kreditvertrag iSd § 33 TP 19 Abs 1 Z 1 GebG und schrieb eine Kreditgebühr in Höhe von S 2,200.000,-- vor.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde insbesondere vorgebracht, im genannten Rahmenvertrag sei festgehalten worden, dass die Auszahlung des Darlehens nur im Einvernehmen mit der O. Bank erfolgen könne. Der Anspruch hänge gerade nicht vom Bedarf des Darlehensnehmers, sondern von der Zustimmung des Darlehensgebers ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, ungeachtet der Bezeichnung der Urkunde als "Darlehensvorvertrag" liege eine Vereinbarung, erst in Zukunft einen Vertrag, nämlich einen Darlehensvertrag, abzuschließen, nicht vor. Der Umstand, dass im Einvernehmen mit der O. Bank festzulegen sei, ob das Darlehen einmalig zur Gänze oder in Teilbeträgen auszuzahlen sei, ändere nichts an der Verpflichtung, die zugesagten Beträge bis spätestens Ende des Jahres 2003 nach Geltendmachung durch die Beschwerdeführerin zuzuzählen. Da die Inanspruchnahme der Kreditsumme unmittelbar in Erfüllung der gegenständlichen Vereinbarung erfolgte, liege ein Kreditvertrag vor.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt, dass ihr eine Gebühr nach § 33 TP 19 GebG vorgeschrieben wurde, obwohl kein Kreditvertrag geschlossen worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, unterliegen gemäß § 33 TP 19 Abs 1 GebG einer Rechtsgebühr nach der vereinbarten Kreditsumme.
§ 33 TP 19 Abs 1 GebG hat alle Kreditverträge iSd Zivilrechts zum Gegenstand, die dem Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereitgestellten Mitteln des Kreditgebers eröffnen. Das Tatbestandsmerkmal, dass dem Kreditnehmer mit dem Kreditvertrag die Verfügung über einen Geldbetrag eingeräumt wird, bedeutet dabei nichts anderes, als dass der Kreditnehmer auf Grund des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Geldmittel des Kreditgebers vereinbarungsgemäß in Anspruch nehmen kann (vgl das hg Erkenntnis vom 10. Juni 1991, Zl 90/15/0129, mwH). Der gebührenpflichtige Tatbestand erschöpft sich somit in der Einräumung der Verfügungsmacht über eine bestimmte Geldsumme.
Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber bereits entschieden: Wie aus dem gesamten Inhalt des vorliegenden Vertrages iZm den im § 4 der Urkunde getroffenen Vereinbarungen über die Laufzeit des "Darlehens" sowie die Bestimmungen über Verzinsung und Aufkündigung ersichtlich ist, hat sich die O. Bank bereits damit zur Einräumung der Verfügung über den Betrag von 275,000.000 S gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet. Nach dem letzten Satz des § 2 der vorliegenden Vertragsurkunde ist ein Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern nur hinsichtlich der weiteren Modalitäten der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung herzustellen, nämlich dahin, ob der Geldbetrag in einer Summe oder in mehreren Teilbeträgen zur Verfügung gestellt wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin betrifft die Herstellung eines Einvernehmens also nicht die von der Kreditgeberin bereits eingegangene Verpflichtung, sondern allein die näheren Umstände der Erfüllung dieser Verpflichtung. Davon, dass die Kreditgeberin die Inanspruchnahme des zur Verfügung gestellten Geldbetrages verhindern kann, kann keine Rede sein, zumal in § 3 der Urkunde der Termin der Bekanntgabe des von der Beschwerdeführerin gewünschten Betrages näher geregelt ist.
Wenn die Beschwerdeführerin die Meinung vertritt, es handle sich bei der Vereinbarung um einen Vorvertrag, so verkennt sie, dass nach § 936 ABGB von einer Vereinbarung, künftig einen Vertrag schließen zu wollen, nur gesprochen werden kann, wenn der Leistungsinhalt des Vorvertrages die Verpflichtung enthält, künftig einen Vertrag abschließen zu wollen, nicht aber wenn - wie im Beschwerdefall - in der Vereinbarung zufolge des klar zu Tage liegenden Parteiwillens bereits sämtliche Vertragselemente abgesprochen wurden (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 19. Mai 1988, Zl 87/16/0167, und vom 28. Juni 1995, Zl 94/16/0234). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Vertrages nicht an.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht der Beurteilung der Vereinbarung als Kreditvertrag auch nicht entgegen, dass die Auszahlung des Geldbetrages bis Ende Jahres 2003 zu erfolgen hat. Dass die Verfügungsmacht über einen Geldbetrag zeitlich befristet ist, widerspricht nicht der Erfüllung des Tatbestandes nach § 33 TP 19 Abs 1 GebG. Derartige Vereinbarung sind im Übrigen im Wirtschaftsleben nicht unüblich.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 6. November 2002
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