Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das im ersten Rechtsgang gefällte hg. Erkenntnis vom 29. November 2001, Zl. 2001/16/0276, verwiesen. Mit diesem wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2001 aufgehoben, der der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Importes von neun Pferden (aus den USA nach Österreich) die vorsätzliche Hinterziehung von Eingangsabgaben durch Ausstellung von unterfakturierten Rechnungen bzw. durch die Weitergabe unrichtiger Zahlungsbestätigungen in der Tatbegehungsform der Beitragstäterschaft angelastet hatte.
Mit dem nunmehr vorliegenden Ersatzbescheid vom 1. Februar 2002 fällte die belangte Behörde (auszugsweise) folgenden Spruch:
"I. Der Berufung wird teilweise dahingehend stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Erkenntnis zu lauten hat:
A. G ist schuldig,
im Zeitraum vom 22.02.1993 bis Juli 1994 als Beteiligte i. S.d. § 11 FinStrG anlässlich mehrerer Tathandlungen im Zuge des Importes von 9 Pferden laut der einen Spruchbestandteil bildenden angeschlossenen Aufstellung fahrlässig zu der unter Verletzung der in §§ 119 Abs. 1, 122 Abs. 2 BAO i.V.m. 52 ff ZollG 1988 normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht begangenen Verkürzung von Eingangsabgaben i.H.v. insgesamt S 46.975,-- (EUR 3.413,81), davon Zoll S 6.330,-- und EUSt S 40.645,--, durch die Ausstellung von unterfakturierten Rechnungen bzw. durch die Weitergabe unrichtiger Zahlungsbestätigungen, die in der Folge jeweils den Abfertigungszollämtern vorgelegt und den Eingangsabfertigungen zu Grunde gelegt wurden, beigetragen zu haben
und dadurch jeweils das Finanzvergehen der fahrlässigen Hinterziehung von Eingangsabgaben in der Tatbegehungsform der Beitragstäterschaft gemäß §§ 36 Abs. 2 i.V.m. 35 Abs. 2 und 11 FinStrG begangen zu haben.
Gemäß §§ 36 Abs. 3 und 21 FinStrG wird auf eine Geldstrafe in
der Höhe von
EUR 700,--
(Euro siebenhundert),
d.e. ATS 9,632,21
sowie gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von
10 Tagen
erkannt.
Die gemäß § 185 FinStrG zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens werden mit EUR 70,-- (Euro siebzig),
d. e. ATS 963,22, bestimmt.
...
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen."
Dabei ging die belangte Behörde - ohne weitere Ermittlungen durchzuführen und insbesondere ohne die Beschwerdeführerin persönlich zu vernehmen - von denselben Feststellungen aus, wie sie schon im ersten Rechtsgang getroffen worden waren, lastete der Beschwerdeführerin aber nur mehr unbewusste Fahrlässigkeit an.
Dazu enthält der angefochtene Bescheid betreffend die subjektive Tatseite folgende Begründungselemente:
Zum Teilfaktum 1 (Abnehmer O, "Peppy Tucker Girl"):
"Die für die Annahme der subjektiven Vorwerfbarkeit gem. §§ 36 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 11 FinStrG in der Schuldform der unbewussten Fahrlässigkeit notwendige objektive Sorgfaltswidrigkeit erhellt sich im Anlassfall bereits aus dem Sachverhalt. Von einer einsichtigen und besonnenen Person aus dem Verkehrskreis der Berufungswerberin, die im Zuge der Abwicklung der auf eigene Rechnung abgeschlossenen grenzüberschreitenden Geschäfte auch laufend für die Abnehmer Rechnungsbelege bzw. Verkaufsunterlagen erstellt, die den Frachtpapieren angeschlossen werden, kann erwartet werden, dass sie sich des Umstandes, dass die im Zusammenhang mit einem Verkauf zur Ausfuhr erfolgte Ausstellung einer Rechnung, die nicht den gesamten für die Ware vom Käufer vereinnahmten, sondern lediglich den dem Verkäufer nach Abzug der eigenen Aufwendungen verbleibenden Betrag enthält, in weiterer Folge (infolge der Vorlage der in den Frachtpapieren angeführten unterfakturierten Rechnung anlässlich der Einfuhr) zu einer Verkürzung von Eingangsabgaben führen kann, bewusst ist. Dass die Vorlage derartiger (unrichtiger bzw. unvollständiger) Unterlagen, die ohne einen entsprechenden Hinweis darauf nur einen Teil des aus dem Kauf geschuldeten Entgeltes beinhalten, aus Anlass der Einfuhrverzollung in allen Ländern zoll- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, ist nämlich als allgemein bekannt vorauszusetzen (vgl. dazu VwGH vom 18.04.1985, Zl. 84/16/0237). Es wäre somit an der Berufungswerberin gelegen, dem als nicht bloß gering zu veranschlagenden Risiko eines Zollvergehens gem. § 35 Abs. 2 FinStrG zumindest durch einen ausdrücklichen Vermerk auf der Rechnung auf Zusatzzahlungen des Empfängers zu begegnen. Da der erhobene Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte für eine mangelnde subjektive Befähigung der Berufungswerberin zu der objektiv gebotenen Handlungsweise bzw. für eine Unzumutbarkeit eines sorgfaltsgemäßen Verhaltens bietet, begründet das aufgezeigte Vorgehen den Vorwurf der Fahrlässigkeit i. S.d. § 36 Abs. 2 FinStrG."
Zum Teilfaktum 2 (Abnehmer P, "Mac KS Missouri Queen"):
"Dass die Ausstellung einer unterfakturierten Rechnung (Zahlungsbestätigung) objektiv einen kausalen Beitrag zu der u.a. damit bewirkten Abgabenhinterziehung darstellt, bedarf ob des aufgezeigten Zusammenhanges keiner weiteren Darstellung. Auch hier ergibt sich die der Berufungswerberin zumindest anzulastende Fahrlässigkeit daraus, dass eine derartige Vorgangsweise - Ausstellung einer Verkaufsrechnung, in der lediglich ein Teil des vom Käufer zu entrichtenden Entgelts angeführt ist und die keinerlei Hinweis auf weitere an den Verkäufer entrichtete Zahlungen enthält - in auffallender Weise dem unter Anwendung der möglichen und zumutbaren Sorgfalt gebotenen Handeln entgegensteht."
Hinsichtlich der Teilfakten 3, 5 und 6 wurde jeweils auf die Ausführungen zum Teilfaktum 2 bzw. zu den "vorstehenden Teilfakten" verwiesen.
Betreffend das Teilfaktum 4 (Abnehmer J, Pferde "Ebony Air" und "Foxy Flicka") enthält die Bescheidbegründung zur subjektiven Tatseite keine Darlegungen. Die belangte Behörde beschränkt sich diesbezüglich auf die Behauptung, es lasse sich aus den Unterlagen zur Entlastung der Beschwerdeführerin "letztendlich nichts gewinnen".
Betreffend das Teilfaktum 7 (Abnehmer K, Pferd "Coffee Cheyenna") enthält der Bescheid zur subjektiven Tatseite keinerlei Darlegungen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich u.a. in ihrem Recht darauf verletzt, dass ihr Verhalten als schuldlos anzusehen ist.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wurde im Verwaltungsverfahren nur einmal vernommen, und zwar am 13. Juni 1977 vor dem Hauptzollamt Linz als Verdächtigte.
Dazu ist einerseits auf die schon im hg. Erkenntnis vom 29. November 2001, Zl. 2001/16/0276, auszugsweise wiedergegebenen generellen Angaben der Beschwerdeführerin zu verweisen, und zwar auf Folgendes:
"... Zum ganzen Sachverhalt gebe ich an, dass vor etwa 2 Jahren mein Wohnhaus mit sämtlichen Unterlagen durch einen Brand vernichtet wurde, ich habe daher über Geschäfte, welche vor dieser Zeit abgeschlossen wurden, keine Unterlagen in meinem Besitz, ich werde jedoch versuchen aufgrund meiner Erinnerungen gegenüber dem HZA Linz über die getätigten Pferdelieferungen wahrheitsgetreue Angaben zu machen.
Ich werde anhand der vom Zollamt Linz angefertigten Liste versuchen, zu jedem Geschäft entsprechende Angaben zu machen:
Zu allen Pferdegeschäften nach Österreich gebe ich an, dass ich in keinem einzigen Fall unmittelbar mit der Verzollung zu tun hatte. ...
Ein Finanzvergehen anlässlich der Verzollung der Pferde in Österreich muss ich energisch zurückweisen."
Ergänzend ist auf die zum Teilfaktum 1 (O, "Peppy Tucker Girl") damals getätigten Angaben der Beschwerdeführerin zu verweisen wie folgt:
"Mir wurde erklärt, dass lt. Aussage des Käufers O USD 1.000,-
- neben dem fakturierten Preis zu bezahlen waren, weil die Stute Peppy Tucker Girl gedeckt war. Dazu gebe ich an, dass ich nicht gewusst habe, die Kosten für das Decken der Stute ebenfalls auf der Rechnung anzuführen. Es wäre O freigestanden, die zusätzlichen Deckkosten der Zollbehörde zu erklären."
Betreffend das Teilfaktum 4 (J, Pferde "Ebony Air" und "Foxy Flicka") sagte die Beschwerdeführerin damals Folgendes:
"Mir wurde wiederum Einsicht in die betreffenden Unterlagen gewährt. Zu der zur Verkürzung vorgelegten Fax-Rechnung gebe ich an, dass ich diesen Beleg geschrieben habe. Ich nehme an, dass ich diesen Beleg ausgestellt habe, um ihm dem zuständigen Zuchtverband in den USA vorzulegen, damit der Besitzerwechsel des Pferdes registriert werden kann. Bei der Umschreibung eines solchen Besitzerwechsels ist der tatsächliche Kaufpreis nicht maßgeblich, sondern wesentlich ist, dass das Pferd an einen anderen Besitzer verkauft wurde. Es ist dabei nicht wichtig, welcher Preis auf diesen Beleg geschrieben wird. Dieses Umschreiben des Besitzers ist auch für den österr. Käufer wichtig, damit er nachweisen kann, dass er ein offiziell registriertes Pferd erworben hat, welches er auch für die Zucht verwenden kann. Für die Verzollung habe ich diesen Beleg nicht geschrieben, ich habe bei jedem Pferdegeschäft eine Endabrechnung den Käufern übergeben, welche sie bei der Verzollung vorlegen hätten können."
Hinsicht des Teilfaktums 7 (K, Pferd "Coffee Cheyenna") gab die Beschwerdeführerin damals Folgendes zu Protokoll:
"Zum Kaufpreis dieses Pferdes gebe ich an, dass es sich um eine mittelmäßige Stute gehandelt hat und dass der bei der Aufstellung genannte Preis von USD 1.500,-- ohne die Fracht- und Nebenkosten richtig sein könnte. K hat nur dieses eine Pferd meiner Erinnerung nach gekauft."
In der vor dem Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz auf Grund des Einspruches der Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung vom 6. Oktober 1998 abgeführten mündlichen Verhandlung brachte der Verteidiger der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Fakten jeweils vor,
"die Modalitäten der Abwicklung der Verzollung seien der Beschwerdeführerin gar nicht bekannt gewesen, sie habe mit der Verzollung nichts zu tun gehabt und sei ihr auch nicht bekannt gewesen, ob die Pferde überhaupt in Österreich verbleiben oder nur "in Vormerk" genommen werden sollten. Dazu beantragte der Verteidiger unter anderem ausdrücklich die Vernehmung der in der Verhandlung ohnehin anwesenden Beschwerdeführerin.
Der Verhandlungsleiter gab diesem Beweisantrag jedoch keine Folge und schloss die mündliche Verhandlung.
Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2000 folgenden schriftlichen Beweisantrag:
'Es wird beantragt, die Beschuldigte nochmals unter Einhaltung einer entsprechend langen Frist zu laden, da ihre Zureise aus den USA selbstverständlich nicht kurzfristig organisiert werden kann.
In diesem Zusammenhang wird wiederholt, dass ihr eine ordnungsgemäße Ladung bis dato nicht zugestellt wurde und die im Akt befindlichen Zustellnachweise offenbar nicht von der Beschuldigten unterfertigt wurden.
Weiters wird angeregt, die Angestellten der Speditionen, welche die Verzollung der verfahrensgegenständlichen Pferde vorgenommen haben, auszuforschen; dies zum Beweis dafür, dass die Beschuldigte weder einen Verzollungsauftrag erteilt, noch Urkunden vorgelegt hat; weiters zum Beweis dafür, dass die vorgeschriebenen Abgaben von den jeweiligen Pferdekäufern bezahlt wurden, also nie ein Verkauf 'frei Haus' stattgefunden hat.
Die ergänzende Einvernahme der Beschuldigten wird inbesondere auch dazu beantragt, dass sich die Beschuldigte zum Zeitpunkt, als die Eingangsabgaben-Abfertigung durch die Speditionen stattgefunden hat, nicht einmal in Österreich aufgehalten hat und dazu, dass sie mit keinem der Abgabenpflichtigen vereinbart hat, ihm oder den von ihm beauftragten Speditionen falsche Bestätigungen mit der Absicht eine Abgabenverkürzung zu erwirken, übergeben hat.'..."
§ 8 Abs. 2 FinStrG lautet:
"(2) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will."
Der Begriff der Fahrlässigkeit weist nach § 8 Abs. 2 FinStrG drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung des Rechtsbrechers zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung (vgl. dazu die bei Fellner, FinStrG Band I Rz 21 Abs. 2 zu § 8 leg. cit. referierte hg. Judikatur).
Der Maßstab der objektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt richtet sich nicht nach einem allgemein besonnenen und einsichtigen Menschen, sondern nach einem solchen Menschen in der Lage des Täters, d.h. der Mensch des objektiven Maßstabes muss dem Lebens-, Berufs- oder Bildungskreis des Täters angehören (Fellner, a. a.O. Rz 24 Abs. 5 und die dort angeführte hg. Judikatur).
Welches Maß der Sorgfalt pflichtgemäß ist, bestimmt sich nach positiven Vorschriften, allenfalls nach der Verkehrssitte; die Frage, ob der Beschuldigte bei pflichtgemäßer Sorgfalt die Folgen seines Verhaltens einsehen konnte, nach der geistigen Fähigkeit und Kenntnis des Täters unter Berücksichtigung des Grundsatzes "ultra posse nemo tenetur", sodass die Folgen, die bei aller Sorgfalt nicht vorausgesehen werden können, nicht zurechenbar sind (vgl. dazu die bei Dorazil/Harbich MGA FinStrG, Band 2 unter E 69 zu § 8 FinStrG referierte hg. Judikatur).
Vor dem Hintergrund einerseits dieser Rechtsprechung und andererseits der oben wiedergegeben Angaben der Beschwerdeführerin am 13. Juni 1997 erweist sich die von der belangten Behörde (ohne Durchführung der angebotenen Vernehmung der Beschwerdeführerin) vorgenommene Begründung des Vorliegens unbewusster Fahrlässigkeit (ganz abgesehen davon, dass eine solche Begründung betreffend die Teilfakten 4 und 7 überhaupt fehlt!) als unzureichend, weil die belangte Behörde jedenfalls dazu verhalten war, auf Grund der angebotenen und bisher nicht durchgeführten Vernehmung der Beschwerdeführerin jene Lage ("Lage des Täters") zu ermitteln, in der sich die Beschwerdeführerin bei Ausstellung der entscheidungsrelevanten Urkunden als US-Staatsbürgerin in Kalifornien befand. Nur so hätte die belangte Behörde das Vorliegen der für die Bejahung unbewusster Fahrlässigkeit maßgeblichen Umstände im Sinne einer Sorgfaltspflichtverletzung beurteilen können. In diesem Zusammenhang ist es auch von Bedeutung, welche positiven Vorschriften die Beschwerdeführerin bei Ausstellung der maßgeblichen Urkunden in den USA überhaupt zu beachten hatte.
Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Berücksichtigung des Maßstabes eines Menschen "in der Lage der Beschwerdeführerin" zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zu seiner Aufhebung führen muss.
Für das fortgesetzte Verfahren wird hinsichtlich der bereits vorliegenden Verfahrensdauer auf Art. 6 Abs. 1 EMRK verwiesen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 19. März 2003
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