Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war als sechste von insgesamt acht beklagten Parteien zu 45 Cga 124/99z des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht unter anderem auf Zahlung von S 2,382.573,-- s.A. zur ungeteilten Hand beklagt.
Mit Zwischenurteil vom 10. Mai 2000 fällte das genannte Gericht - auszugsweise - folgenden Spruch:
"...
6. Das Klagebegehren, der Sechstbeklagte C sei schuldig, der klagenden Partei einen Betrag von S 2,382.473,-- samt 4 % Zinsen seit Klagseinbringung binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.
...
Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 2,382.473,--, samt 4 % Zinsen seit Klagseinbringung binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen, besteht dem Grunde nach nicht zu Recht.
..."
Die Ablehnung des Begehrens auf Verurteilung aller Beklagten zur ungeteilten Hand wurde vom Erstgericht damit begründet, dass die Beklagten nur als Teilschuldner anzusehen seien.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit gesondertem Schriftsatz Berufung, wobei er im Rubrum unter "wegen"
Folgendes anführte:
"S 2,382.473 s.A. (RatG) (GGG: S 297.809,13)"
Die Anfechtungserklärung lautet:
"Das bekämpfte Urteil wird seinem gesamten Umfang nach angefochten; geltend gemacht werden die Berufungsgründe der Nichtigkeit, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Die 6. beklagte Partei bewertete den Streitwert des sie betreffenden Berufungsinteresses für die Berechnung der Gerichtsgebühren mit 1/8 der Klagsforderung, sohin mit S 297.809,13."
Für diese Berufung wurde zunächst ein Gebühreneinzug auf Basis des Betrages von S 297.809,13 vorgenommen. In weiterer Folge wurde jedoch dem Beschwerdeführer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 2,382.473,-- weitere Pauschalgebühr zuzüglich Einhebungsgebühr vorgeschrieben.
In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag machte der Beschwerdeführer geltend, dass nur der Betrag von S 297.809,13 als Bemessungsgrundlage maßgeblich sei. Das bekämpfte Zwischenurteil sei ein Feststellungsurteil, weshalb es auf die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bewertung seines Interesses ankomme. Dazu komme, dass die Anteilshaftung des Beklagten nur 1/8 des Klagsbetrages betreffe.
Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid dem Berichtigungsantrag unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 2001/16/0203, keine Folge.
Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtfestsetzung einer höheren Pauschalgebühr samt Einhebungsgebühr verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Gerichts- und Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß TP 2 GGG (in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) beträgt die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über 2,000.000,-- bis 3,000.000,-- S 59.660,--.
Nach der Anm. 4 zur TP 2 ist die Pauschalgebühr nach TP 2 von jedem Rechtsmittelwerber (nur einmal) zu entrichten.
Erheben gegen ein Urteil, in dem über den Anspruch gegenüber mehreren Beklagten abgesprochen wurde, alle Beklagten je mit gesondertem Schriftsatz Berufung, dann ist von jedem Rechtsmittelwerber die volle Pauschalgebühr nach TP 2 zu entrichten (Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren7 FN 6 zur zit. Anm. 4 zu TP 2 GGG).
§ 18 Abs. 2 Z. 3 GGG lautet auszugsweise:
"3. Betrifft das Rechtsmittelverfahren ... nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend ... Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen."
Der vorliegende Beschwerdefall resultiert aus demselben Verfahren wie der, über den mit dem hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 2001/16/0203, entschieden wurde. Wenngleich der Beschwerdeführer - anders als der Fünftbeklagte (= Beschwerdeführer im Verfahren 2001/16/0203) - neben der Nennung des Streitwertes von S 2,382.473,-- und der Summe von S 297.809,13 im Rubrum im Rahmen der Anfechtungserklärung sein Interesse mit S 297.809,13 beziffert hat, hat er doch in der Anfechtungserklärung ausdrücklich klargestellt, dass er das bekämpfte Urteil "seinem gesamten Umfang nach" angefochten hat. Beide Fälle haben hiemit gemeinsam, dass sich die Beschwerdeführer als Berufungswerber nicht bloß gegen einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes mit ihrer Berufung zur Wehr gesetzt haben, sondern gegen die Gesamtsumme. Angesichts der Tatsache, dass das Erstgericht nur vom Vorliegen einer Teilschuld (bei der gemäß § 889 ABGB jeder Mitschuldner nur für seinen Anteil haftet) ausging, musste sich der Beschwerdeführer zu Recht durch die Nennung der Gesamtsumme von S 2,382.473,-- im Spruchpunkt 6. des Zwischenurteiles für beschwert erachten und ist (wie schon die Berufung des Fünftbeklagten) auch die Berufung des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund als Berufung gegen den Gesamtbetrag von S 2,382.473,-- des Spruchpunktes 6. anzusehen.
Da auch die Berufung des Beschwerdeführers somit nicht bloß einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, sondern die Gesamtsumme betroffen hat, gehen unter Berücksichtigung der schon im Vorerkenntnis Zl. 2001/16/0203 zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes (worauf gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) alle auf die Angabe eines Interesses nur im Ausmaß von 1/8 der Klagssumme gestützten Beschwerdeargumente von vornherein ins Leere.
Was das Argument des Beschwerdeführers anlangt, ein Zwischenurteil sei als Feststellungsurteil anzusehen, weshalb es auf die Bewertung durch die Partei ankomme, ist auf die zu § 56 Abs. 2 JN ergangene hg. Judikatur zu verweisen, dass dann, wenn es um die Feststellung des Bestehens einer bestimmten Summe geht, für die Bewertung durch die Partei kein Raum bleibt (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren7 unter E 13 ff zu § 14 GGG referierte hg. Judikatur). Das hat auch für die Bekämpfung von Zwischenurteilen zu gelten, die die Haftung dem Grunde nach für einen ziffernmäßig bestimmten Geldbetrag feststellen.
Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit sohin nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.
Mit Rücksicht auf die durch das hg. Erkenntnis 2001/16/0203 klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Wien, am 19. Dezember 2002
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