VwGH 2002/15/0140

VwGH2002/15/014022.12.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der Ö VertriebsgmbH in S, vertreten durch Mag. Markus Hager und Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwälte in 4040 Linz/Urfahr, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. Juni 2002, IVW3-BE-3053101/005-2001, betreffend Kommunalsteuer 1994 bis 2000 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde S), zu Recht erkannt:

Normen

EStG §22 Z2;
EStG §47 Abs2;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;
EStG §22 Z2;
EStG §47 Abs2;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Vorstellung gegen die im Instanzenzug durch die mitbeteiligte Partei erfolgte Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum 1994 bis 2000 für die Geschäftsführerbezüge des zu 80 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführers ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, im vorliegenden Fall sei von einer Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der beschwerdeführenden Gesellschaft auszugehen, weil der Geschäftsführer nach seinen eigenen Angaben seit längerer Zeit, nämlich seit 1980, die Tätigkeit ausübe. Dem Beschwerdeführer seien regelmäßig Bezüge ausbezahlt worden. Im Jahre 1994 habe der Bezug S 600.000,-- und im Jahre 1999 S 792.862,-- betragen. Ein unmittelbarer Zusammenhang der Höhe dieser Bezüge mit dem Gewinn des Unternehmens sei nicht ersichtlich. Der Geschäftsführer sei daher einem Unternehmerwagnis nicht ausgesetzt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, von den Bezügen des Geschäftsführers sei Kommunalsteuer nicht abzuführen. Es sei vom Gesamtbild der Tätigkeit auszugehen. Der Geschäftsführer sei neben seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft auch als Handelsvertreter tätig. Von einer Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft könne nicht gesprochen werden, weil ein mehrheitlich beteiligter Gesellschafter auf Grund der fehlenden Weisungsgebundenheit sich nicht in seinen eigenen Willen "eingliedern" könne. Die Höhe der Bezüge des Geschäftsführers sei von seinem eigenen Engagement und Fleiß abhängig gewesen. Es liege daher ein Unternehmerwagnis vor. Der Geschäftsführer trage alleine die Verantwortung und das Risiko nicht nur für den Erfolg der Gesellschaft, sondern auch für seine Entlohnung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Dienstnehmer sind nach § 2 leg. cit. Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Die zuletzt genannten Personen sind nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an einer Kapitalgesellschaft wesentlich (zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft) Beteiligte hinsichtlich ihrer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung.

Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, werde das in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt, dann könne sich der Ausdruck "alle" in der- selben - auf die gesetzliche Definition des steuerlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG verweisenden -

Vorschrift (primär) nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, könne - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Geschäftsführer kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen hat. Dadurch ist im Sinne des zitierten Erkenntnisses des verstärkten Senates für den wesentlich beteiligten Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der beschwerdeführenden Gesellschaft zweifelsfrei gegeben. Das Überwiegen der Tätigkeit des Geschäftsführers im operativen Bereich der Gesellschaft über die Aufgaben der Geschäftsführung hat der Verwaltungsgerichtshof als bedeutungslos beurteilt. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgetragenen Argumente, insbesondere hinsichtlich des Unternehmerrisikos, gehen daher mangels diesbezüglicher Relevanz ins Leere.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. Dezember 2004

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