Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde für den Beschwerdeführer die Umsatzsteuer für 1987 bis 1995, die Einkommensteuer für 1987 bis 1995 und die Gewerbesteuer für 1989 bis 1993 festgesetzt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt "Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verfahrensmängel" geltend.
Mit hg. Verfügung vom 28. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von drei Wochen aufgefordert, seine Beschwerde dahin zu verbessern, das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, welche nicht mit den Aufhebungsgründen des § 42 Abs. 2 VwGG zu verwechseln sind), bestimmt zu bezeichnen.
In Befolgung dieses Mängelbehebungsauftrages wurden vom
Beschwerdeführer die Beschwerdepunkte
"wie folgt dargetan:
1. Verletzung des Rechtes auf materielle Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung.
Gem. § 115 (1) BAO sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln und der Besteuerung zu Grunde zu legen.
Die ermittelten Tatsachen wurden nach Meinung des Beschwerdeführers der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt.
2. Verletzung des Rechtes auf Würdigung von Angaben des Abgabenpflichtigen und amtsbekannter Umstände zu Gunsten des Abgabenpflichtigen (§ 115 Abs 3 BAO).
3. Verletzung des Rechtes auf ausreichende und zumutbare Erforschung der tatsächlichen Verhältnisse (§ 113 Abs 1).
4. Verletzung des Rechtes auf Berücksichtigung alle Umstände, die für die durchgeführte Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Abs 1 BAO).
5. Verletzung des Rechtes, keine Verpflichtung zur Beibringung von offenbar unerfüllbaren Beweisaufträgen auferlegt zu erhalten (§ 138 Abs 1 BAO).
6. Verletzung des Rechtes auf schlüssige und den Denkgesetzen entsprechende Beweiswürdigung (§ 167 Abs 2 BAO)."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt ist, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. 11.525/A, und jüngst den hg. Beschluss vom 21. März 2002, 2002/16/0044; sowie Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 f).
Mit den unter Punkt 1 bis 4 und 6 des Verbesserungsschriftsatzes ausgeführten angeblichen Rechtsverletzungen macht der Beschwerdeführer keine Beschwerdepunkte geltend, sondern behauptet die Verletzung verschiedener Verfahrensvorschriften und führt damit Beschwerdegründe aus. Die von ihm gewählten Formulierungen umschreiben ein Recht auf ein "ordnungsgemäßes Verfahren" bzw. auf ein "ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren", welches nach der ständigen hg. Rechtsprechung nicht besteht (vgl. Steiner, a.a.O., 71, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung sowie etwa den hg. Beschluss vom 9. August 2001, 2001/16/0313, und das hg. Erkenntnis vom 15. März 2001, 99/16/0136).
Nach dem somit verbleibenden, unter Punkt 5 des Verbesserungsschriftsatzes angeführten Beschwerdepunkt fühlt sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt, "keine Verpflichtung zur Beibringung von offenbar unerfüllbaren Beweisaufträgen auferlegt zu erhalten (§ 138 Abs. 1 BAO)".
Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 2000/15/0163).
Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um die Festsetzung der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer und nicht um einen die Verwaltungsangelegenheit endgültig abschließenden verfahrensrechtlichen Bescheid, womit über ein Verlangen der Abgabenbehörde nach § 138 Abs. 1 BAO und eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Beibringung von Beweisen abgesprochen worden wäre. Durch den angefochtenen Bescheid konnte daher der Beschwerdeführer in dem von ihm unter Punkt 5 des Verbesserungsschriftsatzes zur Beschwerde geltend gemachten Recht nicht verletzt werden.
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 22. Mai 2002
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