Normen
BAO §119 Abs1;
BAO §275;
BAO §303 Abs1 litb;
BAO §303 Abs1;
BAO §303 Abs2;
BAO §303 Abs4;
BAO §76;
BAO §119 Abs1;
BAO §275;
BAO §303 Abs1 litb;
BAO §303 Abs1;
BAO §303 Abs2;
BAO §303 Abs4;
BAO §76;
Spruch:
Die Beschwerden zu 2002/15/0017 und 2004/15/0083 werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der mit der Beschwerde 2004/15/0084 angefochtene Bescheid wird - soweit er in Ansehung eines Wiederaufnahmegrundes gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO die Berufung als unbegründet abweist - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, und - soweit er die Zurücknahme des Wiederaufnahmegrundes gemäß § 303 Abs. 1 lit. a BAO ausspricht - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der mit der Beschwerde 2004/15/0085 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A.
1. Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde die Wiederaufnahme der mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Dezember 1999 abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995 abgelehnt. Der Berufungsbescheid betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995 war Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren u.a. 98/15/0178, 98/15/0179, 2000/15/0020. Aus den diesen Verfahren zu Grunde liegenden behördlichen Feststellungen ist - soweit für die nunmehrigen Beschwerdeverfahren von Bedeutung - Folgendes hervorzuheben:
Die beschwerdeführende Gesellschaft mbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) betreibt das Gewerbe des Kraftfahrzeughandels und der Kraftfahrzeugreparatur. Von März 1996 bis Mai 1997 fand bei ihr eine Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 Abs. 1 BAO (UVA-Prüfung) für die Zeiträume Juni 1994 bis Februar 1996 statt. Anlass dieser Prüfung war eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes für Körperschaften betreffend Rechnungen der Trading und Transport GmbH (in der Folge: TuT).
Das Finanzamt erließ am 9. Juni 1997 Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 und 1995 auf Grund der im Zuge der UVA-Prüfung von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen.
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin (nach Fristerstreckung) Berufungen vom 1. September 1997. Nach Vorliegen einer Stellungnahme der Betriebsprüfung zu den Berufungen, einer Gegenäußerung der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 1998 und einer Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 3. März 1998 wurden die Berufungen am 16. März 1998 der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt. Die Berufungsbehörde führte am 10. Juni, 16. August und 23. November 1999 Berufungsverhandlungen durch.
Auf Grund der von der Beschwerdeführerin am 11. November 1998 erhobenen Säumnisbeschwerden, 98/15/0178 und 98/15/0179, wurde die Entscheidungsfrist der belangten Behörde bis zum 31. Dezember 1999 verlängert. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1999 gab die Berufungsbehörde den Berufungen teilweise Folge. Die gegen den am 28. Dezember 1999 zugestellten Berufungsbescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen (2000/15/0020).
2.0. Nach den Feststellungen des Berufungsbescheides vom 23. Dezember 1999 sei die Beschwerdeführerin in den Streitjahren in Geschäftsverbindung mit der TuT gestanden. Die TuT habe im Jahr 1994 S 133.474,28 an Erlösen erzielt und diese mit den in den Monaten Juni und November getätigten Umsätzen erwirtschaftet; im Jahr 1995 seien in ihren Büchern keine Erlöse ausgewiesen worden.
2.1. Die TuT habe über sieben näher bezeichnete Lkws verfügt. Diese seien an die Beschwerdeführerin verkauft und geliefert worden. Die aus den Eingangsrechnungen der Beschwerdeführerin resultierende Vorsteuer sei anzuerkennen. Zwei dieser sieben Lkws seien bei der Beschwerdeführerin verblieben, während die anderen der ukrainischen Firma "Truck Center UK" in Rechnung gestellt und nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin auch geliefert worden seien. Bei dieser ukrainischen Firma handle es sich um eine Scheinfirma. Es fehle somit der buchmäßige Nachweis, dass das der Lieferung zu Grunde liegende Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen worden sei und auch der Nachweis, dass die Lkws in Erfüllung eines mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossenen Umsatzgeschäftes in das Ausland befördert oder versendet worden seien.
2.2. Die TuT habe der Beschwerdeführerin einen Tiefkühlaufbau-Schreiner mit Tiefkühlaggregat, 6 Stück gebrauchte Dieselmotore für Lkw und einen Kühlaufbau mit Tiefkühlaggregat verkauft und geliefert. Die in den Eingangsrechnungen der Beschwerdeführerin darüber ausgewiesene Vorsteuer sei ebenfalls anzuerkennen. Die Beschwerdeführerin habe diese Wirtschaftsgüter der "Truck Center UK" in Rechnung gestellt und behauptet, diese Güter an dieses Unternehmen geliefert zu haben. Aus den Unterlagen der Beschwerdeführerin ergebe sich auch hiezu nicht der tatsächliche, sondern ein fingierter Abnehmer.
2.3. Die TuT habe der Beschwerdeführerin Rechnungen gelegt, denen jedoch keine Lieferung bzw. Leistung zu Grunde gelegen sei. Es handle sich hiebei um Rechnungen betreffend folgende Wirtschaftsgüter: 6 Stück generalüberholte Kühlwechselaufbauten mit Kühlgeräten, 6 Stück gebrauchte Industriemotoren, 9 Stück gebrauchte Standmotoren, 1 gebrauchter Kompressor mit Motor, 8 Stück gebrauchte Motoren, 5 Stück generalüberholte Kühlwechselaufbauten mit Kühlgeräten, 1 gebrauchter Dieselmotor, 6 Stück Tankcontainer in Edelstahlausführung, 1 Stück Edelstahlcontainer nach ISO-Norm ADR, 2 Stück Tankcontainer 20 ISO-Norm ADR, 2 Stück Tankcontainer 20 ISO-Norm ADR, 1 Stück Edelstahltankcontainer nach 180 Norm ADR, 2 Stück Tankcontainer 20 ISO-Norm ADR, 2 Stück Tankcontainer 20 ISO-Norm ADR, 2 Stück Tankcontainer 20 ISO-Norm ADR, 2 Stück Tankcontainer ADR, 3 Stück Silocontainer, geeignet für den Transport gefährlicher Güter und 2 Stück Silocontainer, geeignet für den Transport gefährlicher Güter. Alle diese Wirtschaftsgüter seien tatsächlich bei der TuT nicht vorhanden gewesen. Es habe daher weder ein Verkauf noch eine Lieferung derselben an die Beschwerdeführerin erfolgen können. Die aus den Eingangsrechnungen der Beschwerdeführerin resultierende Vorsteuer sei daher nicht anzuerkennen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete tatsächliche Verbringung dieser Wirtschaftsgüter in das Ausland habe daher nicht stattgefunden.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung habe die Beschwerdeführerin der TuT mittels Scheck den Differenzbetrag zwischen der geltend gemachten Vorsteuer abzüglich der Handelsspanne und allfälliger Transportrechnungen bezahlt.
Die Beschwerdeführerin habe behauptet, 18 (von den 25) Stück Tankcontainer und alle übrigen streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter an die "Truck Center UK" verkauft und geliefert zu haben. Diese ukrainische Firma habe jedoch nicht bestanden. Alle von den Abgabenbehörden diesbezüglich vorgenommenen Ermittlungen hätten keinen einzigen Hinweis auf das tatsächliche Bestehen dieser Firma erbracht.
Als besonders merkwürdig sei der Umstand anzusehen, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme eines Bestellschreibens kein einziges Schriftstück dieser ukrainischen Firma vorgelegt habe, obwohl nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin sie mit dieser Firma Geschäfte in beträchtlichem Umfang abgewickelt habe; fast alle der streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter seien an diese Firma fakturiert worden.
Die Beschwerdeführerin habe zum Nachweis der tatsächlichen Verbringung der Container in das Ausland angebliche Zollbestätigungen aus Albanien, allerdings nicht vollständig, vorgelegt. Die aus sämtlichen Bestätigungen angeführte angebliche albanische Firma "Linda shpk" sei als Scheinfirma zu werten. Die beigezogene Wirtschaftsauskunft Dun and Bradstreet, die für ihre sorgfältige Recherche bekannt sei, habe trotz Beiziehung der Statistik- und Steuerbehörden, Telefonbücher, lokalen Handelskammern, Firmenbücher bzw. Handelsregister keine Hinweise für die Existenz dieser Firma in den Jahren 1994 und 1995 zu Tage fördern können. Die Beschwerdeführerin habe trotz der sie treffenden Mitwirkungspflicht es unterlassen, durch entsprechende Dokumente die tatsächliche Existenz dieser Firma zu belegen.
2.4. Die Beschwerdeführerin habe Ausgangsrechnungen an das "Truck Center UK" vorgelegt. Trotz wiederholter Aufforderung habe die Beschwerdeführerin lediglich hinsichtlich des Tiefkühlaufbau-Schreiner mit Tiefkühlaggregat, 6 Stück gebrauchte Dieselmotoren für Lkws, und einen Kühlaufbau mit Tiefkühlaggregat Ausgangsbescheinigungen, also den Nachweis, dass die Ware tatsächlich aus dem Zollinland bzw. dem Gemeinschaftsgebiet in das Ausland verbracht wurde, vorgelegt. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Ausfuhrlieferung der anderen Wirtschaftsgüter realiter nicht stattgefunden habe.
B.
1.1. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2001 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der Verfahren. Bei den neu hervorgekommenen Beweismitteln handle es sich um Bestätigungen, die die Existenz der Firma "Trug Zentr UK" in der Stadt Uzhgorod beweisen. Konkret handle es sich um folgende Schreiben:
- Bestätigung der staatlichen Steueradministration der Ukraine vom 15. Jänner 2001, eingelangt am 11. Februar 2001 samt beglaubigter Übersetzung vom 13. Februar 2001, aus der hervorgeht, dass die Firma "Trug Zentr UK" bei der Administration der Stadt Uzhgorod am 3. Jänner 1994 registriert wurde (Beilage 1)
- Auszug aus der Archivdatenbank des Staatskomitees für Statistik der Ukraine samt beglaubigter Übersetzung vom 13. Februar 2001, in dem die Existenz der Kooperativ mit bürgerlichen Rechten "TRUG ZENTR" mit der Adresse Lermonotow Str. 18, Stadt Uzhgorod, Gebiet Zakarpatje, bestätigt wird (Beilage 2)
- Schreiben des Ministeriums für Energetik und Elektrifikation der UdSSR GPIO "ENERGOPROJEKT" samt beglaubigter Übersetzung, mit dem das Ministerium seinerzeitige Geschäftsbeziehungen mit dem "Trug Zentr UK" bestätigt (Beilage 3)
- Schreiben der Hauptverwaltung für Handel des Exekutivkomitees des Stadtrates Kiew samt beglaubigter Übersetzung, mit dem die Zusammenarbeit mit der Firma "Trug zentr" bestätigt wird (Beilage 4)
- Schreiben des Ministeriums für Energetik der Ukraine Projekt- und Forschungsinstitut "UKRGIDROPROJEKT" samt beglaubigter Übersetzung, in dem bestätigt wird, dass mit der "Trug zentr" in den Jahren 1994 und 1996 Geschäftsbeziehungen bestanden haben (Beilage 5).
Alle angeführten Bestätigungen würden die Existenz der Firma "Trug Zentr UK" beweisen. Es könne daher nicht weiter von einer Scheinfirma ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe daher den für die Anerkennung der steuerfreien Exporte notwendigen buchmäßigen Nachweis betreffend die Existenz der Firma "Trug Zentr" erbracht.
Wie aus dem Schreiben der staatlichen Steueradministration der Ukraine zu ersehen sei, handle es sich dabei um die Rückantwort der Anfrage aus dem Juli 1997. Da die Archive erst im Jahre 1998 auf EDV-Erfassung umgestellt worden seien, sei es nur durch intensive und zum Teil kostspielige Interventionen der Beschwerdeführerin möglich gewesen, diese Unterlagen zu beschaffen. Laut Auskunft der Behörden würden derartige Anfragen nur in seltenen Fällen beantwortet. Die Beschwerdeführerin habe diese Bestätigungen trotz intensiver Bemühungen nicht früher vorlegen können.
Wenn man den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis 2000/15/0020 folge, hätte die Vorlage dieser Dokumente zu einem früheren Zeitpunkt zu einem anderen, nach Meinung der Beschwerdeführerin, positiven Ergebnis geführt. Die von der damaligen belangten Behörde eingeholten negativen und zum Teil auf falschen Anfragen beruhenden Rückmeldungen hätten das Verfahren sehr stark zu einer abschlägigen Erledigung der Rechtsmittel geleitet. Es werde daher die Anerkennung der Existenz der Firma "Trug Zentr" in der Form beantragt, dass der buchmäßige Nachweis erbracht sei und es sich bei den in diesem Verfahren fraglichen Exporten um steuerfreie Exporte gehandelt habe.
An weiteren Unterlagen werden Bestätigungen betreffend die Existenz der Firma "Linda shpk" in Albanien vorgelegt. Diese Firma sei der Endabnehmer diverser Lieferungen und Kunde der Firma "Trug zentr UK" gewesen. Durch den in Albanien in den Vorjahren herrschenden Bürgerkrieg bzw. die politischen Unruhen sei es der Beschwerdeführerin in den Vorjahren nicht möglich gewesen, diese Bestätigungen zu erlangen. Die Beschwerdeführerin habe an die Firma "Trug zentr UK" exportiert und diese Firma habe einige Wirtschaftsgüter in die Ukraine verbracht und einige an den Endkunden "Linda shpk" geliefert.
Im Detail handle es sich um folgende Unterlagen:
- Notariell beglaubigte Kopie der Urkunde der Eintragung beim Steueramt des Finanzministeriums der Republik Albanien, Generaldirektion für Steuern, Zweig für Gebühren und Steuern des Kreises Tirana samt beglaubigter Übersetzung (Beilage 6)
- Kopie der Urkunde der Identifikationsnummer für die steuerpflichtige Person samt beglaubigter Übersetzung (Beilage 7)
- Kopie der Urkunde der Eintragung beim Steueramt des Finanzministeriums der Republik Albanien, Zweig für Gebühren und Steuern des Kreises Abteilung für das Großgeschäft samt beglaubigter Übersetzung (Beilage 8)
- Kopie des Mitgliedsausweises an der Handels- und Industriekammer in Tirana samt beglaubigter Übersetzung (Beilage 9)
- Kopie einer Urkunde des Finanzministeriums der Republik Albanien für die Identifikationsnummer für die steuerliche Person samt beglaubigter Übersetzung (Beilage 10).
Über Auftrag des Finanzamtes, nachzuweisen, dass die Bestätigung der staatlichen Administration der Ukraine vom 15. Jänner 2001 am 11. Februar 2001 bei der Beschwerdeführerin eingelangt sei, führte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 31. August 2001 aus, die Briefe seien erst am 13. Februar 2001 von einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin übersetzt worden. Frühestens mit diesem Tag habe die Beschwerdeführerin nachweislich Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt.
1.2. Mit Bescheid vom 4. September 2001 wies das Finanzamt den Antrag ab. In der Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Rechnungen an die Firma "Truck Center UK, Lermonova 18, Uzgorod", fakturiert. Im Wiederaufnahmeantrag werde jedoch eine Bestätigung über die Firma "Trug Zentr" mit der Adresse, Lermontow Straße 18, Uzhgorod, vorgelegt. Es sei davon auszugehen, dass ein Verschulden der Beschwerdeführerin vorliege. In Anbetracht der langen und aufwändigen Verfahrensdauer habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, den Sachverhalt aufzuklären.
1.3. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Der Vergleich der Bezeichnungen und der Adressen der Firma zeige, dass sich die Bezeichnung in der Rechnung mit der in den nunmehr vorgelegten staatlich autorisierten Bestätigungen decke. Es müsse bedacht werden, dass Übersetzungen aus der ukrainischen Sprache samt dem zyrillischen Alphabet fast zwingend leichte Unschärfen nach sich zögen. Ob im Namen "TRUCK" der letzte Buchstabe mit "ck", mit "k" oder mit "g" geschrieben werde, sei auf Grund der Aussprache überhaupt nicht zu erkennen. Die Übersetzung des Wortes "Zentrum" ins Englische mit "Center" sei wohl unschwer als gleiche Bedeutung wie das Wort "Zentr" der ukrainischen Sprache zu erkennen. Es könne daher keinesfalls davon gesprochen werden, dass hier eine auffallende Diskrepanz in der Anführung des Firmennamens vorliege. Dies gelte auch für die Bezeichnung der Straße.
Die Überprüfung der Urkunden, der Rechnungsadressen, wie auch die Bekanntgabe der Abnehmer sei nach den Bedürfnissen und Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben vorzunehmen. Demnach sei die Nennung der Abnehmer in den Rechnungen richtig. Der Geschäftsführer habe anlässlich Geschäftsabwicklungen mit der Firma Festo u.a. die Geschäftsführer bzw. verschiedenen Gesellschafter der Firma "TRUG-ZENTR" kennen gelernt. Es sei zu einem Bestellfax in zyrillischer Schrift und mehreren telefonischen und persönlichen Kontakten betreffend die einzelnen Geschäftsfälle gekommen. Es habe keine einzige Reklamation seitens des Abnehmers gegeben.
Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden an einer unrichtigen Nennung des Abnehmers. Die vorliegenden Beweise seien rechtzeitig und unverzüglich vorgelegt worden. An den späten Antworten der Anfragen vom Jahr 1997 an das Statistikministerium und an das Finanzministerium der Ukraine treffe sie kein wie immer geartetes Verschulden. Sie habe stets über Mittelsmänner die Beantwortung ihrer Fragen urgiert. Die Beschwerdeführerin habe nicht absehen können, dass im November 1999 das Verfahren geschlossen werde. Sie habe vielmehr davon ausgehen können, dass entsprechende Anfragen vom "Finanzamt" noch gestellt würden, die Beweisanträge befolgt und der Schluss dieses Verfahrens erst wesentlich später verfügt werde. Es habe die Hoffnung bestanden, dass die entsprechenden Auskünfte noch rechtzeitig bis zum Ende des Berufungsverfahrens vorgelegt werden können. Der überraschende Schluss des Verfahrens habe die Vorlage der erst später eingelangten Beweisurkunden verhindert. Dies gelte auch für die nunmehrige nachgewiesene Existenz der Abnehmer in Albanien.
1.4. Mit dem zu 2002/15/0017 angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führte aus, in der Berufungsentscheidung vom 23. Dezember 1999 sei davon ausgegangen worden, dass der für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen erforderliche buchmäßige Nachweis und somit eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit fehle, weil es sich nach den Feststellungen bei der "Truck Center UK", an welche die streitgegenständlichen "Pkw" fakturiert worden seien, um eine Scheinfirma gehandelt habe. Im Antrag auf Wiederaufnahme seien 10 Beilagen zum Beweis der Existenz dieses Unternehmens vorgelegt worden. Jede dieser Beilage bestehe aus drei Blättern, und zwar jeweils ein Blatt beglaubigte Übersetzung aus der ukrainischen, russischen bzw. albanischen Sprache in die deutsche Amtssprache vom 13. Februar bzw. 16. und 21. März sowie 3. April 2001; jeweils ein Blatt auf Ukrainisch, Russisch bzw. Albanisch mit jeweils einem Blatt mit der fotokopierten Bestätigung des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 6. April 2001 auf der Rückseite, dass die Kopie mit der Urschrift übereinstimme und die Urkunde aus zwei Seiten bestehe. Bei den in ukrainischer, russischer und albanischer Schrift geschriebenen Seiten handle es sich nicht um das Original, sondern um eine Kopie.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe fünf Schreiben, die die Existenz der Firma "Truck Center UK" beweisen würden, als Wiederaufnahmegrund bezeichnet. Die übrigen Beilagen (6 bis 10) seien nicht als Wiederaufnahmegründe bezeichnet worden. Die als neu hervorgekommenen Beweismittel seien insgesamt im Jahre 2001 entstanden. Es handle sich daher nicht um neu hervorgekommene, sondern um neu entstandene Beweismittel. Wiederaufnahmegründe seien nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegende Beweismittel, die später hervorkommen. Später entstandene Beweismittel bildeten keine taugliche Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Nicht verständlich sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei vom Schluss des Verfahrens mit 23. Dezember 1999 überrascht worden und habe die erst später eingelangten Beweisurkunden nicht vorlegen können. Die Beschwerdeführerin habe Berufungen vom 1. September 1997 erhoben. Während des Berufungsverfahrens habe sie die mit 31. Oktober 1998 datierten Säumnisbeschwerden erhoben. Im Zuge dieser Verfahren habe der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidungsfrist bis 31. Dezember 1999 erstreckt. Bereits ab Erhebung der Säumnisbeschwerden habe die Beschwerdeführerin mit dem baldigen Abschluss des Verfahrens rechnen müssen. Es wäre daher bereits in den Jahren 1998 und 1999 an ihr gelegen, allfällige Beweismittel umgehend beizubringen. Die nicht rechtzeitige Beibringung stelle ein Verschulden dar.
Dem Antrag auf Einbeziehung des Vorbringens und der Urkunden des Finanzstrafverfahrens gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe nicht entsprochen werden können. Einerseits habe es an konkreten Angaben gefehlt, andererseits sei die erstmalige Nennung eines Wiederaufnahmegrundes in der Berufungsschrift verspätet.
1.5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, 2002/15/0017, macht die Beschwerdeführerin geltend, auch die von ihr vorgelegten Urkunden, Beilagen ./6 bis ./10 seien als Wiederaufnahmegründe angeführt worden; alle diese seien in den Jahren 1994 bis 1998 entstanden. Sie hätten allerdings wegen Kriegswirren in Albanien und in den umliegenden Staaten nicht früher beschafft werden können. Obwohl im Wiederaufnahmeantrag 10 Urkunden im Einzelnen genau bezeichnet worden seien, gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Urkunden ./6 bis ./10 nicht als Wiederaufnahmegründe angeführt worden seien. Alle 10 vorgelegten Schreiben seien neu hervorgekommen und hätten im abgeschlossenen Verfahren ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden können. Die Urkunde Beilage ./1 weise ausdrücklich das Anfragedatum mit Juli 1997 aus. Auch die der Urkunde Beilage ./2 zu Grunde liegende Anfrage stamme vom Juli 1997. Dass diese Anfragen erst im Januar 2001 beantwortet worden seien, könne nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen.
Sowohl neu hervorgekommene Tatsachen als auch neu hervorgekommene Beweismittel seien als Gründe für die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO geeignet. Entstehe das Beweismittel neu und könne es über Tatsachen einen Beweis erbringen, die zum Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens gehören, vor Bescheiderlassung aber nicht bekannt gewesen seien, dann seien es die durch das neue Beweismittel hervorgekommenen "alten" Tatsachen, die den Wiederaufnahmegrund abgeben. Im vorliegenden Fall lägen nachträglich hervorgekommene Beweismittel jedenfalls vor und stellten einen Wiederaufnahmegrund dar. Wenn man davon ausgehe, dass durch die nunmehr vorgelegten Urkunden eine Tatsache, nämlich das Vorhandensein der ausländischen Abnehmer, nachgewiesen sei, liege der Wiederaufnahmegrund der neu hervorgekommenen Tatsache vor. Diese Tatsache sei unverschuldetermaßen nachträglich hervorgekommen, wenn auch mit Hilfe der neuen Beweismittel.
Die Beschwerdeführerin habe im wiederaufzunehmenden Verfahren keine Gelegenheit gehabt, die nunmehr vorgelegten Beweismittel beizubringen.
2.1. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2002 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme. Im wiederaufzunehmenden Verfahren seien die Abgabenbehörden davon ausgegangen, dass die von der Beschwerdeführerin mit "TRUCK CENTER" bekannt gegebene Abnehmerin nicht existiere. Die Behörden hätten sich auf die Auskünfte der Wirtschaftskammer Österreich vom
23. bzw. 25. Juli 1996 gestützt. Dem Schreiben vom 23. Juli 1996 sei zu entnehmen, dass seitens des Handelsdelegierten der Wirtschaftskammer Österreich eine Anfrage an die "Gebietsadministration" in Uzhgorod (Unterstreichung im Original) gestellt worden sei. Dazu sei eine schriftliche Auskunft erfolgt, wonach eine Firma des Namens "TRUCK CENTER" in Uzhgorod (Unterstreichung im Original) nicht registriert sei und z.B. in den Unterlagen der Statistik- wie auch Steuerbehörden nicht aufscheine. Im weiteren Schreiben vom 25. Juli 1996 habe die Wirtschaftskammer Österreich mitgeteilt, dass laut Information der Gebietsadministration Transkarpatien (zuständige Stelle für Firmenregistrierung) die Firma "TRUCK CENTER" in Uzhgorod (Unterstreichung im Original) nicht existent sei. Zur werten Information werde das Originalschreiben der Gebietsadministration Transkarpatien übermittelt. In diesem Schreiben sei im Betreff fälschlicherweise die Firma mit "TRUCK CENTRE" und die Stadt Uzhgorod mit Ushgorod bezeichnet worden. Nach Abschluss des Verfahrens habe die Beschwerdeführerin das Originalschreiben der angeblichen "Gebietsadministration Transkarpatien" zur Kenntnis erhalten. Die von ihr veranlasste Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin habe gezeigt, dass die Auskünfte des Handelsdelegierten der Wirtschaftskammer Österreich völlig unrichtig gewesen seien, weil die Gebietsverwaltung für Außenwirtschaftsbeziehungen Zakarpatje und nicht eine "Gebietsadministration Transkarpatien" Auskunft erteilt habe, die "Gebietsadministration Transkarpatien" keinesfalls die zuständige Stelle für Firmenregistrierung sei, eine Auskunft über ein Unternehmen "TRUSK CENTER" eingeholt worden sei, die auskunftsgebende Stelle in diesem Schreiben als "Gebietsverwaltung für Statistik" bezeichnet sei, ein Hinweis auf eine Zuständigkeit für Firmenregistrierungen in diesem Schreiben nicht enthalten sei und schließlich die Auskunft erteilt werde, dass die Firma "TRUSK CENTER" auf "dem Territorium unserer Region" nicht eingetragen sei.
Ein Hinweis, dass der von der Beschwerdeführerin angegebene ausländische Abnehmer "TRUCK CENTER" in Ushgorod nicht existent, eine Firma dieses Namens in Uzhgorod nicht registriert sei oder ein Hinweis, dass die Firma "TRUCK CENTER" in den "Unterlagen der Statistik- wie der Steuerbehörden nicht aufscheint" könne dem Schreiben, das der Handelsdelegierte dem Finanzamt übermittelt habe, nicht entnommen werden. Dieser Hinweis sei auch nicht durch Interpretation zu erkennen und hätte dem Handelsdelegierten auffallen müssen. Es liege sohin eine Verfälschung der eingeholten Auskunft vom 24. Juli 1996 der Gebietsverwaltung für Außenwirtschaftsbeziehungen Zakarpatje vor, die den Behörden hätte auffallen müssen. Es sei davon auszugehen, dass die angeführten Unrichtigkeiten nicht nur dem Handelsdelegierten, sondern auch dem Finanzamt und der Finanzlandesdirektion als Berufungsinstanz sehr wohl aufgefallen seien und eine Aufklärung vorsätzlich unterlassen worden sei, um im Abgabenverfahren davon ausgehen zu können, dass der ausländische Abnehmer nicht existiere.
Es könne daran auch nichts ändern, dass die Beschwerdeführerin selbst die Übersetzung eines Bestellschreibens ihres ausländischen Arbeitnehmers "TRUG ZENTR" irrtümlich mit "TRUCK CENTER" vorgenommen habe. Auch dieser Irrtum der Beschwerdeführerin hätte den Behörden bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt jedenfalls auffallen müssen. Diese Verfälschung der genannten Urkunde sei für das Abgabeverfahren entscheidend gewesen und stehe in keinem Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin.
Die Beantwortung vom 28. März 2002 des Staatskomitees für Statistik der Ukraine auf Grund einer Anfrage der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2001 zeige, dass im Zeitraum von Anfang 1994 bis Ende 1995 im Gebiet Zakarpatje, einige Transportunternehmen mit folgendem Firmenwortlaut registriert worden seien:
- 6 Unternehmen "Lkw Zentrum" (Zentr Wantazhnych Awtomobiliw)
- 3 Unternehmen "TRUCK SERVICE"
- 1 Unternehmen "TRUCK CENTER INTERNATIONAL"
- 2 Unternehmen "TRUCK CENTER".
Die Auskunft des Handelsdelegierten sei daher unrichtig, seien doch sehr wohl mehrere Unternehmen mit der Bezeichnung "TRUCK CENTER" registriert gewesen. In diesem Antwortschreiben sei weiters ausgeführt, dass die Registrierung eines Unternehmens in den Jahren 1994 bis 1995 ausschließlich bei einer staatlichen Registrierungsbehörde möglich gewesen sei und zwar in Städten beim Exekutivkomitee des Stadtrates, in den Stadtbezirken beim Exekutivkomitee des Bezirksrates und in Gebieten beim Exekutivkomitee des Gebietsrates. Daraus gehe hervor, dass die Auskunft des Handelsdelegierten, wonach die "Gebietsadministration Transkarpatien" die zuständige Stelle für Firmenregistrierung gewesen sei, absolut unrichtig sei.
Dadurch sei nachgewiesen, dass der rechtskräftige Bescheid durch Fälschung einer Urkunde und durch ein falsches Zeugnis herbeigeführt worden sei, sohin erschlichen worden sei. Durch die nunmehrige Anfrage beim Staatskomitee für Statistik der Ukraine seien Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Es lägen daher Gründe für die Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens vor. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens hätte das Finanzamt und die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland nicht nur eine Auskunft bei dem Handelsdelegierten der Wirtschaftskammer Österreich einholen, sondern zumindest die fragliche Tatsache durch Einholung von Auskünften der zuständigen staatlichen Stellen der Ukraine überprüfen müssen. Das Ermittlungsverfahren sei aus Verschulden der Behörde grob mangelhaft geblieben.
Die Beschwerdeführerin schloss dem Antrag ein Schreiben in ukrainischer Sprache und eine Übersetzung in die deutsche Sprache an.
2.2. Mit Bescheid vom 25. September 2002 wies das Finanzamt das Ansuchen ab. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Wiederaufnahmeantrag vom 8. Mai 2001 Bestätigungen über die Existenz der Firma "Trug Zentr UK" vorgelegt. In diesem Sinne habe die Beschwerdeführerin auch den Wiederaufnahmeantrag vom 7. Februar 2002 begründet. Im nunmehrigen Wiederaufnahmeantrag vom 8. Mai 2002 legte die Beschwerdeführerin Bestätigungen über die Existenz einiger Transportunternehmen, u.a. von zwei Unternehmen "Truck Center" vor. Diese Wiederaufnahmeanträge seien daher zueinander widersprüchlich. Weiters fehle im Wiederaufnahmeantrag vom 8. Mai 2002 die Anschrift der angeführten Unternehmen. Es seien nur zwei Unternehmen, die im Gebiet Zakarpatje registriert worden seien, angeführt. Die Schreiben des österreichischen Handelsdelegierten sprächen über die Firma "Truck Center" in Uzhgorod ab.
Es liege kein Nachweis für die Existenz der Firma, die das gegenständliche Verfahren betreffe, vor. Es könne auch keine objektiv unrichtige Angabe erkannt werden. Solche Angaben müssten in Irreführungsabsicht, somit vorsätzlich gemacht worden sein. Die Irreführungsabsicht setze wiederum voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt habe und dies deshalb, um einen sonst vielleicht nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Welchen Vorteil hätte der österreichische Handelsdelegierte aus einer solchen Handlung haben sollen? Es könne daher weder Urkundenfälschung noch ein falsches Zeugnis erkannt werden.
2.3. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie führte aus, sie habe im Wiederaufnahmeantrag darauf hingewiesen, dass die Berufungsentscheidung auf Grund einer unrichtigen und verfälschten Urkunde zu Stande gekommen sei. Laut Schreiben des Handelsdelegierten vom 23. Juli 1996 sei seine angeblich schriftliche Anfrage angeblich schriftlich damit beantwortet worden, dass eine Firma Namens des ausländischen Abnehmers "nicht registriert sei". Mit Schreiben vom 25. Juli 1996 habe der Handelsdelegierte unter bewusster Verfälschung die Antwort so weitergeleitet, dass mitgeteilt worden sei, der angegebene ausländische Abnehmer sei "nicht existent". Der für jedermann einsichtige, eminente und relevante Unterschied zwischen der Behauptung einer "nicht erfolgten Registrierung" und der Behauptung einer "nicht bestehenden Existenz" könne vom Handelsdelegierten nicht bloß fahrlässig verwechselt worden sein. Für die Bewilligung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei nicht entscheidend, welche Motive, Beweggründe bzw. Absichten den Handelsdelegierten zu dieser falschen Auskunft veranlasst haben. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem damals bestehenden Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Ermittlungen davon ausgegangen, dass der ihr bekannte tatsächlich bestehende ausländische Abnehmer auch entsprechend nachgewiesen werden könne. Die aufgezählten Mängel ließen den Schluss zu, dass eine ordnungsgemäße Führung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgelegen sei. Es sei unmöglich, dass bei auch nur rudimentärer Aufmerksamkeit der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland im Zuge der damaligen Ermittlungen die folgenden Widersprüche nicht aufgefallen seien:
- im Schreiben vom 25. Juli 1996 die Bezeichnung des Abnehmers mit "TRUCK CENTRE"
- die Stadt "UZHGOROD" als "USHGOROD"
- im Originalschreiben der angeblichen "Gebietsadministration Transkarpatien" zeigen sich auf Grund der Übersetzung durch einen Dolmetscher nachstehende wesentliche Unrichtigkeiten:
- Bezeichnung einer "GEBIETSADMINISTRATION TRANSKARPATIEN" als Auskunftserteiler statt der "GEBIETSVERWALTUNG FÜR AUßENWIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN ZARKAPATJE",
- unrichtige Bezeichnung der "GEBIETSADMINISTRATION TRANSKARPATIEN" die in keinem Fall für Firmenregistrierungen zuständig sei, was der Handelsdelegierte in seiner Eigenschaft zweifelsfrei habe wissen müssen. Es lasse dies nur den Schluss zu, dass entweder grobe Unfähigkeit oder die Absicht vorgelegen sei, die Beschwerdeführerin von einer Anfrage an die richtige staatliche Stelle abzuhalten und einen scheinbaren Beweis für die grundlose Behauptung der Abgabenbehörde, dass ein ausländischer Abnehmer nicht vorliege, zu konstruieren.
- Einholung einer Auskunft betreffend ein Unternehmen "TRUSK CENTER", dessen Name so erheblich von dem von der Beschwerdeführerin angeführten ausländischen Abnehmer abweiche, dass die Behörden davon ausgehen hätten müssen, dass überhaupt keine relevante und zutreffende Anfrage oder Auskunft vorliege;
- die Auskunft gebende Stelle in diesem Schreiben im Gegensatz zu der Auskunfterteilung des Handelsdelegierten als "GEBIETSVERWALTUNG FÜR STATISTIK" bezeichnet worden sei,
- ein Hinweis auf die Zuständigkeit für Firmenregistrierungen in diesem Schreiben überhaupt nicht enthalten sei
- im Originalantwortschreiben sei weiters ausgeführt, dass die Firma "TRUSK CENTER" auf "dem Territorium unserer Region nicht eingetragen" ist.
Diese unübersehbare Häufung dieser Fehler in einem einzigen Dokument bei einer einzigen Anfrage zeige eindringlich, dass von absichtlicher Irreführung zum Schaden der Beschwerdeführerin ausgegangen werden müsse.
Das Finanzamt habe das Originalschreiben der Beschwerdeführerin erst nachdem das Verfahren auf Grund dieser falschen und verfälschten Auskunft abrupt und ohne vorherigen Hinweis beendet worden sei, zugängig gemacht. Die Beschwerdeführerin sei daher erst nach Bescheiderlassung auf die aufgezeigten Fehler und Verfälschungen aufmerksam geworden und habe erst jetzt die Notwendigkeit eigener Recherchen erkennen können.
Im Antwortschreiben des Staatskomitees für Statistik der Ukraine vom 28. März 2002 werde in unzweifelhafter Weise dargelegt, dass die der seinerzeitigen Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu Grunde liegende Urkunde verfälscht und unrichtig und die Antwort des Handelsdelegierten absolut falsch gewesen sei. Der Handelsdelegierte müsse für diese falsche Urkunde ein besonderes Motiv gehabt haben, auch wenn dies die Behörde nicht habe erkennen können. Entscheidend sei nicht das Motiv für die Verfälschung, sondern die Tatsache der Verfälschung, welche mit den im Wiederaufnahmeantrag vorgelegten amtlichen Urkunden nachgewiesen sei. Nicht nur die Auskunft hinsichtlich der Firma des ausländischen Abnehmers sei unrichtig wiedergegeben worden, sondern die Anführung der zuständigen Stelle als "Gebietsadministration Transkarpatien". Tatsächlich seien die Registrierungen von Unternehmen in den Jahren 1994 bis 1995 ausschließlich bei einer staatlichen Registrierungsbehörde möglich gewesen. Es könne kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass der Handelsdelegierte über diese Zuständigkeiten Bescheid gewusst habe.
Der bekämpfte Bescheid gehe auf diese aufgezeigten Unrichtigkeiten nicht ein.
2.4. Mit dem zu 2004/15/0083 angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie änderte den bekämpften Bescheid insoweit ab, als der Antrag auf Wiederaufnahme als verspätet zurückgewiesen wurde. In der Begründung führte sie aus, im Wiederaufnahmeantrag werde unter Punkt 2.) ausgeführt, dass durch die Übersetzung des "Originalschreibens" der "Gebietsadministration Transkarpatien" der Beschwerdeführerin bekannt geworden sei, dass die Auskünfte des Handelsdelegierten für die Ukraine völlig unrichtig seien. Es liege eine Verfälschung der eingeholten Auskunft vom 24. Juli 1996 der Gebietsverwaltung für Außenwirtschaftsbeziehungen Zakarpatje vor. Die unrichtige Auskunft des Außenhandelsdelegierten werde als Wiederaufnahmegrund bezeichnet. Nach der Aktenlage sei dieses Schreiben der Gebietsverwaltung für Außenwirtschaftsbeziehungen Zakarpatje vom 24. Juli 1996 auf Veranlassung der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2001 übersetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe gemäß ihren Ausführungen durch die Übersetzung dieses Schreibens vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt. Bei Einbringung des Wiederaufnahmeantrages vom 8. Mai 2002 sei somit die Dreimonatsfrist des § 303 Abs. 2 BAO bereits abgelaufen gewesen. Die Frist beginne mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes, nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen. Das Schreiben des Staatskomitees vom 28. März 2002, welches als Nachweis der Urkundenfälschung dienen solle, sei daher für die Auslösung des Fristlaufes nicht von Relevanz.
Auf einen diesbezüglichen Vorhalt habe die Beschwerdeführerin darauf verwiesen, dass sich der Wiederaufnahmeantrag vom 8. Mai 2002 auf die mit Schreiben des Staatskomitees vom 28. März 2002 neu erlangte Kenntnis gründe, dass im Zeitraum 1994 und 1995 tatsächlich mehrere Transportunternehmen, die den Begriff "Truck Center" nahe kommen, registriert gewesen seien.
Dem sei entgegen zu halten, dass zwar das genannte Schreiben des Staatskomitees für die Beschwerdeführerin Anlass zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages gewesen sein möge. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass der Wiederaufnahmegrund der Urkundenfälschung bzw. des falschen Zeugnisses laut ausdrücklichem Wortlaut des Wiederaufnahmeantrages vom 8. Mai 2002 der Beschwerdeführerin schon durch die Übersetzung des Schreibens der Gebietsadministration Transkarpatien am 21. Februar 2001 bekannt geworden sei.
Sollte sich die Beschwerdeführerin auf den Wiederaufnahmegrund des Neuhervorkommens von Tatsachen gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO beziehen, sei festzuhalten, dass dem Wiederaufnahmeantrag neben der behaupteten Urkundenfälschung die Geltendmachung eines weiteren Wiederaufnahmegrundes nicht zu entnehmen sei. Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben sei, seien allein die innerhalb der Antragsfrist vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend. Später geltend gemachte Wiederaufnahmegründe seien nicht zu berücksichtigen. Daher könne auch unter diesem Aspekt die Berufung auf "eine neu erlangte Kenntnis" der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg verhelfen. Es sei davon auszugehen, dass das Schreiben des Staatskomitees vom 28. März 2002 ausschließlich als zusätzlicher Nachweis eines Wiederaufnahmegrundes gemäß § 303 Abs. 1 lit. a BAO dienen könne und der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag sohin als verspätet anzusehen sei.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beantwortung des Vorhaltes eine amtswegige Wiederaufnahme anregt, sei ihr zu entgegnen, dass die Bewilligung der Wiederaufnahme in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz falle. Ein Anspruch der Partei auf eine amtswegige Wiederaufnahme bestehe nicht.
2.5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde (2004/15/0083) macht die Beschwerdeführerin geltend, im Zeitpunkt der Vorlage des Schreibens des Handelsdelegierten und seiner Beilage habe sie davon ausgehen können, dass das Ermittlungsverfahren der damaligen Berufungsbehörde ordnungsgemäß durchgeführt werde. Erst nach Übersetzung des vom Handelsdelegierten übermittelten Auskunftsschreibens seien bei ihr Zweifel über deren Richtigkeit entstanden. Diese seien jedoch noch kein tauglicher Grund, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begehren, weil sie keinen Beweis darstellten. Am 17. Mai 2001 habe sie an das Staatskomitee für Statistik der Ukraine eine Anfrage gestellt. Im Antwortschreiben vom 28. März 2002 sei mitgeteilt worden, dass mehrere Unternehmen, die der Bezeichnung des ausländischen Abnehmers entsprechen, in den Jahren 1994 und 1995 sehr wohl existierten und daher die Behauptung im Berufungsbescheid vom 23. Dezember 1999 unrichtig sei. Die belangte Behörde nehme im angefochtenen Bescheid auf die unter Beweis gestellte Existenz des ausländischen Abnehmers nicht Bezug. Sie behandle ausschließlich die Fristversäumung. Die belangte Behörde hätte auf den Wiederaufnahmegrund Bezug nehmen müssen, das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben.
Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, eine amtswegige Wiederaufnahme zu veranlassen. Die belangte Behörde habe hingegen ausschließlich jene Umstände, die zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausschlagen, berücksichtigt. Auch deswegen sei das Verfahren mangelhaft geblieben.
3.1. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2002 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Wiederaufnahme. Sie führte aus, die damalige Berufungsbehörde sei davon ausgegangen, dass die TuT im Jahr 1994 lediglich S 133.474,28 an Erlösen erzielt habe und im Jahr 1995 in deren Büchern überhaupt keine Erlöse ausgewiesen seien. Damit stehe die Feststellung im Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin die von ihr später an die Firma "Trug Zentr" weiterverkauften Waren nicht von der TuT angekauft habe. Der Beschwerdeführerin sei also vorgeworfen worden, sie hätte nicht existente Waren in das außergemeinschaftliche Ausland verkauft. Die Buchhaltungsunterlagen der TuT seien im Zuge eines Finanzstrafverfahrens gegen die Verantwortlichen dieser Gesellschaft beschlagnahmt worden und seien während des wiederaufzunehmenden Verfahrens nicht auffindbar gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe eine Buchungsmitteilung des für die TuT zuständigen Finanzamtes erhalten, in der zu Gunsten der TuT per 5. April 2002 Löschungen von Umsatzsteuerverpflichtungen vorgenommen worden seien. Unter anderem seien Umsatzsteuerrückstände für das Jahr 1994 in Höhe von EUR 175.790,21 und für das Jahr 1995 in Höhe von EUR 984.509,49 gelöscht worden. Aus dieser Buchungsmitteilung gehe sohin eindeutig hervor, dass die Behauptung, die TuT hätte im Jahr 1994 lediglich S 133.474,-- und im Jahr 1995 überhaupt keine Erlöse erzielt, vollkommen unrichtig und wider besseren Wissens erhoben worden sei. Bei Zurechnung der Umsatzsteuerzahllast für das Jahr 1994 an die TuT ergebe sich ein Umsatzvolumen in dem die gemäß Seite 7 der Berufungsentscheidung vom 23. Dezember 1999 der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Einkäufe für Lkw, Sattelauflieger, Kühlaufbauten und Dieselmotoren im Zeitraum 27. August bis 31. Dezember 1994 jedenfalls Deckung fänden. Die Behauptung, es bestünden Widersprüche in den Abgabenerklärungen, die die getätigten Geschäfte der Beschwerdeführerin in Zweifel ziehen, seien sohin unberechtigt und durch die Erklärungen der Finanzbehörden selbst widerlegt.
Aus der Umsatzsteuerzurechnung an die TuT für das Jahr 1995 ergebe sich ein Umsatzvolumen, in dem die auf Seite 7 der Berufungsentscheidung vom 23. Dezember 1999 genannten Umsätze der Beschwerdeführerin für Flüssigkeitscontainer und Transportspesen von insgesamt S 16,948.800,-- Deckung fänden. Auch die Behauptung, die TuT hätte im Jahr 1995 keine Geschäftstätigkeit entfaltet und läge daher die Unmöglichkeit von Warenverkäufen an die Beschwerdeführerin vor, sei sohin nachweislich unrichtig und von der Abgabenbehörde wider besseren Wissens zum Schaden der Beschwerdeführerin und ihres Geschäftsführers erhoben worden.
Da die angeblich fehlenden Umsätze der TuT als wesentliches Argument für die Annahme der Nichtexistenz der Waren herangezogen worden seien und die Unrichtigkeit dieses Argumentes nunmehr durch die Buchungsmitteilung klar gestellt worden sei, lägen neu hervorgekommene Beweise für die Unhaltbarkeit der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Vorwürfe vor. Richtigerweise wäre davon auszugehen gewesen, dass die Waren sehr wohl existierten und von der Beschwerdeführerin an die von ihr genannten Abnehmer auch tatsächlich verkauft worden seien. Es lägen daher Gründe für die Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens vor. Es werde daher der Antrag gestellt, das Verfahren antragsgemäß wiederaufzunehmen bzw. eine Wiederaufnahme von Amts wegen zu verfügen.
Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens hätte das Finanzamt die korrespondierenden Umsätze der TuT zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigen müssen. Das Ermittlungsverfahren sei aus Verschulden der Behörde grob mangelhaft geblieben. Es sei davon auszugehen, dass der ursprünglichen Annahme von unrichtigen Umsätzen Urkunden zu Grunde gelegt worden seien, die sich nunmehr als verfälscht herausstellten.
3.2. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2002 wies das Finanzamt das Ansuchen ab. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des § 303 Abs. 1 lit. a BAO dazu ausgeführt, die Buchungsmitteilung des Finanzamtes vom 5. April 2002 stehe nicht im Widerspruch zu den Feststellungen der Berufungsentscheidung vom 23. Dezember 1999. Es sei völlig unrichtig, von den gelöschten Beträgen auf die Höhe der tatsächlich erzielten Erlöse zu schließen. Bei den in der Buchungsmitteilung angeführten Beträgen handle es sich um das umsatzsteuerliche Mehrergebnis, das anlässlich der Betriebsprüfung bei der TuT festgestellt worden sei und sich aus zahlreichen Prüfungsfeststellungen zusammensetze. Die erzielten Erlöse im Jahr 1994 hätten lediglich S 133.474,28 betragen. Im Jahr 1995 seien tatsächlich keine Erlöse festgestellt worden.
3.3. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Buchungen des Finanzamtes richtig seien und die Vorschreibung von Umsatzsteuer umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäfte voraussetze. Im wiederaufzunehmenden Verfahren (Seite 204 der Berufungsentscheidung) sei die Existenz der Lkws wie auch deren Wertsteigerungen ausdrücklich anerkannt worden. Wenn die Existenz und die Wertsteigerungen der Lkws anerkannt werden, müssten die damit verbundenen Umsätze der TuT auch zugerechnet werden. In der Berufungsentscheidung vom 23. Dezember 1999 (Seiten 9 ff unter Punkt 1.3.) sei die Lieferung der Lkws dargestellt worden. Der sich insgesamt errechnete Einkaufspreis inklusive Umsatzsteuer in Höhe von S 4,182.000,-- sei von der Beschwerdeführerin tatsächlich an die TuT bezahlt worden. Diese Umsätze hätten auch der TuT zugeschrieben werden müssen. Die Feststellung, wonach bei der TuT im Jahr 1994 die erzielten Erlöse lediglich S 133.474,28 betragen hätten, seien nicht nur aus dem Zusammenhang der Zitierung in der Berufungsentscheidung genommen und damit fälschlich, sondern auch im Hinblick auf die obige Darstellung absolut unrichtig.
Wenn das Finanzamt im bekämpften Bescheid davon ausgehe, dass im Jahr 1995 tatsächlich keine Erlöse festgestellt worden seien, so sei das nicht nur inhaltlich falsch, sondern auch unrichtig zitiert. In der Berufungsentscheidung heiße es nämlich, in den Büchern der TuT seien überhaupt keine Erlöse ausgewiesen. Die Annahme im Berufungsbescheid vom 23. Dezember 1999, es handle sich um Scheingeschäfte, weil die von der Beschwerdeführerin getätigten Rechtsgeschäfte keinen Niederschlag in den Büchern der TuT für die Jahre 1994 und 1995 gefunden hätten, sei absolut unrichtig und widerspreche den Erhebungsergebnissen. Die nunmehr vorgelegte Buchungsmitteilung stelle den Beweis dafür dar, dass der Berufungsentscheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden sei. Eine andere plausible Erklärung liege nicht vor. Zumindest sei der Bescheid aber ohne jeden Zweifel "sonstwie" erschlichen worden.
3.4.1. Die belangte Behörde sprach mit Bescheid vom 5. November 2003 aus, dass der Beschwerdeführerin die Behebung des der "Berufung" anhaftenden Mangels innerhalb von vier Wochen aufgetragen werde; bei Versäumung dieser Frist gelte die "Berufung" als zurückgenommen. Die "Berufung" weise folgenden Mangel auf: "Es fehlt gemäß § 303a Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1 BAO), auf die der Antrag gestützt wird".
In der Begründung wurde dazu ausgeführt, im Wiederaufnahmeantrag vom 17. Mai 2002 führe die Beschwerdeführerin zu den Wiederaufnahmegründen unter Punkt 7. aus:
- Das Ermittlungsverfahren sei aus Verschulden der Behörde mangelhaft gewesen.
- Da davon auszugehen ist, dass der ursprünglichen Annahme der unrichtigen Umsätze Urkunden zugrunde lagen, sind diese Urkunden aufgrund der nunmehrigen Beweise als verfälscht bzw. Urkunden zu erkennen. Die Umsatzsteuerbescheide ... 1994 und 1995 sind daher unter anderem durch Verwendung von verfälschten bzw. gefälschten Urkunden zu Stande gekommen. (Zitat)"
Diesem Vorbringen sei einerseits entgegenzuhalten, dass die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens keinen Wiederaufnahmegrund darstelle. Andererseits sei auf Grund der Ausdrucksweise der zitierte Satz über die Urkundenfälschung schwer verständlich. Fest stehe jedenfalls, dass dem Antrag nicht zu entnehmen sei, welche Urkunden als verfälscht anzusehen seien und wer diese verfälscht habe. Die wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin ließen daher keine ordnungsgemäße konkrete Bezeichnung von Umständen erkennen, auf die der Wiederaufnahmeantrag gestützt werde.
Im Schriftsatz vom 25. November 2003 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe bereits im Wiederaufnahmeantrag vom 17. Mai 2002, mit entsprechendem Beweisanbot untermauert, vorgebracht, dass die Behauptung der damaligen Berufungsbehörde, sie hätte nicht existente Waren an das außergemeinschaftliche Ausland verkauft und würden diese Waren deshalb nicht existieren, weil ihre Lieferantin, die TuT, den Einkauf nicht offen gelegt und nicht deklariert habe, unrichtig sei. Durch die Vorlage der Buchungsmitteilung vom 5. April 2002 sei nachgewiesen, dass dieser Vorwurf absolut unrichtig sei. Eine Einsichtnahme in diese Buchungsmitteilung zeige, dass der Vorwurf, die TuT habe im Jahre 1994 lediglich Erlöse im Umfang von S 133.474,28 erzielt, absolut unrichtig sei und die Unrichtigkeit hätte auffallen müssen. Der vorgelegten Buchungsmitteilung sei zu entnehmen, dass mit Buchungstag 5. April 2002 der TuT für das Jahr 1994 EUR 175.790,21 und für das Jahr 1995 EUR 984.509,49 "zugeschrieben" worden seien. Gehe man davon aus, dass diese Beträge 20 %ige Umsatzsteuer betreffen, so sei zu erkennen, dass die TuT im Jahr 1994 Umsätze in Höhe von EUR 878.951,05 und im Jahr 1995 in der Höhe von EUR 4,922.547,45 erzielt habe. Nachgewiesen sei daher unzweifelhaft, dass die Finanzbehörden davon ausgegangen seien, dass die TuT in den beiden Jahren die genannten Umsätze tatsächlich erzielt habe, weil ansonsten eine Zurechnung dieser Umsatzsteuerzahlungsverpflichtung niemals hätte erfolgen können.
Die Argumente der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren, die TuT hätte keine Umsätze erzielt, weil keine Waren eingekauft worden seien und daher die Beschwerdeführerin von der TuT keine Waren hätte kaufen können, sodass es sich bei den Verkäufen dieser Waren um Scheingeschäfte handeln müsse, weil die nicht eingekauften Waren selbstverständlich auch nicht hätten verkauft werden können, sei daher unrichtig und durch die dargestellte Zurechnung von Umsätzen durch die Finanzbehörde an die TuT eindeutig nachgewiesen. Es lägen daher neue Beweismittel vor, die die Beschwerdeführerin zuvor nicht habe vorlegen können. Die nunmehr vorgelegte Buchungsmitteilung stelle im Sinne der Vorschrift des § 303 BAO Tatsachen und Beweismittel dar, die für die Beschwerdeführerin neu hervorgekommen seien und die im abgeschlossenen Verfahren ohne ihr Verschulden nicht habe geltend gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin halte daher ihre bisher gestellten Anträge ausdrücklich aufrecht.
3.4.2. Mit dem zu 2004/15/0084 angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über die Berufung dahingehend entschieden, dass die Berufung, soweit der Wiederaufnahmegrund des Neuhervorkommens von Tatsachen und Beweismitteln betroffen sei, als unbegründet abgewiesen werde. Der Wiederaufnahmeantrag werde, soweit er sich auf den Wiederaufnahmegrund der Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung beziehe, gemäß § 303a Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.
In der Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin stütze ihren Antrag darauf, dass laut der Berufungsentscheidung vom 23. Dezember 1999 die Rechtsgeschäfte der TuT mit der Beschwerdeführerin in den Geschäftsbüchern der TuT nicht deklariert worden seien und daher die von der Beschwerdeführerin gekauften und weiterverkauften Waren gar nicht existiert hätten. Da sich die unrichtige Annahme in der Berufungsentscheidung offenbar auf Urkunden stütze, folgere die Beschwerdeführerin weiters, dass die Berufungsentscheidung durch Fälschung von Urkunden, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung zu Stande gekommen, zumindest aber sonstwie erschlichen worden sei. Nähere Ausführungen über die strafbare Handlung seien weder im Wiederaufnahmeantrag noch in der Berufung enthalten. Mit der Buchungsmitteilung betreffend die TuT über die Löschung von u. a. Umsatzsteuerrückständen aus den Jahren 1994 und 1995 meine die Beschwerdeführerin nachweisen zu können, dass die von ihr angegebenen Ankäufe sehr wohl in den Umsätzen der TuT Deckung fänden. In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages habe die Beschwerdeführerin die durch die Buchungsmitteilung neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel ergänzend als Wiederaufnahmegrund bezeichnet.
In der Behauptung der Beschwerdeführerin, die Zurechnung der Umsätze der Beschwerdeführerin, durch die Berufungsentscheidung sei durch gefälschte Urkunden zu Stande gekommen, könne keine ordnungsgemäße Bezeichnung der Umstände erblickt werden. Jegliche konkrete Angabe über die angebliche Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat fehlten. Auch in der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages sei keinerlei Konkretisierung des angegebenen Wiederaufnahmegrundes erfolgt.
Der Wiederaufnahmeantrag müsse konkrete Umstände darlegen, die als Behauptung eines bestimmten Wiederaufnahmegrundes erkennbar seien. Da dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden sei, gelte der auf die Urkundenfälschung gestützte Antrag auf Wiederaufnahme als zurückgenommen.
Im Antwortschreiben auf den Mängelbehebungsauftrag seien die durch die Buchungsmitteilung neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel ergänzend als Wiederaufnahmegrund bezeichnet worden.
Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben sei, seien allein die innerhalb der Antragsfrist vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend. Entspreche der Wiederaufnahmeantrag nicht dem Inhaltserfordernis, so seien auch rechtzeitig geltend gemachte Wiederaufnahmegründe zu berücksichtigen. Es sei daher zu beurteilen, ob die mehrfach erwähnte Buchungsmitteilung als neu hervorgekommene Tatsache oder neu hervorgekommenes Beweismittel anzusehen sei.
Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Buchungsmitteilung stamme vom 5. April 2002. Diese Buchungsmitteilung sei daher kein neu hervorgekommenes Beweismittel, sondern nur ein neu entstandenes Beweismittel. Denkbar sei aber auch das Vorliegen eines Beweismittels für eine neu hervorgekommene Tatsache. Ein Beweis dafür, dass die Umsätze der TuT in den Jahren 1994 und 1995 wesentlich höher gewesen seien als in dem durch die Berufungsentscheidung abgeschlossenen wiederaufzunehmenden Verfahren angenommen, sei durch diese Buchungsmitteilung jedoch nicht gegeben. Die Höhe einer Umsatzsteuerzahllast lasse keinen Aufschluss darüber zu, wie hoch die tatsächlichen Umsätze des betreffenden Jahres seien. Im Falle der Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung (§ 11 Abs. 14 UStG) könne z.B. eine Umsatzsteuerschuld entstehen, ohne dass tatsächlich Umsätze getätigt worden seien.
Des Weiteren sei für die Frage des Neuhervorkommens der Kenntnisstand der Abgabenbehörde maßgebend, nicht jedoch, ob im Zeitpunkt des abgeschlossenen Verfahrens diese Umstände der Partei bekannt gewesen seien. Dazu sei festzustellen, dass die von der TuT auf Grund der Betriebsprüfung zu entrichtende Umsatzsteuer 1994 und 1995 am 24. März 1997 festgestellt worden sei. Damit sei aber aus der Sicht der Abgabenbehörde die Höhe der Umsatzsteuerfestsetzung keine neu hervorgekommene Tatsache, weil sie im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung am 23. Dezember 1999 schon bekannt gewesen sei. Dies sei klar aus Seite 5 der Berufungsentscheidung ersichtlich, wo auf den in den Akten der Finanzlandesdirektion aufliegenden Betriebsprüfungsbericht die TuT betreffend hingewiesen werde. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Umsatzsteuerfestsetzungen der TuT damals auch dem Steuerberater der Beschwerdeführerin bekannt geworden seien, weil dieser als steuerlicher Vertreter der TuT fungiert habe. Hinsichtlich der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes habe die vertretene Partei sich die Kenntnis ihres Vertreters zurechnen zu lassen. Somit seien auch aus der Sicht der Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen gegeben.
Darüber hinaus sei die Höhe der Umsätze der TuT für die Berufungsentscheidung vom 23. Dezember 1999 keineswegs entscheidungswesentlich gewesen. Die Versagung des Vorsteuerabzuges bei der Beschwerdeführerin sei ausführlich mit verschiedenen Argumenten (Punkt 2.2.2.1. zu den Flüssigkeitscontainern und deren Transport sowie 2.2.2.2. zu Wechselaufbauten und Dieselmotoren) begründet worden. Selbst bei Annahme von höheren Umsätzen bei der TuT sei es daher auszuschließen, dass es zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid gekommen wäre.
Soweit die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme von Amts wegen anregt, sei ihr zu entgegnen, dass die belangte Behörde dafür nicht zuständig sei. Die amtswegige Wiederaufnahme falle gemäß § 305 Abs. 1 BAO in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz. Ein Anspruch der Partei auf amtswegige Wiederaufnahme bestehe nicht.
3.5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde (2004/15/0084) macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde bestreite das Vorliegen eines Beweises dafür, dass die Umsätze der TuT in den Jahren 1994 und 1995 wesentlich höher gewesen seien als in der Berufungsentscheidung vom 23. Dezember 1999 angenommen. Die von der belangten Behörde angesprochene Möglichkeit, dass eine Umsatzsteuerschuld entstehen könne, ohne dass tatsächlich Umsätze getätigt worden seien, könne das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes nicht entkräften. Eine Überprüfung der Umsätze der TuT für die Jahre 1994 und 1995 hätte ergeben, dass von einem Nettoumsatz von EUR 878.951,05 für das Jahr 1994 und von EUR 4,922.557,40 für das Jahr 1995 auszugehen gewesen sei. Im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vom 23. Dezember 1999 sei bewusst und wissentlich fälschlicherweise der Beschwerdeführerin vorgeworfen worden, sie hätte Scheingeschäfte mit nicht existenten Waren behauptet, weil die TuT keine entsprechenden Umsätze getätigt habe.
Unrichtig sei, dass für die Frage des Neuhervorkommens von Tatsachen bzw. Beweismitteln der Erkenntnisstand der Abgabenbehörde maßgebend sei. Nach der Rechtsprechung komme es darauf an, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das Neuhervorkommen von Beweismitteln bezieht sich damit auf den Wissensstand des jeweiligen Verfahrens. Eine Verwertung des Wissens aus anderen Verfahren sei unzulässig. Mit der Behauptung, die damalige belangte Behörde hätte Kenntnis der Umstände aus dem anderen Verfahren gehabt, missachte die belangte Behörde nicht nur das Bestehen der amtlichen Verschwiegenheitspflicht und den Datenschutz, sondern auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Einsicht in den anderen Akt gehabt habe. Die belangte Behörde hätte daher die ihr bereits 1997 bekannten erheblichen Umsätze der TuT zu Gunsten der Beschwerdeführerin in der Berufungsentscheidung vom 23. Dezember 1999 berücksichtigen müssen.
Unrichtig sei die Behauptung, die Beschwerdeführerin wäre in Kenntnis der Ergebnisse des Betriebsprüfungsverfahrens der TuT gewesen, weil sie rein zufällig die selbe steuerliche Vertretung beauftragt gehabt habe. Aus dieser Argumentation lasse sich die Missachtung der Verschwiegenheitsverpflichtung eines Steuerberaters wie der eigenen Amtsverschwiegenheit erkennen. Der Steuerberater sei verpflichtet, über die von ihm vertretenen Klienten an andere Klienten keine wie immer gearteten Auskünfte zu geben. Die belangte Behörde hätte die gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht eines Steuerberaters respektieren müssen.
Bei Kenntnis der tatsächlichen Umsätze der TuT hätte die belangte Behörde nicht feststellen dürfen, die Beschwerdeführerin hätte die von ihr gekauften Waren niemals bei der TuT eingekauft. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass es sich um rechtsgültige Verkäufe an ausländische Abnehmer gehandelt habe, wäre dann in der seinerzeitigen Berufungsentscheidung bestätigt worden.
4.1. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2002 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren. Gleichzeitig regte sie die amtswegige Wiederaufnahme auf Grund der vorgelegten Urkunden an.
Die Wirtschaftskammer Österreich habe mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 ihre Anfrage vom 14. Juni 1996 der Beschwerdeführerin übermittelt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin diese Anfrage unbekannt gewesen. Sie sei in dem wiederaufzunehmenden Verfahren auch nicht eingelegen. Diese Anfrage sei am 11. Jänner 2002 von einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin übersetzt worden. Hiebei habe sich herausgestellt, dass diese Anfrage völlig unzureichend gewesen sei, weil lediglich nach einer Firma "Truck Center" angefragt worden sei, ohne dass nähere Angaben über Ort, Straße, Unternehmenssitz, etc. angegeben worden seien. Bemerkenswert sei, dass die im Akt erliegende Auskunft gemäß der vorliegenden beglaubigten Übersetzung mit "Trusk Center" erfolgt sei. Auf diese Namensschreibweise komme es sehr wohl an. Die Entscheidungsträger in den wiederaufzunehmenden Verfahren hätten sich dieser Problematik bewusst sein müssen. Die Beschwerdeführerin habe im wiederaufzunehmenden Verfahren ein Bestellfax der "Trug Zentr" vorgelegt. Dennoch sei auf die falschen Namensschreibweisen nicht näher eingegangen worden, obwohl dies hätte auffallen müssen. Hätte die Beschwerdeführerin die Anfrage der Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer Österreich bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren gekannt, hätte sie auf die damit verbundenen Widersprüchlichkeiten hinweisen und das tatsächliche Bestehen ihres Abnehmers unter Beweis stellen können.
In Zusammenhalt mit den bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgelegten Urkunden der Gesellschaft mbH Kompanija "Olimp-Ukraine" sowie der OOO "Visantina" vom 18. Mai 2001, Übersetzung vom 28. Mai 2001, hätte die den Bescheid erlassende Behörde die tatsächliche Existenz ihres Abnehmers feststellen müssen.
Im Übrigen stelle sich nunmehr nachträglich heraus, dass die Auskunft der Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer vom 25. Juli 1997 inhaltlich falsch gewesen sei, weil sie an die Gebietsadministration Transkarpatien ergangen ist, welche laut Angaben der Wirtschaftskammer die zuständige Stelle für Firmenregistrierungen sei. Tatsächlich ergebe sich, dass diese Auskunft inhaltlich falsch sei. Die Außenwirtschaftsstelle der österreichischen Wirtschaftskammer habe dem Vertreter der Beschwerdeführerin auf die Anfrage vom 25. Juli 1997 eine Auskunft vom 30. Juli 1997 erteilt, in welcher objektiv falsch behauptet worden sei, dass das "Statistikministerium der Ukraine" zuständig sei, und die Anfrage weitergeleitet worden sei. Am 25. Juli 1996 habe die selbe Stelle dem Finanzamt mitgeteilt, dass die "Gebietsadministration Transkarpatien" zuständige Stelle für Firmenregistrierungen sei. Am 23. Juli 1996 sei als zuständige Stelle die "Gebietsadministration in Uzhgorod" genannt worden. Diese Auskünfte stellen sich als falsch heraus, somit habe die Abgabenbehörde ihren Bescheid auf falsche Urkunden gestützt. Dies bestätige der bereits vorgelegte Auszug aus der Archivdatenbank. Daraus ergebe sich, dass vor dem 3. März 1998 Unternehmen nicht eingetragen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe immer darauf hingewiesen, dass es sich bei ihrem Abnehmer im Jahr 1994 um ein Einzelunternehmen gehandelt habe und Einzelunternehmer überhaupt nicht eingetragen worden seien. Somit ergebe sich aber, dass die Auskunft der Wirtschaftskammer inhaltlich vollkommen unrichtig und falsch gewesen sei.
Aus der nunmehr vorgelegten, am 22. Jänner 2001 eingeholten Bestätigung ergebe sich, dass das genannte Unternehmen als Kooperative nach bürgerlichem Recht am 3. Jänner 1994 gegründet und als GmbH am 22. Mai 1997 liquidiert worden sei. Damit ergebe sich aber, dass die eidesstättige Versicherung des Albaners vom 17. Mai 1997 inhaltlich vollkommen richtig gewesen sei.
Das Bild runde sich insoferne ab, als sich nunmehr herausstelle, dass alle eingeholten Anfragen und Auskünfte unrichtig gewesen seien. Dem gegenüber stehe die erweiterte Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, die sie mehr als erfüllt habe.
Auch hinsichtlich des Abnehmers "LINDA SHPK" (Albanien, Tirana) seien die Behauptungen der Beschwerdeführerin als unrichtig hingestellt worden. Tatsache sei, dass das Unternehmen existiere. Auf Grund der amtsbekannten Kriegswirren habe eine, gar nicht notwendige, Bestätigung nicht sofort beigeschafft werden können. Nunmehr lägen Urkunden über Steuernummern aus den Jahren 1994 und 1996 vor, sowie Kopien der Dokumente der Geschäftsführer.
Wenn seinerzeit versucht worden sei, die Negativfeststellung auf die Auskunft von Dun and Bradstreet zu stützen, so sei diese nicht geeignet gewesen, eine solche Feststellung zu begründen. Diese renommierte Wirtschaftsdetektei habe in ihrer Auskunft angegeben, für nähere Angaben genauere Auskünfte zu benötigen.
Die seinerzeitige Berufungsbehörde habe richtig erkannt, dass die Frage der tatsächlichen Existenz der Abnehmer die Kernfrage des Verfahrens sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, womit sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllt habe, seien allerdings durch falsche Beweismittel unglaubwürdig gemacht worden. Es stelle sich nunmehr auch heraus, dass die in der Berufungsentscheidung (Seite 174) zitierte Bestätigung der "Visantina" falsch übersetzt worden sei. Die Übersetzung durch den damaligen Berichterstatter aus der russischen Sprache sei einfach falsch, weil er mit "Trjuk" übersetzt habe, es aber richtig "Trük" heiße. Aus dem Telefax der Wirtschaftskammer vom 12. Juli 1999 sei der belangten Behörde bekannt gewesen, dass eine Registrierungsnummer für Firmen notwendig sei. Aus den vorgelegten Bestätigungen der "Olimp" und "Visantina" ergebe sich aus dem Stempel dieser Identifikationscode. Bei sorgfältiger Prüfung der Beweismittel hätte eine entsprechende Auskunft über das tatsächliche Bestehen dieser Unternehmen eingeholt werden müssen. Aus diesen Gründen erhelle, dass zahlreiche Gründe für die Wiederaufnahme der Verfahren sowohl über Parteienantrag als auch von Amts wegen vorliegen. Auch rechtliche Überlegungen sprächen für eine Wiederaufnahme:
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. a BAO sei die Wiederaufnahme statthaft, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden sei. Die unter Beweis gestellte Unrichtigkeit der Auskünfte der Wirtschaftskammer, der vorgenommenen Übersetzung im Berufungsbescheid (Trjuk statt richtig Trük) stellten diesen Wiederaufnahmegrund unter Beweis. Es sei gar nicht notwendig, dass eine gerichtlich strafbare Handlung tatsächlich vorliege, sondern reiche es aus, dass eine derartige falsche Urkunde der Bescheidbegründung zu Grunde gelegt worden sei. Nach der Judikatur seien unrichtige Urkunden falsche Beweismittel.
Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2001 übermittelte schriftliche Anfrage der Außenwirtschaftsstelle der österreichischen Wirtschaftskammer vom 14. Juni 1996 ein neu hervorgekommenes Beweismittel darstelle. Dieses Beweismittel habe im abgeschlossenen Verfahren ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden können, weil diese Urkunde dem Akt nicht angeschlossen gewesen sei und ihr erst über Anforderung von der Wirtschaftskammer übermittelt worden sei. Die dreimonatige Frist des § 303 Abs. 2 BAO sei damit gewahrt.
Der Umstand, dass der Berichterstatter im wiederaufzunehmenden Verfahren eine falsche Übersetzung trotz seiner "Russisch-Kenntnisse" vorgenommen habe, sei der Beschwerdeführerin auch erst bekannt geworden, als sie die Übersetzung vorgenommen habe. Diesbezüglich sei die Bestimmung des § 303 Abs. 1 lit. a BAO anwendbar.
Es lägen aber auch Gründe für die amtswegige Wiederaufnahme vor: Wenn neben den neu hervorgekommenen Beweismitteln auch neu entstandene vorliegen, die für sich alleine noch keinen Wiederaufnahmegrund bildeten, müsse der richtige Sachverhalt in seiner Gesamtheit betrachtet werden. Es könne nicht angehen, dass nur deswegen, weil die Beschwerdeführerin erst im Laufe der Zeit durch Beischaffung von Übersetzungen die Unrichtigkeit des festgestellten Sachverhaltes erkannt habe, nunmehr offensichtliche Fehler und unrichtige Feststellungen dennoch zu ihren Lasten gehen. Die unübersetzte Urkunde sei bereits vorgelegen, bei der Übersetzung handle es sich daher nur um ein neu hervorgekommenes und nicht um ein neu entstandenes Beweismittel. Die Unmöglichkeit, fristgerecht von der Existenz eines Beweismittels Kenntnis zu erlangen, begründe den Anspruch auf eine Wiederaufnahme. Mit den nunmehr vorgelegten Urkunden sei die tatsächliche Existenz ihrer Abnehmer unter Beweis gestellt worden. Ein Verschulden der Beschwerdeführerin an der Nichtvorlage oder Beischaffung dieser Urkunden liege nicht vor. Sie habe erst selbst nach umfangreichen Recherchen und Erhebungen davon Kenntnis erlangt, dass Unternehmen in der Ukraine nicht registrierungspflichtig gewesen seien. Die Behörde habe sich der Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer Österreich bedient und nicht einmal diese habe auch nur ansatzweise richtige Erhebungsergebnisse beibringen können und diese habe die erhaltenen Auskünfte vom 24. Juni 1996 sogar falsch übersetzt. Entstehe ein Beweismittel neu und könne es über Tatsachen einen Beweis erbringen, die zum Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens gehören, aber vor Bescheiderlassung nicht bekannt gewesen seien, dann seien es die durch das neue Beweismittel hervorgekommenen "alten" Tatsachen, die einen Wiederaufnahmegrund begründeten. Daher werde angeregt, eine amtswegige Wiederaufnahme vorzunehmen.
4.2.1. Mit Bescheid vom 28. Mai 2002 trug das Finanzamt der Beschwerdeführerin auf, die "verwirklichten Delikte im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. a BAO konkret zu bezeichnen".
Im Schriftsatz vom 19. Juni 2002 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, § 303a Abs. 1 lit. b BAO verlange, dass der Wiederaufnahmeantrag die Bezeichnung der Umstände zu enthalten habe, auf die der Antrag gestützt werde. Eine konkrete Bezeichnung der verwirklichten Strafdelikte werde daher nicht verlangt. Die Umstände, auf die sich der Wiederaufnahmeantrag stütze, seien im Antrag ausführlich dargestellt worden. Um dem Verbesserungsauftrag nachzukommen, werde in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass inhaltlich unrichtige Urkunden, insbesondere jene von der Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer Österreich zur Verfügung gestellten Urkunden, sogenannte "Lugurkunden" darstellten und unter die Qualifikation der Fälschung eines Beweismittels gemäß § 293 StGB zu subsumieren seien. Eine gerichtliche Verurteilung wegen dieser Delikte sei nicht notwendig, vielmehr habe die Behörde dies als Vorfrage selbst zu beurteilen.
4.2.2. Mit Bescheid vom 8. Juli 2002 wies das Finanzamt den Antrag vom 7. Februar 2002 auf Wiederaufnahme ab. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass inhaltlich unrichtige Urkunden, insbesondere jene von der Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer Österreich zur Verfügung gestellten Urkunden, sogenannte "Lugurkunden" darstellten und unter die Qualifikation der Fälschung eines Beweismittels gemäß § 293 StGB zu subsumieren seien. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden sei ein derartiger Sachverhalt nicht erkennbar.
Wegen der Formstrenge im Umsatzsteuerrecht könne der Buchnachweis betreffend einen Abnehmer namens "Truck Center" selbst dann nicht als erbracht angesehen werden, wenn die Existenz einer "Trug Zentr" nachgewiesen worden sei.
Weiters sei der Wiederaufnahmeantrag widersprüchlich. Zunächst werde ausgeführt, obwohl die Beschwerdeführerin immer darauf hingewiesen habe, dass es sich bei ihrem Abnehmer im Jahr 1994 um ein Einzelunternehmen gehandelt habe und diese nicht eingetragen würden, werde im nächsten Absatz ausgeführt, aus der nunmehr vorgelegten Bestätigung, welche sie am 22. Jänner 2001 eingeholt habe, ergebe sich zweifelsfrei, dass das genannte Unternehmen als Kooperative nach bürgerlichem Recht am 3. Jänner 1994 gegründet und als Gesellschaft mbH am 22. Mai 1997 liquidiert worden sei. Da eine Kooperative schon dem Wortsinn nach kein Einzelunternehmen sein könne und laut der vorgelegten Bestätigung vom 17. Mai 2001 die "Trug Zentr" am 3. Jänner 1994 als "Kooperative mit bürgerlichen Rechten" gegründet worden sei und drei Gesellschafter gehabt habe, bezöge sich diese Bestätigung offenbar nicht auf das von der Beschwerdeführerin im Abgabeverfahren als Abnehmer bezeichnete Unternehmen "Truck Center".
4.3. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie machte geltend, dass der bekämpfte Bescheid von einem Organ erlassen worden sei, welches zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits wegen Befangenheit abgelehnt worden sei. Mit Eingabe vom 5. Juli 2002 seien sowohl die Organe des Finanzamtes als auch die der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland abgelehnt worden. Über diesen Antrag sei noch nicht entschieden worden. Der bekämpfte Bescheid vom 8. Juli 2002 sei daher von einem abgelehnten Organ erlassen worden.
Darüber hinaus habe das Finanzamt den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht zu Unrecht abgelehnt. Es entspreche geradezu ihrem abgaberechtlichen Interesse, zu erfahren, ob die Entscheidungen bei der erkennenden Behörde auf gesetzmäßige Weise zu Stande kommen. Ihrem Rechtsvertreter sei zur Kenntnis gelangt, dass im Akt ein Schreiben der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einliege, in welchem sinngemäß Anleitungen zur Behandlung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages gegeben werden. Hiedurch werde das rechtsstaatliche Prinzip verletzt, weil es schon auf Grund des Kerngehaltes des Instanzenzuges unzulässig sei, dass die Zweitbehörde die Erstbehörde instruiere, wie diese vorzugehen habe. Wenn daher der Rechtsvertreter die Existenz eines solchen Schreibens in Erfahrung bringe und er diesem Umstand weiter nachgehen wolle, die Behörde aber genau dieses Schreiben von der Akteneinsicht ausnehme, so sei die Vorgangsweise geradezu erschütternd.
Auch die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages sei zu Unrecht erfolgt. Das Finanzamt habe sich mit der Aussage begnügt, dass auf Grund der vorgelegten Urkunden ein "derartiger Sachverhalt" nicht erkennbar sei. Welche Urkunden gemeint seien, sei nicht ersichtlich und offensichtlich habe sich das Finanzamt mit den vorgelegten Unterlagen in keiner Weise ordnungsgemäß auseinander gesetzt.
Die Ausführungen der Erstbehörde seien aber auch denklogisch nicht haltbar. Das Wesen einer Lugurkunde bestehe darin, dass in dieser Urkunde selbst inhaltlich unrichtige Ausführungen enthalten seien. Die Frage, ob der Inhalt einer Urkunde richtig sei, könne aber niemals aus dieser behauptetermaßen Lugurkunde allein eruiert werden, sondern könne nur dadurch gelöst werden, dass diese Urkunde mit dem tatsächlichen Lebenssachverhalt verglichen werde. Das Finanzamt hätte daher entsprechende Erhebungen in Gang setzen müssen und nicht die von der Beschwerdeführerin als Lugurkunde bezeichnete Urkunde damit abqualifizieren dürfen, dass aus dieser Urkunde unrichtige Behauptungen nicht erkennbar seien.
Das Finanzamt gehe auf das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag nicht ein. Hervorgehoben sei, dass seitens der Außenwirtschaftsstelle verschiedenste Mitteilungen gemacht worden seien, welche ukrainischen Behörden für die Anfragebeantwortung zuständig seien, welche allesamt wiederum nicht mit dem bereits vorgelegten Auszug aus der Archivdatenbank korrespondierten. Es sei daher denklogisch und zwingend, dass die entsprechenden Auskünfte der Wirtschaftskammer falsch gewesen seien. Bei vollständiger, richtiger Sachverhaltsfeststellung und darauf aufbauender richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Finanzamt erkennen müssen, dass es sich bei den Auskünften der Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer um inhaltlich unrichtige Informationserteilungen gehandelt habe, sodass tatsächlich gefälschte Beweismittel im Sinne des § 293 StGB vorliegen.
Ganz besonders erstaunlich sei aber die Behauptung des Finanzamtes, dass auf Grund der Formstrenge im Umsatzsteuerrecht der Buchnachweis betreffend einen Abnehmer namens "Truck Center" selbst dann nicht als erbracht angesehen werden könne, wenn die Existenz einer "Trug Zentr" nachgewiesen worden sei. Erstaunlicherweise habe nämlich die Finanzbehörde die entsprechenden Ankaufsrechnungen der weiterveräußerten Waren als Betriebsausgaben anerkannt, ebenso die Gewinne aus der Veräußerung dieser Waren, wobei dieser Gewinn sogar "einkommenversteuert" worden sei. Sogar die Speditionsrechnungen seien anerkannt und auch die Umsatzsteuer daraus als Vorsteuer akzeptiert worden. Bei konsequenter Betrachtung der Vorgangsweise als Scheingeschäft hätten auch diese genannten Aufwendungen die Bilanz verändern müssen. Es gehe nicht ernstlich an, dass die Abgabenbehörde einerseits den erzielten Gewinn aus einem "Scheingeschäft" voll versteuere und andererseits die Vorsteuer nicht abziehbar sein solle.
Was den vom Finanzamt behaupteten Widerspruch des Wiederaufnahmeantrages betreffe, sei Folgendes auszuführen:
Aus der am 22. Jänner 2001 eingeholten Bestätigung ergebe sich, dass das gegenständliche Unternehmen einer Kooperative nach bürgerlichem Recht am 3. Jänner 1994 gegründet und am 22. Mai 1997 als GmbH liquidiert worden sei. Wenn das Finanzamt meine, dass eine Kooperative schon nach dem Wortsinn kein Einzelunternehmen sein könne, so beweise sie, dass sie offensichtlich mit der ukrainischen Rechtslage nicht vertraut sei. Der Begriff der Kooperative sei historisch zu verstehen und gehe noch auf die Zeiten der UdSSR zurück, in welcher es so gut wie fast keine Privatunternehmen gegeben habe, sondern nur verstaatlichte Betriebe, die als "Kollektiven" bezeichnet worden seien. Diesen Kollektiven gegenübergestanden seien die wenigen existierenden Privatunternehmen, die als Kooperativen bezeichnet worden seien und es noch immer werden. Erst nach dem Zerfall der UdSSR und der Unabhängigkeit der Ukraine sei dort die Möglichkeit geschaffen worden, dass auch Einzelpersonen, also Private, generell Unternehmen gründen können. Solche Privatunternehmen seien ganz grundsätzlich als Kooperativen bezeichnet worden. Es habe sich damals gleichsam um ein modernes Wort in Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Aufbruch gehandelt, welches insbesondere im Jahr 1994 noch sehr oft verwendet worden sei, so auch bei der "Trug Centr". Es sei damals in der Ukraine häufig der Fall gewesen, dass Privatpersonen Einzelfirmen gegründet hätten, zu denen sich aus Bonitätsgründen weitere Personen hinzugesellt hätten, es juristisch sich aber weiterhin um eine Einzelfirma gehandelt habe und nach außen hin keine Änderung notwendig gewesen sei. Die Bezeichnung Kooperative zeige nur, dass sich Geschäftspartner an mehrere Personen gewendet hätten, welche teilweise Haftungen übernehmen, sodass dadurch die Bonität des Einzelunternehmens nach außen hin erhöht werde. Genau dies sei offensichtlich bei der "Trug Centr" der Fall, die als Kooperative bezeichnet worden sei, aber als Einzelfirma ursprünglich gegründet und erst viel später in eine GmbH umgewandelt und als solche dann auch wieder gelöscht worden sei. Erst als GmbH sei sie im Statistikamt registriert worden, zuvor sei eine solche Registrierung nicht notwendig gewesen.
Hätte sich das Finanzamt ordnungsgemäß mit dieser Rechtslage vertraut gemacht und hätte sie entsprechende Erhebungen darüber angestellt, wie es in der Ukraine zur Bezeichnung Kooperative komme, so hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass im Jahr 1994 in der Ukraine sehr wohl auch Einzelunternehmen als Kooperative bezeichnet worden seien.
Letztlich sei hervorgehoben, dass sich das Finanzamt offensichtlich auf eine genaue Namensschreibweise konzentriere, die schon auf Grund der unterschiedlichen zyrillischen Schrift Probleme verschaffen könne, statt sich auf die Kernfrage zu konzentrieren, ob der damalige Abnehmer tatsächlich existiere oder nicht. Ob die Schreibweise richtig oder falsch sei, sei völlig egal. Lediglich die Frage der Existenz des Abnehmers sei rechtlich relevant. In diesem Sinne werde auch seitens des BMF vorgegangen, wo der Steuerberater der Beschwerdeführerin bereits im Jahre 1998 zweimal nachgefragt habe. Dabei sei ihm die gleich lautende Auskunft erteilt worden, dass ein falsch geschriebener Firmenwortlaut nicht schädlich sei, wenn alle sachlichen Voraussetzungen für den Buchnachweis gegeben seien.
4.4. Mit dem zu 2004/15/0085 angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid insoweit abgeändert, als der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich des Wiederaufnahmegrundes gemäß § 303 Abs. 1 lit. a BAO als verspätet zurückgewiesen wird. Weiters wurde ausgesprochen, dass der gegen alle Organe der Finanzlandesdirektion gerichtete Ablehnungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird.
Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin in der Berufung die Befangenheit des bescheiderlassenden Organs des Finanzamtes geltend gemacht und die Ablehnung der Organe der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland begehrt. Weiters wende sie sich gegen die Verweigerung der Akteneinsicht und schließlich begehre sie die Bewilligung der Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit. a BAO - unrichtige Urkunden -, gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO - neu hervorgekommenes Beweismittel (Anfrage der Außenwirtschaftsstelle vom 14. Juni 1996) - und rege die Wiederaufnahme von Amts wegen an.
Die Beschwerdeführerin habe die Ablehnung der Organe des Finanzamtes sowie die Organe der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland damit begründet, dass die zweite Instanz in das erstinstanzliche Verfahren durch die gesetzwidrigen Weisungen eingreife.
Ein Recht der Partei auf Ablehnung sehe die BAO nur für Senatsmitglieder vor. In der Bekanntgabe der Rechtsmeinung durch ein Organ der Oberbehörde könne im gegenständlichen Fall keine Befangenheit sämtlicher Organe des Finanzamtes erblickt werden. Befangen könne stets nur ein Organwalter sein, nicht jedoch die Behörde als solche. Da im Ablehnungsantrag keine bestimmte Person als befangen abgelehnt worden sei und auch hinsichtlich des Organes des Finanzamtes, durch welches der bekämpfte Bescheid erlassen wurde, kein Grund bestehe, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, sei bei Erlassung des bekämpften Bescheides durch das Finanzamt kein Verfahrensmangel unterlaufen.
Die Meinung der Beschwerdeführerin, dass das Finanzamt auf Grund der Mitteilung der Rechtsansicht eines Organes der zweiten Instanz die Aufhebung eines entgegenstehenden Finanzamtbescheides zu befürchten gehabt hätte, treffe nicht zu. Zur Durchführung von den nach der damaligen Rechtslage zulässigen Aufhebung von Bescheiden durch die Finanzlandesdirektion wäre das besagte Organ nach der Geschäftsverteilung nicht zuständig gewesen.
Der Ablehnung aller Organe der Finanzlandesdirektion sei ab 1. Jänner 2003 der Boden entzogen, weil zur Erledigung des Rechtsmittels nunmehr der unabhängige Finanzsenat zuständig sei. Falls jedoch der Antrag der Beschwerdeführerin so zu interpretieren wäre, dass auch die neue Behörde bzw. deren Außenstelle Wien vom Ablehnungsantrag umfasst sei, sei dazu Folgendes festzustellen: Den Parteien stehe das Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 BAO aufgezählten Befangenheitsgründe vorliege. Die Beschwerdeführerin habe zur Begründung ihrer Ablehnung der Organe der zweiten Instanz die Bekanntgabe einer Rechtsansicht eines Sachbearbeiters der Finanzlandesdirektion angeführt.
Nach Auffassung der belangten Behörde sei dies zu wenig, um tatsächlich von einer Befangenheit sämtlicher Organe der Außenstelle Wien des unabhängigen Finanzsenates ausgehen zu können. Auch die Mitglieder des erkennenden Senates können keine wichtigen Gründe erkennen, die ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zögen. Der Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin sei daher zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführerin sei vom Finanzamt Einsicht in ein bestimmtes Schriftstück des Aktes verweigert worden. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht durch Zusendung einer Ablichtung gewährt. Dem Antrag auf Akteneinsicht sei daher entsprochen worden.
Die Beschwerdeführerin mache die Unrichtigkeit der Auskünfte des von der Wirtschaftskammer entsandten Handelsdelegierten und die unrichtige Übersetzung in der Berufungsentscheidung als Wiederaufnahmegründe gemäß § 303 Abs. 1 lit. a BAO geltend. Hinsichtlich des Handelsdelegierten in der Ukraine führe die Beschwerdeführerin aus, die Auskünfte über die Zuständigkeit der ukrainischen Behörde seien falsch gewesen. Die Beschwerdeführerin nehme auf das Telefax des Handelsdelegierten vom 12. Juli 1999 an die Finanzlandesdirektion Bezug, laut welchem die Firma "Truck Center" bei der Statistikverwaltung Transkarpatien und der Steuerbehörde nicht aufscheine. Um das Jahr der Löschung herauszufinden, werde die Registrierungsnummer benötigt. Ebenso nehme die Beschwerdeführerin Bezug auf die Mitteilung vom 30. Juli 1997 an ihren Vertreter, dass die Anfrage der Beschwerdeführerin betreffend die Firma "Truck Center" an das Statistikministerium der Ukraine weitergeleitet worden sei. In dem folgenden Schreiben vom 13. August 1997 werde die Beschwerdeführerin davon informiert, dass laut Statistikministerium unter "Truck Center" bzw. "Trug Center" keine Firma registriert sei. Im weiters angesprochenen Schreiben vom 23. Juli 1996 an das Finanzamt werde berichtet, dass nach Auskunft der Gebietsadministration in Uzhgorod eine Firma "Truck Center" nicht registriert sei und in den Unterlagen der Statistik- und Steuerbehörden nicht aufscheine. Schließlich nehme die Beschwerdeführerin auf das Schreiben vom 25. Juli 1996 an das Finanzamt Bezug, wonach laut Information der Gebietsadministration Transkarpatien (zuständige Stelle für Firmenregistrierung) die Firma "Truck Center" in Uzhgorod nicht existent sei.
Die Unrichtigkeit dieser Auskünfte ergebe sich nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aus der Bestätigung des Staatskomitees für Statistik der Ukraine vom 17. Mai 2001 (Übersetzung vom 28. Mai 2001), nach der die Firma "Trug Zentr, Gebiet Zakarpatje, Stadt Uzhgorod, Lermontow Straße 18", registriert sei. Das bedeute, dass mit der Übersetzung dieser Auskunft des Staatskomitees der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelangt sei. Damit stehe fest, dass die Frist des § 303 Abs. 2 BAO von drei Monaten versäumt worden sei, weil die gegenständliche Wiederaufnahme erst am 7. Februar 2002 beantragt worden sei.
Die als weiterer Wiederaufnahmegrund genannte unrichtige Übersetzung in der Berufungsentscheidung vom 23. Dezember 1999 bezüglich des Schreibens der Firma Visantina (Trjuk statt Trük) sei der Beschwerdeführerin ebenfalls durch eine Übersetzung vom 28. Mai 2001 zur Kenntnis gelangt. Auch diesbezüglich sei die Dreimonatsfrist nicht eingehalten worden.
Die Anfrage der Außenwirtschaftsstelle vom 14. Juni 1996 werde von der Beschwerdeführerin als neu hervorgekommenes Beweismittel (gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO) bezeichnet. Die Beschwerdeführerin habe am 21. Dezember 2001 vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis erlangt. In Anbetracht der Übermittlung dieser Anfrage an den Vertreter der Beschwerdeführerin durch die Wirtschaftskammer mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 sei dies glaubwürdig. Eine Existenz dieser Anfrage in den Vorakten sei nicht aktenkundig. Der Wiederaufnahmeantrag vom 7. Februar 2002 sei daher hinsichtlich dieses Grundes innerhalb der Dreimonatsfrist gestellt worden.
In diesem Schreiben werde die Verwaltung für Außenwirtschaftsbeziehungen und Handel der staatlichen Administration im Gebiet Zakarpatje um Informationen über die Firma "Truck Center" gebeten. Die Beschwerdeführerin meine, bei Kenntnis dieser Anfrage bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren hätte sie das Bestehen des Vertragspartners beweisen können und die damalige Berufungsbehörde wäre zu einem anderen Bescheidergebnis gekommen.
Bei diesem Vorbringen bleibe unverständlich, inwiefern dieses Beweismittel geeignet sein könnte, die Existenz des ukrainischen Vertragspartners zu beweisen. Tatsache sei, dass es der Beschwerdeführerin im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht gelungen sei, die Existenz des "Truck Centers" zu beweisen. Selbst wenn die Anfrage betreffend die Firma "Truck Center" wegen Fehlens einer Adresse unzureichend gewesen sein sollte, sei damit noch kein Nachweis der Existenz der Firma "Truck Center" gegeben.
Die Beschwerdeführerin berufe sich auf folgende bereits vorgelegte Urkunden, mit welchen sich im Zusammenhang mit der Anfrage der Außenwirtschaftsstelle vom 14. Juni 1996 die Existenz des Abnehmers beweisen lasse:
- Bestätigung des Staatskomitees für Statistik der Ukraine über die Eintragung der Firma "Olimp-Ukraine" im staatlichen Register (Übersetzung vom 13. Februar 2001)
- Schreiben der Firma "Olimp-Ukraine" (Übersetzung vom 13. Februar 2001) an die Beschwerdeführerin, in dem mitgeteilt werde, dass mit der Firma "Trug Zentr" in Uzhgorod, Lermontowa Straße, 1994 und 1995 zusammengearbeitet worden sei und Transportmittel und Container gekauft worden seien,
- Schreiben der Firma "Visantina" an die Beschwerdeführerin (Übersetzung vom 28. Mai 2001), in dem bestätigt werde, dass die Firma "Trük Zentr" in Uzhgorod Geschäftsbeziehungen gehabt habe. In einem Zusatz werde der Firmenname auf "Trug-Zentr" berichtigt.
Durch die nunmehrige Bestätigung der staatlichen Registrierung der Firma "Olimp-Ukraine" sei für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Im wiederaufzunehmenden Verfahren sei die damalige belangte Behörde davon ausgegangen, dass aus dem Inhalt der Schreiben der Firma "Olimp-Ukraine" und "Visantina" kein verlässlicher Schluss auf die Existenz der Firma "Truck Center" zulässig sei. Auch in Verbindung mit der Anfrage der Außenhandelsstelle vom 14. Juni 1996 ergebe sich keine anders lautende Beurteilung. Die Bestätigung des Staatskomitees für Statistik der Ukraine über die Eintragung der Firma "Olimp-Ukraine" im staatlichen Register könne für die Beurteilung des Wiederaufnahmeantrages nicht herangezogen werden. Die Formulierung in § 303 Abs. 1 BAO "in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens" sei so zu interpretieren, dass es in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des wiederaufzunehmenden Verfahrens einen anders lautenden Bescheid ergeben hätte. Ob die in Frage stehende Eignung der nova reperta gegeben sei oder nicht, sei nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt zu beachten gewesen sei, in dem das erste Verfahren bescheidmäßig abgeschlossen worden sei und nicht etwa nach der Lage in dem Zeitpunkt, in dem über die Frage der Wiederaufnahme abgesprochen werden solle. Die Bestätigung des Staatskomitees für Statistik der Ukraine über die Eintragung der Firma "Olimp-Ukraine" sei im Zeitpunkt des Ergehens der wiederaufzunehmenden Berufungsentscheidung noch nicht vorgelegen. Dies werde auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Aus dem gleichen Grund könne auch die Bestätigung des Staatskomitees für Statistik der Ukraine betreffend die Firma "Trug Zentr" vom 17. Mai 2001 nicht als "sonstiges Ergebnis des Verfahrens" herangezogen werden. Da somit die Kenntnis des als Wiederaufnahmegrund geltend gemachten Beweismittels weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens seinerzeit einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, sei der Wiederaufnahmeantrag in diesem Punkt abzuweisen gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe zur Bestätigung des Vorliegens der Wiederaufnahmegründe die Vernehmung jener Zeugen beantragt, die auch im Strafverfahren gegen ihren Geschäftsführer befragt worden seien.
Da bei den auf § 303 Abs. 1 lit. a BAO gestützten Wiederaufnahmegründen der Berufung wegen der Fristversäumung nicht Folge gegeben werden konnte, sei das angegebene Beweisthema für die Entscheidung unerheblich gewesen.
Hinsichtlich des auf § 303 Abs. 1 lit. b BAO gestützten Wiederaufnahmegrundes enthalte das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Ausführungen, inwiefern die Zeugen zum Wiederaufnahmegrund des neu hervorgekommenen Beweismittels zweckdienliche Aussagen tätigen könnten. Ein Beweisantrag habe das Beweisthema anzugeben, also die Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Ein Beweisantrag, dessen Angabe des Beweisthemas sich darin beschränke, dass die Zeugenvernehmung zum Beweis dafür dienen solle, "dass die Wiederaufnahmegründe tatsächlich vorliegen", könne kaum als ordnungsgemäßer Beweisantrag gewertet werden.
Der Inhalt der Anfrage der Außenwirtschaftsstelle vom 14. Juni 1996 sei im Übrigen gar nicht strittig. Es sei davon auszugehen, dass die Zeugen zu dieser Anfrage keine verfahrenswesentlichen Aussagen tätigen können. Die Anfrage sei darüber hinaus für das wiederaufzunehmende Verfahren unerheblich, da sich bei Kenntnis im "Vorverfahren" kein anders lautender Bescheid ergeben hätte. Daher sei auch der diesbezügliche Beweisantrag unerheblich.
Die Beschwerdeführerin habe in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeregt. Ein derartiger Antrag vermittle nur dann einen Anspruch auf mündliche Verhandlung, wenn dieser in der Berufung bzw. im Vorlageantrag gestellt werde.
Der Anregung der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen sei zu entgegnen, dass der Abgabenbehörde zweiter Instanz eine solche Zuständigkeit nicht zukomme. Die amtswegige Wiederaufnahme falle gemäß § 305 Abs. 1 BAO in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz und liege in deren Ermessen. Ein Anspruch der Partei auf amtswegige Wiederaufnahme bestehe nicht.
4.5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde (2004/15/0085) beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. In der Berufung habe die Beschwerdeführerin die Mitglieder der Berufungsbehörde wegen Befangenheit abgelehnt, weil die Berufungsbehörde in das erstinstanzliche Verfahren mittels "Arbeitspapieren" unzulässigerweise eingegriffen habe. Hätte die damalige Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Berufungsbehörde sofort über den Ablehnungsantrag entschieden, wäre die Zuständigkeit zur Rechtsmittelentscheidung auf eine andere Finanzlandesdirektion übergegangen. Die Befangenheit der Organe der seinerzeit zuständigen Berufungsbehörde manifestiere sich darin, dass die amtswegige Wiederaufnahme in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufgehoben worden sei, unzulässigerweise keine vollständige Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gewährt worden sei, inbesondere das "Arbeitspapier" der Finanzlandesdirektion nicht ihrem Vertreter zur Verfügung gestellt worden sei, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, als die Berufung bereits anhängig gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass die Finanzlandesdirektion als damals zuständige Berufungsbehörde in die Entscheidungskompetenz der ersten Instanz eingegriffen habe und dieser eine Rechtsmeinung vorgegeben habe.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde sei der sie treffenden Pflicht zur wahrheitsgemäßen Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekommen. Sie habe die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Urkunden unberücksichtigt gelassen, weil diese datumsmäßig außerhalb der Wiederaufnahmefrist seien. Die belangte Behörde hätte die dem Wiederaufnahmeverfahren zu Grunde liegende Verpflichtung einzuhalten gehabt, dass das Ziel ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis eines Sachverhaltes sein müsse.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen den auf § 303 Abs. 1 lit. a BAO (Urkundenfälschung) gestützten Wiederaufnahmegrund zurückgewiesen. Es habe sich herausgestellt, dass der Handelsdelegierte für Ukraine das Auskunftsschreiben der ukrainischen Behörde falsch übersetzt habe. Die im Mai 2001 vorgenommenen Übersetzungen verschiedener Bestätigungen seien nicht als Wiederaufnahmegrund geltend gemacht worden, sondern nur zur Untermauerung dafür, dass die Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer Österreich unrichtige Übersetzungen vorgenommen habe. Diese Umstände seien der Beschwerdeführerin erst durch die Überlassung der entsprechenden Anfragen vom 18. Dezember 2001, welche sie sofort habe übersetzen lassen, bekannt geworden. Sie habe bis zum 18. Dezember 2001 nicht gewusst, welchen Inhalt die Anfrage der Außenhandelsstelle an die ukrainische Behörde und welchen Inhalt die Auskunft der ukrainischen Behörde an die Außenhandelsstelle gehabt habe. Der Antrag vom 7. Februar 2002 sei daher rechtzeitig.
Den auf § 303 Abs. 1 lit. b BAO gestützten Wiederaufnahmeantrag habe die belangte Behörde mit der Begründung abgewiesen, dass die Kenntnis des als Wiederaufnahmegrund geltend gemachten Beweismittels ein anderes Bescheidergebnis nicht herbeigeführt hätte. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass seinerzeit von der Nichtexistenz der Abnehmerin der Beschwerdeführerin ausgegangen worden sei. Der Umstand, dass die beantragten Zeugeneinvernahmen nicht aufgenommen worden seien, werde als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt.
C.
1.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbunden und darüber erwogen:
1.1. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat nach § 303a Abs. 1 BAO die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird (lit. a), die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird (lit. b), die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind (lit. c), und bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind (lit. d), zu enthalten. Gemäß § 303a Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung inhaltlicher Mängel eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren einen Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß § 305 Abs. 1 BAO der Behörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist gemäß § 303 Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
1.2. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO anregt, ist sie darauf hinzuweisen, dass auf die Verfügung einer amtswegigen Wiederaufnahme der Abgabepflichtige kein subjektives Recht hat, sodass sie insoweit durch die angefochtenen Bescheide in keinem Recht verletzt wurde (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 1994, 90/14/0142, m.w.N.). Im Übrigen sprechen die angefochtenen Bescheide nicht über § 303 Abs. 4 BAO ab.
1.3. Nach dem oben wiedergegebenen § 303 Abs. 1 letzter Halbsatz BAO führt ein - wenn auch tauglicher - Wiederaufnahmegrund nur dann zur Wiederaufnahme, wenn die Kenntnis dieses Umstandes seinerzeit einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nicht schon das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes, sondern erst der Zusammenhang mit einem anders lautenden Bescheid rechtfertigt die Wiederaufnahme. Schon im Wiederaufnahmeverfahren ist daher die materiell-rechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid zu berücksichtigen.
2.0. Im Einzelnen ist zu den Verfahren Folgendes auszuführen:
2.1. Zum Verfahren 2002/15/0017:
Die Beschwerdeführerin beantragte unter "Würdigung der neu hervorgekommenen Beweismittel" die Wiederaufnahme des Verfahrens. Bei den neu hervorgekommenen Beweismitteln handle es sich um Bestätigungen, die die Existenz der Firma "Trug Zentr UK" in der Stadt Uzhgorod und der Firma "Linda shpk" in Albanien beweisen würden.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass die mit dem Wiederaufnahmeantrag vom 8. Mai 2001 vorgelegten Bestätigungen Beilagen ./1 bis ./10 als Wiederaufnahmegründe hinreichend bezeichnet worden sind.
Dass die Beweismittel Beilagen ./1 bis ./6 nicht neu hervorgekommen, sondern auf Grund ihres Ausstellungsdatums neu entstanden sind, erkennt auch die Beschwerdeführerin. Waren diese Beweismittel aber während des wiederaufzunehmenden Verfahrens noch gar nicht vorhanden, konnte deren Nichtberücksichtigung keinen Einfluss auf das Verfahren gehabt haben. Diese Beilagen sind daher keine tauglichen Wiederaufnahmegründe.
Die Beschwerdeführerin argumentiert aber auch damit, dass das Beweismittel zwar neu entstanden sein mag, es aber trotzdem über Tatsachen den Beweis zu erbringen im Stande sei, die zum Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens gehören, aber vor Bescheiderlassung nicht bekannt waren. Die durch das neue Beweismittel hervorgekommenen Tatsachen stellten daher den Wiederaufnahmegrund dar.
Die Bestätigungen Beilagen ./1 bis ./5 hätten trotz intensiver Bemühungen nicht früher vorgelegt werden können; die Beilagen ./6 bis ./10 hätten nicht früher vorgelegt werden können, weil es durch den in Albanien in den Vorjahren herrschenden Bürgerkrieg bzw. die politischen Unruhen nicht möglich gewesen sei, die Bestätigungen früher zu erlangen.
Die Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin treffe ein Verschulden an der verspäteten Vorlage der Unterlagen und der damit geltend gemachten Tatumstände ist gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin gibt selbst zu, die Beilagen ./1 und ./2 als Antwort auf ihre Anfrage vom Juli 1997 erhalten zu haben. Damit gesteht sie zu, dass sie bereits während der wiederaufzunehmenden Verfahren von sich aus Anfragen vorgenommen hat, deren Beantwortung die Entscheidung wesentlich beeinflussen konnten. Dass die Beschwerdeführerin den in den wiederaufzunehmenden Verfahren befassten Behörden von dieser Anfrage Mitteilung gemacht hätte, wird nicht behauptet. Ungeachtet des Ausstehens einer Antwort auf diese Anfrage hat die Beschwerdeführerin auf den raschen Abschluss der Verfahren durch Einbringung von Säumnisbeschwerden gedrängt. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ist die Beschwerdeführerin verhalten gewesen, an der Ermittlung von Auslandssachverhalten zweckdienlich mitzuwirken. Sie war daher verpflichtet, den Behörden die von ihr gestellten Anfragen mitzuteilen und im Zusammenwirken mit der Behörde auf eine rasche Beantwortung derselben zu dringen. In dem sich über Jahre hinziehenden Berufungsverfahren hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit dazu. Da sie diese Mitwirkung unterließ und dadurch die Berücksichtigung von Antworten auf ihre Anfragen hin vereitelte, hat sie die Folgen dieses Verhaltens zu tragen und kann sich wegen Verwirklichung des Verschuldenstatbestandes nicht auf den Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs. 1 lit. b BAO berufen (Stoll, BAO, 2927). Dies gilt auch für die Bestätigungen, deren Ausstellungsdatum vor dem Datum des Berufungsbescheides in den wiederaufzunehmenden Verfahren gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin führte nicht nur dazu, dass sie die Behörde von allen ihren selbstgeführten Ermittlungen unterrichtete, sondern auch alle ihr möglichen zweckdienlichen Angaben machte, auf Grund derer die belangte Behörde - wie es im wiederaufzunehmenden Verfahren geschehen ist - Ermittlungen hätte vornehmen können. Wenn die belangte Behörde Ermittlungen ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin vorzunehmen hatte und sich das Ergebnis dieser Ermittlungen im Nachhinein auf Grund der Erhebungen der Beschwerdeführerin auf Grund der ihr bereits im abgeschlossenen Verfahren bekannt gewesenen Umstände als nicht richtig erweisen sollten, rechtfertigt dies nicht eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Es ist lediglich davon auszugehen, dass im abgeschlossenen Verfahren die belangte Behörde Ermittlungen auf Grund der unvollständigen Angaben der Beschwerdeführerin vornahm.
Abgesehen davon zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages nicht Urkunden des von ihr behaupteten Abnehmers vorlegte, sondern die Existenz dieses Abnehmers nur durch mittelbare Beweise darzutun versucht, also Bestätigungen Dritter über die Existenz des Abnehmers vorlegt. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin waren ihrem Geschäftsführer die Geschäftsführer und Gesellschafter ihres ausländischen Abnehmers bekannt und stand er mit ihnen in telefonischem und persönlichem Kontakt. Bereits während der den wiederaufgenommenen Verfahren vorangegangenen Prüfung war der Beschwerdeführerin bekannt, dass die Behörden die Existenz dieses ausländischen Abnehmers in Zweifel ziehen. Bei dieser Sachlage wäre es nahe liegend, dass die Beschwerdeführerin von den, ihrem Geschäftsführer persönlich bekannten und mit ihm in Kontakt stehenden, Organen des ausländischen Abnehmers entsprechende Bestätigungen über Registrierungen bei den dortigen Behörden anfordert und vorlegt. Warum die Beschwerdeführerin diesen nahe liegenden Weg nicht eingeschlagen hat, ist nicht nachvollziehbar.
Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war kostenpflichtig abzuweisen.
2.2. Zum Verfahren 2004/15/0083:
Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2002 dahingehend gedeutet, dass eine Verfälschung der Auskunft vom 24. Juli 1996 der Gebietsverwaltung für Außenwirtschaftsbeziehungen Zakarpatje durch den Außenhandelsdelegierten behauptet werde. Durch die Übersetzung dieser Auskunft durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher habe die Beschwerdeführerin von diesem behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt. Da die Übersetzung am 21. Februar 2001 vorgenommen worden sei, sei der am 8. Mai 2002 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme verspätet.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Übersetzung der von ihr angesprochenen Auskunft am 21. Februar 2001 vorgenommen worden ist. Sie wirft der belangten Behörde vor, die Behörde nehme nicht das Schreiben vom 28. März 2002, sondern die Auskunft des Handelsdelegierten vom 24. Juli 1996 als Wiederaufnahmegrund und konstruiere somit ein Fristversäumnis der Beschwerdeführerin. Nach der Übersetzung des vom Handelsdelegierten übermittelten, zyrillisch geschriebenen Auskunftsschreibens seien bei der Beschwerdeführerin Zweifel über deren Richtigkeit entstanden. Sie habe eine Anfrage am 17. Mai 2001 an das Staatskomitee für Statistik der Ukraine gestellt. Durch die diesbezügliche Beantwortung vom 28. März 2002 habe sie davon Kenntnis erlangt, dass mehrere Unternehmen, die der Bezeichnung des ausländischen Abnehmers entsprechen, in den Jahren 1994 und 1995 sehr wohl existierten und daher die Behauptung im Berufungsbescheid vom 23. Dezember 1999 unrichtig sei.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 303 Abs. 2 BAO binnen einer Frist von drei Monaten einzubringen. Diese Frist berechnet sich von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat, die den Wiederaufnahmegrund bilden. Die Frist beginnt mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes, nicht erst mit dessen Beweisbarkeit (Stoll, a. a.O., 2915).
Die Beschwerdeführerin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie in ihrem Antrag vom 8. Mai 2002 ausführt, dass sie das Originalschreiben der angeblichen Gebietsadministration Transkarpatien durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin habe übersetzen lassen und diese Übersetzung gezeigt habe, dass die Auskünfte des Handelsdelegierten völlig unrichtig gewesen seien. Es liege sohin eine Verfälschung der eingeholten Auskunft vom 24. Juli 1996 vor.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Antrag dahingehend deutet, dass die Beschwerdeführerin den Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs. 1 lit. a BAO geltend macht und dieser Grund darin gelegen sein soll, dass der Handelsdelegierte die Auskunft vom 24. Juli 1996 unrichtig übersetzte. Weiters ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die behauptete Unrichtigkeit der Übersetzung durch die von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher vorgenommene Übersetzung hervorgekommen sei. Damit ist der von der Beschwerdeführerin behauptete Wiederaufnahmegrund ihr im Sinne der dargestellten Rechtslage mit Vorliegen der Übersetzung durch den von ihr beauftragten gerichtlich beeideten Dolmetscher bekannt geworden. Ab diesem Zeitpunkt begann die Frist des § 303 Abs. 2 BAO. Dass der gegenständliche Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt wurde, bedarf keiner Erörterung.
Dadurch, dass die belangte Behörde die Berufung abgewiesen hat und den bekämpften Bescheid dahingehend abänderte, dass der Wiederaufnahmeantrag zurückgewiesen wird, wurde die Beschwerdeführerin in keinen Rechten verletzt.
2.3. Zum Verfahren 2004/15/0084:
Das Finanzamt beurteilte das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2002 dahingehend, dass der Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs. 1 lit. a BAO geltend gemacht werde. Die Beschwerdeführerin hat in der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung mit weitläufigen Ausführungen zu begründen versucht, dass die genannten Buchungsmitteilungen Beweis dafür liefern würden, dass der Bescheid in den wiederaufzunehmenden Verfahren durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt worden sei.
Die belangte Behörde hat - nach dem oben wiedergegebenen Mängelbehebungsverfahren - über die Berufung dahingehend entschieden, dass sie hinsichtlich des Wiederaufnahmegrundes des Neuhervorkommens von Tatsachen und Beweismitteln als unbegründet abgewiesen werde. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des Wiederaufnahmegrundes der Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung, gemäß § 303 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt wird. Damit hat die belangte Behörde über den Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs. 1 lit. b BAO abgesprochen, der nicht Gegenstand des bekämpften - erstinstanzlichen - Bescheides und der dagegen erhobenen Berufung war, und andererseits den Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs. 1 lit. a BAO, der Gegenstand des bekämpften Bescheides und der Berufung war, als zurückgenommen erklärt. Diese Vorgangsweise ist rechtswidrig:
Das Finanzamt hat nicht über einen Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO abgesprochen. Sache des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (Ritz, BAO, 3. Aufl., § 289, Tz 38), hier also Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. a BAO. Da die belangte Behörde einen Wiederaufnahmegrund aufgegriffen hat, der nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, hat sie ihre Entscheidungskompetenz überschritten, sodass der angefochtene Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war.
Soweit die belangte Behörde einen Zurücknahmebescheid hinsichtlich des Wiederaufnahmegrundes des § 303 Abs. 1 lit. a BAO erlassen hat, ist davon auszugehen, dass ein solcher Bescheid jedenfalls dann rechtwidrig ist, wenn kein Mangel vorlag (vgl. etwa Ritz, a.a.O., § 275, Tz 20). Mit Bescheid vom 5. November 2003 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die der "Berufung" anhaftenden Mängel zu beheben. Die Nichtbefolgung dieses Auftrages könnte lediglich zur Erlassung eines Bescheides betreffend die Zurücknahme der Berufung führen, keinesfalls jedoch zur Zurücknahmeerklärung des dem Abspruch des bekämpften Bescheides zu Grunde liegenden Antrages. Abgesehen davon ist der Zurücknahmebescheid auch dann rechtswidrig, wenn der Mängelbehebungsauftrag auf den Wiederaufnahmeantrag bezogen gedeutet würde. Der von der belangten Behörde herangezogene § 303a Abs. 1 lit. b BAO erfordert nämlich die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Antwortschreiben vom 25. November 2003, wonach der Antrag vom 17. Mai 2002 diesen Anforderungen entsprochen hat, sind zutreffend.
Lag aber kein Mangel des Antrages vor, ist - wie ausgeführt - ein Zurücknahmebescheid wegen angeblicher Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war daher - soweit er in Ansehung eines Wiederaufnahmegrundes gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO die Berufung als unbegründet abweist - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, und - soweit er die Zurücknahme des Wiederaufnahmeantrages gemäß § 303 Abs. 1 lit. a BAO ausspricht - wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
2.4. Zum Verfahren 2004/15/0085:
Die Beschwerdeführerin stellte mit dem am 11. Februar 2002 beim Finanzamt eingelangten Schriftsatz vom 7. Februar 2002 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. a BAO. Der im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene Bescheid sei durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden. Am 21. Dezember 2001 sei von der Wirtschaftskammer Österreich der Beschwerdeführerin die Anfrage vom 14. Juni 1996 übermittelt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ihr diese Anfrage unbekannt gewesen, weil sie nicht Bestandteil des Aktes gewesen sei. Am 11. Jänner 2002 sei die Anfrage von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher übersetzt worden und habe sich herausgestellt, dass die Anfrage völlig unzureichend gewesen sei.
Das Finanzamt hat den - sieben Seiten umfassenden - Schriftsatz dahingehend gedeutet, dass der Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs. 1 lit. a BAO geltend gemacht wird und forderte die Beschwerdeführerin auf, die behaupteten verwirklichten Delikte konkret zu bezeichnen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Sie hat den bekämpften Bescheid, soweit der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf § 303 Abs. 1 lit. a BAO gestützt wird, dahingehend abgeändert, dass der diesbezügliche Antrag als verspätet zurückgewiesen wird. In der Begründung ist dazu ausgeführt worden, die Beschwerdeführerin nehme Bezug auf die Auskünfte des Handelsdelegierten. Die Unrichtigkeit dieser Auskünfte ergebe sich nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aus der Bestätigung des Staatskomitees für Statistik der Ukraine vom 17. Mai 2001 (Übersetzung vom 28. Mai 2001), sodass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 7. Februar 2002 verspätet sei.
Die Beschwerde weist darauf hin, dass die im Mai 2001 vorgenommenen Übersetzungen verschiedener Bestätigungen nicht als Wiederaufnahmegrund geltend gemacht worden seien, sondern nur zur Untermauerung dafür, dass die Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer Österreich unrichtige Übersetzungen vorgenommen habe. Die Unrichtigkeit der Übersetzungen sei ihr erst durch Überlassung der entsprechenden Anfragen am 18. Dezember 2001 bekannt geworden. Bis zum Zeitpunkt der Übersetzung dieser Anfragen sei ihr der Inhalt dieser Anfragen der Außenhandelsstelle an die ukrainischen Behörden sowie der Inhalt der dazu ergangenen Auskunft nicht bekannt gewesen.
Diese Darstellung des Verfahrensganges zeigt, dass die Beschwerdeführerin behauptet, der Handelsdelegierte der Wirtschaftskammer Österreich habe eine Anfrage und die darauf basierende Auskunft unrichtig übersetzt; dies erfülle die Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit. a BAO. Dieser Umstand sei ihr erst auf Grund der Übermittlung der im Akt nicht einliegenden Originalunterlagen mit 18. Dezember 2001 und deren Übersetzung bekannt geworden. Der Zeitpunkt dieser Übermittlung wird von der belangten Behörde (Seite 19) nicht in Streit gestellt. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Wiederaufnahmeantrag vom 7. Februar 2002 sei verspätet, ist rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte die Berufung meritorisch behandeln müssen.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Soweit die Beschwerdeführerin die Zurückweisung des Ablehnungsantrages rügt, ist sie nicht im Recht. Befangen kann nur ein Organwalter, nicht jedoch die Behörde als solche sein. Aus der Befangenheit des Behördenleiters oder eines Organwalters, ergibt sich nicht zwingend die Befangenheit sämtlicher Organwalter dieser Behörde (vgl. Ritz, BAO2, § 76 Rz 3). Die Ablehnung der gesamten damaligen Berufungsbehörde mit der Begründung, ein Mitglied derselben habe dem untergeordneten Finanzamt eine rechtswidrige Weisung erteilt, reicht nicht aus, um die Befangenheit sämtlicher Organe darzutun.
2.5. Aus all diesen Gründen zeigt sich, dass die Beschwerden 2002/15/0017 und 2004/15/0083 zur Gänze als unbegründet abzuweisen waren; der mit Beschwerde 2004/15/0085 angefochtene Bescheid war wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben; der angefochtene Bescheid zu 2004/15/0084 war - soweit er in Ansehung eines Wiederaufnahmegrundes nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO die Berufung als unbegründet abweist - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, und - soweit er die Zurücknahme des Wiederaufnahmeantrages gemäß § 303 Abs. 1 lit. a BAO ausspricht - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 2. März 2006
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