VwGH 2002/13/0203

VwGH2002/13/020328.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, in der Beschwerdesache der JH in W, vertreten durch den bestellten Sachwalter Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin in 1150 Wien, Mariahilferstraße 140/2/15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. September 2002, Zl. RV/255-10/02, betreffend Aussetzung der Einhebung, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §212a Abs4;
BAO §212a Abs5;
BAO §230 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
BAO §212a Abs4;
BAO §212a Abs5;
BAO §230 Abs6;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Wie sich aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt, hatte die Beschwerdeführerin gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 eine Berufung erhoben, welche das Finanzamt mit Bescheid vom 22. Februar 2002 zurückgewiesen hatte, wogegen die Beschwerdeführerin eine Berufung erhob, die noch unerledigt ist. Gleichzeitig mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 zurückweisenden Bescheid wies das Finanzamt einen von der Beschwerdeführerin mit der zurückgewiesenen Berufung verbundenen Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit der Begründung ab, dass die dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Berufung bereits erledigt sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung versagte die belangte Behörde einen Erfolg mit der Begründung, dass der begehrten Aussetzung der Einhebung das Fehlen einer Berufung entgegenstehe, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhänge.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird von der Beschwerdeführerin auf ihre gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes vom 22. Februar 2002 erhobene Berufung verwiesen und aus dieser Berufung abgeleitet, dass die belangte Behörde in der Entscheidung über die Abweisung des Aussetzungsantrages zu Unrecht vom Fehlen einer dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegenden Berufung ausgehe.

Der Beschwerdefall gleicht mit dieser Sachverhaltskonstellation in rechtserheblicher Hinsicht völlig jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 10. Mai 2001, 98/15/0002, erledigt hat, weshalb es gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 9 VwGG genügt, auf die Begründung dieses Beschlusses zu verweisen. Wie in dem dem genannten Beschluss zu Grunde liegenden Beschwerdefall wäre von der Abgabenbehörde erster Instanz auch im Falle einer Bewilligung der beantragten Aussetzung der Einhebung zufolge des Zurückweisungsbescheides in der Hauptsache vom gleichen Tage die Aufhebung der Aussetzung zu verfügen gewesen, weshalb die Rechtsposition der Beschwerdeführerin nicht davon abhängt, ob die vom Streit betroffene Aussetzung der Einhebung verfügt wurde oder nicht. Bis zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides hatten sich die angestrebten Rechtswirkungen der in der Folge nicht bewilligten Aussetzung im Grunde der Bestimmungen des § 230 Abs. 6 BAO in Verbindung mit § 212a Abs. 4 BAO ergeben und die von der Beschwerdeführerin unternommene Bekämpfung der Zurückweisung ihrer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 erlaubte ihr ohnedies die neuerliche Stellung eines auf diese Berufung bezogenen Aussetzungsantrages, weil die Aussetzung der Einhebung, wie der Gerichtshof im genannten Beschluss vom 10. Mai 2001, 98/15/0002, klargestellt hat, immer einen konkreten Verfahrensabschnitt betrifft.

Aus den Gründen des genannten Beschlusses war auch die vorliegende Beschwerde mangels Berechtigung der durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzbaren Beschwerdeführerin zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. November 2002

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