VwGH 2002/13/0193

VwGH2002/13/019319.4.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde der D GmbH in W, vertreten durch Dr. Claus Janovsky, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilferstraße 1c, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vom 5. August 2002, Zlen. RV/168-06/2002, RV/441-06/2001 und RV/609-06/2001, betreffend u.a. Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum der Jahre 1998 bis 2000, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §243;
BAO §273 Abs1 lita;
BAO §93 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BAO §243;
BAO §273 Abs1 lita;
BAO §93 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Den Gegenstand des Beschwerdefalles bildet die der beschwerdeführenden Gesellschaft gegenüber vorgenommene Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag aus den ihrer Alleingesellschafter-Geschäftsführerin gewährten Vergütungen, wobei zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht nur die Qualifizierung der Einkünfte der Alleingesellschafter-Geschäftsführerin als solche nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988, sondern auch die Einbeziehung von Versicherungsprämien, Sozialversicherungsbeiträgen und Ansatzposten für einen von der belangten Behörde in einer Kraftfahrzeugnutzung gesehenen Sachbezug in Streit steht.

Mit einer als "Bescheid(e) gemäß § 92 Abs 1 lit b BAO" überschriebenen Erledigung vom 7. Mai 2001 traf das Finanzamt der beschwerdeführenden Gesellschaft gegenüber eine Entscheidung mit folgendem Spruch:

"Auf Grund Ihres Antrages um Feststellung/Rückzahlung vom 29. Jan. 2001 wird festgestellt:

Die Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsgesetz gemäß § 41 FLAG (=DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (=DZ) sowie die Abgaben für die unten angeführten Zeiträume betragen:

Zeitraum

Bemessungsgrundlage (ATS)

Abgaben (DB/DZ kumuliert)

1998

79.244,--

3.990,-- ATS

 

(Euro 289,96)

1999

84.489,--

4.255,-- ATS

 

(Euro 309,22)"

Die beschwerdeführende Partei berief gegen diesen Bescheid.

Mit einer als "Bescheid(e) gemäß § 92 Abs 1 lit b BAO" überschriebenen Erledigung vom 18. Oktober 2001 traf das Finanzamt der beschwerdeführenden Gesellschaft gegenüber eine Entscheidung mit folgendem Spruch:

"Auf Grund Ihres Antrages um Feststellung/Rückzahlung vom 21. Feb. 2001 wird festgestellt:

Die Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsgesetz gemäß § 41 FLAG (=DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (=DZ) sowie die Abgaben für die unten angeführten Zeiträume betragen:

Zeitraum

Bemessungsgrundlage (ATS)

Abgaben (DB/DZ kumuliert)

2000

70.180,--

3.523,-- ATS

 

(256,03 Euro)

Ihr (neuerlicher) Antrag vom 21. Feb. 2001 hinsichtlich der Jahre 1998 und 1999 wurde mit Schreiben vom 25. Mai 2001 zurückgenommen. Die Berufung gegen den Bescheid vom 7. Mai 2001 (betreffend 1998 und 1999) wurde der Abgabenbehörde 2. Instanz zur Entscheidung vorgelegt."

Die beschwerdeführende Partei berief auch gegen diesen Bescheid.

Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt mit dem 13. Juni 2002 der beschwerdeführenden Gesellschaft gegenüber eine als "Haftungs- und Abgabenbescheid(e) über den Prüfungszeitraum 01/1998-12/2000" überschriebene Erledigung, in deren Spruch die vorgesehenen Rubriken für die Feststellung der Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des dazu statuierten Zuschlages ebenso unausgefüllt blieben wie die Rubriken für diese beiden Abgaben selbst, während unter den Rubriken "Somit verbleiben zur Nachzahlung" Beträge von EUR 2.717,96 (S 37.399,94) an Dienstgeberbeitrag und von EUR 317,07 (S 4.362,98) an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben wurden.

Auch gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen gegen die Feststellungsbescheide vom 7. Mai 2001 und vom 18. Oktober 2001 als unbegründet ab, während sie u.a. der Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 13. Juni 2002 hinsichtlich der Festsetzung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag teilweise und zwar durch folgenden Abspruch Folge gab:

"Der Dienstgeberbeitrag (DB) wird insgesamt in Höhe von EUR 2.309,61 (S 31.781,-); der Zuschlag in Höhe von EUR 269,25 (S 3.705,-) festgesetzt."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird sowohl die Qualifizierung der Einkünfte der Alleingesellschafter-Geschäftsführerin als solche nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 als auch die Zusammensetzung der Bemessungsgrundlage bekämpft.

Mit Berichterverfügung vom 25. Jänner 2006, 2002/13/0193-5, hat der Verwaltungsgerichtshof den Verfahrensparteien nach Erinnerung an den Verfahrensgang Gelegenheit gegeben, zur Frage Stellung zu nehmen, ob der angefochtene Bescheid nicht allein deswegen schon inhaltlich rechtswidrig sein könnte, weil die spruchmäßige Feststellung der in Rede stehenden Abgaben und ihrer jeweiligen Bemessungsgrundlagen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 durch die Bescheide des Finanzamtes vom 7. Mai 2001 und vom 18. Oktober 2001, die mit der Abweisung der gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen im angefochtenen Bescheid bestätigt worden ist, zu der mit demselben angefochtenen Bescheid gleichzeitig getroffenen (anderen) Festsetzung dieser Abgaben für dieselben Besteuerungszeiträume in unauflösbarem Widerspruch stehen könnte.

Während die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme - freilich unter Betonung der von ihr gesehenen "materiellen Unrichtigkeit" des angefochtenen Bescheides aus den schon in der Beschwerde vorgetragenen Gründen - die vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigte, von ihr als "formal" bezeichnete "Unrichtigkeit" bejaht hat, lassen sich der vom Finanzamt für die belangte Behörde erstatteten Stellungnahme Zweifel am Bescheidcharakter der im angefochtenen Bescheid bestätigten Feststellungsbescheide entnehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vom Finanzamt geäußerten Zweifel am Bescheidcharakter der im angefochtenen Bescheid bestätigten Feststellungsbescheide sind unbegründet. Weder die vermisste "Verbuchungsfähigkeit", noch vom Finanzamt vermeinte - vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennende - Konkretisierungsdefizite der bestätigten Feststellungsbescheide hinderten eine Entfaltung rechtlicher Wirksamkeit dieser Erledigungen im Sinne der Bestimmung des § 92 Abs. 1 lit. b BAO, auf welche sie gestützt worden waren. Im Übrigen wäre eine Bestätigung von Erledigungen ohne Bescheidcharakter - anstatt der nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO gebotenen Zurückweisung der gegen solche Erledigungen erhobenen Berufungen (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2006, 2006/13/0001) - aus anderem Grunde auch rechtswidrig gewesen (siehe die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 2002, 98/14/0223, und vom 9. September 2004, 2001/15/0073), weshalb die vom Finanzamt in seiner Stellungnahme getroffene Äußerung in jeder Hinsicht fehl geht.

Die vom Verwaltungsgerichtshof in der Berichterverfügung vom 25. Jänner 2006, 2002/13/0193-5, dargestellte Widersprüchlichkeit des Spruches des angefochtenen Bescheides liegt offen zu Tage. Ein Bescheid, dessen Spruch in sich selbst widersprüchlich ist, leidet allein deswegen schon an inhaltlicher Rechtswidrigkeit (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2002, 2002/14/0029).

Der angefochtene Bescheid war demnach gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass es eines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003; die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, dass die von der Beschwerdeführerin gesondert verzeichnete Umsatzsteuer im verordneten Pauschbetrag bereits enthalten ist.

Wien, am 19. April 2006

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