VwGH 2002/13/0053

VwGH2002/13/005314.12.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde der P Handelsgesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Manfred Pilgerstorfer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Krugerstraße 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) vom 1. Februar 2002, Zl. RV/423- 06/09/2001, betreffend Körperschaftsteuer 1994 zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §31;
EStG 1988 §31;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Anlagevermögen der beschwerdeführenden GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) befand sich eine 100 %-ige Beteiligung an der

B. GmbH. Mit einem Abtretungsvertrag vom 11. April 1994 hat die Beschwerdeführerin 49 % dieser Beteiligung an die E. GmbH abgetreten. Dieser Abtretungsvertrag lautet auszugsweise:

"I. Bisherige Verhältnisse

Die Geschäftsanteile der B. GmbH mit dem Sitz in ..... werden zu 100 % (hundert Prozent) von der (Beschwerdeführerin) mit dem

Sitz in ..... gehalten. .....

II. Gesellschaftsvertrag, Geschäftsbetrieb

.....

III. Abtretung

1. (Beschwerdeführerin) tritt hiermit einen 49 % (neunundvierzig Prozent) ausmachenden Teil ihres in Punkt I dieses Vertrages erwähnten gesamten Geschäftsanteiles im Nominale von ÖS 500.000,-- (Schilling fünfhunderttausend) an der B. GmbH, sohin einen Geschäftsanteil, dem eine übernommene Stammeinlage im Nominale von ÖS 245.000,-- (zweihundertfünfundvierzigtausend) entspricht, um 49 % (neunundvierzig Prozent) des durch das Gutachten der (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) vom

11. (elften) April 1994 (neunzehnhundertvierundneunzig) nach der Methode laut Fachgutachten Nr. 74 für beide Parteien abschließend und endgültig bestimmten Unternehmenswertes der B. GmbH zum Stichtag 31. (einunddreißigster) Dezember 1993 (neunzehnhundertdreiundneunzig), von S 4 Mio (Schilling viermillionen), das sind für den 49 %igen (neunundvierzigprozentigen) Geschäftsanteil S 1.960.000,-- (Schilling einemillionneunhundertsechzigtausend), an (E. GmbH) ab und übergibt diesen. (E. GmbH) erklärt die Vertragsannahme.

2. (Beschwerdeführerin) tritt weiters einen 1 % (ein Prozent)

ausmachenden Teil ihres in Punkt I dieses Vertrages erwähnten

gesamten Geschäftsanteiles ..... Herrn P. ab ....

IV. Leistung des Abtretungspreises

Die gesamten Abtretungspreise sind spesen- und abzugsfrei

binnen sieben Tagen nach Beurkundung dieses Vertrages an den

Treuhänder ..... zu überweisen.

.....

VII. Zuschuß

(E. GmbH) verpflichtet sich weiters, zusätzlich zum Kaufpreis die Bezahlung eines Zuschusses in Höhe von ÖS 43 Mio (Schilling dreiundvierzigmillionen) in die (B. GmbH) durch eine zu ihrem Konzern gehörige Gesellschaft zu veranlassen, wobei die im Hinblick auf den geplanten Abtretungsvertrag vom

17. (siebzehnten) Februar 1994 (neunzehnhundertvierundneunzig) bereits als Akonto auf diesen Zuschuß gezahlten S 9 Mio (Schilling neunmillionen) hierauf anzurechnen sind, sodaß noch S 34 Mio (Schilling vierunddreißigmillionen) zur Zahlung offen sind. Der Zuschuß ist, soweit er noch zur Zahlung offen ist, binnen sieben Tagen nach Beurkundung dieses Vertrages spesen- und

abzugsfrei an den Treuhänder ..... zu überweisen.

VIII. Gewährleistung und Garantien (Beschwerdeführerin) sichert zu, gewährleistet und garantiert

im Sinne einer echten Garantie:

1. Bestand der Gesellschaft, Gesellschaftsvertrag:

.....

.....

11. Umsatz

11.1. Die Umsatzerlöse der B. GmbH im Geschäftsjahr 1993 (neunzehnhundertdreiundneunzig) laut Gewinn- und Verlustrechnung betrugen ÖS 88 Mio (Schilling achtundachtzigmillionen), diese Umsatzerlöse im Geschäftsjahr 1994 (neunzehnhundertvierundneunzig) werden bei gleichem Buchungsmodus wie 1993 (neunzehnhundertdreiundneunzig) - zumindest ÖS 140 Mio (Schilling einhundertvierzigmillionen) betragen.

.....

12. Kundenstock:

.....

13. Jahresüberschuß

Der Jahresüberschuß (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gemäß § 231 (2) Z 17 HGB) der B. GmbH im Geschäftsjahr 1994 (neunzehnhundertvierundneunzig) wird zumindest ÖS 3 Mio (Schilling dreimillionen) betragen.

Die vorgenannte Ziffer für 1994 (neunzehnhundertvierundneunzig) gilt für den Fall nicht als garantiert, dass (E. GmbH) durch die von ihr entsandten Beiratsmitglieder in einer Beiratssitzung trotz ausdrücklichen bei Beschlußfassung zu protokollierenden Hinweises der von (Beschwerdeführerin) entsandten Beiratsmitgliedern Beschlüsse faßt, die .....

14. Geschäftsentwicklung 1994:

Die Geschäftsentwicklung der B. GmbH im Geschäftsjahr1994 (neunzehnhundertvierundneunzig) wird - auf Basis eines der B. GmbH im Laufe des Jahres 1994 (neunzehnhundertvierundneunzig) zur Verfügung stehenden Investitionskapitals in Höhe von ÖS 18 Mio (Schilling achtzehnmillionen) - mit einer Abweichung von maximal 10 % (zehn Prozent) der in den Anlagen ... beschriebenen Entwicklung entsprechen.

15. Lieferanten:

.....

26. Entwicklung seit Bilanzstichtag:

.....

27. Nachhaltigkeit des Umsatzes:

.....

28. Entwicklungsdaten:

.....

IX. Vorzugsdividende für (Beschwerdeführerin) (Beschwerdeführerin) erhält für das Geschäftsjahr 1994

(neunzehnhundertvierundneunzig) eine einmalige Vorzugsdividende in Höhe von ÖS 25 Mio (Schilling fünfundzwanzigmillionen).

X. Rechtsfolgen für den Fall nicht vertragsgemäßer Erfüllung

1. Im Fall nicht vertragskonformer Erfüllung bestehen jedenfalls die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (Wandlung, Verbesserung, Preisminderung) und Schadenersatzansprüche; eine darüber hinausgehende Haftung aus Garantie (oben Punkt VIII) bleibt hievon unberührt.

2. Verbesserung:

Werden die Verpflichtungen, Zusicherungen, Gewährleistungen und Garantien der (Beschwerdeführerin) nicht, nicht vollständig oder in sonstiger Weise nicht vertragsgemäß erfüllt, so können (E. GmbH) und Herr P. - auch jeder für sich - unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens vier Wochen betragen muß, zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes auffordern. Die Aufforderung mit Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn die Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes durch (Beschwerdeführerin) nicht möglich ist, von dieser verweigert wird, oder wenn die Nachholung der Leistung der (Beschwerdeführerin) für die Käufer unzumutbar ist. Ist die Nachfristsetzung entbehrlich oder wird bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist der vertragsgemäße Zustand von (Beschwerdeführerin) nicht hergestellt, so steht den Käufern, ohne daß es einer vorherigen Androhung bedarf, das Recht auf Preisminderung zu.

3. Verfahren zur Berechnung der Preisminderung:

Für den Fall der Preisminderung ist als Preisminderungsbetrag jener Aufwand zu ersetzen, den die Käufer zu Erreichung des bedungenen Zustandes tatsächlich machen oder machen müßten. Die Käufer sind jedoch, unbesehen des Entstehens ihres Preisminderungsanspruches in voller Höhe, nicht zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes verpflichtet.

4. Soweit (Beschwerdeführerin) die nach diesem Punkt bestehenden Ansprüche der Käufer nicht auf erstes Auffordern vollständig erfüllt, mindert sich der Anspruch der (Beschwerdeführerin) auf die Vorzugsdividende gemäß Punkt IX. im nicht erfüllten Ausmaß der entsprechenden Ansprüche, mit der Folge des Entstehens eines Anspruches der Käufer auf eine Vorzugsdividende in gleicher Höhe. Ein so entstandener Anspruch der Käufer auf eine Vorzugsdividende ist gegenüber dem verbleibenden Anspruch von (Beschwerdeführerin) auf eine Vorzugsdividende bevorrechtet. (Beschwerdeführerin) übernimmt die darauf entfallende Steuer.

.....

XIV. Zusammenschlußkontrolle

.....

3. Der Treuhänder wird beauftragt, nach Vorlage der rechtskräftigen Bestätigung des Kartellgerichtes, daß der Zusammenschluß durchgeführt werden darf, die von (E. GmbH) vorzulegen ist, den Abtretungspreis gemäß Punkt IV. an die (Beschwerdeführerin) und den Zuschuß gemäß Punkt VII. an die

B. GmbH samt aufgelaufener Zinsen auszuzahlen. Falls ihm zu diesem Zeitpunkt Gewährleistungs- oder Garantieansprüche durch die Erwerber mitgeteilt wurden, hat er den gesamten Abtretungspreis und den Zuschuß bis zur Klärung dieser Ansprüche zurückzuhalten. Er ist zur Rückzahlung der bei ihm erlegten Gesamtsumme an (E. GmbH) und Herrn P. beauftragt, falls der vorgenannte Vertrag wegen rechtskräftiger abschlägiger Entscheidung des Kartellgerichts, welche dem Treuhänder von den Erwerbern vorzulegen ist, nicht wirksam wird oder falls die Käufer von diesem Vertrag zurücktreten und ihm dies mitteilen. ....."

Über die Jahre 1994 bis 1996 fand bei der Beschwerdeführerin eine Buch- und Betriebsprüfung statt. Der Prüfer stellte in seinem Bericht darüber fest (Tz 23), im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung sei durch Generalversammlungsbeschluss der B. GmbH vom 16. März 1995 vereinbart worden, dass der Bilanzgewinn zum 31. Dezember 1994 in Höhe von 24,980.854,03 S zur Gänze an die Beschwerdeführerin ausgeschüttet werde. Dieser Beteiligungsertrag sei von der Beschwerdeführerin im Jahr 1995 als ein von der Körperschaftsteuer befreiter Schachtelbeteiligungsertrag behandelt worden.

Die Beschwerdeführerin sei vom Prüfer aufgefordert worden, den Abtretungsvertrag vorzulegen. Sie habe schließlich ein mit 17. Februar 1994 datiertes Abtretungsanbot vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass sie die Hälfte der Geschäftsanteile an der B. GmbH um einen Abtretungspreis von 45,000.000 S an die E. GmbH abtrete. Auf Grund der erheblichen Differenz zwischen dem tatsächlichen Abtretungspreis (2,000.000 S) und dem Anbot (45,000.000 S) sei Einsicht in den Akt der B. GmbH genommen worden. Diese habe ergeben, dass die B. GmbH sowohl vor als auch nach der Abtretung der Geschäftsanteile ausschließlich Verluste in Millionenhöhe erzielt habe und der im Jahr 1994 ausgewiesene und ausgeschüttete Gewinn nur durch einen Gesellschafterzuschuss der E. GmbH in Höhe von 43,000.000 S entstanden sei. Der Gesellschafterzuschuss in Höhe von 43,000.000 S und der tatsächliche Kaufpreis in Höhe von 2,000.000 S ergäben den im Abtretungsanbot angeführten Kaufpreis von 45,000.000 S. Im Jahr 1994 sei daher in Höhe des tatsächlichen Abtretungspreises eine Forderung an die E. GmbH in die Bilanz einzustellen. Im Zuge der Veranlagung des Jahres 1995 werde die "bisherige Buchung in Höhe von S 19,961.708,00, Einbuchung der offenen Gewinnausschüttung und gleichzeitig außerbilanzmäßige Kürzung als Beteiligungserträge gem. § 10 Abs. 1 und 2 KöstG, von der BP wieder rückgängig gemacht". Den "tatsächlichen Abtretungspreis" ermittelte der Prüfer mit 24,980.854,03 S.

Das Finanzamt nahm das Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1994 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf, setzte die Körperschaftsteuer neu fest und verwies zur Begründung auf den Betriebsprüfungsbericht.

Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1994 berief die Beschwerdeführerin.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Der Abtretungsvertrag beinhalte u.a. die Vereinbarung, dass die Beschwerdeführerin 49 % der Anteile an der B. GmbH um 49 % des durch ein näher bezeichnetes Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelten Unternehmenswertes in Höhe von 4,000.000 S, das seien 1,960.000 S, an die E. GmbH abtrete. Die E. GmbH verpflichte sich zusätzlich zum Kaufpreis zur Zahlung eines Zuschusses in Höhe von 43,000.000 S in die B. GmbH, wobei die im Hinblick auf den geplanten Abtretungsvertrag vom 17. Februar 1994 bereits als Akonto auf diesen Zuschuss gezahlten 9,000.000 S hierauf anzurechnen seien, sodass nur noch 34,000.000 S zur Zahlung offen seien. Weiters sehe der Abtretungsvertrag vor, dass die Beschwerdeführerin für das Geschäftsjahr 1994 eine einmalige Vorzugsdividende in Höhe von 25,000.000 S erhalte.

§ 10 Abs 1 KStG 1988 normiere, dass Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften als Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer befreit seien. Die Beteiligungsertragsbefreiung erstrecke sich jedoch nicht auf Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung. Grundsätzlich seien Gewinne, die aus der Aufgabe oder Veräußerung des Kapitalstammrechtes resultieren, steuerpflichtig.

Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen sei nach § 21 Abs 1 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Maßgebend sei die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Die rechtliche Gestaltung sei nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergebe.

Weiters sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kaufpreis alles hinzuzurechnen, was der Erwerber erbringen müsse, um den Geschäftsanteil zu erhalten.

Im Beschwerdefall sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin laut Abtretungsanbot vom 17. Februar 1994 die Hälfte ihres 100 %- igen Anteil an der B. GmbH um einen Abtretungspreis von 45,000.000 S an die E. GmbH habe veräußern wollen. Erst im Abtretungsvertrag vom 11. April 1994 sei der einheitliche Kaufpreis aufgeteilt worden, und zwar in 2,000.000 S Kaufpreis (davon 1,960.000 S für die E. GmbH) und in 43,000.000 S Zuschuss. Gleichzeitig sei vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin eine Vorzugsdividende in Höhe von 25,000.000 S erhalten solle. Diese Konstruktion sei von der Beschwerdeführerin dazu verwendet worden, um vom ursprünglich vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 45,000.000 S im Hinblick auf die Bestimmung des § 10 Abs 1 KStG 1988 den Großteil der bereits zugesicherten Gewinnausschüttung der Kaufpreisbesteuerung zu entziehen. Da auf Grund der vorgelegten Unterlagen davon ausgegangen werden könne, dass die Gewinnausschüttung ihren ausschließlichen Ursprung in der Zahlung des Betrages in Höhe von 45,000.000 S habe, könne die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Aufteilung des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 45,000.000 S in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht anerkannt werden. Die B. GmbH sei von sich aus nicht in der wirtschaftlichen Lage gewesen, Gewinnausschüttungen in Millionenhöhe zu garantieren bzw. zu leisten. Dass eine Vorzugsdividende nur an einen einzigen Gesellschafter garantiert werde, könne nur im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile an die E. GmbH gesehen werden. Dass die vereinbarte Vorzugsdividende in keinem Zusammenhang mit einem Anteil an einem tatsächlich erzielten Gewinn stehe, sei im Übrigen auch dem Umstand zu entnehmen, dass der für das Jahr 1994 zu erwartende Gewinn mit 3,000.000 S festgelegt worden sei, während eine Dividende in Höhe von 25,000.000 S vereinbart worden sei. Darüber hinaus sei die Vorzugsdividende zur Gänze ausgeschüttet worden, obwohl dieser Gewinn bei Weitem verfehlt und tatsächlich ein Millionenverlust erwirtschaftet worden sei. Aus der gesamten Vorgangsweise lasse sich erkennen, dass die Vorzugsdividende keinen Beteiligungsertrag im Sinne des § 10 KStG 1988 darstellen könne, sondern einen Teil des Veräußerungsentgeltes für den übertragenen Gesellschaftsanteil darstellen müsse. Auch die Ermittlung des Unternehmenswertes der B. GmbH in Höhe von 4,000.000 S ändere an diesem Ergebnis nichts, weil diese den Wert der aufrechten Geschäftsverbindungen, wie insbesondere der bestehenden Franchiseverträge, unberücksichtigt lasse, obwohl gerade das vorhandene Vertriebsnetz einen wesentlichen Kaufgrund für die E. GmbH dargestellt habe. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene rechtliche Konstruktion sei somit steuerlich insoweit unbeachtlich, als sie durch Änderung der Besteuerungsgrundlagen überwiegend der Steuervermeidung diene und jedenfalls nicht den erforderlichen Tatbestand des § 10 Abs 1 KStG 1988 erfülle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht in Ausführung des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) u.a. auch das Recht auf richtige Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO geltend, konnte durch den angefochtenen Bescheid in diesem Recht jedoch nicht verletzt sein. Denn mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde ausschließlich über die Körperschaftsteuer 1994, nicht jedoch über die Wiederaufnahme des Verfahrens ab, indem sie die Berufung abwies, welche sich nicht gegen die Wiederaufnahme, sondern nur gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer 1994 gerichtet hatte. Es erübrigt sich deshalb, auf das weitere Beschwerdevorbringen zur Wiederaufnahme einzugehen.

Zu den bei der in Rede stehenden Beteiligungsveräußerung angefallenen Rechtsgeschäftsgebühren und der Börsenumsatzsteuer hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. März 1999, 98/16/0108, den zusätzlich zum "Kaufpreis" vereinbarten "Zuschuss" als eine Leistung der Erwerberin gewertet, die sie erbringen musste, um den Geschäftsanteil zu erhalten.

Wird eine Beteiligung veräußert, so zählt als Veräußerungserlös, was der Erwerber als Gegenleistung für die Erlangung der Beteiligung aufwendet (vgl. Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, Tz 22 zu § 31).

Gemäß § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Die belangte Behörde gelangte in wirtschaftlicher Betrachtungsweise beweiswürdigend zum Ergebnis, dass der Berechnung des Veräußerungserlöses der Geschäftsanteile nicht nur der als "Abtretungspreis" bezeichnete Betrag von 1,960.000 S, sondern auch die durch den darüber hinaus vereinbarten "Zuschuss" an die B. GmbH ermöglichte Vorzugsdividende von 25,000.000 S einzufließen habe. Die belangte Behörde zog dazu das Abtretungsanbot vom 17. Februar 1994 heran und folgerte, dass der beabsichtigte und darin genannte Abtretungspreis in Höhe von rund 45,000.000 S im Abtretungsvertrag vom 11. April 1994 aufgeteilt wurde. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Gehalts der Gesamtvereinbarung stützte sich die belangte Behörde u.a. auf den Inhalt des Abtretungsvertrages, auf die wirtschaftliche Lage der B. GmbH, die ohne den vereinbarten Zuschuss der E. GmbH nicht im Stande gewesen wäre, die Vorzugsdividende auszubezahlen, und auf die Ausbezahlung einer solchen Vorzugsdividende nur an einen einzigen Gesellschafter, nämlich an den Veräußerer der Gesellschaftsanteile.

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass der Abtretungsvertrag nicht nur Garantien, Haftungen und Zusagen vorsieht, die bei Vertragsabschluss vorliegen müssten, sondern darüber hinaus auch Zusagen betreffend den weiteren Geschäftsverlauf des Jahres 1994. Erst nach Überprüfung des tatsächlichen Geschäftsverlaufes des Jahres 1994 und nach Feststellung, dass ihre Zusagen betreffend den Umsatz- und Ergebnisverlauf auch tatsächlich eingetroffen seien, sei es zum Beschluss der Gewinnausschüttung gekommen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorzugsdividende für die Beschwerdeführerin im Punkt IX. des Abtretungsvertrages bereits vereinbart war, der Beschluss der Gewinnausschüttung daher nur mehr den Vollzug dieser Vertragsvereinbarung dargestellt hat und die Nichteinhaltung der ins Treffen geführten Zusagen allenfalls zur Preisminderung hätte führen können, die nach Punkt X.4. des Abtretungsvertrages die Vorzugsdividende in gleicher Weise wie den Abtretungspreis erfasst hätte. Im Übrigen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Vereinbarungen von Gewährleistung für den Vertragsgegenstand (in unterschiedlichem Umfang) als unselbständige Nebenpflichten eines Kaufvertrages mit dem Kaufpreis abgegolten werden. Dies kommt im Beschwerdefall auch darin zum Ausdruck, dass Punkt X.4. des Abtretungsvertrages im Falle der nicht vertragsgemäßen Erfüllung eine Minderung der Vorzugsdividende als Teil der Preisminderung vorsieht.

Dass erst der Gesellschafterzuschuss der E. GmbH eine wesentlich raschere Expansion der B. GmbH ermöglicht habe, mag zutreffen, ändert aber nichts am Umstand, dass die Vorzugsdividende auf Grund der Vereinbarung im Abtretungsvertrag nur an die Beschwerdeführerin ausgeschüttet wurde. Warum die B. GmbH, die nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin 43,000.000 S zur Abdeckung von Verlusten und zur Finanzierung einer Expansion benötigt habe, 25,000.000 S davon an die Beschwerdeführerin ausschüttete, konnte ebenfalls nicht anders als durch die Vereinbarung über die Abtretung der Gesellschaftsanteile erklärt werden.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie die Vorzugsdividende in Höhe von etwa 25,000.000 S für "Garantien, Haftungen und Zusagen betreffend den Umsatz bzw. das Ergebnis des Geschäftsjahres 1994" erhalten haben soll, können auch deshalb nicht überzeugen, weil insbesondere die Zusage betreffend das "Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gem. § 231 Abs 2 Z 17 HGB", wie von der belangten Behörde zutreffend und von der Beschwerdeführerin unbestritten festgestellt, nicht einmal annähernd eingehalten und die Dividende dennoch in voller Höhe ausbezahlt wurde.

Die Beschwerdeführerin vermochte somit nichts aufzuzeigen, was die Annahme der belangten Behörde, wonach die E. GmbH den Zuschuss und die nachfolgende Ausschüttung als Gegenleistung für die Anteilsabtretung gewährte, als unschlüssig erscheinen ließe. Zur Berechnung der Höhe des Abtretungspreises enthält die Beschwerde kein Vorbringen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. Dezember 2005

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