VwGH 2002/12/0318

VwGH2002/12/031815.10.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdsache des Mag. H in H, vertreten durch Dr. Peter Wasserbauer, Dr. Gisela Possnig und Dr. Michael Maurer, Rechtsanwälte in 8160 Weiz, Lederergasse 10/2, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Oktober 2002, Zl. A5-044385/40 - 02, betreffend Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 des Steiermärkischen Gehaltsgesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 idF 1996/076;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 litb idF 1996/076;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 idF 1996/076;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 litb idF 1996/076;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberregierungsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine Dienststelle ist seit 1. November 1999 die Bezirkshauptmannschaft Hartberg; zuvor war er an der Bezirkshauptmannschaft Weiz tätig.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 1998 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 30a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes in der Fassung der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76 (GG/Stmk), ab 1. Februar 1997 für die Dauer der Verwendung als Leiter des Referates 1 (Wirtschaftswesen, Kunst und Kultur, Sanitätsrecht) und Verhandlungsleiter bei Konzentrationsverfahren in der Bezirkshauptmannschaft Weiz eine Verwendungszulage im Ausmaß von 12 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage zuerkannt.

Dies wurde damit begründet, dass auf Grund der unmittelbaren Unterstellung unter den Bezirkshauptmann als Leiter des Referates 1 und der als Verhandlungsleiter bei Konzentrationsverfahren gegebenen Verwendung des Beschwerdeführers mit den in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 19. Februar 1997 angeführten Tätigkeiten und besonderen Befugnissen, auf Grund der Differenz zwischen Soll- und Istbesetzung im Bereich der Verwendungsgruppe A im Referat und auf Grund des insbesondere im Bereich der Konzentrationsverfahren gegebenen besonderen Maßes an Fachwissen und Können die Voraussetzungen für die Gewährung der gegenständlichen Verwendungszulage vorlägen. Nach dem Grad der besonderen Belastung, der sich vor allem aus den Tätigkeiten als Verhandlungsleiter bei Konzentrationsverfahren und dem besonderen Maß an Selbstständigkeit als Referatsleiter ergebe, sei die Verwendungszulage auch unter Bedachtnahme auf die zu erbringenden Mehrleistungen mit dem im Spruch angeführten Ausmaß zu bemessen.

Der Beschwerdeführer wechselte am 1. November 1999 an die Bezirkshauptmannschaft Hartberg und beantragte mit Schriftsatz vom 21. September 2001 die Belassung der Verwendungszulage, weil sich an den Voraussetzungen für deren Zuerkennung nichts geändert habe. Er sei nach wie vor für Konzentrationsverfahren für 20 Gemeinden und insgesamt ca. für 30.000 Einwohner zuständig. Die Anforderungen an das Fachwissen und das Verfahrensmanagement seien gegenüber seiner damaligen Tätigkeit deutlich gestiegen, weil er zur Zeit nach der Baukompetenzübertragungsverordnung für 9 Gemeinden auch die baurechtlichen Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit gewerblichen Betriebsanlagenverfahren durchzuführen habe. Darüber hinaus liege in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich das Natura 2000-Gebiet "Wechselland-Joglland", welches in seinem Kompetenzbereich 12 Gemeinden umfasse. Daraus ergebe sich, dass bei jedem Betriebsanlagenverfahren zusätzlich auch ein Naturschutzverfahren erforderlich sei und dass die Verfahrenskonzentration auch für Rodungsverfahren im Zusammenhang mit den Naturschutzverfahren gelte. Dazu komme, dass in der Bezirkshauptmannschaft Hartberg die Arbeitsaufteilung ausschließlich nach territorialen Gesichtspunkten erfolgt sei; das bedeute, dass er für seinen Zuständigkeitsbereich für 30.000 Einwohner sämtliche anlagenrelevanten Genehmigungsverfahren mit und ohne Verfahrenskonzentration durchzuführen habe, wo hingegen in Weiz Wasserrechts- und Naturschutzverfahren ausschließlich, wenn Verfahrenskonzentration gegeben gewesen wäre, von ihm durchgeführt worden seien. Darüber hinaus würden in nächster Zukunft ca. 80 % der Gemeinden im Bezirk Hartberg die Baukompetenz für gewerbliche Betriebsanlagen übertragen und werde durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 die Bezirksverwaltungsbehörde, im konkreten Fall das Anlagenreferat der Bezirkshauptmannschaft Hartberg, für weitere zusätzliche Gesetzesmaterien Genehmigungsbehörde sein. Er ersuche daher, ihm die Zulage zu belassen, da sich an den Voraussetzungen für deren Zuerkennung höchstens geändert habe, dass sich qualitativ höhere Anforderungen an seine derzeitige Tätigkeit gegenüber derjenigen in Weiz ergäben.

Diesem Schreiben war zum einen ein Schriftsatz des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Hartberg angeschlossen, in welchem sich dieser für die Belassung der Verwendungszulage des Beschwerdeführers aussprach; zum anderen war eine Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und ein Organigramm des Anlagenreferates der Bezirkshauptmannschaft beigeschlossen. Aus diesem Organigramm ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Referent im Anlagenreferat dem Referatsleiter untersteht; aus der Arbeitsplatzbeschreibung des Referatsleiters und des Beschwerdeführers ergeben sich, jeweils in Prozenten ausgedrückt, die Belastung durch den Vollzug näher dargestellter Gesetze. 35 % der Aufgaben des Beschwerdeführers liegen nach seiner Arbeitsplatzbeschreibung im Vollzug diverser Gesetze und Verordnungen im Zusammenhang mit Betriebsanlagengenehmigungsverfahren.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2002 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, durch seine Unterstellung unter den Leiter des Anlagenreferates, dem auch die Dienst- und Fachaufsicht über ihn obliege, weise er kein besonderes Maß an Selbstständigkeit auf. Dieses treffe nur auf einen Referatsleiter zu; es würde daher auch in den anderen Bezirkshauptmannschaften die Verwendungszulage nur den Referatsleitern "gewährt". Daher sei beabsichtigt, die dem Beschwerdeführer bisher "gewährte" Verwendungszulage einzustellen.

Dazu brachte der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 17. Juli 2002 vor, es handle sich beim Anlagenreferat der Bezirkshauptmannschaft Hartberg um ein einzigartiges Pilotprojekt in ganz Österreich, weil nur an dieser Dienststelle von jedem rechtskundigen Verwaltungsbeamten des Anlagenreferates selbstständig und eigenverantwortlich sämtliche Anlagenverfahren innerhalb eines bestimmten Gebietes des Verwaltungsbezirkes Hartberg durchgeführt würden. Die Koordination dieser Verfahren und das fachliche Können, das dafür erforderlich sei, komme dem Schwierigkeitsgrad und Umfang der Tätigkeit eines Referatsleiters gleich. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit als Verfahrens- und Verhandlungsleiter ein in Weiz begonnenes Formular- und Bausteinsystem nach Hartberg mitgebracht und zusammen mit seinen MitarbeiterInnen zu einem Bausteinsystem für sämtliche Anlagenverfahren erweitert. Dieses diene nunmehr als Grundlage für ein weiteres Pilotprojekt an der Bezirkshauptmannschaft Hartberg, der "Makroprogrammierung". Daraus sei zu ersehen, dass er durchaus im besonderen Maße selbstständig arbeite und hinsichtlich des Umfanges der Fachkenntnisse ein breites Spektrum abdecke. Im ersten Halbjahr 2002 habe er 80 Verhandlungen durchgeführt, 55 wasserrechtliche Bescheide, 30 gewerberechtliche Bescheide, 12 baurechtliche Bescheide, 7 naturschutzrechtliche Bescheide, 3 forstrechtliche Bescheide und 2 Bescheide nach dem Mineralrohstoffgesetz erlassen. Er sei auch für sämtliche Bescheide zeichnungsberechtigt, mit Ausnahme jener Erledigungen, die dem Bezirkshauptmann selbst vorbehalten seien. Bei Erfüllung dieser Aufgaben könne es nicht alleine ausschlaggebend sein, ob man Referatsleiter sei oder nicht; vielmehr sei er der Überzeugung, nach wie vor sämtliche Voraussetzungen für die Gehaltszulage gemäß § 30a Abs. 2 GG/Stmk zu erfüllen.

Diesem Schreiben war ein Schriftsatz des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 29. Juli 2002 angeschlossen, in welchem er die Stellungnahme des Beschwerdeführers voll inhaltlich unterstützt und befürwortete. Außerdem wurde angemerkt, dass sich in der Bezirkshauptmannschaft Hartberg seit 1. Jänner 2002 das Anlagenreferat befinde, in welchem die verschiedensten Rechtsmaterien zusammengefasst seien. Dazu gehörten insbesondere das Gewerberecht, das Wasserrecht, das Mineralrohstoffgesetz, aber auch das Naturschutzrecht, Forstrecht und Baurecht, soferne dies von den Gemeinden in die Kompetenz der Bezirkshauptmannschaften übertragen worden sei. In diesem Anlagenreferat, welches als Pilotprojekt in dieser Form einzigartig sei, sei der Bezirk Hartberg in drei Gebietszonen eingeteilt worden. Innerhalb dieser habe jeder Jurist, also auch der Beschwerdeführer, sämtliche Materien abzudecken und die Verfahren für alle Bereiche in Einem durchzuführen. Aus der Sicht der Dienststelle seien daher vom Beschwerdeführer Aufgaben zu bewältigen, die in erheblichem Ausmaß nach der Art, dem Schwierigkeitsgrad und dem Umfang eine besondere Belastung bewirkten. Für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sei ein besonderes Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit mitzubringen. Die Gewährung der Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GG/Stmk sei daher durchaus gerechtfertigt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 2002 stellte die belangte Behörde gemäß § 30a Abs. 5 GG/Stmk in der Fassung der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, die mit Bescheid vom 2. April 1998 gemäß § 30a Abs. 2 leg. cit. im Ausmaß von 12 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V gewährte Verwendungszulage mit Ablauf des 31. Juli 2002 ein.

Aus der Begründung des Bescheides geht nach Wiedergabe der bezughabenden Gesetzesbestimmung hervor, um die in dieser gesetzlichen Bestimmung normierte besondere Belastung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der übertragenen Aufgaben bzw. das für die Erfüllung dieser Aufgaben besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit feststellen zu können, sei hinsichtlich jeder einzelnen Voraussetzung ein Vergleich mit der durchschnittlichen Belastung bzw. dem durchschnittlichen Maß (lit. b) bei Beamten der gleichen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung, d.h. im gegenständlichen Fall mit dem durchschnittlichen Maß an Selbstständigkeit von Beamten der Verwendungsgruppe A, rechtskundiger Verwaltungsdienst (insbesondere bei Verwendung in einer Bezirkshauptmannschaft), herzustellen. Mit der Unterstellung des Beschwerdeführers unter einen Referatsleiter, dem auch die Dienst- und Fachaufsicht über den Beschwerdeführer obliege (insbesondere fachliche und disziplinäre Führung des Referates, Koordinierung und Kontrolle der Aufgabenerfüllung), befände sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner organisatorischen Stellung in der dritten Ebene innerhalb der Bezirkshauptmannschaft und weise ein besonderes Maß an Selbstständigkeit nicht auf. Dieses besondere Maß an Selbstständigkeit treffe vielmehr nur auf einen Referatsleiter zu; es werde daher auch in den anderen Bezirkshauptmannschaften nur einem Referatsleiter die gegenständliche Verwendungszulage gewährt.

Zu seinem Hinweis in der Stellungnahme vom 17. Juli 2002, wonach er selbstständig und eigenverantwortlich sämtliche Anlagenverfahren innerhalb eines bestimmten Gebietes des Verwaltungsbezirkes Hartberg durchführe und für sämtliche Bescheide zeichnungsberechtigt sei, sei zu bemerken, dass die verantwortliche und selbstständige Leitung von Verhandlungen und die Unterfertigung der erlassenen Bescheide zum normalen Aufgabenbereich eines in der Bezirkshauptmannschaft verwendeten Beamten der Verwendungsgruppe A, rechtskundiger Verwaltungsdienst, gehöre und daher kein besonderes Maß an Selbstständigkeit begründe. Diese Auffassung werde dadurch untermauert, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers unter der Dienst- und Fachaufsicht des Referatsleiters erfolgten, was auch dadurch zum Ausdruck komme, dass nach der Stellenbeschreibung die Leitungsaufgaben dieses Referatsleiters 40 % seiner Gesamttätigkeit umfassten; dies bei unmittelbarer Unterstellung von zwei Bediensteten der Verwendungsgruppe A, einer Bediensteten der Verwendungsgruppe B, vier Bediensteten der Entlohnungsgruppe C und eines Bediensteten der Entlohnungsgruppe d sowie bei unmittelbarer Unterstellung von drei weiteren Bediensteten der Entlohnungsgruppe d.

Da auf Grund des Gesetzeswortlautes eindeutig feststehe, dass für die Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GG/Stmk alle im Gesetz genannten Voraussetzungen verwirklicht sein müssten, sei die gesetzliche Grundlage für die Weitergewährung dieser Verwendungszulage nicht mehr gegeben. Es liege sohin eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vor, sodass im Sinne des § 30a Abs. 5 GG/Stmk wie im Spruch ersichtlich vorzugehen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Bezug bzw. Weiterbezug einer Verwendungszulage im Sinn des Steiermärkischen Gehaltsgesetzes verletzt.

Im vorliegenden Fall ist die Rechtslage noch vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003, anzuwenden.

Nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. (für das Land Steiermark) Nr. 124/1974, in der Fassung der Landesbeamtengesetz- Novelle 1984, LGBl. Nr. 33, sind, soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist, auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich das Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrecht der Bundesbeamten am Tage der Beschlussfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze sinngemäß anzuwenden.

§ 30a Abs. 2 und 5 des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, neu gefasst mit der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, lautet auszugsweise:

"§ 30a. (1) ...

(2) Dem Beamten,

a) dem dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirken, und

b) der das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,

kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige

Verwendungszulage gewährt werden.

...

(5) Die Verwendungszulage ist einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert oder überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt."

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 1998 war dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 1997 für die Dauer der Verwendung als Leiter des Referates 1 und Verhandlungsleiter bei Konzentrationsverfahren in der Bezirkshauptmannschaft Weiz die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk zuerkannt worden. Die Zuerkennung dieser Zulage war dem Wortlaut dieses Bescheides zufolge ausdrücklich nur auf die konkrete Verwendung des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz bezogen; die belangte Behörde erachtete die mit der Bekleidung der genannten Funktionen (Referatsleiter und Verhandlungsleiter) verbundenen Aufgaben als solche, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang nach § 30a Abs. 2 lit. a GG/Stmk eine besondere Belastung bewirkten. Ausgehend davon endete der (zeitliche) Geltungsbereich dieses Bescheides mit dem Ende dieser Verwendung des Beschwerdeführers durch Versetzung an die Bezirkshauptmannschaft Hartberg (mit 31. Oktober 1999). Der Bescheid vom 2. April 1998 entfaltete nach dem eindeutigen Wortlaut seines Spruches über diesen Zeitpunkt hinaus keine Rechtswirkungen mehr.

Es kann dahin stehen, ob § 30a Abs. 5 GG/Stmk auch den hier vorliegenden Fall der Versetzung des Empfängers dieser Zulage und der Zuweisung einer gänzlich neuen Verwendung erfasst oder nicht. Der angefochtene Bescheid ist nämlich aus den nachstehenden Gründen nicht geeignet, den Beschwerdeführer in Rechten zu verletzen:

Die belangte Behörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid von Amts wegen die mit Bescheid vom 2. April 1998 gewährte Verwendungszulage mit Ablauf des 31. Juli 2002 nach § 30a Abs. 5 GG/Stmk ein, weil - folgt man der Begründung des Bescheides - durch die nach Versetzung des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft Hartberg erfolgte neue Verwendung des Beschwerdeführers eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen sei.

Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf den Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 1998 im insofern allein maßgeblichen Spruch des angefochtenen Bescheides wurde somit ausschließlich die für die Tätigkeit des Beschwerdeführers (als Leiter des Referates 1 und Verhandlungsleiter bei Konzentrationsverfahren) in der Bezirkshauptmannschaft Weiz zuerkannte Verwendungszulage eingestellt.

Der Beschwerdeführer konnte aber aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 1998 - wie dargestellt - seit Ablauf des 31. Oktober 1999 keine Rechte mehr für sich ableiten. Ein Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 31. Juli 2002 Rechte entzogen wurden, die dem Beschwerdeführer schon wegen Zeitablaufes nicht mehr zustanden, konnte ihn daher nicht in den von ihm geltend gemachten Rechten verletzen.

Darüber hinausgehende Rechtswirkungen entfaltet der angefochtene Bescheid nach der eindeutigen Formulierung seines Spruches nicht. Insbesondere wird damit nicht in rechtsverbindlicher Form über den Antrag des Beschwerdeführers vom 21. September 2001 "auf Belassung" der Verwendungszulage, der als Antrag auf erstmalige Zuerkennung der Verwendungszulage für die Tätigkeit des Beschwerdeführers an der Bezirkshauptmannschaft Hartberg zu verstehen ist, abgesprochen.

Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Recht auf "Weiterbezug/Bezug" einer Verwendungszulage konnte daher durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt werden. Mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit war die Beschwerde daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wie bereits dargestellt, ist der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. September 2001 auf "Belassung der Verwendungszulage" als Antrag auf (erstmalige) Gewährung einer Verwendungszulage für seine Verwendung an der Bezirkshauptmannschaft Hartberg zu bewerten; darüber liegt noch kein bescheidmäßiger Abspruch vor.

Hinsichtlich des diesbezüglich noch abzuführenden Verfahrens sei angesichts der im angefochtenen Bescheid gewählten Begründungslinie der belangte Behörde Folgendes bemerkt:

Zur Beantwortung der Frage, ob die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk dem Grunde nach zusteht, ist auf die Durchschnittsbelastung eines Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2001/12/0083).

Der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, eine Tätigkeit in der "dritten" Ebene (nach dem Bezirkshauptmann und dem Referatsleiter) schlösse grundsätzlich das Vorliegen besonderer Selbstständigkeit bei der Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes aus, ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Für diese Ansicht bietet das Gesetz keine Grundlage. Es ist nicht generell auszuschließen, dass auch bei Arbeitsplätzen der "dritten" Ebene das geforderte besondere Maß an Selbstständigkeit vorliegt.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass es sich bei seinem Arbeitsplatz gerade nicht um einen im Bereich von Bezirkshauptmannschaften typischerweise vorhandenen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A, Rechtskundiger Verwaltungsdienst, handelt, sondern um einen Arbeitsplatz, der im Zuge eines "Pilotprojektes Anlagenreferat" eine erstmalige und neue Art von selbstständiger Aufgabenerfüllung mit sich bringe. Mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers müsste sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer Vergleichsbetrachtung näher auseinander setzen; dabei wäre - jeweils im Vergleich mit dem oben zitierten "Durchschnittsbeamten" - der konkrete Aufgabenbereich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführer, die Art der Bewältigung dieser Aufgaben durch ihn und die Kontrolle, der der Beschwerdeführer konkret unterliegt, näher darzustellen. Gerade im Zusammenhang mit dem Kriterium der besonderen Selbstständigkeit wäre auf die Notwendigkeit und die Häufigkeit allfälliger dem Beschwerdeführer erteilten Weisungen, oder sonst auf die Intensität der auszuübenden Fachaufsicht abzustellen. Dabei genügte der Hinweis der belangten Behörde auf den in der Arbeitsplatzbeschreibung des Referatsleiters angegebenen Prozentsatz von Tätigkeiten im Bereich der Fach- und Dienstaufsicht (40% für ihm unterstellte insgesamt 8 Bedienstete) nicht; entscheidend wäre die Ermittlung des Ausmaßes der tatsächlich notwendigen Kontrolle der Tätigkeit des Beschwerdeführers.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Oktober 2003

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