VwGH 2002/12/0214

VwGH2002/12/021425.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juni 2002, Zl. 119.253/6-II/A/2/02, betreffend Fahrtkostenzuschuss, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender (unbestrittener) Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor des Sicherheitswachdienstes der Bundespolizeidirektion Wels in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Schwanenstadt, mehr als 20 km vom Dienstort Wels entfernt.

Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. August 2001 um die Bewilligung des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), und gab näher angeführte Ankunfts- bzw. Abfahrtszeiten des von ihm benutzten öffentlichen Verkehrsmittels bekannt.

Die Bundespolizeidirektion Wels wies diesen Antrag mit Bescheid vom 12. November 2001 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer wohne in einer Entfernung von mehr als 20 km Luftlinie von seinem Dienstort und habe die Gründe dafür selbst zu vertreten, weshalb er gemäß § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen sei.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und wies darauf hin, er wohne seit seiner Geburt in Schwanenstadt und habe seit 23. Juni 1982 das von ihm zwischen 1980 und 1982 unmittelbar hinter seinem Elternhaus gebaute Eigenheim mit seiner Familie bezogen; seine Frau sei in Vöcklabruck berufstätig. Die unmittelbar neben seinem Eigenheim wohnende Mutter leide unter Osteoporose. Die Behörde erster Instanz habe den Schluss gezogen, eine Pflegebedürftigkeit der Mutter sei derzeit noch nicht gegeben, ohne diese Feststellung durch Einholung ärztlicher Gutachten über den tatsächlichen Gesundheitszustand zu überprüfen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei bereits jetzt auf Hilfe, Pflege und Unterstützung durch ihn bzw. seine Gattin angewiesen, was in rechtlicher Hinsicht einen familiär zu berücksichtigenden Grund darstelle. Dem Dienstgeber sei bereits bei Begründung des Dienstverhältnisses bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer außerhalb der genannten Zone wohne, somit kein von ihm zu vertretender Grund im Sinne der genannten Bestimmung vorliege und der Beschwerdeführer Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss im gesetzlichen Ausmaß habe, der auch bis zum 1. Jänner 1996 anerkannt und ausbezahlt worden sei. Der Umstand, dass in den Jahren 1996 bis zur Antragstellung am 21. August 2001 kein solcher Zuschuss gewährt worden sei, stelle im Übrigen auch keineswegs einen Verzicht seinerseits auf diesen Anspruch dar.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Juni 2002 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Inhaltes der Berufung und des Wortlautes des § 20b Abs. 1 und Abs. 6 GehG führte die belangte Behörde aus, Gründe, die der Beamte nicht selbst zu vertreten habe, lägen insbesondere dann vor, wenn ihm die Beschaffung einer Wohnung innerhalb von 20 km seines Dienstortes aus wirtschaftlichen, sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne. Diese Gründe müssten von unabweislich notwendiger "Natur" sein, um die Begründung eines Wohnsitzes durch einen Beamten in einem mehr als 20 km von seinem Dienstort entfernten Ort als von ihm selbst nicht zu vertreten zu qualifizieren. Ein solcher unabweislich notwendiger Grund liege dann vor, wenn dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit der Begründung eines Wohnsitzes außerhalb der 20 km-Zone keine zumutbare Handlungsalternative offen stehe. Ob dies zutreffe, könne die Behörde im Regelfall nur auf Grund eines entsprechend konkreten Vorbringens des Beamten beurteilen.

Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer keine ernstlichen Bemühungen unternommen habe, sich im Dienstort oder innerhalb der angeführten 20 km-Zone eine Wohnung zu beschaffen. Zur Argumentation, die Gattin des Beschwerdeführers sei in Vöcklabruck berufstätig und es sei absehbar, dass der Beschwerdeführer eine allfällige Betreuung bzw. Pflege der unmittelbar nebenan wohnenden Mutter übernehmen werden müsse, sei auszuführen, dass es in einem Verfahren auf Zuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses nach § 20b GehG nicht darum gehe, "Lebensverhältnisse zu regeln", d.h., dem Beamten vorzuschreiben, wo er nach rechtlichen oder sittlichen Gesichtspunkten zu wohnen habe. Zu klären sei lediglich, ob der Beamte "aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe", mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohne, oder ob dies aus unabweislich notwendigen, zwingenden Gründen geschehe.

Die Berufstätigkeit der Gattin des Beschwerdeführers stelle nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen zwingenden Grund für die getroffene Wohnsitzwahl dar. Die festgestellte Pflegebedürftigkeit der Mutter bzw. der Eltern eines Beamten könne durchaus einen familiären Umstand darstellen, den der Beamte nicht selbst zu vertreten habe (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1992, Zl. 88/12/0123). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erscheine allerdings eine Pflegebedürftigkeit der Mutter nach dem derzeitigen Stand der Medizin aus dem Vorliegen einer Osteoporose an sich noch nicht evident. Der Beschwerdeführer habe auch im bisherigen Verfahren weder vorgebracht, dass die Mutter konkret pflegebedürftig sei - nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei dies nicht der Fall - bzw. in welchem Ausmaß, insbesondere finanzieller oder zeitlicher Natur, sie einer Betreuung bedürfte, noch, dass eine etwaige Pflege nur persönlich erbracht werden könne. Wenngleich es zwar menschlich durchaus anzuerkennen sei, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Gattin die Pflege der Mutter übernehmen würden, könne eine zwingende Notwendigkeit der Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes aus diesem Sachzusammenhang dennoch nicht abgeleitet werden. Die Beibehaltung des jetzigen Wohnsitzes möge zwar für den Beschwerdeführer zweifellos zweckmäßig und vorteilhaft sei, es gehe jedoch nicht an, den in erhöhten Fahrtkosten des Beschwerdeführers bestehenden Nachteil, der seinen Vorteilen gegenüberstehe, im Wege des Fahrtkostenzuschusses auf seinen Dienstgeber zu überwälzen.

Die belangte Behörde gelange resümierend in Würdigung des gesamten Vorbringens zur Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer getroffene Wohnsitzwahl die für diesen nahe liegendste, zweckmäßigste und vorteilhafteste Lösung seines Wohnproblems dargestellt habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht hinreichend konkret dartun können, warum ihm die Beschaffung einer dem Gesetz entsprechenden Wohnung in Wels oder innerhalb des Umkreises von 20 km von seinem Dienstort tatsächlich unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre. Die von ihm angeführten Gründe für die Wohnsitznahme in Schwanenstadt seien daher nicht als unabweislich zwingend notwendige, sondern als solche zu qualifizieren, die er im Sinne des § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG selbst zu vertreten habe.

Weiters sei noch festzuhalten, dass sich aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer bis zum 1. Jänner 1996 ein Fahrtkostenzuschuss ausbezahlt worden sei, noch kein aktueller Anspruch auf weitere Auszahlung ergebe, weil die Dienstbehörde auf Grund von Tatsachenänderungen, die für das Entstehen, den Wegfall oder die Änderung der Höhe des Anspruches von Bedeutung gewesen seien, einen derartigen Anspruch neu zu beurteilen gehabt habe, ohne an vorhergehende Erledigungen gebunden zu sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof stellt der Beschwerdeführer den Sachverhalt weitgehend außer Streit. Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht er geltend, die belangte Behörde habe übersehen, dass ein Pflegebedarf seiner Mutter absehbar sei. Hätte die Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt, hätte sich herausgestellt, dass eine solche Pflegebedürftigkeit in der Tat absehbar sei und zwar dahingehend, dass mit ihrem Eintritt in den nächsten Jahren gerechnet werden müsse.

Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, den allgemeinen Ausführungen der belangten Behörde zur Rechtslage und zur einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei durchaus beizupflichten. Es sei dementsprechend u.a. richtig, dass der ebenfalls außer Streit stehende Umstand der Berufstätigkeit der Ehegattin und deren Beschäftigungsort für sich allein kein ausreichender Grund für das Aufrechterhalten der gegebenen Wohnung sei. Es komme aber hinzu, dass die gegebene Wohnung im familiär angestammten örtlichen Bereich gelegen sei; dies stelle zwar auch keinen für sich allein entscheidenden Gesichtspunkt dar, im Rahmen der Beurteilung einer Gesamtsituation sei er jedoch seines Achtens zu berücksichtigen. Jedenfalls sei diese Relevanz aber unbestritten für die Pflegebedürftigkeit eines so nahen Angehörigen wie der Mutter des Beschwerdeführers gegeben.

In dieser Beziehung sei zu beachten, dass eine Wohnungsnahme jedenfalls im sozialen und kulturellen Bereich, der über Österreich hinausgehe und wohl für ganz Europa als typisch angesehen werden könne, etwas relativ Langfristiges sei. Dies sei ein Faktor von prägender Bedeutung für Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur. Dass damit zuweilen auch negative Auswirkungen verbunden sein könnten, tue nichts zur Sache. Die Realität sei zur Kenntnis zu nehmen und es wäre im Übrigen wohl der Saldo aus positiven und negativen Aspekten sehr schwer abzuschätzen. Dies müsse seines Erachtens auch bei der gegenständlichen beamtendienstrechtlichen Regelung beachtet werden. Es dürfe daher zumindest nicht vorausgesetzt werden, dass Wohnungsnahmen innerhalb von einem oder einigen wenigen Jahren vorgenommen würden, wenn dafür nicht nachhaltige Gründe sprächen. Derartiges könne wohl bei den gegebenen örtlichen Distanzen, aber auch bei dem Betrag, um den es gehe, nicht ernstlich unterstellt werden. Gegenstand der zu treffenden Entscheidung sei es, ob ein sehr geringer Beitrag des Dienstgebers dafür geleistet werde, dass ihm ein erhöhter Kostenaufwand durch eine Wohnung entstehe, die etwas außerhalb jenes örtlichen Bereiches liege, der quasi vom Gesetzgeber als Standard gewertet werde, nämlich Dienstort samt einem Umkreis von 20 km.

Auf Grund der Kombination aller genannten Faktoren sei er der Ansicht, dass die für eine solche Wohnungssituierung sprechenden Gründe zwingend seien. Dies in dem Sinne, dass nach dem "sich aus dem gewöhnlichen Verhalten in unserem Gemeinwesen ergebenden Maßstab" für ihn und seine Familie keine Handlungsalternative gegeben sei, weil in seiner Situation praktisch niemand anders handeln würde. Der wichtigste Einzelfaktor sei hiebei die absehbare Pflegebedürftigkeit seiner Mutter. Nach Ansicht des Beschwerdeführers genüge dieser Umstand sogar bereits für sich allein, wenn man im vorstehenden Sinn akzeptiere, dass die ganze Familie nicht wegen der paar Jahre bis zum Eintritt dieser Pflegebedürftigkeit eine andere Wohnung zu nehmen hätte. Es kämen aber eben auch noch die anderen beiden Gesichtspunkte von Beschäftigung und Beschäftigungsort der Gattin sowie der Verwurzelung der ganzen Familie im gegebenen örtlichen Bereich hinzu.

Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass seine Situation nicht mit der eines Beamten gleichzusetzen sei, welcher eine Wohnung in einer mehrfach größeren Distanz vom Dienstort habe, in einem solchen Fall würde es sowohl finanziell wie auch nach allen relevanten Gesichtspunkten einen wesentlich größeren Unterschied machen und wesentlich größere Vorteile bringen, wenn die Wohnungsnahme am Dienstort erfolge. Die Distanz zwischen der gegebenen Wohnung und dem Dienstort bzw. der Dienststelle stelle einen selbstständigen Grund für die Wohnungsnahme am Dienstort dar, dessen Gewichtigkeit gleichsam dem Ausmaß dieser Distanz proportional sei. Dementsprechend sei hier diese Gewichtigkeit sehr gering und es bedürfe auch keiner besonders schwer wiegenden Gründe dafür, die Beibehaltung der gegebenen Wohnung als die einzig folgerichtige und damit auch zwingende Lösung zu werten.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

§ 20b Abs. 1 GehG, eingefügt mit der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972 regelt die Voraussetzungen, unter denen einem Beamten ein Fahrtkostenzuschuss gebührt.

§ 20b Abs. 6 GehG (zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 288/1988) legt fest, dass der Beamte vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen ist, so lange er Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat (Z. 1), oder wenn er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt (Z. 2).

Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt mit hg. Erkenntnissen vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/12/0268, sowie vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0052, mit Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgesprochen hat, geht es in einem Verfahren auf Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b GehG nicht darum, "Lebensverhältnisse zu regeln", d.h., dem Beamten vorzuschreiben, wo er - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - nach rechtlichen oder sittlichen Gesichtspunkten zu wohnen habe und dass er den von ihm gewählten Wohnsitz aufgeben und an einen anderen Ort übersiedeln müsse. Es steht der zu einer solchen Entscheidung zuständigen Behörde auch nicht zu, die Gestaltung der Lebensverhältnisse des Beamten durch ihn von einem außerhalb der Besoldungsnorm stehenden Gesichtspunkt aus mit Konsequenzen für andere Rechtsbereiche zu werten oder auch nur die Zweckmäßigkeit oder Vorteilhaftigkeit dieser Gestaltung für den Beamten und seine Familie an sich zu beurteilen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1995, Zl. 93/12/0259). Es geht vielmehr ausschließlich darum, ob der Beamte "aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt". Wird diese Frage bejaht, hat dies ausschließlich die Folge, dass der Beamte die ihm aus einem solchen Wohnen erwachsenden Fahrtkosten zur Gänze selbst ohne Anspruch auf einen Fahrtkostenzuspruch zu tragen hat und sie auch nicht teilweise (im Wege des Fahrtkostenzuschusses) auf seinen Dienstgeber überwälzen kann.

Dabei ist das Ausmaß der Überschreitung der 20-km-Grenze ohne Relevanz; eine Berücksichtigung der "Proportionalität" im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers findet im Gesetz keine Deckung.

Der Beamte hat ein Wohnen außerhalb der 20-km-Grenze aber nur dann nicht selbst zu vertreten, wenn - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit zur Begründung eines Wohnsitzes innerhalb der 20 km-Zone keine zumutbare Handlungsalternative offen steht.

Einen solchen unabweislich notwendigen Grund erblickt der Beschwerdeführer in der Pflegebedürftigkeit seiner in der Nachbarschaft wohnenden Mutter. Nach seinem eigenen Vorbringen besteht diese Pflegebedürftigkeit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung aber (noch) nicht, sondern sei lediglich "absehbar"; mit ihrem Eintritt müsse "in den nächsten Jahren" gerechnet werden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügt dieser Umstand aber nicht bereits für sich allein, um das Vorliegen eines unabweislich notwendigen Grundes im Sinn des § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG darzutun. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, unter Darstellung der diesbezüglich relevanten Vorjudikatur, ausgesprochen hat, kann einer Pflegebedürftigkeit der eigenen Eltern allenfalls Relevanz im Hinblick auf § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG zukommen. Wie im dortigen Fall behauptet aber auch im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer nicht das aktuelle Vorliegen sondern nur den hypothetischen, wenngleich absehbaren Bedarfsfall der Pflegebedürftigkeit eines Elternteiles, worin jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes gleichfalls kein unabweislich notwendiger Grund für die Wohnsitznahme außerhalb der 20 km-Zone liegt.

Zu den übrigen Argumenten des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass er selbst zugesteht, dass weder in der Berufstätigkeit seiner Ehegattin noch in der Verankerung in seiner Heimatgemeinde für sich genommen ein unabweislich notwendiger Grund im Sinn des § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG zu erblicken ist. Auch aus dem Umstand, dass es - folgt man dem Beschwerdeführer - in Österreich typischerweise zu langfristigen Wohnungsnahmen und nicht ohne zwingenden Grund zu kurzfristigen und befristeten Wohnungsänderungen kommt, ist weder für sich allein noch im Rahmen der vom Beschwerdeführer angestellten Gesamtbetrachtung aller Faktoren abzuleiten, dass dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit zur Begründung eines Wohnsitzes innerhalb der 20 km-Zone keine zumutbare Handlungsalternative, allenfalls auch nur bis zu dem absehbaren, in einigen Jahren erfolgenden Eintritt des Pflegefalles, offen gestanden wäre.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem hg. Erkenntnis vom 21. März 2001, Zl. 2000/12/0256, ausgesprochen hat, dass in einer - später eingetretenen und den gewählten Wohnsitz dann rechtfertigenden - aktuellen Pflegebedürftigkeit eines Elternteiles ein rechtserheblicher Umstand in einem (nach neuerlicher Antragstellung durchzuführenden) Verfahren auf Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses erblickt werden kann.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die

Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. September 2002

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