Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. August 1989 als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird als Großbetriebsprüfer bei der Großbetriebsprüfung Salzburg verwendet.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (der Dienstbehörde erster Instanz) vom 10. November 1989 wurden dem Beschwerdeführer Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 6 Jahren, 11 Monaten und 20 Tagen unbedingt und im Ausmaß von 1 Monat und 4 Tagen bedingt angerechnet. In diesem Bescheid wurde auch darauf hingewiesen, dass über die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages nach § 56 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten erst entschieden werde, wenn feststehe, für welche der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten der Bund nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einen Überweisungsbetrag erhalte.
Mit Bescheid vom 6. März 1990 stellte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Überweisungsbetrag für 28 Beitragmonate sowie für 6 Ersatzmonate nach § 308 ASVG fest; auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der festgestellte Überweisungsbetrag wurde im Juni 1991 an den Bund geleistet.
Die Dienstbehörde erster Instanz sprach mit Bescheid vom 26. August 1996 aus, dass der Beschwerdeführer für die mit Bescheid vom 10. November 1989 angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 56 Abs. 1 bis 3 PG 1965 einen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von S 97.476,20 - in näher bestimmten monatlichen Raten - zu leisten habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er die Verjährung des besonderen Pensionsbeitrages einwandte und sich im Übrigen gegen die Berechnung der Höhe dieses Beitrages wandte.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Bundesminister für Finanzen (die belangte Behörde) in Abänderung des Erstbescheides ab, dass der besondere Pensionsbeitrag gemäß § 56 Abs. 1 bis 3a PG 1965 im Betrag von EUR 6.754,05 bemessen werde und gemäß § 56 Abs. 4 und 5 PG 1965 nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides in näher bestimmten monatlichen Raten durch Abzug von den Monatsbezügen des Beschwerdeführers hereingebracht werde. Begründend führte die belangte Behörde - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - aus, im vorliegenden Fall sei unstrittig, dass der Bund für unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten im Gesamtausmaß von 54 Monaten nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag erhalten habe. Somit seien die in § 56 Abs. 1 PG 1965 vorgesehenen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages gegeben. Weder liege eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages nach § 56 Abs. 2 leg. cit., vor noch habe der Beschwerdeführer nach § 54 Abs. 3 leg. cit. erklärt, die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ganz oder teilweise auszuschließen.
Betreffend die Frage der Verjährung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 13b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) und des § 40 PG 1965 aus, gemäß § 56 Abs. 4 PG 1965 sei der besondere Pensionsbeitrag nach Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug etc. hereinzubringen. Diese Bestimmung stelle außer Zweifel, dass die Verpflichtung zur Entrichtung des besonderen Pensionsbeitrages einer bescheidmäßigen Konkretisierung bedürfe und die Forderung des Bundes auf besondere Pensionsbeiträge erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides fällig werden könne. Zunächst verbleibe damit für jedwede Überlegung, ob die Pflicht zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages durch den Anrechnungsbescheid selbst, durch Zustellung oder Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten über den Überweisungsbetrag, durch Zahlung des Überweisungsbetrages oder welche tatsächlichen oder rechtlichen Vorgänge auch immer ausgelöst werde, kein Raum mehr. Die im § 56 Abs. 1 PG 1965 abstrakt vorgesehene Leistungspflicht bedürfe einer Konkretisierung durch einen Bemessungsbescheid. Umgekehrt dürfe ein besonderer Pensionsbeitrag nicht eingehoben werden, solange seine Einhebung nicht durch einen rechtskräftigen Bemessungsbescheid gedeckt sei. Mittelbar ergebe sich aus § 56 Abs. 4 PG 1965 auch die Antwort auf die Frage, welche Verjährungsbestimmung anzuwenden sei. Soweit der besondere Pensionsbeitrag - ob in Raten oder in einem Betrag - durch Abzug vom Monatsbezug oder der Abfertigung und damit von Leistungen nach dem GehG hereinzubringen sei, bewirke der Nichtabzug, dass der entsprechende Monatsbezug ganz oder teilweise zu Unrecht "entrichtet" worden sei, womit § 13b GehG zur Anwendung komme. Wäre der besondere Pensionsbeitrag dagegen durch Abzug vom Ruhebezug oder den im § 56 Abs. 4 PG 1965 angeführten sonstigen pensionsrechtlichen Leistungen hereinzubringen, käme im Fall des Nichtabzuges § 40 PG 1965 zur Anwendung. Verjähren könnten nur fällige Leistungen und dabei auch nur die einzelne Teilleistung (Rate), nicht aber die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages selbst. Da sich auch die zeitliche Dimension der Hereinbringung bereits dem Gesetz selbst entnehmen lasse - der besondere Pensionsbeitrag sei nach Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen - bedürfe es im Bemessungsbescheid keiner Festlegung des Anfangstermins des Abzugs. Der Abzug der ersten Rate oder des Gesamtbetrages habe von demjenigen Monatsbezug etc. zu erfolgen, der unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides fällig werde. Zum selben Termin beginne auch die Verjährungsfrist zu laufen. Im konkreten Fall sei daher Verjährung nicht eingetreten.
Weiters erörterte die belangte Behörde die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages und begründete die Abänderung des Erstbescheides in diesem Punkt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahren vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten, dass nicht entgegen den Bestimmungen der §§ 40 und 56 PG 1965 zu seinen Lasten ein besonderer Pensionsbeitrag vorgeschrieben und/oder hereingebracht werde, sowie auf vollständige Ermittlung des Sachverhaltes und Durchführung eines gesetzlichen Verfahrens verletzt.
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, dass der Lauf der Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 PG bereits mit Rechtskraft des Anrechnungsbescheides begonnen habe. In diesem Zeitpunkt stehe nämlich bereits irreversibel fest, dass überhaupt Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet seien und gleichzeitig entstehe synallagmatisch die Leistungspflicht des Beamten. Diese erfahre bloß der Höhe nach eine Kürzung, weil auf Grund der Überweisungsverpflichtung nach § 308 ASVG - auch - der ausscheidende Sozialversicherungsträger eine Abgeltung zu leisten habe. Dies ändere aber nichts daran, dass der Anspruch auf den besonderen Pensionsbeitrag auch der Höhe nach sofort ermittelbar sei und folgerichtig der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis mehr entgegenstehe, was den Lauf der Verjährungsfrist auslöse. Die Verjährungsbestimmung des § 40 PG 1965 erfasse auch den hier gegenständlichen besonderen Pensionsbeitrag und regle auch die Verjährung zu Lasten des Bundes. Infolge Unterlassung der Geltendmachung innerhalb der Verjährungsfrist seien die Ansprüche gegen den Beschwerdeführer aus dem Titel des besonderen Pensionsbeitrages verjährt.
Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liege in der Nichtermittlung des für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblichen Sachverhaltes (datumsbezogene Feststellungen zur Zustellung des Überweisungsbescheides an die Erstbehörde und zur Zahlung des Überweisungsbetrages als Frist auslösende Ereignisse).
Die vorliegende Beschwerde zieht die Höhe des im angefochtenen Bescheid bemessenen besonderen Pensionsbeitrages nicht in Zweifel; sie wendet ausschließlich dem Grunde nach die Verjährung nach § 40 PG 1965 ein.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 - PG 1965, lauten auszugsweise:
"A B S C H N I T T I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. ...
A B S C H N I T T II
RUHEBEZUG
...
...
A B S C H N I T T III
VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN
...
...
A B S C H N I T T IV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES
RUHESTANDES UND HINTERBLIEBENE
...
...
Verjährung
§ 40. (1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht mehr zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind anzuwenden.
...
A B S C H N I T T V
TODESFALLBEITRAG, BESTATTUNGSKOSTENBEITRAG, PFLEGEKOSTENBEITRAG
...
...
A B S C H N I T T V I I I
ANRECHNUNG VON RUHEGENUSSVORDIENSTZEITEN,
ANRECHNUNG IM RUHESTAND VERBRACHTER ZEITEN
...
...
Besonderer Pensionsbeitrag
§ 56. (1) Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. ...
...
(4) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. ..."
Aus dem Wortlaut des § 40 PG 1965 in Zusammenhalt mit seiner systematischen Stellung im IV. Abschnitt des Pensionsgesetzes 1965 ergibt sich zweifelsfrei, dass die im VIII. Abschnitt des genannten Gesetzes geregelte Forderung des Bundes auf Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages nicht unter seinen Anwendungsbereich fällt, sodass der Beschwerdeführer nicht in dem von ihm bezeichneten Recht verletzt wurde.
Unter diesen Gesichtspunkten entbehrt die Verfahrensrüge unterlassener Feststellungen über die Zustellung des Überweisungsbescheides und über die Zahlung des Überweisungsbetrages der Relevanz.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 18. Dezember 2003
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