VwGH 2002/11/0214

VwGH2002/11/021426.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in H, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 30. August 2002, Zl. S/82/02/07/17, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Normen

WehrG 2001 §24 Abs1;
WehrG 2001 §24 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 30. August 2002 wurde der Beschwerdeführer vom Militärkommando Salzburg mit Wirkung vom 3. Februar 2003 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 7 Monaten und 27 Tagen einrechenbarer Dienstzeit berufen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 24 und § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 angegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im November 1999 von der Stellungskommission für tauglich befunden worden. Er habe zunächst einen Einberufungsbefehl für Anfang des Jahres 2001 erhalten, dieser sei jedoch kurz vor der eigentlichen Einberufung aufgehoben worden. Nach einer weiteren Einberufung für den 1. Juli 2002 sei der Beschwerdeführer im Zuge der Einstellungsuntersuchung am 2. Juli 2002 vom untersuchenden Arzt als körperlich völlig untauglich eingestuft und am 3. Juli 2002 aus dem Präsenzdienst entlassen worden. Es seien ihm gegenüber keinerlei Andeutungen gemacht worden, dass er nur zeitlich beschränkt untauglich wäre. Nunmehr habe er am 6. Septemter 2002 einen neuerlichen Einberufungsbefehl (den angefochtenen Bescheid) erhalten.

Auf der Basis dieses Beschwerdevorbringens erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 2002/11/0049, mwN). Änderungen im Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen nach der Feststellung seiner Tauglichkeit sind im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit der Einberufung ohne Bedeutung. Selbst ein anhängiges Verfahren zur neuerlichen Stellung ändert nichts an der Maßgeblichkeit der zuletzt getroffenen Eignungsfeststellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0076, mwN).

Da nach dem Beschwerdevorbringen ein Beschluss der Stellungskommission vorliegt, der auf Tauglichkeit des Beschwerdeführers lautete, erweist sich die Einberufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als nicht rechtswidrig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen unmittelbar nach Antritt des Wehrdienstes im Juli 2002 aus dem Präsenzdienst entlassen worden ist.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie - in einem

gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. November 2002

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