VwGH 2001/11/0076

VwGH2001/11/007624.4.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H in D, vertreten durch Dr. Josef List, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 40, gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 15. Jänner 2001, Zl. ST 73/02 /02/04, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Normen

WehrG 1990 §24 Abs8;
WehrG 1990 §24 Abs8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Am 25. April 2000 wurde der Beschwerdeführer einer neuerlichen Stellung unterzogen und für "tauglich" befunden. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Jänner 2001 wies der Bundesminister für Landesverteidigung einen nach diesem Beschluss der Stellungskommission gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Stellung gemäß § 24 Abs. 8 des Wehrgesetzes 1990 (WG) ab. Dieser Bescheid ist Gegenstand der zur hg. Zl. 2001/11/0077 protokollierten Beschwerde.

Mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 15. Jänner 2001 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG) zum Antritt des Grundwehrdienstes mit Wirkung vom 2. April 2001 einberufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 24 Abs. 8 WG sind Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, auf ihren begründeten Antrag, wenn sich Anhaltspunkte für eine Änderung ihrer Eignung ergeben, oder - sofern dies dem zuständigen Militärkommando auf andere Weise zur Kenntnis gelangt - von Amts wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen. Eine Antragstellung ist ab Beginn des Tages der Zustellung des Einberufungsbefehles nicht zulässig (Z. 1).

Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des Einberufungsbefehles darin, dass dieser unter Außerachtlassung des anhängigen Verfahrens, in dem erst zu klären sei, ob sein Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Stellung bzw. Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen auf Grund der vorliegenden Befunde zu Unrecht abgewiesen worden sei, erlassen worden sei. Dieses Vorbringen ist ungeeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Abgesehen davon, dass das erwähnte Verfahren mit dem Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 8. Jänner 2001 ohnehin bereits abgeschlossen wurde, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst ein offener Antrag nach § 24 Abs. 8 WG auf Durchführung einer neuerlichen Stellung der Erlassung eines Einberufungsbefehles nicht entgegensteht, sofern die sonstigen Voraussetzungen für die Erlassung eines solchen Einberufungsbefehles erfüllt sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. September 1988, Zl. 88/11/0202, vom 17. Jänner 1989, Zl. 88/11/0282, sowie vom 12. Juni 1990, Zl. 90/11/0110).

Da nach dem Beschwerdevorbringen (übereinstimmend mit den Bescheidausführungen im zur hg. Zl. 2001/11/0077 protokollierten Beschwerdeverfahren) ein Beschluss der Stellungskommission vorliegt, der auf Tauglichkeit des Beschwerdeführers lautete, erweist sich die Einberufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als nicht rechtswidrig.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in den von ihm geltend gemachten Rechten verletzt ist, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 24. April 2001

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