Normen
AVG §68 Abs1;
AVG §69;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §3 Abs1 Z2;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG-GV 1997 §14 Abs5 idF 2002/II/016;
KFG 1967 §73 Abs1 impl;
AVG §68 Abs1;
AVG §69;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §3 Abs1 Z2;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG-GV 1997 §14 Abs5 idF 2002/II/016;
KFG 1967 §73 Abs1 impl;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 14. Juni 1999 die Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 25 Abs. 2 FSG wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Dieser Bescheid stützte sich auf das amtsärztliche Gutachten vom 10. Juni 1999, in dem der Beschwerdeführer als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet bezeichnet wurde, weil bei ihm "florider Cannabismissbrauch" vorliege. Bereits wenige Tage nach der amtsärztlichen Untersuchung vom 11. März 1999 habe er wieder Cannabiskraut konsumiert.
Nach Vorlage einer nervenfachärztlichen Stellungnahme erstattete der amtsärztliche Sachverständige der Erstbehörde das Gutachten vom 28. März 2000, in dem der Beschwerdeführer als bedingt geeignet bezeichnet wurde, die Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr und als Bedingung regelmäßige nervenfachärztliche Kontrollen inklusive Harnuntersuchungen in etwa zweimonatigen Abständen empfohlen wurden.
Mit mündlich erlassenem Bescheid vom 10. April 2000 wurde die Gültigkeit der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG durch die Befristung bis 30. April 2001 und unter anderem durch die Bedingung, dass regelmäßige nervenfachärztliche Kontrollen inklusive Harnuntersuchungen in etwa zweimonatigen Abständen durchgeführt werden, eingeschränkt.
Am 11. Mai 2001 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B ohne Einschränkungen erteilt.
Mit Bescheid vom 29. November 2001 forderte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz den Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 5 FSG zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung auf. Dem Bescheid lag die Anzeige des Bezirksgendarmeriekommandos Bludenz vom 7. November 2001 zugrunde, nach der der Beschwerdeführer gestanden habe, seit der letzten Anzeige in unregelmäßigen Abständen Cannabiszigaretten geraucht zu haben, wobei er von anderen Personen zum Mitrauchen eingeladen worden sei. Weiters habe er vom Sommer 2001 bis Anfang Oktober 2001 von einem Bekannten mehrmals geringe Mengen Cannabis erworben und dieses in weiterer Folge konsumiert.
Nach Vorlage der Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 3. Mai 2002, in der der Beschwerdeführer aus nervenfachärztlicher Sicht als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet bezeichnet und eine "Beobachtung der Cannabiskarenz bzw. des Cannabisverhaltens über einen Zeitraum eines Jahres in sechs bis achtwöchigen Abständen mit entsprechenden Harnkontrollen" empfohlen wurde, erstattete der amtsärztliche Sachverständige der Erstbehörde das Gutachten vom 6. Mai 2002, in dem der Beschwerdeführer als bedingt geeignet bezeichnet und die Befristung mit Nachuntersuchung in einem Jahr sowie die Bedingung regelmäßiger neurologisch-fachärztlicher Kontrollen in zumindest achtwöchigen Abständen mit entsprechenden Harnkontrollen vorgeschlagen wurden.
Mit dem mündlich erlassenem Bescheid vom 8. Mai 2002 wurde gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG die Gültigkeit der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers eingeschränkt, und zwar durch die Befristung bis 31. Mai 2003 und die Bedingung regelmäßiger neurologischfachärztlicher Kontrollen in zumindest achtwöchigen Abständen mit entsprechenden Harnkontrollen.
In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV komme eine Befristung der Lenkberechtigung nicht in Betracht. Auch die Festsetzung einer Bedingung sei nicht rechtmäßig, weil der Beschwerdeführer vom Sommer 2001 bis Oktober 2001 bei gezählten Gelegenheiten im Abstand von ca. zwei bis vier Wochen einige Male Cannabis konsumiert habe. Dies könne nicht als "gehäufter Missbrauch" im Sinne der genannten Verordnungsstelle angesehen werden. Mehr als gelegentlicher Cannabiskonsum, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die gesundheitliche Eignung nicht beeinträchtige, sei im Sommer 2001 nicht vorgelegen. Wegen der Geringfügigkeit des Verstoßes im Sommer 2001 sei das gerichtliche Strafverfahren mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bludenz vom 8. April 2002 für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt worden.
Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme ihres amtsärztlichen Sachverständigen ein. In der Stellungnahme vom 17. Juli 2002 wird auf die Vorgeschichte hingewiesen und ausgeführt, nach der Aufhebung der Befristung auf Grund des nervenfachärztlichen Gutachtens Dris. J. vom 27. März 2001, in dem dem Beschwerdeführer Drogenfreiheit attestiert worden sei, habe der Beschwerdeführer wiederum mit Cannabiskonsum begonnen. In Anbetracht der Cannabisanamnese des Beschwerdeführers mit wiederholter Wiederaufnahme der Suchtgewohnheiten erscheine ein Beobachtungszeitraum von einem Jahr angemessen. Die medizinische Erfahrung zeige, dass eine Änderung von Suchtgewohnheiten ein zeitlich aufwändiger Vorgang sei, der einerseits wiederholter Kontrollen, andererseits mitunter auch fachärztlicher Hilfestellung und Beratung bedürfe. Was die Befristung anlange, müsse in Anbetracht der Vorgeschichte damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer in die Suchtmittelgewohnheiten zurückfalle. Angesichts der zu erwartenden geistigen Reifung des Beschwerdeführers mit Reflexion in Bezug auf die Cannabisabundanz der Vergangenheit erscheine eine Befristung mit entsprechender Kontrolle zweckmäßig.
Der Beschwerdeführer erwiderte mit Schriftsatz vom 29. Juli 2002 und führte aus, von einem gehäuften Missbrauch hätte wohl im Frühjahr 1999 gesprochen werden können, nicht aber im Sommer 2001. Soweit der Amtsarzt von "Suchtgewohnheiten" des Beschwerdeführers spreche, sei dies fachlich deplaziert. Da von einem gehäuften Missbrauch nicht ausgegangen werden könne, sei die auferlegte Bedingung nicht rechtmäßig.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als sie gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch die Bedingung einschränkte, dass regelmäßige neurologisch-fachärztliche Kontrollen in zumindest achtwöchigen Abständen mit entsprechenden Harnkontrollen durchzuführen seien.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, es liege nunmehr die dritte Anzeige (vom 27. Oktober 2001) nach dem Suchtmittelgesetz vor. In der Niederschrift zu dieser Anzeige habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er seit seiner letzten Einvernahme nur Cannabis konsumiert habe. Seit Sommer 2001 habe er wieder angefangen, Cannabis zu konsumieren und zwar ca. einmal im Monat. Insgesamt habe er von "Sommer 2001" bis Oktober 2001 maximal ca. 5 Gramm Cannabiskraut übernommen. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer gehäuften Suchtmittelmissbrauch im Sinne des § 14 Abs. 5 FSG-GV begangen habe. Dabei sei nicht auf die vom Beschwerdeführer beschriebene kurze Missbrauchsperiode vom Sommer 2001 abzustellen. Beim Beschwerdeführer hätten wiederholt Abschnitte von Abstinenz und Missbrauch gewechselt. Er sei immer wieder rückfällig geworden, wobei von einem "Probierverhalten" keine Rede sein könne. Die verfügte Einschränkung der Lenkberechtigung finde in § 14 Abs. 5 FSG-GV Deckung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG (in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 32/2002) maßgebend:
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9)
...
Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:
'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Bedingungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.
..."
Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV (in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung der 2. Novelle zur FSG-GV BGBl. II Nr. 16/2002) von Bedeutung:
"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
- 2. die nötige Körpergröße besitzt,
- 3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
- 4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische
Leistungsfähigkeit verfügt.
...
Gesundheit
§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
...
4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
- a) Alkoholabhängigkeit oder
- b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, ...
...
Alkohol, Sucht- und Arzneimittel
§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
...
(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.
..."
Die belangte Behörde gründet die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Maßnahme auf § 14 Abs. 5 FSG-GV. Sie vertritt dabei erkennbar - und in der Gegenschrift ausdrücklich - den Standpunkt, sie habe bei der Beurteilung, ob "gehäufter Missbrauch" im Sinne dieser Verordnungsstelle vorliege, nicht bloß den seit der (unbeschränkten) Erteilung der Lenkberechtigung am 11. Mai 2001 begangenen Suchtmittelmissbrauch zu beurteilen, sondern könne den in den Jahren 1998 und 1999 erfolgten Suchtmittelmissbrauch als Grund für die Einschränkung der Lenkberechtigung heranziehen.
Diese Auffassung ist verfehlt. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2001 - nachdem zuvor eine bis 30. April 2001 befristete Lenkberechtigung bestanden hatte - die Lenkberechtigung (ohne Einschränkungen) erteilt wurde. Damit wurde das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung abgeschlossen.
§ 24 Abs. 1 FSG erlaubt, wie schon seine Vorgängerbestimmung (§ 73 Abs. 1 KFG 1967) die Entziehung oder Einschränkung einer Lenkberechtigung nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung "nicht mehr gegeben sind". Daraus ist zu entnehmen, dass eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung nur dann in Betracht kommt, wenn sich seit ihrer Erteilung die Umstände unter anderem in Bezug auf die bei der Erteilung angenommene geistige oder körperliche Eignung entscheidend geändert haben. Ist dies nicht der Fall, so folgt aus der Rechtskraft der Erteilung der Lenkberechtigung, dass diese - soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 AVG vorliegen - nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens entzogen oder eingeschränkt werden darf (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 2001/11/0051, mwN). Die belangte Behörde durfte daher nicht vor der Erteilung der Lenkberechtigung am 11. Mai 2001 verwirklichte Tatsachen als Grund für die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung heranziehen.
Der Cannabiskonsum des Beschwerdeführers im Sommer 2001 stellt keinen "gehäuften Missbrauch" im Sinne des § 14 Abs. 5 FSG-GV dar. Diese Verordnungsstelle behandelt Personen, die mit Alkohol, Suchtmitteln oder Arzneimitteln gehäuften Missbrauch begangen haben, in gleicher Weise wie jene Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren. Sie erfasst somit auch solche Personen, bei denen zwar nicht der Nachweis einer Abhängigkeit in der Vergangenheit möglich ist, wohl aber der Nachweis des gehäuften Missbrauchs. Um von einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln im Sinne dieser Verordnungsstelle sprechen zu können, genügt nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln, ohne dass allerdings der Nachweis einer damals bestehenden Suchtmittelabhängigkeit erforderlich wäre. Bei dem Cannabiskonsum des Beschwerdeführers im Jahr 2001 handelt es sich um bloß gelegentlichen Konsum, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die gesundheitliche Eignung zum Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt (siehe dazu unter anderem das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2002, Zl. 2001/11/0024, mwN).
Aus dem von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zitierten hg. Erkenntnis vom 20. März 2001, Zl. 2000/11/0264, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. In dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall stand fest, dass der Betreffende in der Vergangenheit zwei Mal über mehrere Monate hindurch intensiv Cannabis konsumiert hatte. Darauf gründete sich die Annahme des gehäuften Missbrauchs. Es lag also nicht bloß ein zweimaliges Rauchen von Cannabis in dieser Zeit vor. Dies hätte nicht als gehäufter Missbrauch im Sinne des oben Gesagten angesehen werden können.
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 18. März 2003
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