Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung der Achter-Einseilumlaufbahn Inntalbahn gemäß §§ 6 lit. c sowie § 27 Abs. 1 und 6 Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 14/2002, (TirNatSchG 1997) ab. Begründend wurde dargelegt, der naturkundliche Amtssachverständige habe eine vorläufige Stellungnahme abgegeben, wonach mit teils starken und dauerhaften Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 durch das Projekt zu rechnen sei. Große Teile der Anlage lägen sehr exponiert und gut einsehbar bzw. erkennbar. Im Bergstationsbereich seien Lawinenschutzmaßnahmen und Erschließungsmaßnahmen notwendig. Es würden geschlossene montane bis subalpine Waldbereiche und darüber liegende Bürstlingsrasen, Windkantengesellschaften und Flächen mit Zwergstrauchheide, verzahnt mit Bürstlingsrasen, und Silikatschutzgesellschaften berührt. Dazwischen würden Schneetälchen-Gesellschaften und Feuchtbacheinhänge betroffen sein. Der schi- und sicherheitstechnische Amtssachverständige habe darauf hingewiesen, dass die geplante Anlage eine reine Zu- und Abbringerbahn zur vorgesehenen Schierschließung "Feldringer Alm-Schafjoch-Pirchkogel-Kühtai" sei. Eine zugehörige Schipiste bzw. Schiabfahrt sei nicht vorgesehen. Der raumordnungsfachliche Amtssachverständige habe ausgeführt, dass die projektierte Bahn vom Inntal in einen derzeit schitechnisch völlig unerschlossenen Bereich führe. Die vorgesehene Erschließung des Schafjoches und des Pirchkogels - somit die Verbindung des Gebietes um die Feldringer Alm mit Kühtai - sei im Naturschutzverfahren "rechtskräftig per Bescheid abgelehnt" worden. Somit befinde sich die Bergstation der geplanten Inntalbahn in einem für den alpinen Schilauf ungeeigneten, viel zu flachen Gelände. Da eine Talabfahrt ins Inntal aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten weder geplant noch möglich sei, fehle dieser Seilbahn "für sich alleine betrachtet jede funktionelle Sinnhaftigkeit und wird raumordnungsfachlich abgelehnt". Die beschwerdeführende Gemeinde habe vorgebracht, dass die projektierte Bahn vom Inntal aus nicht als isoliertes Vorhaben angesehen werden dürfte. Durch das "gesamt eingereichte Projekt Pirchkogel/Schafjoch-Inntalbahn" werde nicht mutwillig ein Schigebiet erweitert, sondern für die Zukunft ein Projekt geschaffen, um sich auch weiterhin auf dem heute sehr schwierigen Markt als ein brauchbares, mittelgroßes Schigebiet behaupten zu können. Es bräuchte intelligente Verkehrsverbindungen, um die Seitentäler zu entlasten. Dies sei auch ein Grund gewesen, um die Inntalbahn in das Gesamtprojekt mit einzubeziehen. Im Sellraintal vermehrten sich bereits die Widerstände, weil der Verkehr an den Wochenenden eklatant zugenommen hätte. Der Tourismus im gesamten, aber speziell im oberen Inntal sei seit geraumer Zeit stark rückläufig. Speziell im Winter fehle dem Gast ein attraktives Angebot. Wenn die Zubringerbahn vom Inntal aus verwirklicht werden könne, so hätten auch die Inntalgemeinden die Chance, den Wintergast zu bewerben, weil dieser eine direkte Anbindung an ein Schigebiet hätte und schnell und verkehrsgünstig in ein hoch qualitatives Schigebiet gelangen könne. In allen Stellungnahmen der Gemeinden, die bereits zum Projekt Pirchkogel/Schafjoch abgegeben worden seien, werde auch darauf verwiesen, dass eine Anbindung mit der Inntalbahn unumgänglich sei, um ein für die Bevölkerung und den Gast optimales Angebot zu bieten. Nach Hinweisen auf die Rechtslage vertrat die belangte Behörde sodann die Auffassung, es ergebe sich bereits aus der vorläufigen Stellungnahme des naturkundlichen Amtssachverständigen, dass durch das Projekt mit zum Teil starken und dauerhaften Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 zu rechnen sei. Die beschwerdeführende Gemeinde sei diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es sei daher zu prüfen, ob öffentliche Interessen vorlägen, welche die festgestellten Beeinträchtigungen rechtfertigten. Das von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren geltend gemachte öffentliche Interesse beziehe sich auf das Gesamtprojekt Feldringer Alm-Schafjoch- Pirchkogel-Kühtai. Der Antrag der K GmbH & Co KG auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung der Achter-Einseilumlaufbahn Pirchkogel, der Sechsersesselbahn Schafjoch, von Schipisten, Transportwegen, eines Bergrestaurants und einer Quellfassung als Teil des Gesamtprojektes sei jedoch mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. November 2001 abgewiesen worden. Ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof sei anhängig. Die beantragte Achter-Einseilumlaufbahn Inntalbahn sei daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht als Teil des vorerwähnten Gesamtprojektes zu sehen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Seilbahn ausschließlich als Zubringer in ein völlig unerschlossenes und für den Schilauf nicht geeignetes Gebiet dienen solle. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten öffentlichen Interessen träfen daher auf das beantragte Vorhaben nicht zu. Bei der "amtswegig durchgeführten Erhebung" seien im Hinblick auf die Stellungnahmen des schi- und sicherheitstechnischen sowie des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen keine öffentlichen Interessen zutage getreten, mit denen der mit der beantragten Maßnahme verbundene Eingriff in die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 gerechtfertigt werden könne. Da somit keine öffentlichen Interessen für die Errichtung der Achter-Einseilumlaufbahn Inntalbahn vorlägen, sei die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 27 Abs. 6 TirNatSchG 1997 zu versagen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Die Beschwerde bringt insbesondere vor, es sei evident, dass die öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes deutlich überwögen. Aus näher genannten Gutachten gehe hervor, dass mit dem Gesamtprojekt unter Berücksichtigung der Inntalbahn bedeutende verkehrliche Verlagerungswirkungen verbunden wären, die bezogen auf die Querschnittsbelastung im Urlaubszeitbereich eine Verkehrsentlastung um 32 % an Spitzenwochenendtagen erwarten ließen. Damit werde sich nicht nur die Verkehrsbelastung in Kühtai, sondern auch die dortige Parkplatzsituation deutlich entschärfen. Am Ausbau des Schigebietes Kühtai, zu dem die gegenständliche Inntalbahn als Herzstück gehöre, bestehe ein evidentes wirtschaftliches Interesse der ganzen Region. Nicht umsonst hätten sich 20 Gemeinden für das Projekt ausgesprochen. Auch die Abteilung Tourismus der belangten Behörde verweise in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2001 auf die Bedeutung der Realisierung des Gesamtvorhabens und darauf, dass sich die Erwartungshaltung der touristischen Unternehmerschaft von Telfs über das Mieminger Plateau bis in den Raum Imst auf die Erschließung der Feldringer Alm konzentriere. Die belangte Behörde habe die hier in Rede stehenden öffentlichen Interessen gar nicht gewürdigt. Es habe somit keine dem Gesetz entsprechende Abwägung der Interessen stattgefunden. Im Parallelverfahren habe die belangte Behörde die Abweisung des Antrages der K Gesellschaft m.b.H. & Co KG auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für den Ausbau des Schigebietes Kühtai im Wesentlichen damit begründet, dass die Inntalbahn noch nicht einmal beantragt sei. Die dort geltend gemachten öffentlichen Interessen könnten aber - so die belangte Behörde - nur dann eintreten, wenn auch die Inntalbahn verwirklicht werde. Diese Argumentation sei falsch, weil der Antrag auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung der Inntalbahn bei der belangten Behörde vor der Entscheidung im Parallelverfahren eingebracht worden sei. Nunmehr werde der Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde deshalb abgewiesen, weil das Gesamtprojekt der Erweiterung des Schigebietes Kühtai bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei. Beides sei rechtswidrig, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, das jeweils parallel laufende Verfahren angemessen zu berücksichtigen bzw. die Verfahren zu verbinden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf nach § 6 lit. c TirNatSchG 1997 ua die Errichtung von Seilbahnen, sofern sie nicht dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, unterliegen, einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
Nach § 27 Abs. 1 TirNatSchG 1997 ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
Abs. 1 des mit "Allgemeine Grundsätze" überschriebenen § 1 TirNatSchG 1997 lautet:
"(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
- a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
- b) ihr Erholungswert,
- c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet oder durch den Menschen gestaltet wurde. Der ökologisch gestalteten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur soweit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt."
Gemäß § 27 Abs. 6 TirNatSchG 1997 ist eine Bewilligung zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
Zu § 27 Abs. 2 leg. cit., welche Vorschrift Vorhaben in Gebieten mit - im Verhältnis zu der Regelung des Abs. 1 - höherem Schutzniveau (Bereich der Gletscher und ihrer Einzugsgebiete, Auwälder, Feuchtgebiete udgl.) betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung folgende Auffassung vertreten:
In Verfahren über eine Bewilligung nach § 27 Abs. 2 TirNatSchG 1997 hat die Behörde in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TirNatSchG 1997 durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein aufgrund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs. 1 TirNatSchG 1997 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll. Entsprechendes gilt für die nach § 27 Abs. 1 TirNatSchG 1997 bei Vorhaben "außerhalb geschlossener Ortschaften" vorzunehmende Interessenabwägung mit der Maßgabe, dass diese Gesetzesstelle an "andere öffentliche Interessen", Abs. 2 hingegen an "andere langfristige öffentliche Interessen" anknüpft (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 4. November 2000, Zl. 2000/10/0064, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Der angefochtene, die von der beschwerdeführenden Gemeinde angestrebte Bewilligung wegen des Fehlens öffentlicher Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens versagende Bescheid beruht auf der Auffassung, das geltend gemachte öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens beziehe sich auf das "Gesamtprojekt Feldringer Alm-Schafjoch-Pirchkogel-Kühtai". Das hier in Rede stehende Vorhaben sei jedoch "nicht als Teil des vorerwähnten Gesamtprojektes" zu sehen, weil der Antrag der K GmbH & Co KG auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung der Achter-Einseilumlaufbahn Pirchkogel, der Sechsersesselbahn Schafjoch, von Schipisten, Transportwegen, eines Bergrestaurants und einer Quellfassung als Teil dieses Gesamtprojektes mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. November 2001 abgewiesen worden sei.
Im Ergebnis hat es die belangte Behörde somit allein im Hinblick auf ihren Bescheid vom 2. November 2001 abgelehnt, im Rahmen der Interessenabwägung sich inhaltlich mit der Frage von Bestehen und Gewicht jener öffentlichen Interessen auseinander zu setzen, die die beschwerdeführende Gemeinde behauptet hat. Dieser Vorgangsweise ist schon durch die - auf den Zeitpunkt seiner Erlassung wirkende - Aufhebung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 2. November 2001 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2002/10/0029, die Grundlage entzogen.
Es fehlt somit eine gesetzmäßige Interessenabwägung im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. b TirNatSchG 1997 zur Gänze. Dies begründet im vorliegenden Fall eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil die belangte Behörde die Auseinandersetzung mit den von der beschwerdeführenden Gemeinde geltend gemachten öffentlichen Interessen allein mit der Begründung verweigert hat, der Verwirklichung dieser Interessen stehe der (in der Folge jedoch aufgehobene) Bescheid vom 2. November 2001 im Wege. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 22. November 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)